Landesarbeitsgericht Niedersachsen
Urt. v. 11.06.2020, Az.: 4 Sa 71/19 B

Notwendige Rechtsgrundlage für die Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge auf die betriebliche Altersversorgung; Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung

Bibliographie

Gericht
LAG Niedersachsen
Datum
11.06.2020
Aktenzeichen
4 Sa 71/19 B
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2020, 43024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LAGNI:2020:0611.4Sa71.19.00

Verfahrensgang

nachfolgend
BAG - 13.07.2021 - AZ: 3 AZR 349/20

Fundstelle

  • FA 2021, 19

Amtlicher Leitsatz

Die Anrechnung anderer Versorgungsbezüge auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kommt in den Grenzen des Betriebsrentengesetzes (§ 5 Abs. 2 BetrAVG) nur in Betracht, wenn die Anrechnung in der betrieblichen Versorgungsordnung vorgesehen ist. Die Anrechnung bedarf einer besonderen Rechtsgrundlage.

Redaktioneller Leitsatz

Stellt eine Versorgungsordnung den Rentenbeginn auf die Vollendung des 65. Lebensjahres ab, so wird damit in der Regel der Eintritt des Regelrentenalters beschrieben. Die Benennung des 65. Lebensjahres stellt lediglich eine dynamische Verweisung auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Steigt die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung stufenweise an, gilt dies regelmäßig auch für Versorgungsordnungen oder Versorgungszusagen, die auf das 65. Lebensjahr abgestellt sind. Dementsprechend verschieben sich auch die Zeiten für die Berechnung von Rentenabschlägen für eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente.

Tenor:

Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 26. November 2018 - 13 Ca 156/18 B - werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger zu ¼, die Beklagte zu ¾.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.

Tatbestand

Der am 00.00.0000 geborene Kläger stand im Zeitraum vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der H. AG. Ihm wurde eine Versorgungszusage erteilt, die sich zuletzt nach der Betriebsvereinbarung "Pensionsordnung des H. Haftpflichtverband der Deutschen Industrie Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Bestimmungen für die Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung" (gültig ab 01.10.1993) richtete (im Folgenden: PO 1993). Auszugsweise lautet diese wie folgt:

§ 3 Voraussetzungen für den Anspruch auf Ruhegehalt und Invalidenversorgung

1. Ruhegehalt wird gezahlt, nachdem der Versorgungsberechtigte in den Ruhestand versetzt worden ist.

2. Es können verlangen, in den Ruhestand versetzt zu werden,

a) Versorgungsberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,

(...)

3. Die Versetzung in den Ruhestand (Abs. 2) ist auf den 1. des Monats auszusprechen, der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres (Abs. 2 a) folgt. (...)

4. Versorgungsberechtigte, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres eine vorgezogene Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, haben Anspruch auf ein vorgezogenes betriebliches Altersruhegeld. (...)

(...)

§ 4 Höhe des Ruhegehaltes

1. Das Ruhegehalt ist nach dem Dienstalter (Abs. 2) abgestuft. Das Dienstalter beginnt mit dem Erwerb des Anspruchs auf Versorgung nach 10-jähriger Dienstzeit (§ 1) mit 30 % des versorgungsberechtigten Bezuges (Abs. 3) und steigt in den folgenden zehn Jahren mit jedem vollendeten Dienstjahr um 2 %, vom 21.Dienstjahr an mit jedem vollendeten Dienstjahr um 0,75 % bis 65 % dieses Bezuges.

3. Der versorgungsberechtigte Bezug ist 1/12 des letzten Jahresgehaltes - gerechnet zu 13 Monatsgehältern und ohne etwaige Überstundenzuschläge, Gratifikationen, Tanzen Themen, Zulagen, Prämien o.ä. - vor der Versetzung in den Ruhestand.

§ 9 Anrechnung anderweitiger Versorgungsleistungen

1. Auf das Ruhegeld und die Hinterbliebenenversorgung werden die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherungsträger im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles zu 50 %, der gesetzlichen Unfallversicherung ebenfalls zu 50 % angerechnet. ...

