Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.12.2015, Az.: 7 ME 53/15

Einziehung; Fußgängerzone; Lieferverkehr; Straßenrecht; Straßenverkehrsrecht; Teileinziehung; überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
29.12.2015
Aktenzeichen
7 ME 53/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45192
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 25.06.2015 - AZ: 5 B 2312/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei Lieferverkehr handelt es sich um eine spezifische Form des Anliegerverkehrs, der dem Begriff des Benutzerkreises in § 8 Abs. 1 Satz 2 NStrG zugeordnet werden kann.

Der Rechtsbegriff der überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls in § 8 Abs. 1 Satz 2 NStrG ist dahin auszulegen, dass verkehrliche, verkehrsplanerische und städtebauliche Belange Berücksichtigung finden sollen und die Abgrenzung zu außerverkehrlichen Gesichtspunkten zu erfolgen hat. Es spricht daher Einiges dafür, dass Erschließungsinteressen der Straßenanlieger auf Tatbestandsseite zu verortende Belange sind (abw. Nds.OVG, 12. Senat, Urt. v. 18.07.2006 - 12 LB 116/06 -, juris).

Zum Verhältnis von Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht bei der Einziehung von Straßen zur Einrichtung einer Fußgängerzone (Vorbehalt des Straßenrechts und Vorrang des Straßenverkehrsrechts).

Tenor:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 5. Kammer - vom 25. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Tenor bezeichneten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem es den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Teileinziehungsverfügung der Antragsgegnerin, bekannt gemacht in der B. Zeitung am 05.05.2014, abgelehnt hat, hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt eine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht.

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens besteht - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - kein überwiegendes Interesse an der Aussetzung des Sofortvollzuges.

Die Bedenken der Antragstellerin gegen die Bestimmtheit der Teileinziehungsverfügung im Hinblick auf ihre räumliche Geltung teilt der Senat im Ergebnis nicht. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Bekanntmachung der (Teil-) Einziehung lediglich Teil der Umsetzung des Ratsbeschlusses vom 10.04.2014 ist, dessen weitere Umsetzung durch die Beschilderung erfolgt, die die Abgrenzung der eingezogenen Flächen in der Örtlichkeit kenntlich macht. Dass nach den Formulierungen der straßenrechtlichen Verfügung konkret Missverständnisse über die räumliche Geltung des Fußgängerbereichs entstehen, zeigt die Beschwerde jedenfalls nicht auf. Soweit die Antragstellerin den in der Teileinziehungsverfügung verwendeten Begriff „Lieferverkehr“ für zu unpräzise hält, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich ausführlich zu diesem Rechtsbegriff geäußert und ausgeführt hat, dass unter "Lieferverkehr" der geschäftsmäßige Transport von Sachen von oder zu Gewerbetreibenden sowie von oder zu sonstigen Kunden eines Gewerbetreibenden zu verstehen ist (BVerwG, Urt. v. 08.09.1993 – 11 C 38.92 –, juris Rn. 17). Diese Auslegung bestimmt auch das Verständnis der Beschilderung nach dem verobjektivierten Empfängerhorizont. Bei "Lieferverkehr" handelt es sich um eine spezifische Form des Anliegerverkehrs (vgl. Kodal, Straßenrecht, aaO, Kap. 4 Rn. 8.1; BVerwG, Urt. v. 08.09.1993, aaO, juris Rn. 10). Er kann daher dem Begriff des „Benutzerkreises“ in § 8 Abs. 1 Satz 2 NStrG zugeordnet werden, so dass seine Zulassung - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - die rechtliche Grundlage hat. Soweit diese weiter geltend macht, die Teileinziehungsverfügung „… greife zu kurz“, weil sie die Absicht der Antragsgegnerin, „… bestimmte Kfz-Verkehre wie etwa Krankentransporte mit Taxis, Transporte gehbeschränkter Mitbürger, Ab- und Abreise von Gästen, Müllfahrzeuge, Lieferdurchgangsverkehre etc.“ zuzulassen, nicht umsetze, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die genannten Fallgestaltungen in der abschließenden Sitzungsvorlage vom 08.04.2014 in dieser Form nicht finden. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 25.04.1980
- 7 C 19.78 -, juris, und Urt. v. 08.09.1993, aaO Rn. 15) darauf hingewiesen, dass eine Verkehrsregelung, die bestimmte Verkehrsströme lenken soll, einer gewissen Starrheit bedürfe, weil sie nur dadurch ihre verkehrsordnende Wirkung erreichen könne. Ein Regelungsfehler wird daher insoweit nicht aufgezeigt und würde im Übrigen Rechte der Antragstellerin nicht berühren.

Der weitere Einwand der Antragstellerin, der Umfang des Ausschlusses des Radverkehrs in der Teileinziehungsverfügung sei unklar, trifft in dieser Form nicht zu. Richtig ist zwar der Befund, dass der Radverkehr infolge der Teileinziehung vollständig ausgeschlossen wird. Allerdings sieht auch der Ratsbeschluss dies vor und enthält in Ziffer 2 lediglich die Entscheidung zu einer „… versuchsweise(n) Freigabe der Fußgängerzone für 2 Jahre für den Radverkehr vom 01.09. bis 30.06. eines jeden Jahres“. Dass in der Bekanntmachung der Teileinziehungsverfügung diese Regelung lediglich in Form eines „Hinweises“ aufgenommen wird, mag kritikwürdig erscheinen und eine Korrektur erforderlich machen. Unklar ist die Regelung damit aber nicht. Der Wille des Rates und die Bekanntmachung fallen hinsichtlich ihrer erkennbaren Zielsetzung nicht auseinander, so dass eine Aufhebung der Anordnung des Sofortvollzuges bzw. eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage allein aus diesem Grund nicht gerechtfertigt erscheint.

Ermächtigungsgrundlage für die Teileinziehung ist § 8 Abs. 1 Satz 2 NStrG. Danach soll die Teileinziehung einer Straße vom Träger der Straßenbaulast angeordnet werden, wenn nachträglich Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls festgelegt werden. Die Normstruktur weist § 8 Abs. 1 Satz 2 NStrG als sog. Kopplungsvorschrift aus, bei der der unbestimmte Rechtsbegriff der „überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls“ sowohl der Tatbestandsseite der Norm zuzuordnen, wie aber auch mit dem durch die Norm eingeräumten Ermessen verknüpft ist. Wie der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschl. v. 19.10.1971 - GmS-OGB 3/70 -, juris Rn. 21) ausgeführt hat, kann nur nach Sinn und Zweck der jeweiligen Norm darüber entschieden werden, in welchem Verhältnis unbestimmte Rechtsbegriffe und Ermessen in einer Norm zueinander stehen. Dabei ist von folgendem auszugehen:

Die Einziehung oder Teileinziehung der Straße (§ 8 Abs. 1 NStrG) ist der actus contrarius zu ihrer Widmung (§ 6 Abs. 1 NStrG), mit der die Straße als öffentliche Sache ihrem jeweiligen Zweck entsprechend für alle oder nur bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise für den Verkehr freigegeben wird. Der Rechtsbegriff der „überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls“ in § 8 Abs. 1 Satz 2 NStrG ist diesem Kontext folgend dahin auszulegen, dass straßenbezogene Gesichtspunkte, d.h. insbesondere verkehrliche und verkehrsplanerische bzw. städtebauliche örtliche und überörtliche Belange Berücksichtigung finden sollen. Der Gegensatz zu „Gründen des öffentlichen Wohls“ ist demnach nicht primär in privaten Interessen, sondern in außerverkehrlichen Belangen zu sehen. Es spricht daher - entgegen der auf Rechtsprechung des 12. Senats des beschließenden Gerichts (Urt. v. 18.07.2006 - 12 LB 116/06 -, juris) gestützten Begründung des Verwaltungsgerichts - Einiges für die Auffassung des Prozessbevollmächtigen der Antragstellerin, dass Erschließungsinteressen der Anlieger, namentlich der sog. Anliegergebrauch der an der Straße gelegenen Grundstücksbewohner, in diesem Zusammenhang als öffentliche Belange einzustufen sind. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Erschließung (unter die auch die Straßenanbindung fällt) im Baugesetzbuch als ein maßgeblicher öffentlicher Belang gewertet wird, von dem die Ausweisung bebaubarer Flächen und die Bebaubarkeit von Grundstücken abhängt (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 30, § 33 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 1 und 2, §§ 123ff. und § 126 BauGB). Die Zugänglichkeit eines Anliegergrundstücks darf zudem nicht nur unter dem Gesichtspunkt der Ausnutzung wirtschaftlicher Möglichkeiten oder der persönlichen Bequemlichkeit in den Blick genommen werden, da von ihr auch die Erreichbarkeit von Gebäuden und Personen im Notfall, etwa im Brand- oder Rettungsfall, abhängt (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 28.01.2011 - 7 ME 20/11 -, juris Rn. 3; u. v. 10.12.2013 – 7 LA 179/12 –, juris Rn. 5). Dies bedeutet freilich nicht, dass jedes Nutzungsinteresse an einem Straßengrundstück gleich auch als „Grund des öffentlichen Wohls“ zu qualifizieren ist, es muss sich vielmehr stets um ein (eigenes) verkehrliches Interesse handeln, so dass das private Einzelinteresse an einem möglichst hohen Geschäftsumsatz nicht darunter zu fassen ist. Gesichtspunkte der Zugänglichkeit für Kunden können allerdings bei der Frage, ob ein Sonderfall gegeben ist, in dem trotz Vorliegens überwiegender Gründe des öffentlichen Wohls von der Einziehung abzusehen ist, zu berücksichtigen sein (z.B. Abschneiden des Zugangs zu Einrichtungen der Grundversorgung; Existenzgefährdung der einzigen Apotheke im näheren Umkreis infolge einer gravierenden Erschwerung der Zugänglichkeit).

Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass die Normstruktur des § 8 Abs. 1 NStrG nicht dazu führt, dass bei der (Teil-) Einziehung eine einheitliche Ermessensentscheidung zu treffen wäre, denn der verwendete Begriff der „überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohls“ deckt nicht alle maßgeblichen Gesichtspunkte ab, erfasst insbesondere keine nichtverkehrlichen Belange betroffener Privater. Zwar ist die Ermessensausübung „intendiert“, da bei Vorliegen „überwiegender Gründe des öffentlichen Wohls“ die Einziehung erfolgen „soll“, dem Straßenbaulastträger bleibt aber die Möglichkeit, aufgrund von auf der Tatbestandsseite nicht berücksichtigungsfähiger Gesichtspunkte dennoch von der Rechtsfolge einer Entwidmung abzusehen. „Überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls“ sind daher notwendiges, aber nicht stets hinreichendes Kriterium für eine Teileinziehung der Straße. Bei derartigen Rechtskonstruktionen, bei denen die Tatbestandsbejahung keine zwangsläufige Rechtsfolge nach sich zieht, unterliegt das jeweilige Normelement bei der Rechtsanwendung den entsprechenden Regeln, das heißt, der im Tatbestand verwandte unbestimmte Rechtsbegriff ist gerichtlich voll überprüfbar, die im Ermessen stehende Rechtsfolge hingegen nur in den für Ermessensentscheidungen geltenden Grenzen. Insoweit ist die verwaltungsgerichtliche Kontrolle darauf beschränkt zu überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind, etwa ein willkürliches Vorgehen gegeben ist und insbesondere private Belange nicht hinreichend berücksichtigt worden sind, oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§§ 40 VwVfG, 114 VwGO; BVerwG, Urt. v. 15.12.2011 – 3 C 40.10 -, juris Rn. 17; Nds. OVG, Urt. v. 18.07.2006 - 12 LB 116/06 -, juris Rn. 52).

Die von der Antragstellerin geltend gemachten Gründe lassen nicht erkennen, dass der Rat der Antragsgegnerin bei seinem Beschluss vom 10.04.2014 über die Teileinziehung von Teilen der C. sowie der D. in der Innenstadt von E. mit dem Ziel der Umwandlung in eine Fußgängerzone zu Unrecht von einem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 2 NStrG ausgegangen wäre.

Anliegerrechte werden durch die Einrichtung der Fußgängerzone nicht verletzt. Der in seinem Kernbereich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte sog. „gesteigerte Gemeingebrauch“ des Anliegers (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 10.06.2009 – 1 BvR 198/08 –, juris Rn. 24; BVerfG, Beschl. v. 11.09.1990 – 1 BvR 988/90 –, juris Rn. 4f.; BVerwG, Beschl. v. 11.05.1999 – 4 VR 7.99 –, juris Rn. 5; Beschl. v. 19.09.2007 – 9 B 22.06 –, juris Rn. 6) umfasst zwar insbesondere für Grundstücke mit einem Gewerbebetrieb - wie hier - den Zugang zur Straße sowie die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße her und darüber hinaus in gewissen Grenzen die Nutzung der Straße auch zum "Kontakt nach außen", etwa durch Werbung (BVerwG, Urt. v. 13.06.1980 – IV C 98.76, IV C 99.76 –, juris). Voraussetzung für die Gewährleistung dieser Form des Anliegergebrauchs ist allerdings immer das besondere Angewiesensein des Grundeigentums auf das Vorhandensein und die Benutzung der Straße (BVerwG, Urt. v. 15.12.1972 - IV C 112.68 -, NJW 1973, 913f.). Er erstreckt sich daher nur auf den notwendigen Zugang des Grundstücks zur Straße sowie seine Zugänglichkeit von ihr (BVerwG, Urt. v. 08.09.1993 - 11 C 38.92 -, juris Rn. 12) und gibt zudem nicht in jeder Situation einen Anspruch des Eigentümers, sein Grundstück mit dem Fahrzeug unmittelbar anfahren zu können (vgl. BGH, Urt. v. 07.07.2006 - V ZR 159/05 -, NJW 2006, 3426; Brandenb. OLG, Urt. v. 30.10.2008 - 5 U 131/07 -, juris). Es ist daher nicht erforderlich, dass ein (Wohn- oder Gewerbe-) Grundstück mit jeglicher Art von Fahrzeugen erreichbar ist, wenn nur für gewerbliche Lieferungen oder für Lieferungen von Gegenständen des täglichen Bedarfs die Zugänglichkeit auch mit Kraftfahrzeugen erhalten bleibt (vgl. VGH Bad-Württ, Beschl. v. 16.07.1990 - 5 S 1039/90 -, NVwZ 1991, 387). Diese Grundsätze werden hier gewahrt. Die Zugänglichkeit bleibt - auch im Notfall - erhalten und andere Verkehre werden künftig mit Ausnahmegenehmigung bzw. der Lieferverkehr innerhalb bestimmter Zeiten zulässig sein. Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht über die sich hieraus ergebenden Gewährleistungen hinaus kein Anspruch (§ 14 Abs. 2 NStrG). Es handelt sich um ein spezifisches Teilhaberecht, bei dem der Benutzer sich mit dem abfinden muss, was und wie lange es geboten wird (BVerfG, Beschl. v. 10.06.2009 – 1 BvR 198/08 –, juris Rn. 23f.; BVerwG, Urt. v. 25.06.1969 - IV C 77.67 -, juris Rn. 20).

Soweit die Antragstellerin die Dokumentation überzeugender Gründe für die Einrichtung der Fußgängerzone in den Verwaltungsvorgängen und eine Auseinandersetzung mit „… alternativen, weniger belastenden Maßnahmen“ vermisst, werden die Anforderungen an eine Ratsentscheidung überspannt. Den Ratsmitgliedern waren die örtlichen Verhältnisse bekannt; es ist deshalb davon auszugehen, dass sie auch die Verkehrssituation sowohl während der touristischen Saison wie auch in den übrigen Jahreszeiten aus eigener Kenntnis beurteilen konnten. Alternative Überlegungen, etwa durch straßenverkehrliche Regelungen, sind angestellt worden; ein Planungsbüro war mit der Erstellung eines Verkehrskonzepts beauftragt worden, nachdem zuvor bereits ein Mobilitätskonzept erstellt worden war. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Es ist demnach nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass der Rat der Antragsgegnerin überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für seine Entscheidung gesehen hat, auch wenn diese nicht zwingend im Sinne der Notwendigkeit der Einrichtung einer Fußgängerzone erscheinen mögen.

Soweit die Antragstellerin dagegen geltend macht, es gebe bereits ausreichende Verkehrsbeschränkungen auf straßenverkehrsrechtlicher Grundlage („rote Zone“), so dass es der Teileinziehung nicht bedürfe, zumal ohnehin die Freigabe des Radverkehrs im Zeitraum 01.09. - 30.06. eines jeden Jahres (versuchsweise für 2 Jahre) geplant sei, ergibt sich daraus kein Rechtsfehler der Antragsgegnerin. Insoweit sind zunächst die unterschiedlichen Regelungsgehalte von Straßenverkehrsrecht und Straßenrecht zu beachten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.12.1975 – 1 BvR 118/71 –, juris Rn. 28ff.). Straßenverkehrsrecht ist sachlich begrenztes Ordnungsrecht. Straßenverkehrliche Beschränkungen fallen in die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde, hier des Landkreises Leer. Die zu regelnden Belange ergeben sich primär aus der Straßenverkehrsordnung und zielen auf die Ordnung der Verkehre und die Vermeidung von Gefährdungen. Straßenrecht hat indes die baulichen Gegebenheiten der Verkehrsfläche sowie die sich daraus ergebenen Möglichkeiten und deren Grenzen im Blick. Mit der Widmung kann der Straßenbaulastträger die konkrete Zweckbestimmung bestimmter Areale (z.B. Fahrbahn, Rad- und Gehweg oder Sperrfläche) festlegen und eine Verkehrsanlage für alle oder bestimmte Verkehrsarten eröffnen oder solche ausschließen, etwa in einer Fußgängerzone alle anderen Verkehrsarten als den Fußgängerverkehr. Ein Zwang, alle oder jedenfalls möglichst viele Verkehrsarten zur optimalen Ausschöpfung der verkehrlichen Potentiale der Verkehrsfläche zuzulassen, besteht nicht. Bei den Überlegungen zur Widmung bzw. (Teil-) Einziehung der Straßenfläche ist die Kommune auch nicht auf straßenrechtliche Erwägungen im engeren Sinne beschränkt, sondern kann andere, beispielsweise ortsplanerische Gesichtspunkte einbeziehen (Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 11 Rn. 53.1 u. 53.3). Sie muss auch nicht in Bereichen, in denen die Straßenverkehrsbehörde regelnd tätig werden könnte, untätig bleiben, wenn sie - wie hier - hinsichtlich der Frage, welche Verkehre sie auf den gemeindlichen Straßen zulässt, eigene Zielsetzungen verfolgen will. Des Nachweises, dass straßenverkehrliche Regelungen nicht ausreichend wären oder sich gar bereits als unzureichend erwiesen haben, bedarf es nicht (vgl. Kodal, Straßenrecht, aaO, Kap. 11 Rn. 53.4). Für das Verhältnis von Straßenrecht und Straßenverkehrsrecht gilt anerkanntermaßen die Formel vom „Vorbehalt des Straßenrechts bei Vorrang des Straßenverkehrsrechts“ (vgl.  BVerwG, Urt. v. 26.06.1981 – 7 C 27.79 –, juris; BayVGH, Beschl. v. 07.06.2010 – 11 ZB 10.581 –, juris; Kodal, Straßenrecht, aaO, Kap. 3 Rn. 4 - 6). Der Antragsgegnerin ist es daher nicht verwehrt, ein verkehrsberuhigtes innerörtliches Areal mit dem Ziel zu schaffen, während der touristischen Hauptsaison das - insbesondere vom Radverkehr - ungestörte Flanieren von Fußgängern zu ermöglichen, um auf diese Weise kommunikativen Aspekten der Straßennutzung Vorrang gegenüber verkehrlichen Zwecken einzuräumen und damit - was letztlich hinter ihren Erwägungen zur Entflechtung der Verkehrsarten und zur Vermeidung von Lärm- und Abgasbelästigungen steht - spezifische planerische Absichten zu ihrer innerörtlichen Entwicklung zu verfolgen. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Kommune in diesem Zusammenhang Gesichtspunkte der Verkehrssicherheit in ihre Erwägungen einfließen lässt, auch wenn diese Sicherheitsaspekte zugleich Gegenstand straßenverkehrlicher Regelungen sein können (Kodal, Straßenrecht, aaO, Kap. 11 Rn. 53.3). Die Ermächtigung des § 8 NStrG, die den unbestimmten Rechtsbegriff der überwiegenden Gründe des öffentlichen Wohles verwendet und damit nicht an den ordnungsrechtlichen Sicherheitsbegriff anknüpft, setzt das Überschreiten der Gefahrschwelle iSd Vorliegens einer konkreten Verkehrsgefährdung indes nicht voraus. Daher beruht es auf einem Fehlverständnis, das freilich durch das Bemühen der Antragsgegnerin, konkrete Gefährdungen des Fußgängerverkehrs durch Fahrradfahrer nachzuweisen, nahegelegt wird, wenn die Antragstellerin aus dem Fehlen eines derartigen Nachweises die Rechtswidrigkeit der Teileinziehung ableiten will.

Wird demnach die Bewertung der Antragsgegnerin, für die Teileinziehung von Teilen der C. sowie der D. sprächen „überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls“ durch das Beschwerdevorbringen nicht nachhaltig in Frage gestellt, ist die Ermessensausübung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 NStrG intendiert („soll“). Relevante Ermessenfehler nach den oben angeführten Grundsätzen lassen sich insoweit nicht feststellen.

Soweit die Antragstellerin ihre Befürchtung geltend macht, sie müsse angesichts der Restriktionen für den Radverkehr mit erheblichen Umsatzeinbußen rechnen, so dass ihr eine „… wirtschaftliche Schieflage … (drohe), die das Unternehmen und die 29 beschäftigten Mitarbeiter erheblich gefährden würde“, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass - unabhängig von der Berechtigung derartiger Bedenken - Lagevorteile und daraus resultierende Umsatzerwartungen eines Gewerbebetriebes rechtlich nicht geschützt sind (BVerwG, Urt. v. 06.08.1982 – 4 C 58.80 –, juris Rn. 12ff.). Entgegen dem Vortrag der Antragstellerin kann auch davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin das Risiko von Umsatzeinbußen bei innerstädtischen Geschäften, wie auch dem Bäckereigeschäft der Antragstellerin, erkannt und berücksichtigt hat, da diese Gefahr in den Einwendungen, die verschiedene Geschäftsinhaber während des Verwaltungsverfahrens eingereicht haben, geltend gemacht worden war. Jedenfalls kann bei  der gegebenen Sachlage von einer ermessensfehlerhaften oder gar willkürlichen Entscheidung über die  Einrichtung der Fußgängerzone - und dies allein ist für die gerichtliche Prüfung hier maßgeblich - nicht gesprochen werden.

Ob die in der Bekanntmachung der Teileinziehungsverfügung vorgesehene Ausnahmeregelung, die lediglich Lieferverkehr zulässt, noch verhältnismäßig im engeren Sinne ist oder nicht jedenfalls außerhalb der touristischen Hauptsaison auf weiteren Anliegerverkehr ausgedehnt werden müsste, kann im Hauptsacheverfahren überprüft werden. Der Senat empfiehlt den Beteiligten, über die damit verbundenen Fragen ins Gespräch zu kommen und weist auf die Möglichkeiten der gerichtlichen Mediation hin. Einstweilen besteht die Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen zu beantragen, was in der Zwischenzeit unzumutbare Verhältnisse nicht erwarten lässt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.