Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 15.07.2020, Az.: 13 Sa 492/19 E

Typisierende Betrachtung der Tätigkeiten bei der Eingruppierung von Elektronikern in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung nach dem TV EntgO Bund; Auslegung von Tarifnormen

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
15.07.2020
Aktenzeichen
13 Sa 492/19 E
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 35014
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2020:0715.13Sa492.19.00

Verfahrensgang

nachfolgend
BAG - 13.10.2021 - AZ: 4 AZR 365/20

Amtlicher Leitsatz

Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6, Fallgruppe 2 des Teils V, Abschnitt 3 des TV EntgO Bund setzt neben der Beschäftigung des Arbeitnehmers an Land in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) des Bundes voraus, dass er die Anforderungen "Elektroniker mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit" erfüllt. Einer zusätzlichen Feststellung, dass der Arbeitnehmer mindestens zur Hälfte WSV-spezifische Tätigkeiten verrichtet, bedarf es nicht. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Verwendung des Begriffs "WSV-spezifische Tätigkeiten" in der Überschrift des 3. Abschnitts lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass diejenigen an Land beschäftigten Arbeitnehmer, die die Tätigkeitsmerkmale der nachfolgend geregelten Entgeltgruppen erfüllen, Beschäftigte mit WSV-spezifischen Tätigkeiten sind.

Redaktioneller Leitsatz

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt.

Tenor:

  1. 1.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 24.05.2019 (2 Ca 486/18 Ö) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers in den Jahren 2015 und 2016.

Der Kläger absolvierte bei der Beklagten erfolgreich eine Ausbildung zum Elektroniker für Energie- und Gebäudetechnik. Ab 29.01.2011 übernahm ihn die Beklagte als Vollbeschäftigten. Der schriftliche Formular-Arbeitsvertrag (Bl. 71, 72 d.A.) nimmt auf die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) und den diesen ergänzenden Tarifverträgen in den für den Bereich des Bundes jeweils geltenden Fassungen Bezug.

Die Beklagte setzte den Kläger unter Vergütung nach Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 AT zum MTArb innerhalb des Wasser- und Schifffahrtsamtes (WSA) M. am Bauhof M. auf dem Dienstposten "Elektroniker Gewerk B3" ein, für den eine Tätigkeitsdarstellung vom 31.01.2011 (Bl. 78, 79 d.A.) existiert. Dort heißt es zu den anfallenden Tätigkeiten:

"Beschäftigung im Ausbildungsberuf zur Erledigung von Arbeitsaufträgen in der E-Werkstatt, u.a.:

- Störungsbeseitigung an elektrischen Anlagen und auf Wasserfahrzeugen

- Erstellen von Elektroinstallationen für Gebäude

- Instandsetzung von elektrischen Geräten und Maschinen

- Mitarbeit bei der Beseitigung von Störungen und Fehlersuche in der Steuerungstechnik für Schleusen und Wehre im Rahmen von Regieleistungen der E-Werkstatt"

Nach Inkrafttreten des Tarifvertrages über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund) vom 5. September 2013 leitete die Beklagte den Kläger zum 01.01.2014 in die Entgeltgruppe 5 über.

Der Kläger nahm nach näherer Maßgabe der vorgelegten Aufstellung (Bl. 86 d. A.) und Bescheinigungen (Bl. 87 - 123 d. A.) an diversen Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen teil, u. a. an den aus dem Anlagenkonvolut 5 (Bl. 65 - 69 d. A.) ersichtlichen 5 sogen. SIMATIC-Schulungen zwischen Oktober 2014 und November 2015, in denen Kenntnisse für Tätigkeiten an speicherprogrammierbaren Steuerungen (SPS) vermittelt wurden.

Mit Schreiben vom 11.11.2014 (Bl.74 d.A.) beantragte der Kläger aufgrund des Überleitungstarifvertrages (TVÜ Bund) erfolglos seine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 6 TVöD rückwirkend ab dem Inkrafttreten der Entgeltordnung am 1. Januar 2014.

Mit Schreiben vom 25.01.2017 (Bl. 7 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihm mit Wirkung vom 01.01.2017 auf dem Dienstposten DP B3-6 höherwertige Tätigkeiten übertragen würden und seine Eingruppierung zum 01.01.2017 in die Entgeltgruppe 6 erfolge.