§ 10 Begrenzung der Versorgungsbezüge

1. Die Gesamtbezüge aus dem Ruhegehalt und aus Versicherungsverhältnissen sind in jedem Falle auf 65 % des versorgungsberechtigen Bezuges (§ 4 Abs. 3) beschränkt. Eine Erhöhung der Sozialversicherungsrenten nach dem Übertritt in den Ruhestand berührt das vom HDI gewährte Ruhegehalt nicht.

2. Versicherungsverhältnisse i. S. des Abs. 1 sind die Angestelltenversicherung, die Arbeiterrentenversicherung, die Knappschaftsversicherung (jeweils unter Ausschluss etwaiger Minderungen durch die Durchführung eines Versorgungsausgleichs), die gesetzliche Unfallversicherung (zur Hälfte) oder eine an die Stelle dieser Sozialversicherungszweige tretende oder sie ergänzende Sozialversicherung, sowie bezuschußte Lebensversicherungsverträge, die aufgrund von Befreiungsvorschriften von der Pflichtversicherung abgeschlossen worden sind.

3. Die Gesamtbezüge (brutto ohne Abzug der Beiträge zur Krankenversicherung der Rentner) nach Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 dürfen 85 % der Nettobezüge nicht übersteigen, die sich aus dem versorgungsberechtigten Bezug gem. § 4 Abs. 3 ergeben. Ein etwaiger Versorgungsausgleich bleibt unberücksichtigt.

Bei der Ermittlung der Nettobezüge aus dem versorgungsberechtigten Bezug gemäß § 4 Abs. 3 werden folgende gesetzliche Abzüge (Arbeitnehmeranteile) im Zeitpunkt des Versorgungsfalles berücksichtigt:

- Lohnsteuer-Steuerklasse I bei ledigen Mitarbeitern, Steuerklasse III bei verheirateten Mitarbeitern,

- Krankenversicherung (Beitrag AOK B-Stadt, auch bei Pflichtversicherten).

- Rentenversicherung

- Arbeitslosenversicherung.

4. Bei der Berechnung der Höhe des vorgezogenen Altersruhegeldes werden anrechnungsfähige Dienstjahre nur bis zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes berücksichtigt. Das entsprechend § 9 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 ermittelte vorgezogene Ruhegehalt wird für jeden Monat des Bezuges vor Vollendung des 65. Lebensjahres, höchstens jedoch für 36 Monate, um 0,5 v.H. des Wertes auf Dauer gekürzt.

§ 11 Teilzeitbeschäftigte

5. Bei der Berücksichtigung der Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung der und einer etwaigen Unfallversicherung gemäß § 9 Abs. 1 und 2 werden die vollen Leistungen zugrunde gelegt. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Berücksichtigung der Brutto- und der Nettolimitierung nach § 10 Abs. 1 und 3. Wird das Ruhegehalt vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen, so gilt zusätzlich § 10 Abs. 4.

(...)

§ 14 Fälligkeit und Erlöschen des Anspruchs, Abtretungsverbot

1. Ruhegehalt, Witwengeld und Waisengeld werden monatlich im Voraus gezahlt.

Unter dem 14. Oktober 2010 schlossen die Arbeitsvertragsparteien eine Altersteilzeitvereinbarung. In § 2 dieser Vereinbarung ist bestimmt, dass das Arbeitsverhältnis ab dem 1. Juni 2011 als Altersteilzeitarbeitsverhältnis fortgeführt wird und mit dem 30. April 2017 ohne Kündigung endet. In § 3 ist geregelt, dass der Kläger bis zum 15. Mai 2014 in seinem bisherigen zeitlichen Umfang seine Arbeitsleistung erbringt und anschließend bis zum 30. April 2017 von der Arbeitsleistung freigestellt wird. In § 5 Ziff. 3 war eine Netto-Aufstockungszahlung in Höhe von 30 % sowie ein erhöhter Rentenversicherungsbeitrag durch die Beklagte geregelt. Auszugsweise lautet die Vereinbarung weiter:

Präambel

....wird das bestehende Arbeitsverhältnis nach Maßgabe des § 1 sowie im Übrigen auf der Grundlage des Altersteilzeitabkommens für die Versicherungswirtschaft (ATzA) in seiner jeweils geltenden Fassung wie folgt ergänzt/geändert:

§ 11 Schlussbestimmungen

Ergibt sich in Folge des vorzeitigen Rentenbezuges mit Vollendung des 63. Lebensjahres nachweislich ein Rentenabschlag in der gesetzlichen Rentenversicherung, so erhält der Arbeitnehmer einen finanziellen Ausgleich in Höhe von maximal 3,6 % der individuellen Sozialversicherungsrente. Die Ausgleichszahlung beträgt pauschal Euro 8.000,00 brutto je Euro 50,00 hälftigen Rentenabschlages pro Monat. Abweichende monatliche Rentenabschläge werden anteilig berücksichtigt. Der Ausgleich erfolgt kapitalisiert als Einmalzahlung mit Beendigung der Altersteilzeit.

Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des bisherigen Arbeitsvertrages weiter, soweit nicht in diesem Vertrag davon abgewichen wird, sowie die Bestimmungen des Altersteilzeitabkommens für die Versicherungswirtschaft (ATzA) in seiner jeweils geltenden Fassung.

Grundlage der Ausgleichsregelung in § 11 Abs. 1 des Altersteilzeitvertrags ist eine Bestimmung in § 2 Abs. 9 des Tarifvertrags "Altersteilzeitabkommen der privaten Versicherungswirtschaft" (ATzA) vom 22. Dezember 2005. Diese lautet:

Angestellte, die dem Unternehmen mindestens 10 Jahre angehören und die vor dem 1. Januar 2016 das 57. Lebensjahr vollenden und mit dem Arbeitgeber eine bis zu 6-jährige Altersteilzeit vereinbaren, die mit dem 63. Lebensjahr endet, und bei denen sich infolge des vorzeitigen Rentenbezuges mit Vollendung des 63. Lebensjahres nachweislich ein Rentenabschlag in der gesetzlichen Rentenversicherung ergibt, sind wirtschaftlich so zu stellen, als ob dieser Rentenabschlag nur die Hälfte betragen würde. Dabei darf der Aufwand des Arbeitgebers 3,6 % der individuellen Sozialversicherungsrente nicht übersteigen. Über die Art und Weise dieses wirtschaftlichen Ausgleichs (z.B. durch Erhöhung einer bestehenden betrieblichen Altersversorgung) entscheidet das jeweilige Versicherungsunternehmen.

Die Protokollnotiz zu dieser Vorschrift (vom 24.11.07) lautet:

Die Begrenzung des Arbeitgeberaufwandes auf 3,6 % der individuellen Sozialversicherungsrente bleibt ungeachtet der Änderungen des gesetzlichen Renteneintrittsalters durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz in dieser Höhe bestehen.

Nach seinem Ausscheiden zahlte die Beklagte an den Kläger eine als Einmalzahlung kapitalisierte Ausgleichszahlung in Höhe von € 9.835,20 brutto. In einem Schreiben vom 9. Mai 2017 teilte die Beklagte dem Kläger hierzu mit (Anlage K 3 zur Klageschrift; Bl. 17 d.A.):

"Der Ausgleich der hälftigen Abschläge (max. 3,6 %) in der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt gemäß Ihrer Altersteilzeitvereinbarung kapitalisiert als steuerpflichtige Einmalzahlung. Den Barwert der halben Rentenabschläge haben wir mit brutto 9.835,20 € ermittelt. Dieser Betrag wird Ihnen als Abfindung zusammen mit den o.g. Pensionszahlungen zur Verfügung gestellt.

Diese Abfindung aus Anlass der Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente, gehört nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung.

Aufgrund der Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters ergab sich für den Kläger ein Regelrenteneintrittsalter von 65 Lebensjahren und 8 Monaten. Seit dem 1. Mai 2017 bezieht der Kläger aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Altersrente für langjährig Versicherte in Höhe von zunächst € 1.543,55.

