Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.12.2015, Az.: 8 PA 199/15
Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Befristung der Wirkungen einer Abschiebung durch eine auf die kürzere Befristung der Sperrwirkung oder auf die vorläufige Erteilung einer Betretenserlaubnis gerichtete Regelungsanordnung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.12.2015
- Aktenzeichen
- 8 PA 199/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 32977
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNI:2015:1214.8PA199.15.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Osnabrück - 30.10.2015
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 2 AufenthG
- § 11 Abs. 8 AufenthG
- § 123 VwGO
Fundstellen
- AUAS 2016, 29-30
- InfAuslR 2016, 105
- NVwZ-RR 2016, 276
- NdsVBl 2016, 5
Amtlicher Leitsatz
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Befristung der Wirkungen einer Abschiebung ist regelmäßig nur durch eine auf die vorläufige (kürzere) Befristung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 2 AufenthG oder auf die vorläufige Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG gerichtete Regelungsanordnung im Verfahren nach § 123 VwGO zu erlangen.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 5. Kammer - vom 30. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zutreffend abgelehnt.
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Nach der im Prozesskostenhilfeverfahren nur vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.2.2007 - 1 BvR 474/05 -, NVwZ-RR 2007, 361, 362) fehlte der Rechtsverfolgung des Antragstellers hier die erforderliche Erfolgsaussicht.
Der Antragsteller hatte zum einen nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm ein im Verfahren nach § 123 VwGO sicherungsfähiger (Anordnungs-)Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung zusteht. Der Senat folgt insoweit den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Der Antragsteller konnte darüber hinaus auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Befristung der Wirkungen der Abschiebung im Bescheid des Antragsgegners vom 21. Oktober 2015 nicht beanspruchen. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG war bereits unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass mit einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung die vom Antragsgegner getroffene Befristungsentscheidung suspendiert und folglich das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG unbefristet gelten würde (vgl. Beschl. v. 30.10.2015, Umdruck, S. 16). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 2 AufenthG kann daher die Rechtsstellung des betroffenen Ausländers nicht verbessern. Für einen dahingehenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zum Erfordernis der Verbesserung der subjektiven Rechtsstellung des Rechtsschutzsuchenden für das Rechtsschutzbedürfnis: BVerwG, Urt. v. 9.2.1995 - BVerwG 4 C 23.94 -, NVwZ 1995, 894; Beschl. v. 28.8.1987 - BVerwG 4 N 3.86 -, NJW 1988, 839, 841). Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Befristungsentscheidung ist regelmäßig nur durch eine auf die vorläufige (kürzere) Befristung der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 2 AufenthG oder auf die vorläufige Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 8 AufenthG gerichtete Regelungsanordnung im Verfahren nach § 123 VwGO zu erlangen (vgl. Senatsbeschl. v. 20.3.2012 - 8 ME 204/11 -, Rn. 5; GK-AufenthG, § 11 Rn. 193 (Stand: Oktober 2015)).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO. Ein Streitwert ist nicht festzusetzen. Für die Höhe der Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gilt der streitwertunabhängige Kostentatbestand in Nr. 5502 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) zum Gerichtskostengesetz.