Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 19.11.2002, Az.: 12 A 2668/00

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
19.11.2002
Aktenzeichen
12 A 2668/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 35980
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2002:1119.12A2668.00.0A

Amtlicher Leitsatz

Für die Frage der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit i.S.d. § 7 Abs. 1 BJagdG kommt es nicht auf die tatsächliche Nutzung, sondern auf die objektive Eignung an.

Das Tatbestandsmerkmal der land- oder fortwirtschaftlichen Nutzbarkeit i.S.d. § 7 Abs. 1 BJagdG bedarf einer speziellen jagdrechtlichen Auslegung.

Rechtliche Beschränkungen der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit stehen dieser nicht grundsätzlich entgegen.

Tenor:

  1. Die Klage wird abgewiesen.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

T A T B E S T A N D :

1

Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Eigenjagdbezirkes.

2

Der Beklagte ist Eigentümer von in der Gemarkung M. im Landkreis ... gelegenen Flächen zur Größe von 149,6820 ha. Diese Flächen liegen im Wesentlichen im Geltungsbereich der Verordnung über das Naturschutzgebiet R./F. vom 23. November 1987, das ca. 155 ha groß ist. Ein Großteil der Flächen (130,7 ha) wurde dem Beklagten im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens M.-B. übertragen. Das Jagdrecht an diesen Flächen war zu dieser Zeit - bis zum 31. März 2000 - durch die Klägerin verpachtet worden. Der Beklagte teilte der Klägerin im Laufe des Verwaltungsverfahrens mit, dass die Flächen nunmehr einen Eigenjagdbezirk bildeten und für eine Verpachtung nicht mehr zur Verfügung stünden. Daraufhin wandte sich die Klägerin an den Landkreis Wesermarsch und wies darauf hin, dass nach ihrer Auffassung kein Eigenjagdbezirk bestehe. Der Landkreis Wesermarsch teilte mit, dass der Beklagte am 4. April 2000 einen Jagdpachtvertrag über den nach seiner Auffassung bestehenden Eigenjagdbezirk abgeschlossen habe.

3

Die Klägerin hat am 21. Juli 2000 Klage erhoben. Sie trägt vor: Es handele sich nicht um einen Eigenjagdbezirk des Beklagten. Voraussetzung hierfür sei das Vorliegen einer land- oder fortwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 ha an, die im Eigentum des Beklagten stehen müsse. Das sei hier nicht der Fall. Die Flächen lägen im Geltungsbereich der Verordnung über das Naturschutzgebiet R./F.. Zwar komme es lediglich auf die land- oder fortwirtschaftliche Nutzbarkeit an. Der Schutzzweck der Verordnung untersage aber eine fortwirtschaftliche und landwirtschaftliche Nutzung. Für die Flächen bestehe eine anderweitige Zweckbestimmung, die eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung unmöglich mache. Der in § 2 der Naturschutzverordnung genannte Schutzzweck schließe eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung aus. Soweit in § 4 der Verordnung eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung von den Schutzbestimmungen der Verordnung ausdrücklich freigestellt sei, ändere dies nichts, weil keine landwirtschaftliche Bodennutzung möglich sei. Der Begriff der Landwirtschaft umfasse die Nutzung des Bodenertrages, die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen. Forstwirtschaft sei die bewusste und planvolle Anlage, Pflege und Nutzung von Wald, nicht aber ein Zufallsaufwuchs irgendwelcher Gehölze. Letzteres sei aber bei den Flächen, die vom Beklagten als Brachland oder Mischwald bzw. Gehölz bezeichnet würden, der Fall. Sämtliche Flächen seien durch Wildwuchs bzw. Zufallsaufwuchs entstanden. Eine landwirtschaftliche Nutzung dieser Flächen sei nicht möglich, auch nicht durch Schafe, die hier verhungern würden. Ungenutzte Heideflächen oder z.B. Ödland seien nicht als nutzbare Fläche anzusehen.

4

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die im Eigentum des Landes Niedersachsen stehenden domänen- und moorfiskalischen Flächen im Naturschutzgebiet R./F. keinen Eigenjagdbezirk i.S.d. § 7 Abs. 1 BJagdG bilden.