Die Beklagte zahlt dem Kläger seit dem 01. Mai 2017 eine betriebliche Altersrente in Höhe von € 640,47. In der Berechnungsdarstellung der betrieblichen Altersversorgung vom 9. Mai 2017 (Anlage K 4 zur Klageschrift, Bl. 19 d.A.) behandelte die Beklagte die dem Kläger gezahlte Einmalzahlung von € 9.835,20 als "Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung" i.S.d. § 10 Nr. 3 PO 1993 und erhöhte - unter Umrechnung der Abfindungsleistung in einen der Höhe nach unstreitigen Monatsbetrag - die anzurechnende gesetzliche Rente (€ 1.543,55) um € 61,47 auf € 1.605,02 brutto. Weiterhin nahm sie einen Rentenabschlag wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme von betrieblicher Altersrente für 32 Monate (in Höhe von 16 %) im Hinblick auf die Anhebung des gesetzlichen Renteneintrittsalters um acht Monate vor.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Anrechnung der Abfindungsleistung auf seine Betriebsrente. Die PO 1993 sehe eine Anrechnung der Abfindungsleistung nicht vor. Die Abfindung sei für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt worden und habe als Anreiz für die Arbeitnehmer gedient, Altersteilzeitverträge abzuschließen und vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden.

Der versicherungsmathematische Abschlag habe lediglich für 24 Monate vorgenommen werden dürfen. Die Heranziehung der Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesarbeitsgerichts zur Auslegung des Begriffs "Vollendung des 65. Lebensjahres" als Altersgrenze in die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sei hier nicht möglich.

Im Rahmen der Nettolimitierung habe die Beklagte nur die tatsächlich gezahlte Rente in Höhe von € 1.543,55 brutto in Abzug bringen dürfen. Daraus habe sich ein Rentenbetrag in Höhe von € 823,94 brutto (2.367,49 - 1.543,55) ergeben. Diesen Betriebsrentenbetrag habe sie um 12 % für 24 Monate vorzeitigen Rentenbezuges kürzen dürfen. Darauf hätte sich eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 725,07 € brutto ergeben. Die Differenz zu den gezahlten € 640,47 brutto belaufe sich auf € 84,60.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

1. an den Kläger rückständige Betriebsrentenleistungen in Höhe von € 1.015,20 brutto nebst Zinsen auf einen Teilbetrag von € 84,60 brutto ab dem 01.06.2017 und auf weitere Teilbeträge von € 84,60 brutto ab dem 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2017, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05.2018 zu zahlen;

2. dem Kläger ab dem Monat Mai 2018 über eine gewährte Betriebsrente von € 640,47 brutto monatlich hinaus weitere EUR 84,60 brutto monatlich zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es trete eine Überkompensation des Klägers ein, wenn die Abfindung nicht - wie erfolgt - angerechnet werde. Die PO müsse daher dahingehend ausgelegt werden, dass die Abfindung als höherer Rentenbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werde.

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 26. November 2018 unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Kläger € 737,64 brutto nebst Zinsen sowie beginnend mit dem 1. Mai 2018 über die gewährte Betriebsrente von € 640,47 brutto monatlich hinaus weitere € 61,47 brutto zu zahlen. Gegen das ihr am 18. Dezember 2018 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 16. Januar 2019 Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Begründungsfrist am 18. März 2019 begründet. Der Kläger hat gegen das ihm am 18. Dezember 2018 zugestellte Urteil am 17. Januar 2019 Berufung eingelegt und sie nach Verlängerung der Begründungsfrist am 18. März 2019 begründet.

