Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.12.2015, Az.: 10 ME 25/15
Abwägung; Agrarförderung; Daten; Datenschutz; EGFL; einstweilige Anordnung; ELER; Gewichtung; Transparenz; Verhältnismäßigkeit; Veröffentlichung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 10.12.2015
- Aktenzeichen
- 10 ME 25/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 45175
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 12.05.2015 - AZ: 2 B 140/15
Rechtsgrundlagen
- § 2 AFIG
- § 17a DSG ND
- Art 113 EUV 1306/2013
- Art 111 EUV 1306/2013
- Art 60 EUV 908/2014
- Art 57 EUV 908/2014
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Den Empfängern von Mitteln aus den europäischen Agrarfonds EGFL und ELER steht aufgrund vorrangiger Regelungen des Unionsrechts sowie des Bundesrechts (§ 2 AFIG) kein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung und Veröffentlichung ihrer Daten nach den landesrechtlichen Datenschutzregelungen zu.
2. Die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem EGFL und dem ELER auf der Internetseite der Bundesanstalt entspricht den Voraussetzungen gemäß Art. 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie Art. 57 ff. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 i. V. m. § 2 AFIG.
3. Es bestehen keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der unionsrechtlichen Bestimmungen in Art. 111 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie Art. 57 ff. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014. Insbesondere werden die Rechte des Zahlungsempfängers nach Art. 7 und 8 der Grundrechtecharta nicht unverhältnismäßig eingeschränkt.
4. Mit den Neuregelungen hat der Verordnungsgeber den Vorgaben des EuGH (Urteil vom
9.11.2010 - C-92/09 und C-93/09 ) hinreichend Rechnung getragen.
Gründe
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Antragsgegner die Veröffentlichung von Daten im Internet über die dem Antragsteller gewährten Zuwendungen aus Mitteln eines europäischen Agrarfonds im Haushaltsjahr 2014 untersagt werden soll.
Der Antragsteller ist Landwirt und hat seinen Betriebssitz im Landkreis A.. Er beantragte und erhielt in den vergangenen Jahren regelmäßig auf der Grundlage entsprechender Sammelanträge Agrarförderungen aus Mitteln des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL). Nach Angaben des Antragsgegners stand dem Antragsteller für das EU-Haushaltsjahr 2014 (beginnend am 16.10.2013 und endend am 15.10.2014) aus Mitteln des EGFL ein Betrag auf 107.990,18 EUR zu, der aufgrund zu berücksichtigender Abtretungen bzw. Pfändungen nicht an ihn ausgezahlt worden seien. Nach eigenen Angaben wurde dem Antragsteller mit Bescheid vom 29. Dezember 2014 eine Betriebsprämie in Höhe von 103.396,49 EUR sowie eine Umverteilungsprämie in Höhe von 2.068,09 EUR bewilligt sowie gezahlt. Zahlungen aus dem europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) hat der Antragsteller im Haushaltsjahr 2014 nicht erhalten.