Daraufhin machte der Kläger gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 08.02.2017 (Bl. 8f d. A.) geltend, dass sein Höhergruppierungsantrag auf den 01.01.2014 zurückwirke. Mit weiterem Schreiben vom 16.10.2018 (Bl. 10f d. A.) forderte er die Beklagte erfolglos zur Zahlung von Bruttovergütungsdifferenzen für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2016 nach näherer Maßgabe der aus den Anlagen 4 und 5 (Bl. 12 - 13 d. A.) ersichtlichen Berechnung auf.

Mit seiner am 19.12.2018 bei dem Arbeitsgericht eingereichten Klage hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt.

Er hat geltend macht, er habe während seiner Ausbildung folgende Tätigkeiten erlernt, die nur bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung anfallen würden: Instandhaltung, Wartung und Reparatur von Schleusen, Wehren, Wasserfahrzeugen, Pumpwerken, Pegel sowie Licht- und Signaleinrichtungen. Diese Tätigkeiten habe er nach seiner Ausbildung ausgeführt und hätten sich auch nach dem 01.01.2017 nicht geändert.

Der Kläger hat - soweit für das Berufungsverfahren noch von Interesse - beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.721,38 EUR brutto nebst Zinsen i.H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2018 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, die Voraussetzungen für das Eingruppierungsbegehren des Klägers hätten zum Zeitpunkt der Überleitung nicht vorgelegen. Dem Kläger seien keine spezifischen Elektronikertätigkeiten der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) übertragen worden.

Die fachliche Ausrichtung der Berufsausbildung des Klägers mit Schwerpunkt Energie- und Gebäudetechnik habe seine Einsatzmöglichkeiten auf Instandsetzungsarbeiten und Störungsbeseitigung an elektrischen Anlagen oder das Erstellen von Elektroinstallationen an Gebäuden begrenzt.

WSV-spezifische Tätigkeiten hätten erst bei Vorliegen weiterer Qualifikationen und Erfahrungen, insbesondere im Bereich der Automations- und Anlagentechnik, übertragen werden können. Dies belege die die inzwischen bei der WSV erfolgte Umstellung auf die Ausbildung zum Elektroniker/zur Elektronikerin für Betriebstechnik, da dieser Schwerpunkt eine höhere praktische Relevanz für die WSV habe.

Erst zum 01.01.2017 habe - unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Weiterqualifikation des Klägers - die erstmalige Zuweisung WSV-spezifischer Tätigkeiten eines Elektronikers an Land und die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6, Fallgruppe 2 des Teils V, Abschnitt 3 TV EntgO Bund erfolgen können.

Das Arbeitsgericht hat mit einem der Beklagten am 17.06.2019 zugestellten Urteil vom 24.05.2019 (Bl. 127 - 133 d.A.), auf das wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie seiner Würdigung durch das Arbeitsgericht verwiesen wird, der Klage - soweit hier von Interesse - stattgegeben. Hiergegen richtet sich die am 26.06.2019 eingelegte und am 05.09.2019 innerhalb verlängerter Frist begründete Berufung der Beklagten.

Die Beklagte macht geltend, die tarifliche Abschnittsüberschrift "Beschäftigte mit WSV-spezifischen Tätigkeiten an Land" in Teil V des TV EntgO Bund habe eingruppierungsrechtliche Bedeutung. Solche Tätigkeiten habe der Kläger vor dem 01.01.2017 bei ihr nicht verrichtet. Er habe - insoweit unstreitig - zum letzten Jahrgang gehört, der bei dem WSA M. eine Ausbildung zum Elektroniker für Energie- und Gebäudetechnik absolviert habe.

Bis zum 31.12.2016 seien dem Kläger Tätigkeiten übertragen worden, die der Ausbildung des/der Elektroniker/in (Energie- und Gebäudetechnik) entsprochen hätten. Dazu hätten auch Arbeiten auf Wasserfahrzeugen gezählt, weil die von der WSV benutzten den von der Industrie bei wasserbaulichen Maßnahmen eingesetzten Wasserfahrzeugen entsprächen und keine WSV-spezifischen Besonderheiten aufwiesen. Die Mitarbeit bei der Behebung von Störungen und bei der Fehlersuche in der Steuerungstechnik für Wehranlagen, Schleusenanlagen und Pumpwerke sei dem Kläger nur in dem Umfang übertragen und von ihm wahrgenommen worden, wie ihm dies im Ausbildungsberuf inhaltlich vermittelt worden sei.

Gerade bei Schleusen und Wehren handele es sich im Regelfall um sicherheitsrelevante Anlagen, die durch die in den letzten Jahren vorangeschrittene Fernbedienungstechnik erhöhte Anforderungen stellen würden, zu denen insbesondere das Verständnis und die Beherrschung der Automatisierungs- und Steuerungstechnik (SPS-Steuerung) gehörten. Diese fachlichen Inhalte könnten und würden in der Ausbildung zum Elektroniker für Energie- und Gebäudetechnik nicht in dem erforderlichen Maß vermittelt, so dass ein eigenständiger Einsatz in diesem Bereich nicht möglich gewesen sei. Der von dem Kläger bis November 2015 absolvierten Schulungen gemäß Anlagenkonvolut 5 (Bl. 65 - 69 d. A.) habe es bedurft, um diese WSV-spezifische Tätigkeiten erbringen zu können.

Wegen der noch nicht abgeschlossenen Planungs- und Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit der bei ihr erfolgten Werkstättenumstrukturierung sei eine Übertragung WSV-spezifischer Tätigkeiten erst zum 01.01.2017 erfolgt.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Lingen vom 24.05.2019 - 2 Ca 486/19 - abzuändern und nach dem Schlussantrag der ersten Instanz zu entscheiden.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er trägt vor, weder gebe es eine gesonderte Ausbildung für Elektroniker mit WSV-spezifischen Tätigkeiten, noch unterscheide der Tarifvertrag nach der Fachrichtung der Elektronikerausbildung. Die absolvierten Schulungsmaßnahmen seien lediglich der fortschreitenden Technologie insbesondere im EDV-Bereich geschuldet gewesen. Auch die nach ihm eingestellten Elektroniker der Fachrichtung Betriebstechnik hätten entsprechende Fortbildungen besuchen müssen.

Wegen der Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO eingelegt worden. Sie ist auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtstreit im Ergebnis zutreffend entschieden. Der Kläger hat Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung, denn er war auch in der Zeit vom 01.01.2015 bis 31.12.2016 in Entgeltgruppe 6 des Teils V Abschnitt 3 TV EntgO Bund eingruppiert.

1.

Der TVöD-Bund und die diesen ergänzenden Tarifverträge, insbesondere der TVÜ-Bund und der TV EntgO Bund sind kraft vertraglicher Bezugnahme anwendbar.

2.

Die für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgeblichen Tarifvorschriften lauten wie folgt:

MTArb Lohngruppe 4

Fallgruppe 1

Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.

TVÜ Bund

5. Abschnitt Überleitung in den TV EntgO Bund am 1. Januar 2014

§ 24 Grundsatz

1 Für die in den TVöD übergeleiteten Beschäftigten (§ 1 Abs. 1) sowie für die zwischen dem Inkrafttreten des TVöD und dem 31. Dezember 2013 beim Bund neu eingestellten Beschäftigten (§ 1 Abs. 2), deren Arbeitsverhältnis zum Bund über den 31. Dezember 2013 hinaus fortbesteht und die am 1. Januar 2014 unter den Geltungsbereich des TVöD fallen, gelten ab dem 1. Januar 2014 für Eingruppierungen § 12 (Bund) und § 13 (Bund) TVöD in Verbindung mit dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). 2 Diese Beschäftigten sind zum 1. Januar 2014 gemäß den Regelungen dieses Abschnitts in den TV EntgO Bund übergeleitet.

§ 25 Besitzstandsregelungen

(1) Die Überleitung erfolgt unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit.

(...)

§ 26 Höhergruppierungen

(1) 1Ergibt sich nach dem TV EntgO Bund eine höhere Entgeltgruppe, sind die Beschäftigten auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach § 12 (Bund) TVöD ergibt. 2Der Antrag kann nur bis zum 30. Juni 2015 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt auf den 1. Januar 2014 zurück; nach dem Inkrafttreten des TV EntgO Bund eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung nach Absatz 2 bis 5 unberücksichtigt.

(...)

TVöD Bund

Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen

§ 12 (Bund) Eingruppierung

(1) 1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über die Entgeltordnung des Bundes (TV EntgO Bund). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

(2) 1Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 2 oder 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

(...)

TV EntgO Bund

§ 3 Geltung der einzelnen Teile der Entgeltordnung

(1) 1 Die Tätigkeitsmerkmale des Teils IV gelten nur für Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung. 2 Die Tätigkeitsmerkmale des Teils V gelten nur für Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. 3 Die Tätigkeitsmerkmale des Teils VI gelten nur für Tätigkeiten im Bereich des Bundesministeriums des Innern. 4 Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten ein Tätigkeitsmerkmal der Teile IV, V oder VI, gilt dieses Tätigkeitsmerkmal. 5 Im Fall des Satzes 4 gelten die Tätigkeitsmerkmale der Teile I, II und III weder in der Entgeltgruppe, in der das Tätigkeitsmerkmal in den Teilen IV, V oder VI aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe.

(2) 1 Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten kein Tätigkeitsmerkmal der Teile IV, V oder VI, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils III, wenn ihre/seine Tätigkeit eines der dort aufgeführten Tätigkeitsmerkmale erfüllt. 2 Im Fall des Satzes 1 gelten die Tätigkeitsmerkmale der Teile I und II weder in der Entgeltgruppe, in der das Tätigkeitsmerkmal in Teil III aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe.

(3) 1 Erfüllt die Tätigkeit einer/eines Beschäftigten keines der Tätigkeitsmerkmale der Teile III, IV, V oder VI, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils II, wenn die auszuübende Tätigkeit körperlich/handwerklich geprägt ist. 2 Im Fall des Satzes 1 gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I weder in der Entgeltgruppe, in der das Tätigkeitsmerkmal in Teil II aufgeführt ist, noch in einer höheren Entgeltgruppe.

(...)

Teil II Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für körperlich/handwerklich geprägte Tätigkeiten

(...)

Entgeltgruppe 5

Beschäftigte mit körperlich/handwerklich geprägten Tätigkeiten mit abgeschlossener Berufsausbildung, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden.

(...)

Teil V Besondere Tätigkeitsmerkmale im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

Vorbemerkungen zu den Abschnitten 1 bis 4

(...)

1 Beschäftigte bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung - Küstenbereich

1.1 Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten

(...)

1.2 Beschäftigte an Seeschleusen

(...)

1.3 Beschäftigte an Land im nautischen Bereich

(...)

2 Beschäftigte bei der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung - Binnenbereich

2.1 Besatzungen von Schiffen und schwimmenden Geräten

(...)

2.2 Beschäftigte an Schleusen an Binnenschifffahrtsstraßen

(...)

2.3 Beschäftigte an Land im nautischen Bereich

(...)

3 Beschäftigte mit WSV-spezifischen Tätigkeiten an Land

Vorbemerkung

Dieser Abschnitt gilt sowohl für den Küsten- als auch für den Binnenbereich.

(...)

Entgeltgruppe 6

1. (...)

2. Elektronikerinnen und Elektroniker mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit.

3. (...)

3.

In Anwendung dieser Vorschriften ist der geltend gemachte Anspruch begründet.

a)

Der Kläger erfüllte aufgrund seiner Ausbildung zum Elektroniker und seiner entsprechenden Tätigkeit bei der Beklagten unzweifelhaft die Merkmale der Lohngruppe 4, Fallgruppe 1 zum MTArb. Die Überleitung erfolgte mit dem Inkrafttreten der neuen EntgO Bund zum 01.01.2014 nach § 25 Abs. 1 TVÜ-Bund i.V.m. der Protokollnotiz zu dieser Vorschrift unter Beibehaltung der bisherigen vorläufigen Zuordnung der Lohngruppe 4 Fallgruppe 1 MTArb zu der Entgeltgruppe 5 in die Entgeltgruppe 5 des Teils II der EntgO Bund.

b)

Für den Kläger ergab sich unter Berücksichtigung von § 12 TVöD (Bund) nach dem TV EntgO Bund zum 01.01.2014 allerdings eine höhere Entgeltgruppe (§ 26 Abs. 1, S. 1 und 2 TVÜ Bund). Er erfüllte die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2 des Teils V Abschnitt 3 TV EntgO Bund.

aa)

Der Kläger kann gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 TV EntgO Bund den Tätigkeitsmerkmalen des Teils V TV EntgO Bund unterfallen, denn er ist Beschäftigter im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, zu dem auch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung gehört. Da er unzweifelhaft kein Beschäftigter im Sinne der Abschnitte 1, 2, 4,5 oder 6 des Teils V ist, kommt eine Eingruppierung allein nach Abschnitt 3 in Betracht. Der Kläger verrichtet seine Tätigkeiten innerhalb des Wasser- und Schifffahrtsamtes M. am Bauhof M., mithin an Land.

bb)

Der Kläger erfüllt das Merkmal "Elektroniker mit abgeschlossener Berufsausbildung und entsprechender Tätigkeit" im Sinne der Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 2. Für diese Feststellung bedarf es im Streitfall keiner genauen Bestimmung von Arbeitsvorgängen. Bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge ist das tarifliche Merkmal erfüllt. Für sämtliche der ihm übertragenen Aufgaben bedarf es der Ausbildung des Klägers als Elektroniker. Dies ist bereits aus der Dienstpostenbezeichnung und der recht pauschalen und schlagwortartigen Beschreibung der Aufgaben in der Tätigkeitsbeschreibung ersichtlich und überdies zwischen den Parteien unstreitig. Für eine Mischtätigkeit bestehen keine Anhaltspunkte. Eine bestimmte Fachrichtung der Ausbildung zum Elektroniker oder eine irgendwie geartete Zusatzausbildung ist nach dem Wortlaut der Entgeltgruppe 6, Fallgruppe 2 nicht vorausgesetzt.

cc)

Ein weiteres Tätigkeitsmerkmal dergestalt, dass bei dem Kläger zusätzlich zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen müssen, die für sich genommen die Anforderung "WSV-spezifische Tätigkeiten" erfüllen, sieht der Tarifvertrag nicht vor. Vielmehr sind die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, dass diejenigen Arbeitnehmer der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung an Land, die nicht unter die Abschnitte 1 und 2 des Teils V fallen, aber die Merkmale einer der unter der Überschrift des 3. Abschnitts geregelten Entgeltgruppen erfüllen, WSV-spezifische Tätigkeiten verrichten. Soweit dies nicht der Fall ist, richtet sich die Eingruppierung gemäß § 3 Abs. 2 und 3 TV EntgO Bund nach Teil III oder Teil II der Entgeltordnung. Das ergibt die Tarifauslegung.

(1)

Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 19.02.2020 - 5 AZR 179/18 -, Rn. 16, juris).

(2)

