Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 05.11.2002, Az.: 7 A 3064/99

Grundwehrdienst; Haushaltsangehöriger; Mietbeihilfe; Mietvertrag; Unterhaltssicherung; Unterhaltsvereinbarung; Wehrpflichtiger; Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft; Wohngemeinschaft

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
05.11.2002
Aktenzeichen
7 A 3064/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43668
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein Anspruch auf Mietbeihilfe scheitert nicht daran, dass der Wehrpflichtige vor der Einberufung die Unterkunft und seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten konnte, sondern zum Teil noch auf Unterhaltsleistungen seiner Eltern angewiesen war.

Streitgegenstand: Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz - Mietbeihilfe -

Tatbestand:

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Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Mietbeihilfe nach dem Unterhaltssicherungsgesetz.

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Der Kläger ist 19.. geboren. Am 15. Dezember 1996 schloss er mit seiner Mutter einen Mietvertrag für die Zeit vom 01. Januar 1997 bis zum 01. Januar 2007 über „zwei Zimmer, eine Küche, ein Korridor, ein Bad, eine Toilette, ein Bodenraum“ in Wilhelmshaven, St. Z. ... Als Mietzins wurde ein Betrag in Höhe von 489,90 DM monatlich vereinbart. Diese Wohnung (Nr. ..., im 2. Obergeschoss rechts) hatte die Mutter des Klägers zuvor, nämlich ab dem 16. November 1985, von der Wohnungsbaugesellschaft J. mbh angemietet. Es handelt sich um eine 3-Zimmerwohnung, von der das dritte Zimmer durch ein Pflegekind der Mutter bewohnt wurde und wofür sie einen Betrag in Höhe von 100,00 DM selbst trug. Um diesen Betrag verminderte sich der Mietzins des Klägers. Für die Überweisung des gesamten Mietzinses an die Wohnungsbaugesellschaft J. mbh war ausweislich einer Bescheinigung derselben vom 17. Oktober 2002 der Kläger verantwortlich. Die Mutter des Klägers bewohnte in demselben Haus wie er eine zweite Wohnung.

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Zum 01. Mai 1999 wurde der Kläger zur Ableistung seines zehnmonatigen Grundwehrdienstes einberufen. Aus diesem Grund stellte er am 05. Mai 1999 bei der Beklagten einen Antrag auf Mietbeihilfe nach § 7 a Unterhaltssicherheitsgesetz (USG). Diesem Antrag legte er eine von seiner Mutter ausgefüllte Mietbescheinigung bei. Weiterhin legte er eine Abrechnung seines Energieversorgers vor, aus der sich im hier maßgeblichen Zeitraum ein monatlicher Abschlag in Höhe von 181,00 DM ergibt. Zudem machte er Angaben zu seinen Einkünften (Ausbildungsvergütung und Arbeitslosengeld). Er gab an, dass er die Miete von seiner Ausbildungsvergütung gezahlt habe. Den Lebensunterhalt habe er vom Rest und durch Kost und Logis bei der Mutter und bei anderen Personen bestritten.

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Mit Bescheid vom 21. Mai 1999 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Mietbeihilfe ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger zwar vor dem Tag der Einberufung einer Vereinbarung mit seiner Mutter über die Überlassung von Wohnraum getroffen habe. Diese Vereinbarung sei jedoch nicht als Mietvertrag, sondern als Unterhaltsvereinbarung zu werten. Denn der Kläger habe nicht über eigene, regelmäßig wiederkehrende Einnahmen in ausreichender Höhe verfügt, mit denen er seine laufenden Verpflichtungen hätte bestreiten können. So habe er im Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über ein durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen von 800,00 DM Ausbildungsvergütung verfügt und von diesem Einkommen die gesamte Miete zuzüglich Nebenkosten zahlen müssen. Es seien ihm lediglich 129,10 DM zum Leben verblieben. Dieser Betrag habe zur Deckung seines sonstigen Lebensbedarfs nicht ausgereicht. Diesen berechne die Beklagte dergestalt, dass der Regelsatz des Bundessozialhilfegesetzes um 30 % erhöht werde. Das ergebe einen Betrag in Höhe von 702,00 DM. Der Kläger ergänzte daraufhin seine Angaben zu den Einkünften durch Angaben zu einer ihm gewährten Ausbildungsbeihilfe sowie zu ihm von seiner Mutter überlassenem Kindergeld.

