Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 27.11.2002, Az.: 6 A 4625/00
amtsärztliches Gutachten; Dienstunfall; Gelegenheitsursache; Kausalität; Schulunfall; Unfallfürsorge; Ursächlichkeit; wesentliche Ursache
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 27.11.2002
- Aktenzeichen
- 6 A 4625/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 41909
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 30 Abs 2 BeamtVG
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Anerkennung von Dienstunfallfolgen.
Die ... geborene Klägerin ist Lehrerin an der ...-Schule in .... Im September 1996 trat ihr während des Schulunterrichts eine Schülerin auf den linken Fuß, im Februar 1997 stieß die Klägerin in der Schule mit einem Schüler zusammen, der beim Abbremsen auf ihre Füße trat (im Folgenden: Schulunfälle). Bereits vor 1996 meldete die Klägerin einen durch einen Schüler verursachten Dienstunfall, der seinerzeit die 5. Zehe rechts betraf und als Dienstunfall anerkannt wurde. Im Dezember 1999 erlitt sie einen privaten Autounfall, der u.a. den linken Fuß betraf.
Die Klägerin, die voraussichtlich im Februar 2003 erneut am linken Fuß operiert werden wird, hat sich in der Vergangenheit wiederholt ärztlichen Behandlungen und operativen Eingriffen an den Füßen, insbesondere dem 2. Zeh am linken Fuß, unterzogen. Operationen fanden statt an der ... in Bonn im August 1999 sowie in der Fachklinik für ... in den Jahren 1998 und 2000, wobei insoweit ein vom 27. August 1998 datierter Operationsbericht vorliegt. Im von Professor J. erstellten Operationsbericht des Antonius-Stiftes vom 14. August 2000 heißt es als Diagnose, „Zustand nach Kontusion der 2. Zehe links mit wurstförmiger Deformierung der 2. Zehe“. Ferner wird festgestellt, eine Sehne, hinter der ein altes Hämatom liege, weise eine Lücke auf, die „auf die Kontusion bezogen werden“ könne. Nach einer durch Dr. S., Chefarzt des ... , vorgenommenen Begutachtung vom 27. Oktober 1999 lässt die in den Operationsberichten „erwähnte Kallusbildung ... zumindest Fissuren als Unfallergebnisse der vorgenannten Unfälle in der Schule ... als nachgewiesen erkennen.“
Unter dem 21. November 1997 zeigte die Klägerin die Dienstunfälle an und legte später eine vom 30. September 1998 datierende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Professor J. vor, in dem als Grund - unter anderem - ein „Schmerzsyndrom im Bereich der 5. Zehe links als Folge einer Krallenzehe li. und möglicher Mitwirkung einer lokalen Traumatisierung im Schuldienst“ angegeben ist. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine amtsärztliche Untersuchung zur Klärung der Frage, ob das von Professor J. attestierte Schmerzsyndrom im Bereich der 5. Zehe links kausal auf die Schulunfälle zurückzuführen sei. Der Amtsarzt des Landkreises ... führte dazu unter dem 26. Januar 1999 im Wesentlichen aus: Die Frage der Kausalität im Bereich der fünften Zehe links ließe sich aus orthopädischer Sicht ärztlich schwierig beantworten. In der Histologie und in dem Behandlungsbericht des Operateurs vom 27. August 1998 seien eindeutige traumatische Veränderungen nicht nachweisbar gewesen. Hinsichtlich der Kausalität sei eine vorbestehende Veränderung im Sinne einer Krallenzehe, die sicherlich auch ursächlich für die Druckprobleme gewesen sei, festzustellen. Die Bewertung des traumatisierenden Ereignisses, das aber gravierende und somit objektiv nachweisbare Veränderungen nicht ergeben habe, bleibe schwierig. Zumindest subjektiv sei diese Kausalität von der Klägerin eindeutig gesehen worden, objektiv sei das Unfallereignis als der letzte Punkt zu sehen, der bei vorbestehenden Veränderungen zu Beschwerden geführt habe. Da insbesondere eindeutige Veränderungen, die auf ein traumatisierendes – und damit nachweisbares – Ereignis hinwiesen, nicht vorlägen, ließe sich dies objektiv nicht mit letzter Sicherheit darstellen. Wegen der aber zumindest nicht ausgeschlossenen Kausalität könne man die stationäre Behandlung der Klägerin im Juli/August 1998 als Unfallfolge bewerten. Nach der Operation hätte sich aber der Beschwerdekomplex ausreichend zurückgebildet, Nachwirkungen, die die Dienstfähigkeit beeinflussen würden, bestünden nicht.
Mit Bescheid vom 6. Juli 1999 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Geschehnisse in der Schule als Dienstunfallfolgen ab. Der amtsärztlichen Stellungnahme sei zu entnehmen, dass im Behandlungsbericht vom 27. August 1998 eindeutige traumatische Veränderungen nicht nachweisbar gewesen seien und die Unfallgeschehen nicht zu den stationären Behandlungen geführt hätten. Die Ereignisse seien hinsichtlich des Schmerzsyndroms in der 5. Zehe links nicht als entscheidende Ursachen, sondern als Gelegenheitsursachen anzusehen.
Der dagegen erhobenen Widerspruch, mit dem die Klägerin das - bereits erwähnte - Attest des Dr. S. vorlegte, veranlasste die Beklagte, erneut eine amtsärztliche Stellungnahme anzufordern. Unter dem 5. April 2000 teilte der Amtsarzt mit, die Klägerin habe anlässlich der von ihm durchgeführten Untersuchung über eine im Oktober 1999 durchgeführte Operation im Großzehenbereich links berichtet und erklärt, diese zunächst gut geglückte Operation habe sich nach dem Unfall im Dezember 1999 verschlechtert. Unter dem 30. August 2000 führte er aus. Ergebnis des amtsärztlich eingeholten fachorthopädischen Gutachtens des Prof. W. vom 7. Juli 2000 sei, dass die Röntgenaufnahme nach den Unfallereignissen und vor der Operation im Sommer 1998 keine Verletzungsfolgen zeigten. Vielmehr bestünden lediglich diskrete degenerative Veränderungen sowie eine leichte angeborene Deformierung, die mit Sicherheit nicht auf die Unfälle zurückzuführen sei. Mit Sicherheit habe es sich nicht um eine knöcherne Verletzung im Sinne einer Fraktur gehandelt. Ein Zusammenhang zwischen Dienstunfällen und der späteren Operation an der linken Kleinzehe oder anderen Behandlungen am linken Fuß sei somit nicht gegeben.
Mit am 27. November 2000 zugestellten Bescheid vom 9. November 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Schmerzsyndrom im Bereich der fünften Zehe links sei nicht als entscheidende Ursache, sondern ausweislich der amts- und fachärztlichen Stellungnahme als Gelegenheitsursache anzusehen.
Die Klägerin hat am 21. Dezember 2000 Klage erhoben, den - bereits erwähnten - Operationsbericht des ... vom 14. August 2000 sowie den Krankenbericht des Dr. G. vom 2. August 2001 vorgelegt und im Wesentlichen vorgetragen, bei der Erstellung des auf amtsärztliches Ersuchen gefertigten fachorthopädischen Zusatzgutachtens habe keine Kenntnis von der Begutachtung im Operationsbericht des Krankenhauses ... bestanden. Darin sei eindeutig als Diagnose und Operationsursache Zustand nach Kontusion der zweiten Zehe links mit wurstförmiger Deformierung bescheinigt worden. Auch ausweislich des vorliegenden Attestes des Dr. S. stehe fest, dass die in dem Operationsbericht erwähnte Kallusbildung zumindest Fissuren als Folgen der Unfälle als nachgewiesen erkennen lasse. Die Beklagte habe sich ausschließlich und zu Unrecht auf die für sie günstigen Feststellungen des Professor W. gestützt. Der Privatunfall habe keinen Verletzungszusammenhang gesetzt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, die Fehlbildungen am linken Fuß der Klägerin, die an der ... in ... am 17. August 1998 und 14. August 2000 und an der ... am 9. August 1999 operiert wurden, als unmittelbare Folge der Unfälle der Klägerin in der Schule vom 3. September 1996 und 19. Februar 1997 anzuerkennen,
die Bescheide der Beklagten vom 6. Juli 1999 und 9. November 2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie entgegnet im Wesentlichen, ihre Bescheide seien rechtmäßig, da es sich bei den Unfällen lediglich um Gelegenheitsursachen für die am Fuß der Klägerin durchgeführten Operationen und Behandlungen gehandelt habe. Dies ergebe sich zweifelsfrei aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 30. August 2000, das sich auf die fachorthopädische Stellungnahme des Professor W. stütze. Durch die von der Klägerin zusätzlich vorgelegten ärztlichen Berichte werde diese Beurteilung nicht in Zweifel gezogen. Der Operationsbericht vom 14. August 2000 stelle keinen Kausalzusammenhang zwischen den behandelten Schädigungen und den Dienstunfällen her. Er besage lediglich, dass sich unterhalb der Sehne ein altes Hämatom befunden und die Sehne eine Lücke aufgewiesen habe, die auf die Kontusion bezogen werden könne. Der Bericht äußere sich aber nicht dazu, wie alt das Hämatom sei und welches Ereignis zu der Kontusion geführt habe oder habe führen können. Zwar möge der Operationsbericht dem Amtsarzt und Professor W. bei der Begutachtung noch nicht bekannt gewesen sein. Ihnen hätten jedoch genügend andere Unterlagen vorgelegen, insbesondere auch solche, die in größerer zeitlicher Nähe zu den Unfällen in der Schule stünden als der Operationsbericht, und sie hätten auch selbstverständlich Untersuchungen durchgeführt. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach den behaupteten Unfällen im Dezember 1999 einen privaten Autounfall erlitten habe. Die Bescheinigung von Dr. S. vom 27. Oktober 1999 begründe schon deshalb keine Zweifel an der amtsärztlichen Beurteilung, weil sie dem Amtsarzt und Professor W. bekannt gewesen sei und Eingang in deren Gutachten gefunden habe. Das Gesundheitsamt habe auch bereits in seinem Gutachten vom 26. Januar 1999 degenerative Veränderungen am Fuß der Klägerin festgestellt; dabei sei eine fachorthopädische Stellungnahme von Dr. D. berücksichtigt worden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen; sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht der mit dem Klageantrag geltend gemachte Anspruch nicht zu, so dass auch die Bescheide keinen rechtlichen Bedenken begegnen, § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess - RmBereinVpG - vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987). Die sowohl nach dem Vortrag der Klägerin als auch aus gerichtlicher Sicht allein streitentscheidende Frage, ob die Dienstunfälle für die Fehlbildungen am linken Fuß und damit einhergehend für die im Antrag bezeichneten Operationen mit der Folge ursächlich sind, dass der Klägerin Unfallfürsorgemaßnahmen der in § 30 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz zur Äderung des Bundesversorgungsgesetzes vom 11. April 2002 (BGBl. I S. 1302), beschriebenen Art zustünden, ist zu verneinen.
Im Rechtssinne sind auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche Bedingungen für den eingetretenen Schaden ursächlich, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben; eine allein im natürlich-logischen Sinne bestehende Ursächlichkeit ist nicht ausreichend. Bei einem Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne nur dann anzusehen, wenn sie annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst und/oder beschleunigt, wenn diesem Ereignis im Verhältnis zu anderen Bedingungen, zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören, nicht eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht ursächlich im Rechtssinne sind demgemäß Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d. h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Mitwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (Gelegenheitsursache). Eine derart untergeordnete Bedeutung wird jedenfalls auch immer dann anzunehmen sein, wenn das Ereignis der „letzte Tropfen“ war, der das Fass zum Überlaufen brachte, bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1999 - 2 B 100/99 -; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 7. Mai 1999 - 2 B 117/98 - und Urteil vom 30. Juni 1988, Buchholz 239.1 § 31 Nr. 6 (m.w.N.) sowie VG Oldenburg, Urteile vom 28. August 2002 - 6 A 3339/00 - und 25. September 2002 - 6 A 2618/00 -).
Nach Maßgabe dieser Grundsätze besteht zur Überzeugung des Gerichts keine Ursächlichkeit. Sie ist bereits im natürlich-logischen Sinne nicht medizinisch feststellbar. Das im Rahmen der amtsärztlichen Begutachtung eingeholte Fachgutachten des Professor W. enthält die eindeutige Aussage, dass kein Zusammenhang zwischen den Dienstunfällen und den späteren Operationen an der linken Kleinzehe oder anderen Behandlungen am linken Fuß der Klägerin besteht. Röntgenaufnahmen aus dem Sommer 1998 zeigten bei der linken Kleinzehe keine Verletzungsfolgen. Vielmehr bestünden lediglich diskrete degenerative Veränderungen sowie eine leichte angeborene Deformierung, die mit Sicherheit nicht auf die Dienstunfälle zurückzuführen seien. Auch wenn die genaue Verletzungsschwere rückwirkend nur schwer einzuschätzen sei, so stehe gleichwohl mit Sicherheit fest, dass keine Fraktur vorgelegen habe. Es habe sich somit um Prellungen gehandelt, die lediglich für einen Zeitraum von zwei Wochen zu einer Funktionsminderung geführt hätten. Die Richtigkeit dieses fachärztlich eindeutigen und der amtsärztlichen Beurteilung zugrundeliegenden Gutachtens ist durch den Vortrag der Klägerin auch nicht in der Weise in Frage gestellt worden, dass der amtsärztlichen Begutachten nicht mehr der ihr grundsätzlich beizumessende Vorrang zukäme (vgl. dazu: BVerwG, NVwZ 2002, S. 99 (LS) = ZBR 2001, S. 297 (298) [BVerwG 08.03.2001 - BVerwG 1 DB 8.01], sowie Beschluss v. 27. November 1997 - 1 DB 25/96 -; BayVGH, NVwZ-RR 2002, S. 764 f. [VGH Bayern 08.10.2001 - 16 DC 99/2212]). In Frage gestellt wird dieser Vorrang insbesondere nicht durch die Bescheinigung des Dr. S. vom 27. Oktober 1999, der Fissuren als nachgewiesen bezeichnet. Dem in Bezug genommenen Operationsbericht vom 27. August 1998 ist nämlich lediglich zu entnehmen, dass eine solche Fissur - nur - vorstellbar, ein Nachweis histologisch hingegen nicht erbracht ist. Auch aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Professor J. vom 30. September 1998 folgt nichts anderes, da eine lokale Traumatisierung als mitwirkender Grund lediglich für möglich gehalten wird. Der von Professor J. erstellte Operationsbericht vom August 2000 ist ebenfalls nicht geeignet, die amtsärztliche Feststellung in Frage zu stellen. Die dort erwähnte Kontusion bezieht sich auf die Lücke in einer Sehne. Soweit dort von einem alten Hämatom die Rede ist, kann es sich dabei nach allgemeiner Lebenserfahrung nur um noch feststellbare Folgen des Unfalls handeln, den die Klägerin mit ihrem PKW im Dezember 1999 erlitt, der keinen dienstlichen Bezug hatte und der nach ihrem eigenen Vortrag beim Amtsarzt den linken Fuß betraf. Bei den Operationen 1998 und 1999 nach den Dienstunfällen ist diese Feststellung nämlich nicht getroffen worden. Der von der Klägerin vorgelegte Befundbericht vom 2. August 2001 ist für die Frage der Ursächlichkeit ohne Aussagekraft.