Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 09.06.2020, Az.: 9 Sa 608/19

Benennung eines Datenschutzbeauftragten; Erteilung einer Kopie der gespeicherten personenbezogenen Daten; Kein Anspruch auf Auskunftserteilung über den E-Mail-Verkehr

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
09.06.2020
Aktenzeichen
9 Sa 608/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 66757
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Hameln - 26.06.2019 - AZ: 3 Ca 24/19

Redaktioneller Leitsatz

1. Das Wort "Benennen" in §§ 37 Abs. 1 und 38 DSGVO erfordert, dass eine Person als Datenschutzbeauftragter bezeichnet wird. Mit der Benennung wird die Position individualisiert und einer bestimmten Person zugeschrieben.

2. Aus § 15 Abs. 1 DSGVO ergibt sich ein Auskunftsrecht über die gespeicherten personenbezogenen Daten, soweit es sich um die in § 15 Abs. 1 DSGVO geregelten Pflichtangaben handelt. Ein Anspruch auf Überlassung gesamter Inhalte wie z.B. Personalakten besteht nicht, da es sich insoweit nicht um personenbezogene Daten handelt.

3. Es besteht kein Anspruch auf Auskunftserteilung über den gesamten E-Mail-Verkehr. Denn dem Beschäftigten ist der E-Mail-Verkehr bekannt, den er selbst geführt oder erhalten hat, so dass es nach dem Schutzzweck keinen Anlass gibt, diesen gesamten Email-Verkehr zur Verfügung zu stellen. Sinn und Zweck der Auskunftserteilung ist es, den betroffenen Personen eine Überprüfung der Datenverarbeitung zu ermöglichen. Dazu werden aber keine vollständigen Kopien aller Unterlagen benötigt.

In dem Rechtsstreit
hat die 9. Kammer des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 2020 durch die Vizepräsidentin des Landesarbeitsgerichts Dr. Hartwig sowie den ehrenamtlichen Richter Herrn Franke und die ehrenamtliche Richterin Frau Nordmeyer als Beisitzer für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln vom 26.06.2019, 3 Ca 24/19 teilweise unter Zurückweisung im Übrigen abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der am 21.05.2019 erteilten Auskunft waren, zu erteilen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 90 %, die Beklagte zu 10 % zu tragen.

Die Revision wird für den Kläger, soweit er mit dem Antrag zu 4) eine Kopie seines E-Mailverkehrs und der Mails verlangt, die ihn namentlich erwähnen, zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Benennung des Klägers als Datenschutzbeauftragter der Beklagten, über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und die Erteilung einer Kopie nach § 15 Abs.3 DSGVO.

Der Kläger war seit 01.01.2019 bei der Beklagten als Wirtschaftsjurist gem. Arbeitsvertrag vom 18.12.2018 nebst Ergänzungsvereinbarungen vom 18.12.2018 zu einem monatlichen Bruttoentgelt i. H. v. 5.202,00 € zzgl. Sonderzahlungen und Bonuszahlungen gem. Zielvereinbarung beschäftigt. Im Zuge der Einstellungsgespräche am 28.11.2018 und 06.12.2018 sprachen die Parteien unter anderem darüber, dass der Kläger Datenschutzbeauftragter werden solle. Einzelheiten zu dem Inhalt der Gespräche sind streitig.

Bei der Beklagten sind mindestens 10 Mitarbeiter mit der automatischen Datenverarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt. Das Amt des bei der Beklagten bestellten Datenschutzbeauftragten C. B. endete am 31.12.2018. Unmittelbar nach Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde für den Kläger die Teilnahme an der Schulung TÜV-Nord zum Thema Datenschutzbeauftragter für den Zeitraum 11. bis 14.02.2019 gebucht.

Am 09.01.2019 ging folgende Nachricht an alle Mitarbeiter:

"Die Geschäftsführung informiert

Betreff: Neuer Datenschutzbeauftragter zum 01.01.2019

Kategorie: Geschäftsführung Infos

=========================================================

Mit Wirkung zum 01.01.2019 haben wir die Rolle des Datenschutzbeauftragten zu Legal im Bereich C verlagert.

Mit dieser Veränderung haben wir eine bessere Trennung zwischen dem Betrieb von IT-Systemen und der juristischen Auseinandersetzung mit Regeln und Vorschriften erreicht. A. ist ab sofort Euer Ansprechpartner für Fragen im Zusammenhang mit dem Datenschutz. Nach seiner Einarbeitung und Schulung wird offiziell die Rolle des Datenschutzbeauftragen übernehmen.

Vielen Dank an C., der uns fast 20 Jahre als Datenschutzbeauftragter zur Seite gestanden hat.

Viele Grüße

...

