Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 07.10.2015, Az.: 2 NB 318/14
Beglaubigung; Weiterbildungsstudiengang
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 07.10.2015
- Aktenzeichen
- 2 NB 318/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 45095
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 20.10.2014 - AZ: 8 C 11913/14
Rechtsgrundlagen
- § 19 Abs 5 Nr 1 HSchulG ND
- § 3 VwVfG ND
- § 33 VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Wird von einer Hochschule für die Bewerbung zu einem Studiengang zulässigerweise die Vorlage zumindest beglaubigter Abschriften bestimmter Unterlagen - etwa des Bachelorzeugnisses - verlangt, reicht nach niedersächsischem Recht eine anwaltliche Beglaubigung hierfür nicht aus.
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover - 8. Kammer (Einzelrichter) - vom 20. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 20. Oktober 2014 hat keinen Erfolg.
Unbeschadet anderer Fragestellungen, die mit der hier vorliegenden Sachgestaltung verbunden wären, scheitert ein Anspruch der Antragstellerin letztlich daran, dass sie die formellen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Bewerbung nicht erfüllt hat.
Der Senat kann offen lassen, inwieweit gebührenpflichtige Weiterbildungsstudiengänge im Sinne des § 13 Abs. 3 NHG außerhalb der kapazitätsrechtlichen Bestimmungen des Hochschulzulassungsrechts durchgeführt werden dürfen (vgl. dazu VG Hamburg, Beschl. v. 22.11.2012 - 19 ZE 1129/12 u.a. -, juris Rdnr. 175). Auf jeden Fall darf die Universität - selbst wenn sie die Ablehnung der Bewerbung ursprünglich nicht darauf gestützt, sondern die Antragstellerin in ein in sich nicht ohne Weiteres bedenkenfrei durchgeführtes Auswahlverfahren eingezogen hat, in ihrem Widerspruchsbescheid vom 23. September 2014 davon ausgegangen ist, die Antragstellerin habe sich fristgemäß beworben, und erst in ihrer Antragserwiderung vom 15. Oktober 2014 auf das Fehlen des Bachelorabschlusszeugnisses und anderer Unterlagen hingewiesen hat - auch im Nachhinein noch geltend machen, dass die Bewerbung formellen Anforderungen nicht genügt hat. Letzteres war hier der Fall:
§ 3 Abs. 2 der Ordnung über den Zugang und die Zulassung für den weiterbildenden Master-Studiengang Therapeutische Arbeit mit Kindern und Jugendlichen an der Fakultät V - Diakonie, Gesundheit und Soziales der Fachhochschule C. (E.) vom 15. November 2010 (Verkündungsblatt der E. Nr. 1/2011 vom 25.1.2011) verlangt (seinem Sinnzusammenhang nach zunächst nur für das innerkapazitäre Zugangs- und Zulassungsverfahren, ohne selbst auch auf mögliche außerkapazitäre Verfahren einzugehen), dass der Bewerbung - bei Zeugnissen und Nachweisen in beglaubigter Form - u.a. das entsprechende Abschlusszeugnis eines Bachelorabschlusses beizufügen ist; nach Absatz 1 Satz 2 dieser Vorschrift muss die Bewerbung mit den erforderlichen Unterlagen innerhalb bestimmter, nach Sommer- und Wintersemester unterschiedener Frist eingegangen sein.
Diese normative Vorgabe ist für sich genommen nicht zu beanstanden und beansprucht zugleich Gültigkeit für - wie hier - außerkapazitäre Verfahren.