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Am 09. Juni 1999 führte die Beklagte beim Kläger einen Hausbesuch durch. Diesbezüglich wurde ein Vermerk angefertigt, in dem es heißt:

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„Herr H. wurde zwar nicht angetroffen, es sind aber in dem Haus zwei getrennte Wohnungen vorhanden, welche beide mit dem Namen H. beschriftet sind. Es deuten keine Anzeichen daraufhin, dass H. dort nicht alleine lebt.“

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Nach einer erneuten Einkommensberechnung lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Mietbeihilfe mit Bescheid vom 11. Juli 1999 nochmals ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt über Einkommen verfügt habe, welches ausgereicht hätte, um die Mietzahlungen und den Lebensunterhalt voll zu decken. Bei dem Mietvertrag handele es sich deshalb um eine Unterhaltsvereinbarung zwischen ihm und seiner Mutter. Am 16. Juli 1999 legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass keinerlei Gründe dafür ersichtlich seien, den Mietvertrag zwischen ihm und seiner Mutter als Unterhaltsregelung zu werten. Er habe damals beabsichtigt, selbst ein Mietverhältnis mit der Wohnungsbaugesellschaft J. GmbH einzugehen. Diese habe jedoch vorgeschlagen, dass seine Mutter Hauptmieterin werden und die Räume an ihn untervermieten solle. Im Endergebnis könne es keinen Unterschied machen, ob die o.g. Wohnungsbaugesellschaft oder seine Mutter sein Vermieter sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juli 1999 wies die Bezirksregierung Weser-Ems den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass ein Mietvertrag i. S. des § 7 a USG nicht vorliege. Denn seit Anmietung der Wohnung habe der Kläger nicht über eigene regelmäßig wiederkehrende Einnahmen verfügt, mit denen er sowohl die Miete als auch den laufenden Lebensunterhalt hätte decken können. Der Mietvertrag sei deshalb als Unterhaltsvereinbarung zu werten. Der Kläger gelte i. S. des USG als Haushaltsangehöriger seiner Mutter. Auch das Kindergeld sei Einkommen der Mutter des Klägers welches sie zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht an ihren Sohn geleistet habe. Mithin habe es sich nicht um eigene Einnahmen des Klägers gehandelt.

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Am 17. August 1999 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er die Begründung seines Widerspruchs wiederholt.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheides der Beklagten vom 11. Juni 1999 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 27. Juli 1999 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, an ihn eine Mietbeihilfe in Höhe von 2393,50 Euro zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf die Begründung der angefochtenen Bescheides.

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Hinsichtlich des weiteres Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie sind daher aufzuheben. Dem Verpflichtungsbegehren ist zu entsprechen.

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Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf die Nachzahlung von Mietbeihilfe für die Zeit seines Grundwehrdienstes in Höhe von 2393,50 Euro (4681,30 DM). Rechtsgrundlage seines Anspruch dem Grunde nach sind §§ 1, 2 Nr. 1 g, § 7 a Abs. 1 USG. Hiernach erhalten Wehrpflichtige, die alleinstehend und Mieter von Wohnraum sind, Mietbeihilfe. Deren Umfang richtet sich nach den Absätzen 2 bis 4 des § 7 a USG. Alleinstehend sind Wehrpflichtige i. S. des § 7 a Abs. 1 S. 1 USG, wenn sie nicht mit Familienangehörigen im engeren Sinn oder mit Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 USG in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben, § 7 a Abs. 1 S. 2 USG. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die vorgenannten Voraussetzungen lägen im Falle des Klägers nicht vor, weil dieser vor Antritt seines Grundwehrdienstes zum Bestreiten seines Lebensunterhalts auf Unterhaltsleistungen seiner Mutter angewiesen gewesen sei. Er habe die Wohnung, für die er Unterhaltssicherungsleistungen verlange, und seinen täglichen Lebensbedarf nicht aus eigenen Einnahmen bestreiten können. Dieser Umstand ist unbestritten, denn der Kläger hat selbst eingeräumt, er habe zwar die Miete von seiner Ausbildungsvergütung gezahlt, sei aber hinsichtlich des Lebensunterhaltes auf Kost und Logis seiner Mutter, aber auch Dritter angewiesen gewesen. Diese Angaben hat auch seine Mutter mit Schreiben vom 15. September 2002 gegenüber dem Gericht bestätigt. Dort heißt es u.a.: „Ich habe für S. Ware gekauft, die er haben wollte zum Leben.“ Die Beklagte vertritt die Auffassung, aufgrund der vorgenannten Umstände handele es sich bei dem Vertrag zwischen dem Kläger und seiner Mutter nicht um einen Mietvertrag, sondern um eine Unterhaltsvereinbarung zwischen ihm und seiner Mutter. Der Kläger gelte im Sinne des USG als Haushaltsangehöriger seiner Mutter. Diese Rechtsauffassung teilt die Kammer nicht. Bei dem vom Kläger und seiner Mutter abgeschlossenen Vertrag zur Überlassung von Wohnraum gegen Entgelt handelt es sich um einen üblichen Mietvertrag. Zur Überzeugung der Kammer steht auch fest, dass es sich nicht um ein Scheinmietverhältnis gehandelt hat, sondern dass der Kläger tatsächlich regelmäßig den Mietzins von 489,90 DM vermindert um 100,00 DM an seine Mutter entrichtet hat. U.a. spricht gegen ein Scheinmietverhältnis auch der Umstand, dass im Zeitpunkt des Entstehens des Mietvertrages im Dezember 1996 noch gar nicht absehbar war, ob und gegebenenfalls wann der Kläger einberufen würde. Der Kläger ist auch nicht als Haushaltsangehöriger seiner Mutter anzusehen. Eine Wohngemeinschaft lag zwischen beiden nicht vor, denn der Kläger und seine Mutter bewohnten jeweils andere Wohnungen. Die Auffassung der Beklagten, eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft sei auch in den Fällen anzunehmen, in denen der Betreffende zwar getrennt von seinen Eltern wohne, zum Bestreiten seines Lebensbedarfes über die eigenen Einnahmen hinaus aber auch Unterhaltsleistungen seiner Eltern bedürfe, findet in § 7 a Abs. 1 USG keine Grundlage. Eine solche Vermutung ergibt sich zwar aus § 4 Abs. 3 Wohngeldgesetz, doch ist diese Vorschrift bei der Auslegung des § 7 a Abs. 1 USG ohne Relevanz (so auch BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1994 - 8 C 33/93 - NVwZ-RR 1995, 42 ff., zitiert nach juris: Dortiger Kläger verfügte über so geringe eigene Einkünfte, dass ihm sein Vater die Miete für den an ihn vermieteten Wohnraum sogar stunden musste; VG Saarland, Entscheidung von 09. November 1998 - 10 K 470/98 - NVwZ 1999, 570, zitiert nach juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. November 1996 - 25 A 2417/93 - V.n.b., zitiert nach juris, OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 11. Dezember 1995, 25 A 523/93 - NVBl. 1996, 223 ff., zitiert nach juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. April 1990 - 11 S 3702/88 - V.n.b., zitiert nach juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 1988 - 13 A 98/86 - V.n.b., zitiert nach juris; OVG Hamburg, Entscheidung vom 27. Juli 1988 - BS IV 177/88 - DÖV 1990, 80, zitiert nach juris; anderer Auffassung: OVG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2000 - 6 N 11/00 - V.n.b., zitiert nach juris). Der VGH Baden-Württemberg hat in seiner Entscheidung vom 25. April 1990 - 11 S 3702/88 - a.a.O., insoweit überzeugend ausgeführt:

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„.... Die für den Beklagten verbindliche Regelung im Hinweis Nr. 7 a.44 (1986) durch die die beispielhafte Vermutung der vorübergehenden Abwesenheit eines Familienmitglieds zum gemeinsamen Haushalt bei nach wie vor bestehender Abhängigkeit, wie sie § 4 Abs. 3 S. WoGG vorsieht, auch im USG Anwendung finden soll, hält einer rechtlichen Überprüfung jedenfalls nicht stand. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte dafür, dass es von Sinn und Zweck der Norm her geboten ist, die Legaldefinition des Alleinstehenden in § 7 a Abs. 1 S. 2 USG durch das Merkmal einer qualifizierten finanziellen Unabhängigkeit zu ergänzen und erst dann davon auszugehen, dass ein gemeinsamer Familienhaushalt i. S. einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft nicht mehr besteht, wenn der Wehrpflichtige eine von der elterlichen Wohnung abgegrenzte Wohnung hat (Einliegerwohnung), von seinen Eltern finanziell unabhängig ist und finanzielle Unabhängigkeit - nur dann - anzunehmen ist, wenn der Wehrpflichtige vor der Einberufung eine Berufsausbildung abgeschlossen, eine auf Dauer angelegte berufliche Tätigkeit begonnen hatte und seinen Lebensbedarf mit eigenem Einkommen bestreiten konnte.... Die einzige Stütze für eine derartige Interpretation des Alleinstehenden findet sich im Entwurf der Bundesregierung (abgedruckt bei Eichler, USG, § 7 a Anm. II 1) zum sechsten Gesetz zur Änderung des USG vom 25. Juli 1980 (BGBl S. 729), mit dem § 7 a USG im wesentlichen seine geltende Fassung erhielt: Nach Auffassung der Bundesregierung sollten mietbeihilfeberechtigt im wesentlichen die Ledigen sein, die einen selbständigen Haushalt führen. Weiter wurde dort unter Hinweis nicht nur auf § 4 Abs. 2 WoGG, sondern auch auf Abs. 3 dieser Vorschrift ausgeführt, dass der Begriff der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft i. S. des USG sich inhaltlich mit dem gleichen Begriff des Wohngeldgesetzes decke. Eine solche den Kreis der Anspruchsberechtigten einengende Auslegung des Begriffs des Alleinstehenden verbietet sich zunächst deshalb, weil diese Auffassung der Bundesregierung im Gesetz keinen Niederschlag gefunden und der Gesetzgeber das Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 19. Februar 1982 ... nicht zum Anlass genommen hat, seinen Willen in dieser Hinsicht klarzustellen ... Daneben beinhaltet § 4 Abs. 3 WoGG eine speziell wohngeldrechtliche Regelung zum Ausgleich einer dort möglichen Interessenkollision, der kein entsprechender allgemeiner Erfahrungssatz zugrunde liegt ... Eine entsprechende Anwendung auf die Mietbeihilfe nach dem USG drängt sich von der Sache her nicht nur nicht auf ..., sondern verbietet sich nach Auffassung des Senats, denn es spricht nichts dafür, die den Wehrpflichtigen grundsätzlich begünstigende und zudem praktikable Regelung in § 7 a Abs. 1 Satz 2 USG zum Nachteil des Wehrpflichtigen einzuschränken.“

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Nach alledem steht also dem Kläger ein Anspruch auf Mietbeihilfe für die Zeit seines Grundwehrdienstes zu.

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Der Umfang der dem Kläger zu zahlenden Mietbeihilfe ergibt sich aus § 7 a Abs. 2 bis 4 USG. Da der Kläger die Anspruchsvoraussetzungen nach Abs. 1 des § 7 a USG bereits sechs Monate vor Beginn des Wehrdienstes erfüllte, ist ihm Ersatz der vollen Miete, maximal 584,00 DM zu gewähren. Nach § 7 a Abs. 2 USG gilt als Miete das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums und die sonstigen Aufwendungen, soweit sie zur Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses unabweisbar notwendig sind. Die Kaltmiete für den vom Kläger angemieteten Wohnraum betrug im hier maßgeblichen Zeitraum 389,90 DM. Hinzu zu rechnen sind Nebenkosten in Höhe von 78,23 DM (40,00 Euro), insoweit wird auf die von der Beklagten übersandte Auskunft der Gas- und Elektrizitätswerke Wilhelmshaven GmbH verwiesen. Insgesamt ergibt sich nach alledem eine monatliche Mietbeihilfe Betrag in Höhe von 468,13 DM (389,90 DM + 78,23 DM) bzw. 239,35 Euro (199,35 Euro plus 40 Euro).

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Die Mietbeihilfe ist auch nicht nach § 7 a Abs. 3 USG zu kürzen. Nach § 7 a Abs. 3 USG ist  - wenn der Wohnraum von anderen als in Absatz 1 Satz 2 genannten Personen mitbenutzt wird - für die Gewährung der Mietbeihilfe der Anteil der erstattungsfähigen Aufwendungen zugrunde zu legen, der sich nach der Gesamtzahl der Wohnraumbenutzer auf den Wehrpflichtigen entfällt. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Wohnraum, für den der Kläger Miete entrichtete, nicht von anderen Personen mitbenutzt wurde, auch nicht von einem Pflegekind der Mutter des Klägers. Beide lebten in einer Drei-Zimmer-Wohnung, von der der Kläger zwei Räume plus Küche und Bad sowie das Pflegekind der Mutter einen Raum plus Küche und Bad benutzte. Die beiden Wohnräume des Klägers benutzte das Pflegekind der Mutter nicht mit. In derartigen Fällen liegt eine „Mitbenutzung“ i.S.d. § 7 a Abs. 3 USG nicht vor (so BVerwG, Urteil vom 12. März 1993 - 8 C 31/92 - BVerwGE 92, 207 ff., zitiert nach juris).

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Nach alledem ergibt sich somit für den 10-monatigen Grundwehrdienst des Kläger ein nachzuzahlender Betrag in Höhe von 4681,30 DM = 2393,50 Euro