Erstellt am 09.01.2019 von P. H./PMR"

Auf Blatt 17 der Akte wird Bezug genommen.

Am 16.01.2019 hörte die Beklagte durch Frau A. E. den Betriebsrat zur beabsichtigten Probezeitkündigung an. Für den Inhalt der Anhörung wird auf Blatt 28 der Akte Bezug genommen. Der Betriebsrat hat ausweislich des Anhörungsschreibens vom 16.01.2019 noch am selben Tag zugestimmt. Am 17.01.2019 erhielt der Kläger das Kündigungsschreiben vom 16.01.2019. Die Kündigung wurde zum 31.01.2019 erklärt. An der Fortbildung zum Datenschutzbeauftragten nahm der Kläger nicht mehr teil.

Auf Verlangen des Klägers vom 11.03.2019 erteilte die Beklagte Auskunft über die personenbezogenen Daten bzw. Kategorien personenbezogener Daten des Klägers nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Für den Inhalt der Auskunft wird auf Blatt 92 der Akte Bezug genommen. Außerdem stellte sie dem Kläger die gespeicherten personenbezogenen Daten in elektronischer Form als sogenannte ZIP-Dateien zur Verfügung.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei im Zeitpunkt der Kündigung bereits zum Datenschutzbeauftragten benannt worden. Schon bei den vor Abschluss des Arbeitsvertrages geführten Gesprächen sei ihm zugesagt worden, zum Datenschutzbeauftragten benannt zu werden. Ein anderer Datenschutzbeauftragter ab dem 01.01.2019 sei nicht, auch nicht vorübergehend im Amt gewesen. Entgegen der Behauptung der Beklagten sei auch nicht Herr D. B. interimsweise zum Datenschutzbeauftragten ernannt worden. Vielmehr habe dieser ihm die Unterlagen des Datenschutzbeauftragten am 15.01.2019 ausgehändigt. Tatsächlich sei er auch mit Aufgaben des Datenschutzbeauftragten beschäftigt gewesen. Dies folge aus 21 Sachverhalten, wie im Schriftsatz vom 09.05.2019 ausgeführt. Aus der Mitteilung an alle Beschäftigten vom 09.01.2019 folge seine Benennung zum Datenschutzbeauftragten. Der Kläger hat außerdem die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung gerügt, insbesondere sei dem Betriebsrat nicht mitgeteilt worden, dass er Datenschutzbeauftragter sei.

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung hinsichtlich der Auskunftserteilung nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat der Kläger beantragt,

festzustellen:

1. Es wird festgestellt, dass der Kläger die Rechtstellung als Datenschutzbeauftragter der Beklagten hat.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht durch die Kündigung vom 17.01.2019 aufgelöst wird, sondern ungekündigt fortbesteht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger eine Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der von ihr vorgenommenen Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.202,00 brutto nebst Zinsen i. H. v. 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2019 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.202,00 brutto nebst Zinsen i. H. v. 5% Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2019 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 5.202,00 brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit 01.05.2019 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, dass der Kläger nicht Datenschutzbeauftragter gewesen sei. Es sei vielmehr darauf hingewiesen worden, dass der Kläger Datenschutzbeauftragter werden könne, wenn er die erforderliche Fortbildung absolviert und sich im Arbeitsverhältnis bewährt habe. Auch aus der Information der Geschäftsführung vom 09.01.2019 folge ebenfalls keine Benennung des Klägers zum Datenschutzbeauftragten. Vielmehr sei er als Ansprechpartner für Fragen im Zusammenhang mit dem Datenschutz benannt worden. Das bedeute aber nicht, dass er die Rechtstellung des Datenschutzbeauftragten innehatte. Die Betriebsratsanhörung sei ordnungsgemäß erfolgt. Insbesondere sei dem Betriebsrat nicht mitzuteilen gewesen, dass der Kläger Datenschutzbeauftragter sei, weil dies nicht zutreffe. Sie habe auch den Anspruch auf Erteilung einer Kopie über die von ihr verarbeiteten personenbezogenen Daten erfüllt, weil sie neben der E-Mail mit verschlüsselten Dateien auch das Passwort übersandt habe.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.06.2019 abgewiesen, weil der Kläger nicht zum Datenschutzbeauftragten benannt worden sei und den Anspruch auf Erteilung einer Kopie über seine personenbezogenen Daten nicht konkretisiert habe. Auf den Inhalt der wesentlichen Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29.07.2019 zugestellt. Hiergegen richtet sich die am 07.08.2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung. Die Berufungsbegründung ging am 09.10.2019 ein, nachdem die Frist auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 16.09.2015 gem. Beschluss vom 17.09.2019 bis 16.10.2019 verlängert worden war.