Sie ist allerdings nicht bereits durch vorgehende Normen oder sachgesetzlich geboten; in der Praxis der Universitäten werden entsprechende Nachweise jedenfalls teilweise nicht bereits im Zulassungsverfahren, sondern erst zur Immatrikulation verlangt (vgl. OVG Münster, Beschl. v.28.3.2014 - 13 C 1/14 -, juris Rdnr. 8). Dabei ist hier schon fraglich - bedarf aber keiner Klärung im Eilverfahren -, welchen anderen Vorschriften der hier in Rede stehende Weiterbildungsstudiengang, den das Niedersächsische Hochschulgesetz in § 13 Abs. 3 NHG nur indirekt anspricht, ansonsten überhaupt unterfällt. In der Rechtsprechung des Senats ist die Berechtigung solcher Studiengänge allerdings anerkennt; er hat in seinem Beschluss vom 11. April 2014 (- 2 NB 20/14 -, juris Rdnr. 9) insoweit ausgeführt:
„Auch wenn es sich bei dem Studiengang Lingual Orthodontics um ein entgeltpflichtiges (§ 13 Abs. 3 Satz 1 NHG) Studienangebot für die berufliche Weiterbildung von Kieferorthopäden handele, ändert dies - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - nichts daran, dass es sich um ein Angebot der universitären Lehre und damit um eine originäre Aufgabe der Antragsgegnerin im Bereich der Weiterentwicklung der Zahnmedizin handelt (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 NHG, wonach ausdrücklich auch die Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch „Weiterbildung“ zu den Aufgaben der Hochschule zählt). Das Angebot postgradualer Studiengänge zählt ebenso wie das berufsqualifizierender Studiengänge zu den Aufgaben der Hochschule in staatlicher Trägerschaft (so auch schon VG Hannover, Beschl. v. 17.12.2012 - 8 C 4420/12 u. a. -, WS 2012/2013 u. v. 9.12.2011 - 8 C 3080/11 u.a. -, WS 2011/2012).“
Eine systematische Einordnung solcher Weiterbildungsstudiengänge in die Regelungszusammenhänge der §§ 18, 19 NHG und der Hochschul-Vergabeverordnung ist jedoch noch nicht erfolgt. Soweit in anderen Bundesländern weitergehende Regelungen bestehen, erschließt sich hieraus, dass der Begriff des weiterbildenden Studiengangs nicht parallel zu demjenigen des weiterführenden Studienganges im Sinne des § 18 Abs. 8 NHG gebildet ist; so sind z.B. nach § 31 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg sowohl weiterbildende Bachelorstudiengänge als grundständige Studiengänge (Absatz 2) als auch weiterbildende Masterstudiengänge (Absatz 3) denkbar. Das spricht für eine unmittelbare Anwendbarkeit von § 18 Abs. 1 bzw. Abs. 8 NHG auf weiterbildende Studiengänge.
Auch § 19 NHG ist hiernach anwendbar, vorbehaltlich von möglichen Besonderheiten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2, wonach die Einschreibung in zulassungsbeschränkten Studiengängen die Zulassung voraussetzt. Wann letzteres der Fall ist, ergibt sich grundsätzlich aus den Bestimmungen des Hochschulzulassungsgesetzes. Dieses gilt nach § 1 für die Studienplatzvergabe durch die Hochschulen in staatlicher Verantwortung - also auch für den hier fraglichen Studiengang - und lässt nach § 4 Zulassungsbeschränkungen für Studiengänge ohne weitere Einschränkungen zu. In § 7 NHZG, der an sich weiterführende Studiengänge betrifft, sind unter Satz 2 Nummer 3 auch Weiterbildungsstudiengänge angesprochen. Auch die Zulassungszahlenverordnung sieht bei verschiedenen Universitäten in der Rubrik „sonstige weiterführende Studiengänge“ in einer ganzen Reihe von Fällen Zulassungsbeschränkungen für Studiengänge der „Master-Weiterbildung“ vor. Die Kapazitätsverordnung hält im Übrigen in Anlage 3 B. II. die Möglichkeit offen, Curricularnormwerte u.a. für Weiterbildungsstudiengänge festzusetzen, macht davon aber aktuell keinen Gebrauch.
Vor diesem Hintergrund ist nicht ohne Weiteres verständlich, warum Studiengänge dieser Art keiner kapazitätsrechtlichen Überprüfung unterliegen sollen. Das bedarf hier jedoch keiner weiteren Klärung, weil die Ablehnung des Antrags der Antragstellerin durchgreifend auch auf andere, nämlich formale Gesichtspunkte gestützt wird.
Zu formalen Anforderungen an die Bewerbung berechtigt § 19 Abs. 5 Nr. 1 NHG, wonach der Antrag auf Einschreibung abgelehnt werden kann, wenn die oder der Hochschulzugangsberechtigte Verfahrensvorschriften nicht eingehalten hat; insoweit regelt nach Absatz 7 eine Ordnung das Nähere. Einer zusätzlichen Geltungsvermittlung etwa durch die hier nicht anwendbare Hochschul-Vergabeverordnung bedarf es nicht. Verfahrensvorschriften im Sinne dieser Bestimmungen sind nicht nur diejenigen Vorschriften, die nach erfolgter Zulassung nur noch den unmittelbaren Antrag auf Einschreibung betreffen - hier also § 6 der Ordnung über den Zugang und die Zulassung, wonach die Bewerberin oder der Bewerber auf den Zulassungsbescheid hin form- und fristgemäß zu erklären hat, ob sie oder er den Studienplatz annimmt -, sondern auch diejenigen Verfahrensvorschriften, die die Überprüfbarkeit der Zugangsvoraussetzungen sicherstellen sollen, mithin also der bereits angeführte § 3 der Zugangs- und Zulassungsordnung.