Zur Umsetzung der Europäischen Transparenzinitiative waren die Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Art. 42 Nr. 8b und 44a VO (EG) Nr. 1290/2005 in der geänderten Fassung des Art. 1 Nr. 10 VO (EG) Nr. 1437/2007 zunächst seit dem 1. Januar 2007 verpflichtet, jedes Jahr bis zum Stichtag des 30. April nachträglich Informationen über die Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung sollte bei natürlichen Personen zumindest Informationen über Vorname und Name des Empfängers, Gemeinde und ggf. Postleitzahl sowie den Betrag der gezahlten EGFL- und ELER-Mittel in dem entsprechenden Haushaltsjahr enthalten (vgl. im Einzelnen die Durchführungsbestimmungen der VO (EG) Nr. 259/2008 der Kommission). Mit Urteil vom 9. November 2010 (- C-92/09 und C-93/09 -) erklärte der Europäische Gerichtshof diese Vorschriften für ungültig, soweit sie bei natürlichen Personen, die Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln sind, die Veröffentlichung personenbezogener Daten hinsichtlich aller Empfänger vorschrieben, ohne nach einschlägigen Kriterien wie den Zeiträumen, während deren sie solche Beihilfen erhalten haben, der Häufigkeit oder auch Art und Umfang dieser Beihilfen zu unterscheiden. Daraufhin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 410/2011 der Kommission vom 27. April 2011 klargestellt, dass die Verpflichtung zur Veröffentlichung nicht (mehr) für natürliche Personen gelte und zugleich darauf hingewiesen, dass es im Sinne der Transparenz angezeigt sei, die bisherigen Vorschriften entsprechend förmlich zu ändern, um den vom Europäischen Gerichtshof erhobenen Einwänden Rechnung zu tragen. Diese neuen Regelungen sind in Art. 111 ff. VO (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 sowie Art. 57 ff. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 enthalten. Nach Art. 59 Abs. 2 VO (EU) Nr. 908/2014 werden die Informationen nunmehr bis zum 31. Mai jeden Jahres für das vorangegangene Haushaltsjahr veröffentlicht. Zur Durchführung dieser europarechtlichen Vorschriften gelten im nationalen Recht ergänzend die Bestimmungen der §§ 2 ff. des Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über die Zahlung von Mitteln aus dem Europäischen Fonds für Landwirtschaft und Fischerei - AFIG - (Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz vom 26.11.2008 in der zuletzt geänderten Fassung vom 23.5.2015). Danach werden u.a. die Informationen über Empfänger von EGFL- und ELER- Mitteln auf einer gemeinsamen, von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt) betriebenen Internetseite veröffentlicht, deren Einsicht jedem verwaltungskostenfrei zusteht.
Der Antragsteller wandte sich mit Schreiben vom 12. März 2015 gegen die Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten sowie seiner Subventionsdaten und bezog sich dabei vorsorglich auf sein Widerspruchsrecht gemäß § 17a des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes - NDSG -. Der Antragsgegner wies diesen Widerspruch unter dem 23. März 2015 als unzulässig zurück, weil § 17a NDSG vorliegend wegen des Vorrangs der einschlägigen europarechtlichen Vorschriften nicht anwendbar sei. Danach bestehe eine Veröffentlichungspflicht für Informationen über alle ab dem EU-Haushaltsjahr 2014 Begünstigten der beiden Agrarfonds (EGFL und ELER) oberhalb eines Schwellenwertes von 1.250 EUR, also auch betreffend die Daten des Antragstellers.
Daraufhin hat der Antragsteller am 23. April 2015 beim Verwaltungsgericht Braunschweig Klage erhoben (Az. 2 A 139/15) und zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt (Az. 2 B 140/15), mit der dem Antragsgegner die Veröffentlichung der von diesem aufbereiteten Daten über die Zuwendung von Fördermitteln an den Antragsteller (Name, Vorname, Wohnort des Antragstellers sowie Betrag der Zahlungen) im Internet untersagt werden soll.
Das Verwaltungsgericht Braunschweig - 2. Kammer - hat den Eilantrag mit Beschluss vom 12. Mai 2015 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO nicht vorlägen, weil es an einem Anordnungsanspruch fehle. Ein Widerspruch gegen die Veröffentlichung der Daten des Antragstellers sei unzulässig, weil der Antragsgegner im Sinne des § 17a Satz 3 NDSG zur Verarbeitung der Daten einschließlich ihrer Veröffentlichung nach Art. 111 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie Art. 57 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 verpflichtet sei. Es könne auch nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller durch die vorgesehene Veröffentlichung von Informationen über an ihn im zurückliegenden Jahr gezahlte Beihilfen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 GG verletzt werde. Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 greife das Urteil des Europäischen Gerichtshofs in ihren Erwägungsgründen auf und verweise dazu auf das Bestreben, dessen Vorgaben Rechnung zu tragen. Dem diene Art. 57 VO (EU) Nr. 908/2014, der vorsehe, dass die Beträge der Zahlungen aufgeschlüsselt werden und die jeweils bezuschusste Maßnahme unter Angabe der Art und des Ziels dargestellt werde. Außerdem würden die Empfänger von Kleinbeträgen bis 1.250 EUR jährlich von der Veröffentlichung ausgenommen. Diese Vorgaben genügten, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Soweit der Antragsteller meine, den Zielen des Verordnungsgebers könne auch ohne Nennung individueller Empfängerangaben Rechnung getragen werden, treffe dies nach den Erwägungsgründen Nr. 39, 74 - 76 und 81 zur VO (EU) Nr. 1306/2013 nicht zu. Die dortige Zielsetzung und die zu ihrer Erreichung vorgesehenen Regelungen seien geeignet und angemessen.