Mit der Berufungsbegründung wendet sich der Kläger nach Maßgabe der Berufungsbegründung gegen das arbeitsgerichtliche Urteil. Das arbeitsgerichtliche Urteil habe nach seiner Auffassung die Anforderungen an das Benennen eines Datenschutzbeauftragten i. S. v. Art. 37 DSGVO verkannt und die Mitteilung der Geschäftsführung vom 09.01.2019 unzutreffend ausgelegt. Zudem habe der Leiter der IT-Abteilung und Prokurist F. am 08.01.2019 gegenüber dem Kläger geäußert, er werde rückwirkend zum 01.01.2019 zum Datenschutzbeauftragten benannt. Auch bei den vor Abschluss des Arbeitsvertrages geführten Gesprächen am 08.11. und 28.11.2018 sei ihm zugesagt worden, zum 01.01.2019 zum (internen) Datenschutzbeauftragten benannt zu werden. Dementsprechend sei er auch im Arbeitsverhältnis mit Aufgaben des Datenschutzbeauftragten betraut gewesen, insbesondere sei unmittelbar nach der Mitteilung der Geschäftsführung vom 09.01.2019 von dem Sekretariat des Geschäftsführers ein Termin über den Datenschutzbericht für April 2019 vereinbart worden. Es sei unzutreffend, dass D. B. interimsweise zum Datenschutzbeauftragten benannt wurde, weil dieser bereits im November 2018 zum 28.02.2019 gekündigt habe. Die Betriebsratsanhörung sei unvollständig, da auch im Rahmen einer Probezeitkündigung dem Betriebsrat mitzuteilen ist, dass er zum internen Datenschutzbeauftragten benannt worden sei. Das Anhörungsschreiben an den Betriebsrat sei zudem nicht von einer kündigungsberechtigten Person ausgesprochen. Außerdem sei der Betriebsrat zu den von der Beklagten im Prozess genannten Gründe für die Kündigung ebenfalls nicht angehört worden. Der Kläger bestreitet im Berufungsverfahren, dass die Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung vor Erklärung der Kündigung vorlag. Der Anspruch auf Erteilung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO sei hinreichend bestimmt, da er sich auf sämtliche Kopien beziehe. Mit der Übersendung der ZIP-Dateien sei keine Erfüllung eingetreten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Hameln, GNr.: 3 Ca 24/19, verkündet am 26.06.2019, abzuändern und festzustellen

1. der Kläger hat die Rechtsstellung als Datenschutzbeauftragter der Beklagten.

2. das Arbeitsverhältnis des Klägers ist nicht durch die Kündigung vom 16.01.2019, zugegangen am 17.01.2019, aufgelöst worden, sondern besteht ungekündigt fort.

sowie die Beklagte zu verurteilen

3. dem Kläger eine Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der von der Beklagten vorgenommenen Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.

4. an den Kläger EUR 5.202,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.03.2019 zu zahlen.

5. an den Kläger EUR 5.202,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.04.2019 zu zahlen.

6. an den Kläger EUR 5.202,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 01.05.2019 zu zahlen.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bleibt bei ihrer Auffassung, dass der Kläger nicht zum Datenschutzbeauftragten benannt worden sei. Bedingung für die Benennung sei die Teilnahme an der Schulung zum Datenschutzbeauftragten und die Bewährung im Arbeitsverhältnis gewesen. Bei der Information vom 09.01.2019 habe es sich, wie ausgeführt, um eine Information der Mitarbeiter gehandelt, wonach der Kläger lediglich Ansprechpartner für die Sachbearbeitung von Datenschutzaufgaben sei. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß gehört, weil die Anhörung den Anforderungen an die Betriebsratsanhörung bei der Probezeitkündigung genüge. Der Anspruch auf Erteilung einer Kopie über die personenbezogenen Daten sei mit zur Verfügung Stellung der ZIP-Dateien erfüllt worden. Dem Kläger sei auch das Passwort dazu genannt worden. Im Übrigen vertritt die Beklagte wie das Arbeitsgericht die Auffassung, der Antrag sei in dieser umfassenden Form unbestimmt.

Für das gesamte Vorbringen der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen und Erklärungen zu Protokoll verwiesen (§ 313 Abs. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

A.

Die Berufung ist für alle Anträge zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden und statthaft (§§ 64, 66 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO). Sie genügt insbesondere den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, da sie sich hinreichend mit den Entscheidungsgründen des arbeitsgerichtlichen Urteils auseinandersetzt.

B.

Die Berufung ist überwiegend unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zurecht festgestellt, dass der Kläger nicht zum Datenschutzbeauftragten benannt wurde und die Kündigung vom 16.01.2019 das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.03.2019 beendet hat. Dementsprechend sind keine Annahmeverzugsvergütungsansprüche zu zahlen. Mangels Erfüllung hat der Kläger weiterhin einen Anspruch auf Erteilung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO im tenorierten Umfang.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass er Datenschutzbeauftragter der Beklagten ist.