5

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

6

Er entgegnet: Entgegen der Auffassung der Klägerin seien mindestens 75 ha der hier in Frage stehenden Fläche land- oder forstwirtschaftlich nutzbar. Einem Bericht an das Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 8. Mai 2000 sei zu entnehmen, dass ca. 50,8 ha an landwirtschaftliche Betriebe zur Grünlandnutzung kostenlos überlassen worden seien. Diese Flächen würden tatsächlich landwirtschaftlich genutzt. Weitere 22,5 ha Grünlandfläche seien bis Ende 1999 entsprechend genutzt worden. Über die weitere Nutzung sei bislang noch nicht entschieden. Die Naturschutzverordnung stehe einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung der Flächen nicht entgegen. Nach § 4 der Verordnung sei die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung von den Schutzbestimmungen des § 3 der Verordnung freigestellt. Ausgenommen hiervon sei lediglich ein Teil der im nördlichen Bereich liegenden Grünlandflächen. Diese Flächen unterlägen jedoch auch nur jahreszeitlichen Beschränkungen, die einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung nicht entgegen stünden. Das folge schon daraus, dass es sich bei diesen Flächen um solche handele, die überwiegend tatsächlich landwirtschaftlich genutzt würden. Die vorhandenen Wald- und Gehölzflächen seien forstwirtschaftlich nutzbar, z.B. durch die Verwendung des Holzbestandes. Eine vorsichtige Einzelstammentnahme sei mit dem Schutzzweck der Verordnung zu vereinbaren. Die Heide-, Moor- und Brachflächen seien für die Beweidung durch Schafe nutzbar. Die Behauptung der Klägerin, die Schafe würden dort verhungern, sei unzutreffend. Derzeit werde an einem Konzept für die Nutzung größerer Teilflächen des Rockenmoores für eine Schafbeweidung gearbeitet. Neben der Offenhaltung der durch Verbinsung bedrohten Hochmoorgrünlandflächen sollten auch Bereiche mit Moorheide einbezogen werden, um eine weitere Verbuschung der Heiden zu vermeiden. In vielen anderen ähnlich strukturierten Heide- und/oder Moor-Naturschutzgebieten werde Schafweide betrieben. Im Vordergrund stehe dabei der gewünschte Pflegeeffekt, gleichwohl würden die Tiere bzw. die Produkte von den Betrieben erfolgreich vermarktet.

7

Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E:

8

Die Klage hat keinen Erfolg.

9

Statthafte Klageart ist in Fällen der vorliegenden Art die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO. Danach kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Damit ist die Klage gegen die Rechtspersönlichkeit oder den Träger von Rechten zu richten, denen gegenüber das streitige Rechtsverhältnis positiv oder negativ festgestellt werden soll. Sie bezieht sich - wie sich aus § 40 Abs. 1 VwGO ergibt - auf alle öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisse (eingeschränkt durch die Subsidiaritätstsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1). Ein solches Rechtsverhältnis liegt nicht vor, wenn sich der Inhaber eines Eigenjagdbezirks, der im Regelfall eine Privatperson ist, mit einer Jagdgenossenschaft über das Bestehen eines Jagdbezirks streitet. Welcher Person/Gemeinschaft das sich aus der Festlegung des Bezirks ergebende Jagdausübungsrecht zusteht, ist im Verhältnis zur Jagdbehörde zu klären. Über die Frage des Bestehens eines Eigenjagdbezirkes dürfen die Inhaber der Bezirke keine das öffentliche Recht und insbesondere die Jagdbehörde bindenden Vereinbarungen treffen. Damit fehlt dem Beklagten als Eigentümer der fraglichen Fläche (auch) die im vorliegenden Fall erforderliche Passivlegitimation. Die Klage wäre vielmehr richtigerweise gegen die nach § 36 Nds. JagdG bzw. § 37 Nds. JagdG zuständige Jagdbehörde zu richten. Die zivilrechtlich begründete Eigentümerstellung vermag die erforderliche Passivlegitimation nicht zu vermitteln. Ob das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche konkrete Rechtsverhältnis ohne Einschaltung der zuständigen Jagdbehörde in einem Verwaltungsverfahren angenommen werden kann, ist zweifelhaft, braucht hier aber nicht mehr geklärt zu werden.