Mit seiner am 2. Juni 2015 eingelegten Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen den Ausschluss seines Widerspruchsrechts und macht im Übrigen geltend, die europäischen Bestimmungen über die Veröffentlichung seiner Subventionsdaten verstießen gegen sein Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG und gegen seine Grundrechte aus Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta). Durch die Veröffentlichung sei den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Er werde durch die Veröffentlichung der vorgesehenen Informationen für Außenstehende zum „gläsernen Landwirt“. Die Veröffentlichung führe auch zu einer „Neiddebatte“, weil die Hintergründe der Subventionszahlungen wenig bekannt seien und der Eindruck einer Schenkung entstehen könne. Einzelheiten, aufgrund derer die Förderung für Dritte nachvollziehbar und überprüfbar werde, würden auf der Internetseite entgegen den Erwägungen des Verordnungsgebers nicht mitgeteilt. Im Ergebnis müsse sein Interesse an der Vertraulichkeit der Informationen über die an ihn geleisteten Zahlungen gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Veröffentlichung der Daten überwiegen; letzteres könne insbesondere nicht aus Transparenzerwägungen abgeleitet werden. Die Veröffentlichung von konkreten, auf den Einzelfall bezogenen Daten sei weder zum Erreichen des Transparenzziels erforderlich noch angemessen. Die Güterabwägung in den Erwägungsgründen zur VO (EU) Nr. 1306/2013 gewichte die Rechte aus Art. 7 und 8 der Grundrechtecharta nicht genügend, insbesondere werde bei natürlichen Personen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten nach wie vor nicht auf das absolut Notwendige beschränkt und sei unverhältnismäßig. Über die Suchmaske werde eine deutschlandweite Suche nach den „größten Subventionsempfängern“ nicht nur ermöglicht, sondern geradezu „beworben“. Der Antragsgegner lade damit zu einer „privaten Überwachung“ durch Bürger als externe Mitarbeiter der Behörden ein, die nicht statthaft sei. Bei der Lektüre der Erwägungsgründe in Nr. 75 zur VO (EU) Nr. 1306/2013 könne fast der Eindruck entstehen, man wolle Landwirte unter den Generalverdacht eines Subventionsbetruges stellen. Er sei außerdem nicht hinreichend über die Veröffentlichung seiner Subventionsdaten unterrichtet worden, was gegen § 9 Abs. 2 NDSG bzw. Art. 60 VO (EU) Nr. 908/2014 verstoße.
Der Antragsgegner macht demgegenüber geltend, die Regelungen der Art. 111 bis 113 VO (EU) Nr. 1306/2013 sowie Art. 57 bis 62 VO (EU) Nr. 908/2014 seien mit höherrangigen europäischen Regelungen und mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vereinbar. In den genannten Bestimmungen seien die Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs aufgegriffen worden. Sie enthielten nunmehr Einschränkungen der Veröffentlichung durch die Begrenzung ihrer Dauer auf zwei Jahre und die Einführung eines Schwellenwertes, unterhalb dessen die Daten lediglich anonymisiert veröffentlicht würden. Das Europäische Parlament und der Rat hätten eine Interessenabwägung durchgeführt und Kriterien aufgestellt, die den Eingriff für die Betroffenen verringerten. Auf entsprechende Ausführungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt a. M. werde verwiesen (Beschluss vom 10.6.2015 - 5 L 1633/15.F -). Der Antragsteller sei entgegen seinen Angaben schon im Rahmen des Sammelantragsverfahrens 2013 darauf hingewiesen worden, dass er zukünftig bei entsprechender Änderung der Rechtslage mit einer Veröffentlichung seiner Daten rechnen müsse (Erklärungen zum Sammelantrag 2013, Ziffer 19). Im Sammelantrag für das Antragsjahr 2014 (Ziffer 15) sei er ausdrücklich auf die nunmehr in Kraft getretene neue Rechtslage hingewiesen worden.
II.
Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass der Antragsteller entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einen Anspruch auf den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hat. Der Antragsteller hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
Das Verwaltungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass dem Antragsteller kein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung seiner Daten nach den landesrechtlichen Datenschutzregelungen zusteht, weil der Antragsgegner im Sinne der §§ 17 a Satz 3, 2 Abs. 6 NDSG aufgrund vorrangiger Regelungen des Unionsrechts sowie des Bundesrechts (§ 2 AFIG) zur Verarbeitung der Daten von Empfängern der EGFL- und ELER-Mittel sowie zu ihrer Veröffentlichung verpflichtet ist. Die Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln sowie der Beträge, die jeder Begünstigte aus diesen Fonds erhalten hat, ergibt sich unmittelbar aus dem zuvor dargestellten Unionsrecht (Art. 111 ff. VO (EU) Nr. 1306/2013 sowie Art. 57 ff. VO (EU) Nr. 908/2014). Zwar werden diese Bestimmungen durch nationale Vorschriften über die Veröffentlichung im AFIG ergänzt, jedoch handelt es sich dabei um Vorschriften, die allein der Durchführung der maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmungen dienen und keine darüber hinausgehenden Voraussetzungen über den Umfang der Veröffentlichung oder deren Art und Weise enthalten (so bereits OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 3.6.2009 - 2 MB 7/09 - NVwZ 2009, 1117 = juris, Rn. 41; OVG NRW, Beschluss vom 27.4.2009 - 16 B 566/09 - juris, Rn. 30). Von der in Art. 57 Abs. 3 DVO (EU) Nr. 908/2014 vorgesehenen Möglichkeit, weitere Informationen zu veröffentlichen, hat der nationale Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht.
Würde somit bei Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO Unionsrecht vorläufig nicht zur Anwendung kommen, darf das nationale Gericht nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. Urteil vom 26.9.1996 - C-68/95 - NJW 1997, 1225, 1227; Urteil vom 9.9.1995 - C-465/93 -, NJW 1996, 1333, 1336) eine solche Anordnung nur erlassen, wenn es erhebliche Zweifel an der Gültigkeit der europäischen Bestimmungen hat und die Gültigkeitsfrage ggfs. dem Europäischen Gerichtshof zur Entscheidung vorlegt, wenn dieser noch nicht mit ihr befasst ist. Ferner muss die Entscheidung dringlich sein, um zu vermeiden, dass der Antragsteller einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden erleidet. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen hat das Gericht die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften oder des Gerichts Erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften über die Rechtmäßigkeit der Verordnung oder einen Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend gleichartige einstweilige Anordnungen auf Unionsebene zu beachten (vgl. hierzu etwa HessVGH, Beschluss vom 9.6.2009 – 10 B 1503/09 –, juris, Rn. 31; OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 3.6.2009 - 2 MB 7/09 - juris, Rn. 35 ff.).
Die von dem Antragsgegner beabsichtigte und mit Rücksicht auf das laufende Verfahren zunächst noch unterbliebene Veröffentlichung der Daten des Antragstellers auf der Internetseite der Bundesanstalt entspricht den Voraussetzungen über die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem EGFL und dem ELER gemäß Art. 111 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie Art. 57 ff. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 i. V. m. § 2 AFIG, nach denen der Antragsgegner zur Veröffentlichung des Namens und Wohnortes des Antragstellers sowie der erhaltenen Beträge aus dem EGLF-Fonds im Haushaltsjahr 2014 verpflichtet ist. Gründe, aus denen die Veröffentlichung hieran gemessen ausnahmsweise, etwa wegen Unterschreitung des Schwellenwertes gemäß Art. 112 VO (EU) Nr. 1306/2013 zu unterbleiben hätte, hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht. Soweit die dem Antragsteller aus Mitteln des EGFL bewilligten Beträge wegen zu berücksichtigender Abtretungen oder Pfändungen entgegen den Angaben des Antragstellers nicht an ihn ausgezahlt wurden, steht dies einer Veröffentlichung nicht entgegen.
Aus den im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründen ergeben sich für den Senat keine erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der maßgeblichen unionsrechtlichen Bestimmungen in Art. 111 - 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie Art. 57 ff. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014. Insbesondere werden die Rechte des Antragstellers nach der Grundrechtecharta nicht unverhältnismäßig eingeschränkt.