1.

Der Feststellungsantrag ist zulässig, weil er sich auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO bezieht. Da sich die Parteien um die Rechtstellung des Klägers zum Datenschutzbeauftragten streiten, besteht unzweifelhaft ein Feststellungsinteresse.

2.

Der Kläger war seitens der Beklagten nicht zum Datenschutzbeauftragten während des Arbeitsverhältnisses benannt worden.

Nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO benennt der Verantwortliche unter den aufgeführten Voraussetzungen einen Datenschutzbeauftragten. § 38 BDSG bestimmt ergänzend zur Datenschutzgrundverordnung, dass eine Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauftragter zu benennen ist, soweit in der Regel mindestens 10 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt werden. Nach Art. 37 Abs. 5 DSGVO wird der Datenschutzbeauftragte auf der Grundlage seiner beruflichen Qualifikation und insbesondere des Fachwissens benannt, dass er auf dem Gebiet des Datenschutzrechts und der Datenschutzpraxis besitzt, sowie auf der Grundlage seiner Fähigkeit zur Erfüllung der in Art. 39 DSGVO genannten Aufgaben. Nach Art. 37 Abs. 6 DSGVO kann der Datenschutzbeauftragte Beschäftigter des Verantwortlichen sein oder seine Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrages erfüllen. Nach Art. 37 Abs. 7 DSGVO veröffentlicht der Verantwortliche die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten und teilt diese der Aufsichtsbehörde mit. Der Aufgabenkatalog des Datenschutzbeauftragten richtet sich nach Art. 39 DSGVO. Weder die Datenschutzgrundverordnung noch das Bundesdatenschutzgesetz stellen zusätzliche Anforderungen an das "Benennen" der Datenschutzbeauftragten oder des Datenschutzbeauftragten. Insbesondere ist entgegen der früheren Fassung des Bundesdatenschutzgesetzes keine Schriftform für die Benennung erforderlich. Dass die Beklagte verpflichtet war, eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 1 Ziff. b u. c DSGVO und § 38 BDSG liegen unstreitig vor.

2.

Keiner der vom Kläger behaupteten Tatbestände ist geeignet, eine Benennung im Sinne von Art. 37 Abs. 1 DSGVO, § 38 BDSG darzustellen. Nach dem Wortlaut erfordert "Benennen" eines Datenschutzbeauftragten, dass eine Person als Datenschutzbeauftragter bezeichnet wird. Mit dem Benennen wird die Position individualisiert und einer bestimmten Person oder Stelle zugeschrieben. Da die Datenschutzgrundverordnung unmittelbar geltendes Recht ist, richtet sich die Benennung des Datenschutzbeauftragten zunächst nach Art.37 DSGVO, wobei Art. 37 Abs. 1 Ziff. b DSGVO offen lässt, wann eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen eine Benennung erforderlich machen. In § 38 BDSG ist lediglich eine weitere Konkretisierung der Voraussetzungen erfolgt. Bei der Benennung des Datenschutzbeauftragten ist zwischen dem Bestellungsvorgang und dem zugrundliegenden Rechtsverhältnis zu trennen, wie aus Art. 37 Abs. 6 DSGVO folgt. Voraussetzung für die Benennung ist nicht, dass eine bestimmte Qualifikation oder Fortbildung vorliegt oder absolviert wurde. Allerdings geht Art. 37 DSGVO davon aus, dass der Benannte ein gewisses Fachwissen hat, um die Aufgaben erfüllen zu können.

Mit der Benennung des Datenschutzbeauftragten ist gem. Art. 38 DSGVO die dort beschriebene Stellung des Datenschutzbeauftragten verbunden. Danach besteht ein Benachteiligungsverbot; insbesondere ist der Datenschutzbeauftragte weisungsfrei (Art. 38 Abs. 3 DSGVO). Aus der Zusammenschau von Art. 37 bis 39 DSGVO folgt, dass mit der Benennung ohne Weiteres die beschriebene Rechtstellung des Datenschutzbeauftragten eintritt und ihm auch uneingeschränkt alle Aufgaben nach Art. 39 DSGVO obliegen. § 6 Abs. 4 BDSG ergänzt zusätzlich die Rechtstellung des Datenschutzbeauftragten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses um den Sonderkündigungsschutz. Insbesondere aus der Zusammenschau von Art. 37 und Art. 39 DSGVO folgt aber auch, dass mit der Benennung die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten insgesamt anfallen. Neben der Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen fallen insbesondere Überwachungsaufgaben und auch die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde sowie Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde an. Auch wenn die Mitteilung der Kontaktdaten an die Aufsichtsbehörde nach Art. 37 Abs. 6 DSGVO nicht Voraussetzungen für die Benennung sind, ergibt sich aus der Zusammenschau aber, dass eine Trennung zwischen internem und externem Datenschutzbeauftragten von der Datenschutzgrundverordnung und auch vom Bundesdatenschutzgesetz nicht vorgesehen ist. Das bedeutet, dass eine Benennung i. S. v. Art. 37 DSGVO nur dann vorliegt, wenn nach dem Inhalt der Erklärung zum Benennen auch sämtliche Aufgaben mit der damit verbundenen Rechtstellung eines Datenschutzbeauftragten, auch gegenüber der Aufsichtsbehörde übertragen werden sollen. Eine Aufteilung in interne und externe Rechtsstellung des Datenschutzbeauftragten ist nicht vorgesehen.

