Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.01.2020, Az.: 8 Ta 321/19
Gegenstandswert für anwaltliche Tätigkeit bei Streitigkeit um das unbefristete Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses nach einer Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- LAG Niedersachsen
- Datum
- 20.01.2020
- Aktenzeichen
- 8 Ta 321/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 10525
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Emden - AZ: 2 Ca 265/19
Rechtsgrundlage
- GKG § 42 Abs. 2 S. 1
Fundstellen
- FA 2020, 87
- RENOpraxis 2020, 60
- ZAP EN-Nr. 115/2020
- ZAP 2020, 246
Amtlicher Leitsatz
1. Der Höchstsatz nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses regelmäßig in Ansatz zu bringen wenn die Klage auf die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet und nicht auf eine Beendigung zu einem früheren Zeitpunkt beschränkt ist.
2. Zulässigkeitsgesichtspunkte oder die Frage, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, bleiben bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht.
Tenor:
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Emden vom 11. Dezember 2019 - 2 Ca 265/19 - abgeändert:
Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren und für den Vergleich auf 9.052,14 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der vom Arbeitsgericht festgesetzte Wert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und den Vergleich. Die Parteien haben in der Hauptsache über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise fristgemäßen Kündigung gestritten. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung bestand das Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate. Dennoch hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass "das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 13.04.2019 nicht aufgelöst wird, sondern unverändert fortbesteht". Die Parteien haben das Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO durch Vergleich mit folgendem Wortlaut beendet:
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 13.04.2019 mit Wirkung zum 31.05.2019 aus betriebsbedingten Gründen und unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist sein Ende gefunden hat.
2. Der Beklagte wird das Arbeitsverhältnis, soweit noch nicht geschehen, ordnungsgemäß und unter Berücksichtigung eines Entgeltfortzahlungsanspruchs des Klägers bis zum 07.05.2019 abrechnen und die sich ergebenden weiteren Vergütungen an den Kläger auszahlen.
3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der dem Kläger für das Jahr 2019 zustehende Urlaub in Natura gewährt wurde.
4. Mit diesem Vergleich ist der Rechtsstreit erledigt. Zugleich erledigt sind alle wechselseitigen Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitsergebnis, gleich ob es sich um bekannte oder unbekannte Ansprüche handelt, soweit nicht in diesem Vergleich geregelt."
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und den Vergleich auf 4.526,07 Euro (Bestandsinteresse: 1,5 x Monatsverdienst) festgesetzt, weil das KSchG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien noch keine Anwendung gefunden habe. Gegen diese Bewertung wendet sich die Prozessbevollmächtigte des Beklagten mit der Beschwerde. Sie ist der Auffassung, auch bei einem Arbeitsverhältnis mit kurzer Dauer sei der dreifache Monatsbezug als Gegenstandswert festzusetzen, wenn sich, wie vorliegend, aus Klagantrag und Klagbegründung ergebe, dass der Arbeitnehmer die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erreichen wolle. Im Übrigen wird auf die Begründung mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2019 und mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2019 Bezug genommen (Bl. 57, 58; 70 d. A.). Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde ist statthaft; auch ist sie frist- und formgerecht eingelegt worden; ebenfalls ist der Beschwerdewert erreicht. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als zulässig (§ 33 Abs. 3 RVG).
III.
Die Beschwerde ist begründet. Zutreffend ist der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren und den Vergleich mit dem Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts zu bewerten.
1.
Nach § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Dabei wird in der Praxis regelmäßig der Höchstsatz in Ansatz gebracht, wenn die Klage auf die unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gerichtet und nicht auf Beendigung zu einem früheren Zeitpunkt beschränkt ist. Zulässigkeitsgesichtspunkte oder die Frage, ob die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, bleiben bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht.
2.
In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich danach für das Verfahren und den Vergleich ein Gegenstandswert in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern, nämlich der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts.
a)
Zutreffend führt die Prozessbevollmächtigte des Beklagten aus, der Antrag auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten nicht aufgelöst wird, sondern unverändert fortbesteht, sei nicht auf eine Beendigung durch ordentliche Kündigung beschränkt. Es sind insoweit auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, vorliegend eine Beschränkung auf eine Beendigung durch fristgemäße Kündigung unter Einhaltung der richtigen Frist anzunehmen. Der Antrag begehrt ausdrücklich die unveränderte Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. Die Begründung der Klage lässt auf nichts Anderes schließen.
b)
Ein anderes Ergebnis folgt nicht daraus, dass die Klage von einer Rechtsantragsstelle des Arbeitsgerichts Bielefeld aufgenommen worden ist. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass auch dort geeignete Kräfte - nämlich Rechtspfleger - mit der Bearbeitung beauftragt werden, die in der Lage sind, eine arbeitsrechtliche Klage sachgerecht und im Sinne des von der Partei Gewollten aufzunehmen. Dass sie dabei vorgefertigte Bausteine benutzen, steht dem nicht entgegen.
IV.
Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG keine weitere Beschwerde gegeben. Der Beschluss ist unanfechtbar.