Insofern kommt es für die Entscheidung über den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht auf eine Verletzung der Rechte des Antragstellers aus Art. 2 Abs. 1 GG an. Das Grundgesetz ist nicht als Prüfungsmaßstab für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Verordnungen der Europäischen Union heranzuziehen (vgl. nur VGH Bad.-Würt., Beschluss vom 5.6.2009 - 1 S 1167/09 - juris, Rn. 38; OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 3.6.2009 - 2 MB 7/09 - juris, Rn. 43; OVG NRW, Beschluss vom 27.4.2009 - 16 B 566/09 - juris, Rn. 27 jeweils unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 27.7.2004 - 1 BvR 1270/04, NVwZ 2004, 1346). Soweit die Veröffentlichung Rechte des Antragstellers aus Art. 7 und 8 Grundrechtecharta einschränkt, ist diese Einschränkung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gemäß Art 52 Grundrechtecharta gerechtfertigt und erweist sich entgegen dem Beschwerdevorbringen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht als unverhältnismäßig:
Art. 52 Abs. 1 der Charta lässt Einschränkungen der Rechte aus Art. 7 und 8 zu, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten sowie unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten, dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, dass die von einem Unionsrechtsakt eingesetzten Mittel zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet sind und nicht über das dazu Erforderliche hinausgehen. Wie der Gerichtshof bereits zu den Vorgängerregelungen in Art. 42 Nr. 8b und 44a der Verordnung Nr. 1290/2005 sowie der Verordnung Nr. 259/2008 ausgeführt hat, ist die (nach den Erwägungsgründen Nr. 72 ff. zur VO (EU) Nr. 1306/2013 beibehaltene) mit der Veröffentlichung verfolgte Zielsetzung des Verordnungsgebers, die Transparenz in Bezug auf die Mittelverwendung im Rahmen der GAP zu erhöhen und dadurch eine stärkere öffentliche Kontrolle der verwendeten Mittel aus den Agrarfonds zu ermöglichen, als eine von der Union anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung nicht zu beanstanden (vgl. EuGH, Urteil vom 9.11.2010, a. a. O., Rn. 71). Die Veröffentlichung von Daten unter Nennung der Namen der betroffenen Empfänger und der genauen Beträge, die sie aus dem EGFL und dem ELER erhalten haben, im Internet ist danach geeignet, den in den Art. 1 und 10 EUV sowie in Art. 15 AEUV verankerten Transparenzgrundsatz in Bezug auf die Verwendung der betreffenden Agrarbeihilfen zu erhöhen. Solche den Bürgern zur Verfügung gestellten Informationen stärken die öffentliche Kontrolle der Verwendung der betreffenden Beträge und leisten einen Beitrag zur bestmöglichen Verwendung öffentlicher Mittel. Zu prüfen bleibt im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, ob der Rat der Europäischen Union und die Kommission das Interesse der Union, die Transparenz ihrer Handlungen und eine bestmögliche Verwendung öffentlicher Mittel zu gewährleisten, auf der einen und die Verletzung des Rechts der betroffenen Empfänger auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten im Besonderen auf der anderen Seite ausgewogen gewichtet haben (vgl. hierzu im Einzelnen EuGH, Urteil vom 9.11.2010, a. a. O., Rn. 68 f., 77). Dies konnte der Gerichtshof betreffend die genannten Vorgängerregelungen über eine Veröffentlichung nicht erkennen, weil nicht ersichtlich sei, dass der Rat und die Kommission bestrebt gewesen wären, hinsichtlich natürlicher Personen als Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln eine ausgewogene Gewichtung des Interesses der Union, die Transparenz ihrer Handlungen und eine bestmögliche Verwendung der öffentlichen Mittel zu gewährleisten, auf der einen und der in den Art. 7 und 8 der Charta verankerten Grundrechte auf der anderen Seite vorzunehmen. Es habe nämlich keinen Hinweis darauf gegeben, dass der Rat und die Kommission beim Erlass von Art. 44a der Verordnung Nr. 1290/2005 und der Verordnung Nr. 259/2008 Modalitäten der Veröffentlichung von Informationen über die betroffenen Empfänger erwogen hätten, die im Einklang mit dem Zweck einer solchen Veröffentlichung gestanden, zugleich aber auch in das Recht dieser Empfänger auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten im Besonderen weniger stark eingegriffen hätten, wie etwa die Beschränkung der Veröffentlichung von Daten unter namentlicher Nennung der Empfänger nach Maßgabe der Zeiträume, während deren sie Beihilfen erhalten haben, der Häufigkeit oder auch von Art und Umfang dieser Beihilfen. Mit einer in dieser Weise beschränkten namentlichen Veröffentlichung könnten gegebenenfalls einschlägige Erläuterungen in Bezug auf die übrigen natürlichen Personen, die Empfänger von Mitteln aus diesen Fonds sind, und auf die daraus erhaltenen Beträge einhergehen (hierzu im Einzelnen das Urteil vom 9.11.2010, a. a. O., Rn. 80 ff.).
