Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 29.11.2002, Az.: 4 A 1679/01
Aussicht; Baugenehmigung; Ersatzbau; Nachbarbaugenehmigung; Nachbarschutz; Rücksichtnahmegebot
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 29.11.2002
- Aktenzeichen
- 4 A 1679/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 41911
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 35 Abs 3 BBauG
- § 35 Abs 4 Nr 2 BBauG
Tatbestand:
Der Beklagte erteilte den Beigeladenen unter dem 19. September 2000 eine Baugenehmigung für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses als Ersatzbau gem. § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB auf dem im Außenbereich gelegenen Flurstück ../.. der Flur .. der Gemarkung ... - Baugrundstück. In der Baugenehmigung ist als Bedingung aufgeführt, dass das vorhandene Wohnhaus spätestens drei Monate nach Bezugsfertigkeit des Ersatzwohnhauses abgebrochen wird. Der Kläger ist Miteigentümer des westlich an das Baugrundstück angrenzenden, ca. 2 ha großen ehemals landwirtschaftlich genutzten und mit einem Wohnhaus, Stallung und Scheune bebauten Flurstücks ../.. (...weg ..).
Zur Begründung des gegen die Baugenehmigung erhobenen Widerspruchs und Antrages auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (4 B 4547/00) führte der Kläger im wesentlichen aus, die Voraussetzungen für einen Ersatzbau lägen nicht vor. Bereits das Wohnhaus ...weg .. sei 1970 als Ersatzbau genehmigt worden. Das ca. 1880 errichtete Wohnhaus ...weg .., für das nunmehr der Ersatzbau genehmigt worden sei, hätte deshalb bereits seinerzeit abgerissen werden müssen. Das Gebäude ...weg .. weise keine Missstände auf. Der Wohnbedarf der Beigeladenen sei anderweitig ausreichend gedeckt. Auch handele es sich deshalb nicht um einen genehmigungsfähigen Ersatzbau, da dessen Grundfläche mit ca. 160 m² wesentlich größer sei als das Wohnhaus ... straße .. (ca. 96 m² Grundfläche). Zudem werde das neue Wohnhaus ca. 100 m südöstlich von dem Standort des Altgebäudes errichtet. Nach Art und Maß füge der Neubau sich nicht in den Außenbereich ein. Durch das Gebäude würden seine Aussichtmöglichkeiten und das Landschaftsbild beeinträchtigt. Auch sei die Verfestigung bzw. Erweiterung einer Splittersiedlung zu befürchten. Die Grenzabstände würden nicht eingehalten. Die nach Aufgabe der Landwirtschaft derzeit betriebene Hobbytierhaltung auf seinem Grundstück werde durch das Vorhaben unzumutbar beeinträchtigt. Eine mögliche Nutzung des ca. 0,7 ha großen vorderen Grundstücksbereiches zur Viehhaltung werde durch das Vorhaben beeinträchtigt.
Den Eilantrag lehnte die Kammer mit Beschluss vom 24. Januar 2001 ab. Den Antrag auf Zulassung der Beschwerde lehnte das Nds. OVG mit Beschluss vom 12. Februar 2001 (1 MA 627/01) ab.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Mai 2001 wies die Bezirksregierung Weser - Ems den Widerspruch als unbegründet zurück. Verwiesen wurde auf die Beschlüsse vom 24. Januar 2001 und 12. Februar 2001, wonach der Kläger sich nur auf eine Verletzung subjektiv - öffentlicher Rechte berufen könne, diese indes nicht erkennbar sei. Die Grenzabstände würden durch den Ersatzbau eingehalten. Ein von Klägerseite beanstandeter 2 m hoher und ca. 30 m langer Sichtschutzzaun sei nicht Gegenstand der Baugenehmigung vom 19. September 2000.