10

Unabhängig davon ist die Klage auch nicht begründet, weil es sich bei den hier in Frage stehenden Flächen entgegen der Auffassung des Klägers um einen Eigenjagdbezirk des Beklagten handelt.

11

Nach § 7 Abs. 1 Bundesjagdgesetz bilden zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar an, die im Eigentum ein und der selben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, einen Eigenjagdbezirk. Die Beteiligten streiten im vorliegenden Fall allein um die Frage, ob die erforderliche Mindestgröße einer land- oder forstwirtschaftlich nutzbaren Fläche (Fischereiwirtschaft scheidet vorliegend aus) gegeben ist. Die Begriffe Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft finden in verschiedenen Gesetzen Erwähnung. Die in anderen Gesetzen gegebenen Definitionen und Abgrenzungskriterien dürfen nur vorsichtig herangezogen werden, da die hinter ihn stehende ratio sich nicht mit der des Bundesjagdgesetzes deckt (vgl. Meyer-Ravenstein, Jagdrecht in Niedersachsen, § 7 Rdn. 21; Pardey, Das Jagdrecht in Niedersachsen, § 7 Bundesjagdgesetz Rdn. 5.1). Erforderlich ist allgemein eine unmittelbare Nutzung des Bodenertrages. Forstwirtschaft ist Waldproduktion durch Auf- und Abforstung, die auf Gewinnung und Erhaltung von Wäldern gerichtete Wirtschaftstätigkeit (Meyer-Ravenstein, a.a.O. Rdn. 23; Pardey, Das Jagdrecht in Niedersachsen, a.a.O.). Bei der Beantwortung der Frage, ob eine Fläche land- und forstwirtschaftlich nutzbar im Sinne des § 7 Abs. 1 Bundesjagdgesetz ist, ist entscheidend der Sinn und Zweck dieses Tatbestandsmerkmales zu berücksichtigen. Diesbezüglich weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass der Zweck des § 7 Abs. 1 Bundesjagdgesetz darin besteht, einen Eigenjagdbezirk nur dann zuzulassen, wenn auf einer zusammenhängenden Grundfläche in ausreichendem Umfang Flächen vorhanden sind, die jagdbares Wild beherbergen können und andererseits eine für Dritte gefahrlose Bejagung ermöglichen. Nach der Vorstellung des Gesetzes muss die Fläche also land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbar sein, damit sie auch jagdlich nutzbar ist. Das Erfordernis der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit wird deshalb aufgestellt, um jagdlich nutzbare Flächen von anderen zu unterscheiden. Die Jagdausübungsberechtigung in einem Eigenjagdbezirk steht grundsätzlich dem Eigentümer zu (§ 7 Abs. 4 BJagdG). Das macht aber nur dann Sinn, wenn es sich auch um Flächen handelt, die jagdlich nutzbar sind. Die jagdliche Nutzbarkeit ist in der Regel dann gegeben, wenn es sich um Flächen handelt, die auch land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind. Diese spezielle Nutzbarkeit liegt im Interesse einer ordnungsgemäßen Jagdpflege und Jagdausübung (Pardey, a.a.O., § 7 Rdrn. 5, Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht 3. Auflage 1998, § 7 Rdnr. 3). Dem entspricht es, dass sich die Frage der Nutzbarkeit auf die objektive Eignung zur Land-, Forst- oder Fischereiwirtschaft als Möglichkeit, die Flächen den geforderten Zwecken dienlich zu machen bezieht, also nicht auf die tatsächliche Nutzung. Das verdeutlicht gleichzeitig, dass an die objektive Eignung zur Land- oder Forstwirtschaft keine zu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Denn auch in Gebieten, die lediglich extensiv oder nur geringfügig zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden können, ist die nach der Vorstellung des Gesetzgebers daraus resultierende jagdliche Nutzbarkeit gegeben. Diese Voraussetzungen liegen (nur) dann nicht mehr vor, wenn ein Grundstück anderweitig genutzt wird und die augenblickliche Zweckbestimmung beibehalten werden soll. Hierdurch wird eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzbarkeit ausgeschlossen. So wäre zwar ein Ziergarten, ein Golfplatz, Sportplatz oder ein Friedhof land- bzw. forstwirtschaftlich nutzbar zu machen. Eine solche Nutzung wird aber praktisch durch die anderweitige Verwendung unmöglich gemacht (Meyer-Ravenstein, a.a.O., § 7 Rd.Nr. 24).

12

Die Kammer teilt deshalb die Auffassung des Beklagten, dass das Merkmal "land- oder forstwirtschaftlich nutzbar" nach dem Zweck der Regelung ein Merkmal zur Ermittlung eines als Lebensraum von Wild geeigneten Landschaftsteiles ist, durch das die Qualität als für die Jagd geeignete Fläche beschrieben werden soll. Der dargelegte Zweck des Tatbestandsmerkmales "Nutzbarkeit" verdeutlicht gleichzeitig, dass eine Einschränkung dieser Nutzbarkeit in rechtlicher Hinsicht durch die Verordnung über das Naturschutzgebiet R./F. die Frage der objektiven Eignung für die Land- oder Forstwirtschaft nicht berührt; zumal § 4 Abs. 1 der Verordnung die ordnungsgemäße landwirtschafltiche Bodennutzung und die ordnungsgemäße Forstwirtschaft unter dort im Einzelnen genannten Bedingungen von den Schutzbestimmungen der Verordnung freistellt, also von einer grundsätzlich gegebenen Nutzbarkeit ausgeht. Allein die objektive Möglichkeit der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit begründet die Sinnhaftigkeit der Anerkennung eines Eigenjagdbezirkes. Die rechtlichen Beschränkungen der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit aus naturschutzrechtlichen Gründen berühren im vorliegenden Fall die dargestellten jagdrechtlichen Erwägungen nicht. Anders liegt der Fall nur bei solchen Flächen, die dauerhaft eine solche andere Zweckbestimmung erfahren haben, dass die jagdrechtliche Zielsetzung nicht mehr durchgreifen kann und die Rechtfertigung für die Annahme eines Eigenjagdbezirkes nicht mehr gegeben ist. Dass die das Erfordernis der land - oder forstwirtschaftlichen Nutzbarkeit begründende Zielsetzung im vorliegenden Fall nicht berührt wird, wird bereits dadurch verdeutlicht, dass die Klägerin die hier in Frage stehenden Flächen zu eigenen jagdlichen Zwecken nutzen will.

13

Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass von den Eigentumsflächen des Beklagten mindestens 75 ha land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind. Jedenfalls kann eine solche Nutzung - ggf. nach vorbereitenden Maßnahmen - erfolgen. Auf die Frage, ob diese Maßnahmen rechtlich zulässig wären, kommt es nach den obigen Ausführungen nicht an.

14

Unabhängig davon spricht nach dem Vorbringen des Beklagten und den vorgelegten Katasterunterlagen auch Vieles dafür, dass eine land- bzw. forstwirtschaftliche Nutzung im oben dargestellten Sinne bereits derzeit gegeben ist. Nach dem Vorbringen des Beklagten sind derzeit land- bzw. forstwirtschaftlich nutzbare Flächen zur Größe von 50,7467 ha verpachtet. Weitere Flächen zur Größe von 22,5360 ha seien bis zum 31. Dezember 1999 verpachtet gewesen. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass u.a. Heideflächen zur Größe von 15,6623 ha und Moorflächen zur Größe von 18,7086 ha vorhanden sind, bei denen - wie der Beklagte ausführt und wofür Vieles spricht - eine Nutzung in Form der Beweidung mit Schafen möglich erscheint, dürfte insgesamt von einer land- bzw. forstwirtschaftlich nutzbaren Fläche, die größer ist als 75 ha auszugehen sein. Das kann hier aber vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen im Ergebnis dahingestellt bleiben und bedarf keiner weiteren Ausführungen.