Eine solche Gewichtung haben der Rat und die Kommission bei Erlass der Bestimmungen in Art. 111 - 113 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 sowie Art. 57 ff. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 mit dem Resultat einer Beschränkung der Veröffentlichung vorgenommen. Wie bereits das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführt hat, ist den Erwägungsgründen Nr. 39, 72 - 85 zur VO (EU) Nr. 1306/2013 zu entnehmen, welche alternativen Möglichkeiten der Verordnungsgeber erwogen hat, um zu gewährleisten, dass die Verordnung weniger stark in die Rechte der Empfänger eingreift und mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang steht, sowie welche Gewichtung er dabei vorgenommen hat. Danach habe es sich nach eingehender Analyse und der Konsultation der Interessenträger gezeigt, dass es im Hinblick auf eine größere Wirksamkeit einer solchen Veröffentlichung und zur Begrenzung des Eingriffs in die Rechte der Begünstigten notwendig sei, einen Schwellenwert festzusetzen, unterhalb dessen der Name des Begünstigten nicht veröffentlicht werden sollte und der sich an die auf Kleinlandwirte abgestellten Regelungen anlehnt (Erwägungsgründe 82 und 83 zur VO (EU) Nr. 1306/2013). Außerdem hat der Verordnungsgeber den Zeitraum der Veröffentlichung in Art. 111 Abs. 1 Satz 4 VO (EU) Nr. 1306/2013 auf zwei Jahre ab dem Zeitpunkt ihrer ersten Veröffentlichung beschränkt, um dadurch weniger stark in die Rechte der Empfänger auf Achtung ihres Privatlebens im Allgemeinen und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten im Besonderen einzugreifen. Damit und mit den zu veröffentlichenden Erläuterungen nach Art. 111 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d VO (EU) Nr. 1306/2013 über Art und Beschreibung der aus einem der Fonds finanzierten Maßnahmen, die nach dem Erwägungsgrund Nr. 79 zur VO (EU) Nr. 1306/2013 zu einem geringeren Eingriff in die Rechte der Empfänger nach Art 7 und 8 der Charta führen sollen, hat der Verordnungsgeber den Vorgaben des EuGH (vgl. das Urteil vom 9.11.2010, a. a. O., Rn. 81, 82) hinreichend Rechnung getragen.