Hiernach ergibt sich für den Streitfall, dass der Wortlaut der Entgeltgruppe 6, Fallgruppe 2 des Abschnitts 3 neben der Berufsausbildung des Elektronikers und entsprechender Tätigkeit nicht auch noch zusätzlich vorschreibt, dass die Tätigkeit WSV-spezifisch sein muss. Zwar erscheint es nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass ein Tätigkeitsmerkmal - gleichsam vor die Klammer gezogen für alle nachfolgenden Entgeltgruppen des Abschnitts - auch in der Abschnittsüberschrift eines Tarifvertrages geregelt werden kann. Dafür müssen jedoch deutliche Anhaltspunkte im Tarifvertrag bestehen, weil eine Überschrift in erster Linie Gliederungs- bzw. Ordnungsfunktion hat und der Orientierung dient, indem sie zusammenfassend das beschreibt, was nachfolgend geregelt ist, während tarifliche Tätigkeitsmerkmale typischerweise erst im Rahmen der jeweiligen Entgeltgruppe konkret aufgeführt werden (vgl. BAG 05.07.2006 - 4 AZR 355/05 -, Rn. 22, juris). Anhaltspunkte für ein abweichendes Verständnis der Tarifvertragsparteien hinsichtlich der Überschrift des 3. Abschnitts liegen im Streitfall nicht vor. Zunächst haben es die Tarifvertragsparteien unterlassen, in den Vorbemerkungen zum Abschnitt 3 eine Bestimmung des Begriffs "WSV-spezifische Tätigkeiten" vorzunehmen, was bei einem Verständnis als für sämtliche Entgeltgruppen des Abschnitts geltendes Tätigkeitsmerkmal nahegelegen hätte. Auch ist zu berücksichtigen, dass der 3. Abschnitt des Teils V nach der Vorbemerkung hierzu sowohl für den Küsten- als auch für den Binnenbereich gilt und somit bzgl. der an Land Beschäftigten eine gewisse Auffangfunktion hat, denn auch in den jeweiligen Unterabschnitten 2 und 3 der Abschnitte 1 und 2 des Teils V sind Tätigkeitsmerkmale von Beschäftigten der WSV an Land geregelt. Darüberhinaus sprechen die Tätigkeitsmerkmale der weiteren Entgelt- und Fallgruppen für Beschäftigte mit WSV-spezifischen Tätigkeiten an Land für eine bloße Gliederungs- bzw. Ordnungsfunktion der Überschrift. Bei vielen Fallgruppen des 3. Abschnitts ergibt sich nämlich entweder bereits aus der Berufsbezeichnung (z. B. Wasserbaumeister, Taucher(-meister), Dammbeobachter, Wahrschauer, Hafenaufseher, Signalmänner), dem angegebenen Tätigkeitsobjekt (z. B. Seezeichen, Modelle, Schiffantriebsanlagen, Schleusen, Wehre, Brücken) oder dem vorausgesetzten Tätigkeitsort (vgl. etwa Entgeltgruppe 8, Fallgruppen 8 und 9) ein besonderer Zusammenhang zu Aufgaben der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, neben dem ein zusätzliches Tätigkeitsmerkmal "WSV-spezifische Tätigkeiten" nicht sinnvoll erscheint. Bei dem in Entgeltgruppe 6 Fallgruppe 4 des Teils V, Abschnitt 3 geregelten Eingruppierungsmerkmal für "ausgebildete Köchinnen und Köche in einem Berufsbildungszentrum" hingegen wäre etwa umgekehrt nicht erkennbar, wie eine WSV-Spezifik der Tätigkeit überhaupt gesondert begründet werden könnte. Die Gesamtheit dieser Umstände spricht somit dafür, dass die Tarifvertragsparteien mit der Verwendung des Begriffs "WSV-spezifische Tätigkeiten" in der Überschrift des 3. Abschnitts lediglich zum Ausdruck bringen wollten, dass diejenigen an Land Beschäftigten Arbeitnehmer, die die Tätigkeitsmerkmale der nachfolgend geregelten Entgeltgruppen erfüllen, Beschäftigte mit WSV-spezifischen Tätigkeiten sind. Da der Kläger Elektroniker mit abgeschlossener Berufsausbildung ist und diese zur Ausübung sämtlicher ihm übertragenen Tätigkeiten unzweifelhaft benötigt, kommt ein Rückgriff auf die Entgeltgruppe 5 der Anlage 1, Teil II nicht in Betracht. Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, dass ein als ausgebildeter Elektroniker im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung eingesetzter Beschäftigter unabhängig von einer bestimmten Fachrichtung der Ausbildung oder einer irgendwie gearteten Zusatzausbildung stets (überwiegend) WSV-spezifische Tätigkeiten verrichtet. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beklagten in der Berufungsverhandlung überreichten Auszug aus den Durchführungshinweisen zur Entgeltordnung des Bundes vom 24.03.2014 (Bl. 283 - 286 d. A.), bei denen es sich im Übrigen auch nur um eine die Gerichte für Arbeitssachen nicht bindende Interpretation der Entgeltordnung durch die Beklagten handeln könnte.

c)

Nach dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung Bund hat der Kläger fristgerecht einen Antrag auf Höhergruppierung gem. § 26 Abs. 1 TVÜ-Bund gestellt.

d)

Die Höhe des geltend gemachten Anspruchs gemäß den Aufschlüsselungen in den Anlagen 4 und 5 zur Klageschrift ist zwischen den Parteien nicht streitig und lässt keinen Rechenfehler erkennen.

II.

Die Beklagte hat als unterlegene Partei die Kosten ihres erfolglos gebliebenen Rechtsmittels gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

III.

Die Kammer hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 72 Abs. 2 Ziffer 1 ArbGG zugelassen.