Der Kläger vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Seiner Auffassung nach verhindere auch § 11 der Altersteilzeitvereinbarung die Anrechnung der Abfindung, da die Rentenabschläge aus der gesetzlichen Rentenversicherung zumindest über den versicherungsmathematischen Abschlag in Höhe von 0,5 % nicht vertragsgerecht ausgeglichen würden. Außerdem berechtige die Gefahr einer Überkompensation nicht zur Anrechnung der Abfindung. Die Beklagte habe dies durch die Regelung in § 11 der Altersteilzeitvereinbarung in Kauf genommen. Die Abfindung haben den Zweck gehabt, eine zusätzliche Motivation zum Abschluss von Altersteilzeitverträgen zu schaffen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 26.11.2018 - 13 Ca 156/18 B - abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

a. über zuerkannte € 737,64 brutto hinaus weitere € 277,56 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Betrag von €84,60 brutto ab dem 01.06.2017 und auf weitere Teilbeträge von EUR 84,60 brutto ab dem 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.2017, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05.2018 zu zahlen;

b. über gezahlte € 640,47 brutto monatlich und zuerkannte EUR 61,47 brutto monatlich hinaus ab Mai 2018 weitere € 23,13 brutto monatlich nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jeweils ab dem 1. eines Kalendermonats zu zahlen.

2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 26. November 2018 - 13 Ca 156/18 B - abzuändern und die Klage abzuweisen.

2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Rechtsausführungen und hält an ihrer Rechtsauffassung fest, durch die Einmalzahlung seien Abschläge bei der gesetzlichen Rente ausgeglichen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig. Sie sind an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

B. Die Berufungen beider Parteien sind nicht begründet.

I. Die Klage ist zulässig. Das gilt auch für den auf die Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichteten Klagantrag. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13).

II. Die Klage ist teilweise begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger mit Wirkung vom 1. Mai 2017 über die gewährte Betriebsrente von € 640,39 monatlich hinaus weitere € 61,47 brutto monatlich zu zahlen. Für den Zeitraum vom 1. Mai 2017 bis zum 30. April 2018 ergibt sich für den Kläger daher ein Anspruch auf eine rückständige Betriebsrente in Höhe von € 737,64.

1. Die Beklagte ist nicht berechtigt, auf das betriebliche Ruhegeld über die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von € 1.543,55 hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von € 61,47 (Ausgleich halber Abschlag brutto) anzurechnen.

a) Ausgehend von einem versorgungsfähigen Bezug (§ 4 Abs. 3 PO) in Höhe von € 3.881,23 und einer Anwartschaftshöhe von 65 % (§ 4 Abs. 1 PO) errechnet sich ein Betrag von € 2.522,80. Unter Anrechnung der gesetzlichen Altersrente in Höhe von 50 % (1.543,55 : 2 = 771,78) ergibt sich ein Rentenanspruch in Höhe von € 1.751,02.

Diese Bemessungsgrundlage wird im zweiten Schritt durch die sog. Nettolimitierung nach § 10 Abs. 3 PO begrenzt. Danach dürfen die Gesamtbezüge aus dem Ruhegehalt und aus Versicherungsverhältnissen 85 % der Nettobezüge nicht übersteigen, die sich aus dem versorgungsberechtigten Bezug gem. § 4 Abs. 3 PO ergeben. Bei der Ermittlung der Nettobezüge aus dem versorgungsberechtigten Bezug (€ 3.881,23) werden die enumerativ aufgezählten gesetzlichen Abzüge im Zeitpunkt des Versorgungsfalles berücksichtigt. Diese betrugen unstreitig € 1.095,95. Der Nettobezug belief sich damit auf € 2.785,28 und die Nettoobergrenze auf € 2.367,49 (2.785,28 x 85 %). Unter Anrechnung der gesetzlichen Altersrente in Höhe von € 1.543,55 ergibt sich ohne Berücksichtigung des versicherungsmathematischen Abschlags eine Betriebsrente in Höhe von € 823,94.