Der Antragsteller kann dem nicht erfolgreich entgegenhalten, er werde durch die Veröffentlichung zum „gläsernen Landwirt“, die Hintergründe der Zahlungen würden nicht hinreichend verdeutlicht, Landwirte würden nach den Erwägungsgründen vielmehr unter einen Generalverdacht gestellt und es würde zu einer privaten Überwachung eingeladen. Zwar ermöglicht die Veröffentlichung der Zahlungen für namentlich genannte Subventionsempfänger, die wie der Antragsteller oberhalb des Schwellenwertes liegen, Rückschlüsse auf ihre Einkünfte zu ziehen. Denn diese Beihilfen machen regelmäßig zwischen 30 % und 70 % des Gesamteinkommens der betroffenen Empfänger aus (vgl. hierzu im Einzelnen EuGH, Urteil vom 9.11.2010, a. a. O., Rn. 73). Die Art und Höhe der veröffentlichten Zahlungen lassen jedoch keinen Schluss auf die Einkommenssituation des landwirtschaftlichen Betriebs insgesamt zu, weil diese nicht allein von der Gewährung von Mitteln des EGFL oder ELER abhängt (vgl. VG Frankfurt unter Bezugnahme auf HessVGH, Beschluss vom 9.6.2009 - 10 B 1503/09 - zitiert nach juris; ebenso bereits VGH Bad.-Würt., Beschluss vom 5.6.2009 - 1 S 1167/09 - zitiert nach juris, Rn. 33). Diesen Aspekt hat der Verordnungsgeber zudem in seine Gewichtung eingestellt und ihm dadurch Rechnung getragen, dass dem berechtigten Interesse der Öffentlichkeit unterhalb des Schwellenwertes durch die Veröffentlichung anonymer statistischer Daten Genüge getan wird. Dies begegnet angesichts des Umstandes, dass die Zielsetzung der Transparenz und einer verstärkten öffentlichen Kontrolle umso höher zu gewichten ist, desto größer der Umfang der gewährten Zahlungen aus EGFL- oder ELER-Mitteln an den einzelnen Empfänger ist, keinen Bedenken. Eine anonymisierte Veröffentlichung aller Empfänger auch oberhalb des festgelegten Schwellenwertes (nach der Vorstellung des Antragstellers etwa gruppiert nach Regionen oder Ortschaften) wäre demgegenüber schon nicht in gleicher Weise geeignet, das neben der Transparenz verfolgte legitime Ziel einer verstärkten öffentlichen Kontrolle zu erreichen. Denn die namentliche Veröffentlichung ermöglicht es, dass gerade Initiativen oder Einzelpersonen vor Ort bei Kenntnis der Förderung der Frage nachgehen können, ob in bestimmten Betrieben die für die Förderung einzuhaltenden Verpflichtungen - etwa Umweltstandards - beachtet werden (hierzu bereits OVG Rheinl.-Pf., Beschluss vom 14.7.2009, a. a. O., juris, Rn. 66). Insofern dient sie der in den Erwägungsgründen Nr. 75 und 81 dargestellten Zielsetzung, das bestehende Verwaltungs- und Kontrollsystem durch die abschreckende und vorbeugende Wirkung der öffentlichen Kontrolle zu ergänzen. Im Übrigen musste dem Antragsteller wie jedem Empfänger von Mitteln aus den genannten Agrarfonds bereits bei der Beantragung bewusst sein, dass mit der Gewährung eine Veröffentlichung seines Namens, Wohnortes und der Höhe der empfangenen Zahlungen verbunden ist (hierzu auch VG Frankfurt, a. a. O. unter Hinweis auf HessVGH, Beschluss vom 9.6.2009 - 10 B 1503/09 - zitiert nach juris, Rn. 42). Die Veröffentlichung der vorgesehenen Informationen ist nur ein Teilaspekt der vom Empfänger von Agrarsubventionen hinzunehmenden Anforderungen und Umstände, zu denen er sich bereiterklärt (so bereits zu den Vorgängerregelungen: OVG Rheinl.-Pf., Beschluss vom 14.7.2009 - 10 B 10601/09 - zitiert nach juris, Rn. 38).
Die jeweils einleitenden Hinweise in der Datenbank der Bundesanstalt nach Art. 111 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe d VO (EU) Nr. 1306/2013 über Art und Beschreibung der aus einem der Fonds finanzierten Maßnahmen sind auch ausreichend, um dem Bürger ein hinreichend wirklichkeitsgetreues Bild der aus dem EGFL und dem ELER gezahlten Mitteln zu vermitteln und damit Dritten die Erläuterungen zu geben, die entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen weniger starken Eingriff in die Grundrechte nach Art. 7 und 8 Grundrechtecharta ermöglichen. Die Zahlungsempfänger werden durch die Veröffentlichung mit den entsprechenden Erläuterungen weder „an den Pranger gestellt“ (so bereits zu den Vorgängerregelungen: VGH Bad.-Würt., Beschluss vom 5.6.2009 a. a. O., juris, Rn. 35; OVG NRW, Beschluss vom 27.4.2009 - 16 B 566/09 - zitiert nach juris, Rn. 49) noch unter einen Generalverdacht des Subventionsbetruges gestellt. Im Gegenteil dienen die auf der Internetseite der Bundesanstalt veröffentlichten Informationen zu Art und Umfang der Zahlungen gerade dazu, die Öffentlichkeit im Interesse der Transparenz über den Hintergrund für die Zahlungen aufzuklären, indem es dort etwa unter der Überschrift „EGFL: Direktzahlungen“ heißt, dass diese einen wichtigen Beitrag zur Einkommenssicherung und Risikoabsicherung der landwirtschaftlichen Betriebe leisten, auch als finanzieller Ausgleich für die weit höheren Umweltschutz-, Tierschutz- und Verbraucherschutzstandards in der Europäischen Union im Vergleich zu den Produktionsauflagen von Mitbewerbern auf dem Weltmarkt dienen und an die Einhaltung zahlreicher Auflagen gebunden sind. Bereits dies schließt den vom Antragsteller behaupteten Eindruck einer „Schenkung“ aus. Soweit der Antragsteller rügt, dass aus diesen Erläuterungen und dem ausgewiesenen Betrag der Zahlungen keine dahingehende Überprüfung möglich sei, ob die konkret aufgeführte Zahlung zu Recht erfolgt sei, geht dies daran vorbei, dass ein unbegrenzter Einblick in die Zusammensetzung der Zahlungen und damit eine Einzelfallkontrolle durch jedermann gerade nicht der Zielsetzung des Verordnungsgebers in Abwägung der zu schützenden Privatinteressen der Empfänger entspricht.
Soweit der Antragsteller rügt, er sei nicht entsprechend Art. 113 VO (EU) Nr. 1306/2013 und Art. 60 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 über eine Veröffentlichung seiner Daten unterrichtet worden, kann der Senat dem nicht beipflichten. Mit den pauschal in allen Sammelanträgen für die Jahre 2013 und 2014 abgedruckten Hinweisen (Teil VII: - allgemeine Erklärungen-, Ziffer 19 des Sammelantrages für 2013 bzw. Ziffer 15 des Sammelantrages für 2014) wurde der Antragsteller im Anschluss an die jeweils dargestellte Rechtslage mindestens zwei Monate im Voraus gemäß Art. 60 Satz 2 VO (EU) Nr. 908/2014 ausdrücklich und hinreichend über die vorgesehene Veröffentlichung der Förderdaten im Internet sowie auf die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Schutz von personenbezogenen Daten entsprechend der Richtlinie 95/46/EG sowie auf die nationalen Datenschutzbestimmungen des Bundes und der Länder hingewiesen. Wie der Antragsteller selbst vorträgt, folgt aus den genannten Vorschriften keine besondere Form für die Unterrichtung, insbesondere kann er danach keine besondere Hervorhebung verlangen. Die Unterrichtung in den Antragsformularen für die Gewährung von EGFL- bzw. ELER-Mitteln entspricht vielmehr dem in Art. 60 Abs. 1 VO (EU) Nr. 908/2014 vorgesehenen Regelfall. Für eine ausreichende vorherige Unterrichtung über die vorgesehene Veröffentlichung kommt es nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Abgabe des Sammelantrages 2013 die neue Rechtslage bereits in Kraft getreten oder ob bei der Antragstellung für das Jahr 2014 die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 bereits erlassen war. Über ein konkretes Widerrufsrecht nach den Datenschutzgesetzen des Bundes bzw. des Landes Niedersachsen musste er schon deshalb nicht belehrt werden, weil ein solches gemäß §§ 17 a Satz 3, 2 Abs. 6 NDSG wegen des Vorrangs der unionsrechtlich vorgegebenen Veröffentlichungspflicht nicht bestand.
Da der Senat demnach keine erheblichen Zweifel an der Gültigkeit der maßgeblichen europäischen Bestimmungen hat und die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung beantwortet werden können, ist eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht veranlasst. Es bedarf auch keiner Prüfung, ob dem begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung zudem eigenständig die nationalen Vorschriften in § 2 AFIG entgegenstünden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der Senat den für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangwert entsprechend Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Nord ÖR 2014, 11) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes halbiert.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).