Die darin aufgestellten Anforderungen - insbesondere das Erfordernis der Vorlage zumindest beglaubigter Zeugnisse und Nachweise - sind inhaltlich nicht überzogen. Zwar stellt sich die Frage, warum ein Bachelorzeugnis aus dem eigenen Hause nachgewiesen werden muss, obwohl dort entsprechende Unterlagen vorhanden sein müssten. Weder ist jedoch sichergestellt, dass eigene Ermittlungen der Antragsgegnerin ohne einen Arbeitsaufwand möglich wären, der bei massenhaften Zugangsverfahren untunlich wäre, noch rechtfertigt sich grundsätzlich unter dem Gesichtspunkt der Chancengleichheit eine verfahrensrechtliche Besserstellung der Bewerber aus dem eigenen Haus.
Die weitergehende Frage, ob zur Erreichung zulässig verfolgter Verfahrenszwecke der Nachweis (mindestens) durch Beglaubigung verlangt werden darf, haben das Verwaltungsgericht Oldenburg (Beschl. v. 27.12.2010 - 5 C 2361/10 -, juris Rdnr. 10) und das Verwaltungsgericht Braunschweig (Beschl. v. 22.12.2014 - 6 C 255/14 -, juris Rdnr. 5) bei außerkapazitären Zulassungsansprüchen für den Geltungsbereich der Hochschul-Vergabeverordnung offen gelassen. Das Oberverwaltungsgericht Münster legt den Begriff der „erforderlichen Unterlagen“ in § 23 Abs. 5 und anderen Bestimmungen der VergabeVO NW dagegen dahin aus, dass hiernach die Vorlage solcher Unterlagen im Original oder in beglaubigter Kopie geboten ist, obwohl die Anforderungen im innerkapazitären Verfahren dort gerade geringer sind. Der Senat folgt - für die sich hier freilich im Detail unterscheidende Fallgestaltung - der Auffassung, dass einer Universität für Bewerbungsverfahren nicht das Vorliegen sachgerechter Gründe für das Verlangen nach der Vorlage von Originalen oder ordnungsgemäß beglaubigten Abschriften abgesprochen werden kann. Ist sie in ihrer Gestaltungsfreiheit - wie hier - nicht durch höherrangiges Recht eingeschränkt, hat sie ihre Verwaltungsverfahren nach § 10 Satz 2 VwVfG einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Schon das spricht dafür, dass sie sich tunlichst in die Lage versetzt, von vornherein aussichtlose Bewerbungen umgehend abzulehnen. Es kann offen bleiben, ob oder inwieweit ihr bei der Ausgestaltung von Zugangs- und Zulassungsordnungen auch ein durch Art. 5 Abs. 3 GG geschützter Bereich zukommt, wie das Bundesverfassungsgericht für Prüfungsordnungen annimmt (vgl. Beschl. v. 26.6.2015 - 1 BvR 2218/13 -, juris). Jedenfalls muss sie keine Schmälerung ihrer der Forschung und Lehre dienenden Verwaltungskraft dadurch hinnehmen, dass sie Bewerbungen zu bearbeiten hat - möglicherweise in Verfahren erheblichen Aufwands -, die sich im Nachhinein als von vornherein aussichtlos erweisen. Das Verlangen eines Nachweises durch Original oder beglaubigte Abschrift der in der Ordnung genannten Unterlagen - bzw. eines Nachweises im Sinne von § 18 Abs. 8 Satz 3 NHG - ist ein geeignetes Mittel hierzu. Es ist auch nicht unverhältnismäßig; entsprechende Nachweise müssen auch sonst bei Bewerbungen entweder mit dem Zulassungsantrag oder spätestens mit dem Immatrikulationsantrag geführt werden. Auch für das zentrale Vergabeverfahren steht völlig außer Frage, dass Belege in amtlich beglaubigter Kopie vorzulegen sind.
Die formelle Voraussetzung der Vorlage ihres Bachelorzeugnisses mindestens in beglaubigter Form hat die Antragstellerin nicht erfüllt.
Allerdings sind die Verwaltungsvorgänge offenbar unvollständig. Ein „Kontoauszug“ vom 17. Dezember 2013, der sich nach dem Schriftsatz vom 23. März 2015 in der „Handakte“ der Antragsgegnerin befinden soll, ist dem Gericht nicht vorgelegt worden. Die vorgelegten Verwaltungsvorgänge beginnen praktisch mit einem Ablehnungsbescheid des F. Instituts vom 10. Juni 2014, wonach die Zulassungskommission festgestellt habe, dass der Antragstellerin eine uneingeschränkte Eignung für die Teilnahme an dem Masterstudiengang bestätigt werden könne, sie aber im Losverfahren auch auf der Warteliste keinen zum Nachrücken geeigneten Platz erhalten hätte.
Dem darauf erfolgten anwaltlichen Antrag auf außerkapazitäre Zulassung vom 7. Juli 2014 waren mehrere anwaltlich beglaubigte Anlagen beigefügt, zum Nachweis des (seinerzeit noch nicht ausgestellten) Bachelor-Abschlusses eine „Bescheinigung der Hochschule C. vom 24. Juni 2014“. Dabei handelte es sich um einen sogenannten Kontoauszug, der die jeweils erreichten Credits bzw. Noten nachwies und mit der Zeile „Abschluss Bachelor“ endete. Sein Status lautete auf „PV“ (Konto/Modul nicht vollständig); unter „Bachelorarbeit“ und „Profession und Disziplin“ wies er jeweils noch 0 Creditpoints auf, anders als ein später vorgelegter Auszug vom 26. August 2014 mit dem Status „BE“ (bestanden).
Erst mit der Beschwerdeschrift vom 13. November 2014 ist als Anlage das Bachelorzeugnis vom 25. August 2014 selbst in einfacher Ablichtung vorgelegt worden sowie erneut mit Schriftsatz vom 5. Mai 2015 in anwaltlich beglaubigter Form.
Unabhängig von Fragen der Fristeinhaltung und des Gegenstandes der Beglaubigung im Einzelnen reicht eine anwaltliche Beglaubigung nicht aus, wenn - zulässigerweise - verlangt wird, dass Bewerbungsunterlagen mindestens in beglaubigter Form vorgelegt werden. Unbeschadet der verwaltungsrechtlichen Rechtsverhältnisse in anderen Bundesländern, auch demjenigen, in welchem der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin seine Tätigkeit ausübt (§ 33 BremVwVfG i.V.m. § 1 BeglBehBestV), bestimmen sich die Anforderungen an Beglaubigungen für die Zulassung zum Studium an niedersächsischen Hochschulen nach § 3 NVwVfG (vgl. auch die Hinweise zu amtlichen Beglaubigungen auf Hochschulstart.de). Diese Vorschrift besagt, dass zur Beglaubigung von Dokumenten nach § 33 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes die Gemeinden und Samtgemeinden, die Landkreise und jede Behörde im Rahmen ihrer sächlichen Zuständigkeit befugt sind. Anwaltliche Beglaubigungen reichen hiernach nicht aus.
Auf zivilprozessuale Beglaubigungsbefugnisse (derzeit nach mehrfachen Änderungen des Zustellungsrechts nur noch §§ 169 Abs. 2 Satz 2, 317 Abs. 5 Satz 2 ZPO) kann eine Beglaubigungsbefugnis in diesem Zusammenhang nicht gestützt werden; dem Rechtsanwalt wird damit keine allgemeine öffentliche Beglaubigungsfunktion oder Beurkundungsfunktion verliehen, sondern er wird nur zur Beglaubigung aus Anlass der Zustellung von Abschriften im Verfahren nach der ZPO befugt (vgl. BGH, Beschl. v. 5.7.1984 - I ZR 102/83 -, BGHZ 92, 76 = NJW 1984, 2890; BSG, Urt. v. 4.5.1994 - 6 RKa 20/92 -, NVwZ 1996, 104; BVerwG, Beschl. v. 25.8.2005 - 6 C 20/04 -, NJW 2005, 3367 u. Beschl. v. 18.1.2006 - 6 C 21.05 -, NVwZ 2006, 599; Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 134 Rdnr. 42).
Den Formerfordernissen des § 3 Abs. 2 der Zugangs- und Zulassungsordnung war hiernach weder in Bezug auf das Bachelor-Abschlusszeugnis noch der vorangegangenen Kontoauszüge genügt, die als „Nachweise“ ebenfalls in beglaubigter Form hätten vorgelegt werden müssen. Es kann deshalb offen bleiben, ob nach § 18 Abs. 8 Satz 3 NHG hätte verfahren werden können, wenn der Kontoauszug vom 24. Juni 2015 in beglaubigter Form vorgelegt worden wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).