b) Zugunsten der Beklagten kann unterstellt werden, dass sie durch die kapitalisierte Einmalzahlung ausschließlich Abschläge bei der gesetzlichen Rente ausgleichen wollte. Tatbestände, aufgrund derer im Rahmen einer Limitierungsklausel anderweitige Einkünfte berücksichtigt werden, müssen für den Arbeitnehmer erkennbar und eindeutig beschrieben werden (BAG 5. Dezember 1995 - 3 AZR 942/94). Das ist vorliegend der Fall. § 10 Abs. 1 beschränkt die Berücksichtigung anderweitiger Bezüge auf Bezüge aus den Versicherungsverhältnissen, die in § 10 Ziff. 2 PO definiert sind. Versicherungsverhältnisse sind u.a. die Angestellten- und Arbeiterrentenversicherung, (seit dem 1. Oktober 2005 die Deutsche Rentenversicherung Bund), die gesetzliche Unfallversicherung (zur Hälfte) oder eine an die Stelle dieser Sozialversicherungszweige tretende oder sie ergänzende Sozialversicherung. Kapitalisierte Einmalzahlungen des Vertragsarbeitgebers zählen nicht zu den Bezügen aus Versicherungsverhältnissen.

c) Eine Anrechnungsbefugnis lässt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus dem Ziel des Versorgungswerks ableiten, den Mitarbeitern eine am letzten Einkommen orientierte Gesamtversorgung zu verschaffen. Die Anrechnung anderer Versorgungsbezüge auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kommt in den Grenzen des Betriebsrentengesetzes (§ 5 Abs. 2 BetrAVG) nur in Betracht, wenn die Anrechnung in der betrieblichen Versorgungsordnung vorgesehen ist. Die Anrechnung bedarf einer besonderen Rechtsgrundlage (BAG 16. August 1988 - 3 AZR 183/87; 10. August 1993 - 3 AZR 69/93). Eine Anrechnung der Einmalzahlung ist in § 11 des Altersteilzeitvertrages vom 14. Oktober 2020 in Verbindung mit dem Altersteilzeitabkommen für die Versicherungswirtschaft (ATzA) in seiner jeweiligen Fassung nicht vereinbart worden.

Der Zahlung eines Ausgleichs hätte es nach § 2 Abs. 9 des Altersteilzeitabkommens für die Versicherungswirtschaft (ATzA) in Verbindung mit § 11 des Altersteilzeitvertrages vom 14. Oktober 2020 nicht einmal bedurft. Nach dem Rentenreformgesetz 1992 erniedrigt sich zwar der Zugangsfaktor für jeden Monat, den der Versicherte eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch nimmt, um 0,3 % (§ 77 Abs. 2 Nr. 2a SGB VI). Der tariflichen Regelung in § 2 Abs. 9 ATzA liegt aber erkennbar die Vorstellung der Tarifvertragsparteien zu Grunde, dass die Angestellten durch die vorzeitige Inanspruchnahme der gesetzlichen Rente und die damit im Regelfall verbundenen versicherungsmathematischen Abschläge wirtschaftliche Einbußen erleiden, die zum Teil - in Höhe von maximal 3,6 % der individuellen Sozialversicherungsrente - "z.B. durch eine Erhöhung der bestehenden betrieblichen Altersversorgung" - ausgeglichen werden sollten. In einem Gesamtversorgungssystem führt ohne entgegenwirkende Regelung jede Verminderung der gesetzlichen Rente zu einer Erhöhung der betrieblichen Altersrente. Der verminderte Sozialrentenanspruch wird durch eine erhöhte Betriebsrente kompensiert.

Die vorliegende Pensionsordnung sieht eine entgegenwirkende Regelung über die Berechnung der Betriebsrente bei einer vorgezogenen Inanspruchnahme der Altersrente nur im Hinblick auf die Betriebsrente selbst (§ 3 Ziff. 4, § 10 Ziff. 4 PO), nicht aber im Hinblick auf den verminderten Sozialversicherungsrentenanspruch vor. Zum Ausgleich der doppelten Äquivalenzverschiebung (verkürzte Betriebszugehörigkeit, verlängerte Rentenbezugsdauer, Zinsverlust durch die vorzeitige Auszahlung der Betriebsrente) wird das ermittelte vorgezogene Ruhegehalt für jeden Monat vor Vollendung des 65. Lebensjahres, höchstens jedoch für 36 Monate, um 0,5 % des Wertes auf Dauer gekürzt. Eine Regelung, die verhindert, dass die Verringerung der Sozialversicherungsrente zu einer Erhöhung des Betriebsrentenanspruchs führt, enthält die Pensionsordnung nicht. Eine entgegenwirkende Regelung könnte vorsehen, dass die Sozialversicherungsrente fiktiv auf den Rentenversicherungsanspruch bei Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung hochgerechnet oder der verminderte Sozialversicherungsrentenanspruch durch eine (versicherungsmathematisch bewertete) Erhöhung der Abschläge bei der Betriebsrente hochgerechnet wird.