Der Kläger hat am 25. Mai 2001 Klage erhoben. Zur Begründung wird ergänzend ausgeführt, dass aus der Baugenehmigung nicht ausreichend bestimmt hervorgehe, welches Gebäude abgerissen werden solle. Die Bedingung sei deshalb unwirksam. Auf die objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung sei im bisherigen Verfahren nicht eingegangen worden. Das ca. 1880 errichtete Gebäude ...weg .., für das wohl der Ersatzbau genehmigt worden sei, sei nicht privilegiert und seinerzeit ohne Baugenehmigung errichtet worden, so dass dafür ein Ersatzgebäude nicht habe genehmigt werden dürfen. Soweit dem Beigeladenen zu 1) unter dem 20. November 1970 ein Bauschein für das Gebäude ...weg .. als Ersatzbau für das Wohnhaus Nr. .. erteilt worden sei, sei bereits dieses rechtswidrig erfolgt. Jedenfalls hätte dann seinerzeit das Haus Nr. .. abgerissen werden müssen. Landwirtschaft sei bereits 1970 nicht auf dem Baugrundstück durch die Beigeladenen betrieben worden. Sämtliche Gebäude seien somit nicht privilegiert. Missstände, die eine Reparatur unverhältnismäßig machten, weise das Gebäude Nr. .. auch derzeit nicht auf. Das abzubrechende Gebäude sei nicht von den Beigeladenen, sondern von deren im Dezember 2001 verstorbenen Mutter bzw. Schwiegermutter bewohnt worden. Es bestehe kein Wohnbedarf für die Errichtung eines dritten Gebäudes. Obwohl für das neue Gebäude ein Nebengebäude genehmigt worden sei, sei der Abbruch der zum Altgebäude Nr. .. gehörenden Nebengebäude nicht angeordnet worden. Es entstehe deshalb eine Gebäudereihe, die außenbereichsuntypisch sei, das Landschaftsbild erheblich beeinträchtige sowie einen Siedlungssplitter darstelle. Für diese Bebauung sei ein Bauleitplanverfahren erforderlich, in dessen Rahmen seine Nachbarinteressen abzuwägen seien. Durch das Planungserfordernis seien seine subjektiv - öffentliche Rechte betroffen, da ihm durch die rechtswidrige Baugenehmigung ein Mitwirkungsrecht im an sich erforderlichen Bauleitplanverfahren genommen werde. Auch werde in die Planungshoheit der Gemeinde eingegriffen. Die Abwasserbeseitigung erfolge unzulässig über Verrieselung in das Grundwasser. Der Siedlungssplitter sei nicht vollständig erschlossen. Er betreibe auf seinem Grundstück Hobbytierhaltung, die als Folgenutzung einer privilegierten Nutzung vor Einschränkungen durch heranrückende Wohnbebauung zu schützen sei. Aus Gleichheitsgründen sei es dem Beklagten versagt, rechtswidrige Baugenehmigungen zu erteilen, zumal in einem vergleichbaren Fall eine Baugenehmigung für ein Außenbereichsvorhaben abgelehnt worden sei. Das genehmigte Vorhaben verstoße gegen § 1 BBodSchG, wonach jedermann zur Vermeidung schädlicher Bodenveränderungen verpflichtet sei. Diese Regelung begründe ein subjektives Abwehrrecht des betroffenen Nachbarn.
Der Kläger beantragt,
die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. September 2000 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser - Ems vom 14. Mai 2001 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er tritt dem Vorbringen entgegen und verweist darauf, dass eine Verletzung subjektiv - öffentlicher Rechte des Klägers nicht ersichtlich sei. Die Voraussetzungen für einen Ersatzbau lägen vor. Die Standortverlagerung für das Ersatzgebäude sei aus naturschutzrechtlichen Gründen (Baumschutz) erfolgt.
Die Beigeladenen beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie unterstützen den Standpunkt des Beklagten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, in deren Rahmen eine Ortsbesichtigung durchgeführt wurde.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung gibt unter dem Gesichtspunkt des Nachbarschutzes keinen Anlass zu einer rechtlichen Beanstandung. Die erfolgreiche Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn setzt nicht nur die Rechtswidrigkeit der Genehmigung voraus, sondern vor allem, dass der Nachbar durch die Genehmigung in seinen Rechten verletzt wird. Daher kann er nicht jede Rechtswidrigkeit mit Erfolg rügen, sondern nur Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften, und dies auch nur insoweit, als eigene Rechtspositionen berührt werden ( Große-Suchsdorf , Lindorf, Schmaltz, Wiechert, NBauO, Kommentar, 7. Aufl., § 72 Rdziff. 142, 145 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 - BRS 55 Nr. 168). Ist die Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, steht dem Nachbarn jedoch mangels nachbarschützender Vorschriften kein Abwehrrecht zu, muss er sich grundsätzlich mit der Genehmigung abfinden(Gr0ße-Suchsdorf u.a. aaO., § 72 RDziff. 151).
Davon ausgehend kann der Kläger sich auf mehrere von ihm angezogene Rechtspositionen nicht mit Erfolg berufen. Eine Verunstaltung des Landschaftsbildes und Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Ziff. 5 BauGB) sowie die nach seiner Ansicht zu befürchtende Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung (§ 35 Abs. 3 Ziff. 7 BauGB) begründen keine subjektiv öffentlichen Rechte des Klägers, sondern dienen allein öffentlichen Interessen, den Außenbereich von ungeordneter bzw. störender Besiedlung freizuhalten. Gleiches gilt für die Einwendungen im Hinblick auf eine angeblich mangelnde Erschließung des Bauvorhabens - insbesondere im Hinblick auf die Abwasserbeseitigung. Auch insoweit sind allein öffentliche Interessen berührt, auf die der Kläger sich nicht mit Erfolg berufen kann. Soweit auf § 1 BBodSchG verwiesen wird, wonach schädliche Bodenveränderungen abzuwehren sind, wird dadurch ebenfalls kein subjektiv öffentliches Recht begründet. Abgesehen davon, dass durch die Verwirklichung eines Wohnbauvorhabens keine schädlichen Bodenveränderungen iSv. § 1, 2 Abs. 3 BBodSchG erfolgen, begründet auch diese Vorschrift kein subjektiv öffentliches Abwehrrecht des Nachbarn. Gleiches gilt für das geltend gemachte Planungserfordernis (§ 2 BauGB). Dieses stellt keinen öffentlichen Belang iSv. § 35 Abs. 3 BauGB dar und könnte somit nicht einmal einem privilegierten Vorhaben entgegengehalten werden (BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 1996 - 4 B 306/95 - NVwZ 1996, S. 597). Auf Aufstellung eines Bebauungsplanes besteht kein Anspruch (§ 2 Abs. 3 BauGB). Die Vorschriften über die Aufstellung von Bebauungsplänen dienen ausschließlich öffentlichen Interessen (Schrödter, BauGB, Kommentar, 6. Auflage § 31 Rz. 65). Abgesehen davon besteht hier auch kein Planungsbedarf, da entsprechend der Bedingung der angefochtenen Baugenehmigung das Altgebäude ...weg Nr. .. 3 Monate nach Bezugsfertigkeit des Ersatzbaus zu beseitigen ist. Der Siedlungssplitter wird somit nicht erweitert. Soweit der Kläger diesbezüglich auf eine Unbestimmtheit der Baugenehmigung verweist, begründet zum einen auch dieses keinen Nachbarschutz, da die Unbestimmtheit sich nicht auf nachbarrechtsrelevante Elemente der Baugenehmigung beziehen würde. Zum anderen ist in den genehmigten Bauvorlagen das Gebäude ...weg .. sowie ein Nebengebäude im hinteren Grundstücksbereich entsprechend § 4 Abs. 4 S. 1 Ziff. 4 BauVorlVO gelb markiert (genehmigungsfreier Abbruch). Ernsthafte Zweifel bestehen im Übrigen selbst aus Klägersicht nicht, dass der Ersatzbau für das ca. 1880 errichtete Altgebäude ...weg .. genehmigt wurde. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die Voraussetzungen für einen Ersatzbau nach § 35 Abs. 4 Ziff. 2 BauGB nicht vorlägen, da bereits 1970 eine Baugenehmigung für das Gebäude ...weg .. als Ersatzbau für das Gebäude ...weg .. erteilt worden sei und das Gebäude Nr. .. rechtswidrig nicht abgerissen worden sei, ist zum einen darauf zu verweisen, dass auch insoweit keine nachbarschützenden Rechtspositionen geltend gemacht werden. Im Übrigen wurde die 1970 erteilte Baugenehmigung nicht als Ersatzbaugenehmigung erteilt. Eine Bedingung oder Auflage zum Abbruch des Gebäudes Nr. .. war in jener Baugenehmigung nicht enthalten. Allerdings ist der Klägerseite zuzugeben, dass der Bauantrag aus dem Jahre 1969 unter anderem mit der Baufälligkeit des Gebäudes Nr. .. begründet wurde und angegeben wurde, dass dieses in „späteren Jahren“ abgerissen werden solle. Darauf kommt es in diesem Verfahren indes nicht an. Auch ist es für den Erfolg der Nachbarklage unerheblich, ob das Gebäude Nr. .. tatsächlich Mißstände aufweist, was allerdings nach Ortsbesichtigung durch den Beklagten der Fall sein soll, und ob die Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Ziff. 2 BauGB vorliegen, obwohl die Grundfläche des Ersatzbaus deutlich größer ist als im Altbestand und der Standort um ca. 100 m geändert wurde. Auch insoweit sind nur Fragen der objektiven Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung nicht aber Nachbarrechte des Klägers berührt.
Bauordnungsrechtlich ist das Vorhaben unter Nachbarschutzgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Insbesondere werden die Grenzabstände zum Klägergrundstück eingehalten.
Berufen kann der Kläger sich dem Grunde nach auf eine mögliche Verletzung des Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme. Das Rücksichtnahmegebot ist in § 35 Abs. 3 BauGB als sonstiger Belang enthalten, der in Einzelfällen auch nachbarliche Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben begründen kann, wenn die tatsächlichen Umstände handgreiflich ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen ist, und eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten zumutbar ist, sind dann gegeneinander abzuwägen. Als besondere Schutzposition kommt insbesondere eine Privilegierung in Betracht (Schrödter, a.a.O., § 31 Rz. 51 m.w.N). Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass der vordere Bereich seines Grundstücks durch die heranrückende Wohnnutzung zukünftig nicht mehr oder nur noch eingeschränkt für Tierhaltung genutzt werden könne, ist darauf hinzuweisen, dass auch nach Angaben des Klägers seine Tierhaltung nicht als Landwirtschaft iSv. § 35 Abs. 1 Ziff. 1 BauGB privilegiert ist, sondern Hobbyzwecken dient und somit keine besondere Schutzwürdigkeit begründet. Die von dem Kläger geltend gemachten Beeinträchtigungen seiner Aussichtmöglichkeiten begründen ebenfalls keine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme. Blickmöglichkeiten im Außenbereich sind grundsätzlich nur Chancen und nicht gegen Beeinträchtigungen geschützt. Im Außenbereich muss man mit dem Hinzutreten weiterer Bauvorhaben rechnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993, aaO.), zumal dort kein Bauverbot besteht, sondern insbesondere privilegierte Vorhaben zulässig sind (§ 35 Abs. 1 BauGB). Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz, da in einem anderen Fall eine Baugenehmigung für ein Außenbereichsvorhaben durch den Beklagten versagt worden sein soll, begründet kein hier zu berücksichtigendes subjektiv öffentliches Abwehrrecht des Klägers. Abgesehen davon, dass die tatsächlichen Umstände des von dem Kläger nicht näher bezeichneten Vergleichsfalles nicht bekannt sind, ist es unerheblich, ob Dritten eine Baugenehmigung in einem vergleichbaren Fall rechtswidrig versagt wurde. Der Kläger kann sich nur auf eine Verletzung eigener Rechte berufen. Ebenfalls nicht relevant ist es, ob dem Sohn des Klägers bereits im Vorfeld eines möglichen Verfahrens zur Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheides für die Erweiterung des Wohnhauses ...weg Nr. .. oder einen Neubau auf dem Grundstück durch die Gemeinde signalisiert wurde, dass ein derartiger Antrag keine Aussicht auf Erfolg hätte. Die angefochtene Baugenehmigung berührt nicht dadurch subjektiv öffentliche Rechte des Klägers, das Bauvorhaben auf seinem Grundstück nicht verwirklicht werden können. Dieses hängt nicht mit der angefochtenen Baugenehmigung zusammen, sondern die Zulässigkeit von Vorhaben ist aufgrund der Außenbereichslage des Klägergrundstücks allein nach § 35 BauGB unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf seinem Grundstück zu beurteilen. Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 35 BauGB vor, ist das Vorhaben insoweit planungsrechtlich zulässig. Selbst wenn die angefochtene Baugenehmigung der Beigeladenen objektiv rechtswidrig wäre, würde dieses keinen Anspruch auf Zulassung eines Wohnbauvorhabens auf dem Klägergrundstück begründen, da es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt.
Die Klage war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm. § 708 Nr. 11 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen erfolgreichen Antrag gestellt haben.