3.

Gemessen daran ist der Kläger nicht zum Datenschutzbeauftragten benannt worden.

a.

Mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages am 18.12.2018 war zwischen den Parteien keine Benennung zum Datenschutzbeauftragten verbunden. Der Arbeitsvertrag nennt an keiner Stelle, dass der Kläger zum Datenschutzbeauftragten ab 01.01.2019 benannt wird. Es kann dahinstehen, welche konkreten Zusagen gegenüber dem Kläger in den Vorgesprächen am 28.11. und 06.12.2018 erfolgt sind. Unstreitig haben die Parteien darüber gesprochen, dass der Kläger Datenschutzbeauftragter werden soll. Der Inhalt des Arbeitsvertrages spricht dagegen, dass bereits zum 01.01.2019 die Benennung zum Datenschutzbeauftragten erfolgt sein soll. Letztendlich behauptet auch der Kläger das nicht, zumal aus dem von der Beklagten vorgelegten E-Mail-Verkehr vom 07.01. 2019 (Bl. 56 bis 57 Rs, Anl. B6 zum Schriftsatz vom 10.04.2019) folgt, dass der Kläger selbst bis zu diesem Zeitpunkt nicht davon ausgegangen ist, Datenschutzbeauftragter zu sein.

b.

Ob dem Kläger seitens Herrn F. am 08.01.2019 im Rahmen der Gespräche über die Neuorganisation des Datenschutzes gesagt wurde, er werde zum Datenschutzbeauftragten benannt, kann ebenfalls dahinstehen. Im Laufe der mündlichen Verhandlung hat sich herausgestellt, dass entgegen der Behauptung des Klägers im Schriftsatz vom 09.10.2019 Herr F. nicht Prokurist und auch sonst nicht ersichtlich war, dass er zur Abgabe einer solchen Erklärung befugt war. Darüber hinaus bliebe bei dieser in die Zukunft gerichtete Äußerung immer noch offen, zu welchem Zeitpunkt der Kläger Datenschutzbeauftragter werden soll. Allein in der Gesamtschau mit der am Folgetag erfolgten Information durch die Geschäftsführung hätte möglicherweise ein anderer Schluss gezogen werden können. Die Benennung zum Datenschutzbeauftragten erfolgt durch die Geschäftsführung oder in ihrem Auftrag und nicht durch einen nicht bevollmächtigten Mitarbeiter.

c.

Die Mitteilung vom 09.01.2019 lässt ebenfalls nicht den Schluss zu, dass der Kläger zum Datenschutzbeauftragten benannt wurde. Die Mitteilung stellt weder selbst eine Benennung dar, noch nimmt sie Bezug auf eine vorangegangene Benennung. Das ergibt die Auslegung der Information. Dem Kläger ist zuzugestehen, dass die Überschrift der Mitteilung zunächst auf eine Benennung zum Datenschutzbeauftragten schließen lassen könnte. Und zwar rückwirkend zum 01.0.2019. Der Inhalt der Mitteilung ergibt aber nicht, dass der Kläger zum Datenschutzbeauftragten benannt wurde. Der Inhalt der Mitteilung verweist auf die vorgenommene organisatorische Veränderung und Neuzuordnung der Rolle des Datenschutzbeauftragten zu Legal im Bereich C. Aus dieser Mitteilung folgt nicht, dass der Kläger bereits zum 01.01.2019 zum Datenschutzbeauftragten benannt, sondern lediglich, dass organisatorisch die Position des Datenschutzbeauftragten verlagert wurde. Die Gründe dafür werden im Folgesatz erläutert. Sodann wird der Kläger ab sofort als Ansprechpartner für Fragen im Zusammenhang mit dem Datenschutz bezeichnet. Die Information wählt nicht den Begriff Datenschutzbeauftragten, sondern den Begriff des Ansprechpartners. Hier wird der Zeitpunkt mit "ab sofort" bezeichnet und nicht rückwirkend. Der Kläger ist Mitarbeiter in der Rechtsabteilung und die Beklagte hat hierzu darauf verwiesen, dass Datenschutzfragen nicht allein vom Datenschutzbeauftragten bearbeitet werden, sondern auf der Ebene der Sachbearbeitung auch durch entsprechende Mitarbeiter. Dafür spricht auch der Aufgabenkatalog von Art. 39 DSGVO, wonach der Datenschutzbeauftragte gerade nicht im Auftrag des Arbeitgebers als Verantwortlicher tätig wird und prüft, sondern lediglich beratend, unterrichtend und überwachend tätig wird und dies zudem weisungsfrei (Art. 38 Abs. 3 DSGVO). Angesichts der Fülle von datenschutzrechtlichen Fragen, die im Zusammenhang mit nahezu jeder Aufgabe auftreten können, ist es nachvollziehbar, dass nicht nur der Datenschutzbeauftragte mit datenschutzrechtlichen Sachverhalten konfrontiert wird, sondern je nach Größe und Gegenstand des Unternehmens eine entsprechende Anzahl weiterer Mitarbeiter. Daher ist es unerheblich, dass nach dem klägerischen Vortrag zahlreiche datenschutzrechtliche Sachverhalte zu bearbeiten waren. Die Mitteilung, dass der Kläger Ansprechpartner für Fragen im Zusammenhang mit dem Datenschutz ist, ist damit letztendlich die Mitteilung einer (geänderten) Geschäftsverteilung. Im Folgesatz wird dann in die Zukunft gerichtet angekündigt, dass der Kläger die Rolle des Datenschutzbeauftragten erst nach seiner Einarbeitung und Schulung übernehmen soll. Die Benennung des Datenschutzbeauftragten steht damit unter zwei Bedingungen. Auch aus dem Wortlaut "offiziell" folgt nichts Anderes. Die Benennung des Datenschutzbeauftragten kann nur insgesamt erfolgen; und zwar verbunden mit allen Konsequenzen hinsichtlich der Benennung und Aufgabenübertragung des Datenschutzbeauftragten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagte ab dem 01.01.2019 keine andere Person zum Datenschutzbeauftragten benannt hatte.

d.

Da es sich bei der Information durch die Geschäftsführung nicht um eine Willenserklärung, sondern eine Wissensmitteilung handelt, kommt auch eine AGB-Kontrolle nicht in Betracht. Die Mitteilung vom 09.01.2019 ist keine Vertragsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB; selbst wenn, ergeben sich aus o.g. Auslegung keine Zweifel daran, dass der Kläger nicht zum Datenschutzbeauftragten benannt wurde.

II.

Das Arbeitsgericht hat zurecht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 16.01.2019, zugegangen am 17.01.2019 mit Ablauf des 31.01.2019 beendet wurde.

1.

Gem. Ziff. VIII 1 u. 2 des Ergänzungsvertrages zum Arbeitsvertrag vom 18.12.2018, kann das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist gekündigt werden. Diese Frist ist eingehalten.

2.

Da der Kläger nicht Datenschutzbeauftragter bei der Beklagten war, steht der Kündigung gem. § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG nicht entgegen. Die Stellung des Datenschutzbeauftragten ist nicht Inhalt des Arbeitsverhältnisses geworden, weder nach dem schriftlichen Arbeitsvertrag, noch durch eine spätere Erklärung. Auf die Ausführungen zu B. I. wird verwiesen.

3. Die Kündigung ist auch nicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam.

a.

Entgegen der Behauptung des Klägers in der Berufungsbegründung ist die Kündigung nicht vor der Zustimmung des Betriebsrates erklärt worden. Wie in der mündlichen Verhandlung klargestellt wurde, ist die Übergabe des Kündigungsschreibens persönlich am 17.01.2019 erfolgt. Das entspricht auch dem erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten vom 08.02.2019, der vom Kläger erstinstanzlich auch nicht bestritten war. Da die Zustimmung des Betriebsrates bereits unter dem 16.01.2019 erfolgte, hat die Kündigungserklärung bei persönlicher Übergabe nicht vorher den Machtbereich des Arbeitgebers verlassen und ist damit erst nach der Zustimmung erklärt worden.

b.

Die Anhörung des Betriebsrates kann durch einen beauftragten Mitarbeiter erfolgen. Dieser muss keine Kündigungsbefugnis haben.

c.

Der Inhalt der Betriebsratsanhörung genügt dem Grundsatz der subjektiven Determination. Bei der Probezeitkündigung genügt es, wenn der Arbeitgeber seinen Kündigungsentschluss auf ein allgemeines Werturteil stützt. Auch wenn diesem Werturteil Gründe zugrunde liegen, müssen diese nicht mitgeteilt und schon gar nicht konkretisiert werden. Der Arbeitgeber hat den maßgebenden Sachverhalt unter Angabe der Tatsachen, aus denen der Kündigungsentschluss hergeleitet wird, grundsätzlich so zu umschreiben, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in die Lage versetzt wird, die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich über eine Stellungnahme schlüssig zu werden. Bei einer beabsichtigten Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses ist bei den Anforderungen an die Unterrichtung des Betriebsrats über die Kündigungsgründe dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Wartezeit der beiderseitigen Überprüfung der Arbeitsvertragsparteien dient. Der Inhalt der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers richtet sich daher nicht nach den objektiven Merkmalen der Kündigungsgründe des noch nicht anwendbaren § 1 KSchG, sondern nach den Umständen, aus denen der Arbeitgeber subjektiv seinen Kündigungsentschluss herleitet. Es kann deshalb bei einer solchen Kündigung ausreichend sein, wenn der Arbeitgeber, der keine auf Tatsachen gestützte und durch Tatsachen konkretisierbare Kündigungsgründe benennen kann, dem Betriebsrat nur seine subjektiven Wertungen, die ihn zur Kündigung des Arbeitnehmers veranlassen (BAG vom 21.11.2013, 2 AZR 797/11 und 23.04.2009, 6 AZR 516/08, Rn. 13 und 14). Selbst wenn dem subjektiven Werturteil des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis nicht über die Wartezeit hinaus fortsetzen zu wollen, nach Zeit, Ort und Umständen konkretisierbare Tatsachenelemente zugrunde liegen, muss der Arbeitgeber den Betriebsrat über diesen Tatsachenkern bzw. die Ansatzpunkte seines subjektiven Werturteils nicht informieren. Es genügt für eine ordnungsgemäße Anhörung, wenn er allein das Werturteil selbst als das Ergebnis seines Entscheidungsprozesses mitteilt. Diese Auslegung der Pflichten des Arbeitgebers im Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG bei Kündigungen innerhalb der Wartezeit, die auf subjektive Werturteile gestützt werden, ist Konsequenz des Grundsatzes der subjektiven Determination (BAG vom 12.09.2013, 6 AZR 121/12, Rn. 23). Damit kommt es auf eine Konkretisierung der im Prozess genannten Gründe für den Kündigungsentschluss der Beklagten nicht an. Ebenso wenig waren diese dem Betriebsrat mitzuteilen. Der Beklagten kam es für die Kündigung ersichtlich auf ihr Werturteil für eine nicht funktionierende Zusammenarbeit an. Da der Kläger nicht Datenschutzbeauftragter war, war dies dem Betriebsrat ebenfalls nicht mitzuteilen. Ebenso war ihm nicht mitzuteilen, dass die Absicht bestand, ihn nach Absolvieren der Fortbildung und Bewährung im Arbeitsverhältnis zum Datenschutzbeauftragten zu benennen. Das Benachteiligungsverbot knüpft an die Rechtsstellung an und nicht an eine Absicht.

C.

Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung einer Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind. Ein weitergehender Anspruch, insbesondere auf Kopien des vollständigen E-Mail-Verkehrs besteht nicht.

1.

Der Antrag des Klägers ist zunächst hinreichend bestimmt. Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten identifizierbar oder identifizierte Personen und umfasst nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierbare natürliche Person beziehen. Der Antrag des Klägers verwendet die Formulierung des (Europäischen) Normgebers. Der Antrag muss nicht jede einzelne Kopie namentlich bezeichnen, wenn durch Auslegung zu ermitteln ist, worauf sich das Klagebegehren bezieht. Der Kläger hatte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es ihm zu den personenbezogenen Daten, über die nach Art. 15. Abs. 1 DSGVO Auskunft erteilt wurde, um den E-Mail-Verkehr geht, den er selbst geführt hat, oder in dem er bezeichnet wird. Damit ist der Antrag hinreichend bestimmt. Ob eine Auskunft oder eine Kopieerteilung im Folgenden umfassend ist, kann ggfs. durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung, wie auch für die Auskunftsklage vorgesehen, geprüft werden.

2.

Der Kläger hat jedoch nach Auffassung der Kammer nur Anspruch auf Erteilung einer Kopie über die personenbezogenen Daten, auf die sich auch das Auskunftsrecht nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO bezieht. Der Anspruch auf Erteilung einer Kopie geht nicht weiter als die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO geregelten Pflichtangaben (vgl. Wybitul/Brams, NZA 2019, 672/675). Ein Anspruch auf die Überlassung gesamter Inhalte (z. Bsp. von Personalakten) besteht nicht, da es sich insoweit nicht um personenbezogene Daten i. S. v. Art. 15 DSGVO handelt. Die weitergehende Auffassung, die den Anspruch auf ganze Datensätze erstreckt (OLG Köln vom 26.07.2019, 20 U 75/18, Rn. 299 ff.) überzeugt nicht. Der Wortlaut von Art. 15 Abs. 3 DSGVO spricht lediglich von Daten, die "Gegenstand der Verarbeitung" sind, bezieht sich also auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Es ist ein gewisser Grad an Aussagekraft der Daten über die betroffene Person zu fordern. Das ergibt sich aus Erwägungsgrund 63 zur DSGVO. Danach kann der Verantwortliche dann, wenn er eine große Menge von Informationen über die betroffene Person verarbeitet, verlangen, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt. Über dies beschränkt sich der Auskunftsanspruch auf solche Dokumente, die den Auskunftsersuchenden nicht bereits vorliegen hin. Auskunftsersuchende haben danach ihr allgemeines Auskunftsverlangen auf bestimmte Dokumente näher zu konkretisieren und unter anderem zu begründen, warum ihm das jeweilige Dokument nicht bereits vorliegt (im Sinne eines gestuften Vorgehens auch Paal, in Paal-Pauly, DSGVO BDSG, 2. Auflage 2018 DSGVO Art. 15, Rn. 33, Dausend, ZD 2019, 102/106). Dem Kläger ist der E-Mail-Verkehr, den er selbst geführt oder erhalten hat, bekannt, sodass es nach dem Schutzzweck keinen Anlass gibt, diesen gesamten E-Mail-Verkehr zur Verfügung zu stellen. Sinn und Zweck der Auskunftserteilung und Zurverfügungstellung einer Kopie ist es, den betroffenen Personen eine Überprüfung der Datenverarbeitung zu ermöglichen, nicht aber vollständige Kopien aller Unterlagen zu erhalten, in denen personenbezogene Daten über sie enthalten sind (EuGH vom 17.07.2014, C-141/12 u.a. ZD 2014, 515, Rn. 60 zur früheren Datenschutzrichtlinie 95/46).

3.

Der Anspruch auf Erteilung von Kopien hinsichtlich der personenbezogenen Daten, die mit Auskunft vom 21.05.2019 erteilt wurde, ist noch nicht erfüllt. Leistungsort der Auskunft ist grundsätzlich der Wohnort des Anspruchstellers, ggfs. auch bei Überlassung einer elektronischen Datenkopie. In Erwägungsgrund Nr. 63 zur DSGVO wird eine zusätzliche Möglichkeit der Auskunft bzw. Datenkopie angesprochen, nämlich der Fernzugriff des Betroffenen auf ein sicheres System, in dem die personenbezogenen Daten direkt abrufbar sind. Das ersetzt aber nur dann die Übersendung der Auskunft bzw. Datenkopie im Wege der Schickschuld per Post oder auf elektronischem Wege, wenn sich der Anspruchsteller hiermit einverstanden erklärt. Es ist daher ausgeschlossen, dass der Verantwortliche sich gegen den Willen des Anspruchstellers darauf zurückzieht, die angeforderten Daten nur über einen Fernzugriff zur Verfügung zu stellen, da der Fernzugriff gerade für in IT-Sachverhalten unerfahrene Personen zu Hürden führen kann und damit die praktische Relevanz von Art. 15 DSGVO durch den Verantwortlichen unzulässig beschränkt werden könnte (vgl. Schmidt-Wudy, BeckOK Datenschutzrecht, Art. 15 DSGVO Rn. 84). Aus diesem Grund war das zur Verfügung stellen von ZIP-Dateien, die durch den Kläger nicht geöffnet werden konnten, keine ausreichende Erfüllung. Die Erklärung der Beklagten, sie habe dem Kläger per Post die Kopien übersandt, beinhaltet nicht die Erklärung, welche Kopien damit übersandt wurden. Der Kläger hat zwar bestätigt, dass er Kopien erhalten hat. Es war aber nicht nachvollziehbar, ob damit Kopien hinsichtlich sämtlicher Daten, über die Auskunft erteilt wurde, übersandt wurden.

C.

Die Kosten waren nach dem anteiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien überwiegend dem Kläger aufzuerlegen (§ 92 Abs. 1 ZPO). Die Revision wurde für den Kläger in dem ausgeurteilten Umfang zugelassen, da Umfang und Anforderungen an die Bestimmtheit des Anspruchs auf Erteilung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht abschließend geklärt sind; im Übrigen lagen Gründe für die Zulassung der Revision nicht vor.

Dr. Hartwig
Franke
Nordmeyer