2. Die Beklagte ist berechtigt, bei der Berechnung des betrieblichen Ruhegelds des Klägers einen versicherungsmathematischen Abschlag in Höhe von 16 % (32 x 0,5 %) vorzunehmen. Die im Wortlaut auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstellenden Regelungen in §§ 3 Abs. 2, 10 Abs. 4 Satz 2 PO 68/93 sind dahin auszulegen, dass sie auf den Eintritt des Regelrentenalters gerichtet sind. Die Regelung in § 10 Ziff. 4 Abs. 1 Satz 2 PO 1993 ist dahingehend auszulegen, dass nicht für jeden Monat des Bezugs vor Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern für jeden Monat des Bezugs vor Eintritt der Regelaltersgrenze der Abschlag von 0,5 % zu erfolgen hat.

Der 3. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seiner Entscheidung vom 15. Mai 2012 (3 AZR 11/10) ausgeführt, eine vor dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 entstandene Versorgungsordnung, die für den Eintritt des Versorgungsfalles auf die Vollendung des 65. Lebensjahres abstelle, sei regelmäßig dahingehend auszulegen, dass damit auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen werde. Die Benennung der Vollendung des 65. Lebensjahres stelle lediglich eine dynamische Verweisung auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung dar. Dies leitete der 3. Senat einerseits daraus ab, dass die Regelaltersgrenze 65 in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits seit 1916 bestanden habe und andererseits daraus, dass der mutmaßliche Wille des Arbeitgebers nicht dahingehe, die Betriebsrente schon zu einem Zeitpunkt zu zahlen, in dem noch keine Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung beansprucht (und angerechnet) werden könne. Diese Auslegung gilt nicht nur für die Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung eines Ruhegehaltes nach Vollendung des 65. Lebensjahres und eines vorgezogenen betrieblichen Altersruhegeldes vor Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern auch für die Kürzung des vorgezogenen Ruhegehalts für jeden Monat des Bezugs vor Vollendung des 65. Lebensjahres in § 10 Ziff. 4 PO 1993 (BAG 20. März .2018 - 3 AZR 519/16 - Rn. 36 f.).

Die Kammer schließt sich den Auslegungsgrundsätzen des Bundesarbeitsgerichts aus den genannten Gründen an. Hierfür spricht auch, dass, wenn ein Begriff mehrfach in einer Betriebsvereinbarung verwendet wird, im Zweifel davon auszugehen ist, dass die Betriebsparteien den Begriff im Geltungsbereich dieser Betriebsvereinbarung stets dieselbe Bedeutung beimessen wollen.

Auch die Höhe des versicherungsmathematischen Abschlags von 0,5 % pro Monat des vorzeitigen Bezugs ist nicht zu beanstanden. Dieser stellt eine angemessene Reaktion auf den auszugleichenden Eingriff in das Äquivalenzverhältnis dar (BAG 29.04.2008 - 3 AZR 266/06 - Nr. 40).

3. Der Anspruch des Klägers ist nicht durch die mit Schriftsatz der Beklagten vom 18. März 2019 erklärte Aufrechnung erfüllt und damit zum Erlöschen gebracht worden, § 398 BGB. Nach dem Wortlaut der Erklärung bezieht sich die Aufrechnung auf die zum Zeitpunkt des Zugangs der Aufrechnungserklärung bereits fälligen Ansprüche und auf künftige Ansprüche des Klägers auf Zahlung der Rentendifferenz. Es kann dahinstehen, ob die Aufrechnung mit Ansprüchen gegen monatlich fällige Ruhegehaltsansprüche nur bewirkt, dass Pensionsansprüche, die im Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bereits fällig sind oder in den darauffolgenden sechs Monaten fällig werden, erlöschen (BGH 15. März 2006 - VIII ZR 120/04). Die Aufrechnung der Beklagten verstößt schon gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB.

a) § 394 Satz 1 BGB schließt eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus, soweit diese nicht der Pfändung unterworfen ist. Bei Arbeitseinkommen, zu dem nach § 850 Abs. 2 ZPO auch Betriebsrenten zählen (BAG 18. März 1997 - 3 AZR 756/95; BGH 18. September 2014 - IX ZB 68/13), bestimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO. Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen regelt § 850c Abs. 1 ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag. Dieser ist entsprechend den Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers gestaffelt und nach oben begrenzt. Für den Teil des Arbeitseinkommens, der diesen Grundbetrag übersteigt, gelten die weiteren Pfändungsbeschränkungen des § 850c Abs. 2 ZPO (BAG 22. September 2015 - 9 AZR 143/14). Die Betriebsrente des Klägers ist nicht pfändbar. Bezieht ein Pfändungsschuldner mehrere Einkommen, ist bei der Berechnung pfändbarer Anteile grundsätzlich jedes Einkommen zunächst getrennt zu betrachten. Das setzt § 850e ZPO voraus, der Bestimmungen über die Zusammenrechnung von Einkommen in besonderen Fällen enthält.

b) Eine Ausnahme ist in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts anerkannt, wenn verschiedene grundsätzlich nach § 850e Nr. 2 und Nr. 2a ZPO aufgrund eines Beschlusses des Vollstreckungsgerichts zusammenrechenbare Leistungen, zu denen Arbeitseinkommen und gesetzliche Renten gehören, eine Zweckgemeinschaft bilden (BAG 24. April 2002 - 10 AZR 42/01). Dann kann der Arbeitgeber bei der Berechnung des nicht der Aufrechnung unterliegenden Pfändungsfreibetrages die verschiedenen Einkommen auch ohne Beschluss des Vollstreckungsgerichts zusammenrechnen. Das erfordert eine so enge Verknüpfung, dass ihr rechtlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang es gebietet, sie als Einheit anzusehen. Das setzt mindestens voraus, dass sich aus der Gestaltung der Leistungspflicht ergibt, dass der Arbeitgeber Kenntnis von der Höhe des anderweitigen Bezugs hat (BAG 30. Juli 1992 - 6 AZR 169/91). In der betrieblichen Altersversorgung liegt eine derartige Zweckgemeinschaft vor, wenn sich mehrere Versorgungsbezüge zu einer Gesamtversorgung ergänzen (BAG 14. August 1990 - 3 AZR 285/89) und kommt in Betracht, wenn sonstige Möglichkeiten der Verrechnung vorgesehen sind.

c) Gemessen daran verstößt die Aufrechnung der Beklagten gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB. Rechnet der Arbeitgeber gegen Arbeitseinkommen auf, obliegt es ihm vorzutragen, dass die Aufrechnung unter Beachtung der Pfändungsschutzvorschriften erfolgt (BAG 22. September 2015 - 9 AZR 143/14). Die Beklagte hat nicht dargetan, dass sie die Pfändungsbeschränkungen bei der Aufrechnung ausreichend berücksichtigt hat. Dies gilt selbst dann, wenn zu ihren Gunsten berücksichtigt wird, dass der Kläger seit Mai 2018 eine gesetzliche Altersrente in Höhe von zunächst € 1.543,55. brutto bezogen hat und es unter dem Gesichtspunkt der "Zweckgemeinschaft" eines Zusammenrechnungsbeschlusses des Vollstreckungsgerichts nach § 850e Nr. 2a ZPO nicht bedurfte (BAG 30. Juli 1992 - 6 AZR 169/91). Die Beklagte hat nicht dargelegt, welcher Nettobetrag sich daraus ergibt und ob Unterhaltspflichten des Klägers zu berücksichtigen waren.

4. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB

C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92 ZPO.

Die Revisionszulassung beruht auf § 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG.