Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 05.11.2002, Az.: 4 A 2647/01
Allgemeines Wohngebiet; Bauvorbescheid; Fahrschule ; Fremdkörper; Fremdwerbung; Gebietscharakter; Werbetafel
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 05.11.2002
- Aktenzeichen
- 4 A 2647/01
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 43657
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 49 BauO ND
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf 3.250 € festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für eine Werbetafel.
Sie beantragte am 27. Oktober 2000 die Erteilung einer Baugenehmigung für eine 2,55 x 3,6 m große aus Holzplatten bestehende Werbetafel für wechselnde Plakatanschläge. Die Werbetafel soll an der nordwestlichen Giebelwand des Wohn- und Geschäftsgebäudes auf dem Grundstück ... .. in ... angebracht werden. Das Baugrundstück ist nicht beplant. Im Gebäude ... .. wurde im Erdgeschoss zuletzt ein „Frischekiosk“ betrieben. Das Obergeschoss dient Wohnzwecken. In der näheren Umgebung des Baugrundstückes ist nordwestlich angrenzend sowie nördlich jenseits der Straße ... Wohnbebauung vorhanden. In dem Gebäude ... .. wird eine Fahrschule betrieben. Südöstlich des Baugrundstücks ist an der Straße ... bis zum Grundstück ... .., auf dem ein Restaurant betrieben wird, ebenfalls Wohnbebauung vorhanden.
Nach Anhörung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 20. März 2001 die Erteilung der Baugenehmigung ab. Die nähere Umgebung stelle sich als faktisches allgemeines Wohngebiet dar, in dem Anlagen für Fremdwerbung unzulässig seien. Die nähere Umgebung werde ganz überwiegend zu Wohnzwecken genutzt. Dass einige Geschäfte nicht ausschließlich der Gebietsversorgung dienten, sei unerheblich, da diese im allgemeinen Wohngebiet jedenfalls ausnahmsweise zulässig seien.
Der Widerspruch der Klägerin vom 26. März 2001 wurde nicht weiter begründet.
Die Bezirksregierung Weser-Ems lehnte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2001 als unbegründet ab. Die in der näheren Umgebung des Baugrundstücks vorhandene gewerbliche Nutzung sei untergeordnet und zudem der Art nach in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet zulässig.
Am 13. August 2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die nähere Umgebung des Baugrundstücks sei als Mischgebiet zu qualifizieren. Im Umkreis von ca. 150 m zum vorgesehenen Standort werde auf dem nordöstlich liegenden Grundstück ... .. eine Fahrschule sowie auf dem östlich liegenden Grundstück ... .. ein Restaurant betrieben. In dem Gebäude ... .. werde ein Frischekiosk betrieben.
In der mündlichen Verhandlung beschränkte die Klägerin aufgrund der unvollständigen Bauvorlagen ihr Begehren auf die Erteilung eines Bauvorbescheides.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 26. März 2001 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Weser-Ems vom 30. Juli 2001 zu verpflichten, ihr einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung einer Werbetafel auf dem Grundstück ... .. in ... zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie führt aus, dass die nähere Umgebung des Baugrundstücks sich aufgrund der klar dominierenden Wohnnutzung als faktisches allgemeines Wohngebiet darstelle. Der Kiosk (... ..) sei nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO im allgemeinen Wohngebiet zulässig. Der Fahrschulbetrieb (... ..) stelle einen „Fremdkörper“ dar, der die Gebietsart nicht ändere. Das Restaurant (... ..) läge im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 85 A 1. Änderung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Das Baugrundstück und die nähere Umgebung wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren war entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin die Klage teilweise zurückgenommen hat. In der mündlichen Verhandlung hat sie aufgrund der unzureichenden Bauvorlagen (nach § 1 Abs. 7 BauVorlVO ist ein amtlicher Vordruck zu verwenden; ein vermaßter Lageplan (§ 3 Abs. 1 Ziff. 4 BauVorlVO) fehlt) den ursprünglich auf Erteilung einer Baugenehmigung gerichteten Antrag im Wege der sachdienlichen und damit zulässigen Klageänderung (§ 91 VwGO) auf die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides beschränkt und damit sinngemäß die Klage teilweise zurückgenommen.
Im übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides (§ 74 Abs. 1 NBauO) zur Anbringung einer Werbetafel an dem Gebäude ... .., da das nach § 69 NBauO genehmigungspflichtige Vorhaben nicht dem öffentlichen Baurecht entspricht (§§ 74 Abs. 2, 75 Abs. 1, 2 Abs. 10
Nach § 49 Abs. 4 NBauO sind in allgemeinen Wohngebieten Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung (Ziff. 1) bzw. bestimmte Werbeanlagen nach § 49 Abs. 4 Ziff. 2 NBauO zulässig. Diese Regelungen greifen hier nicht ein, da die Klägerin eine Werbetafel für wechselnde „Fremdwerbung“ plant. Das unbeplante Baugrundstück stellt sich aufgrund der das Grundstück prägenden vorhandenen baulichen Nutzungen in der näheren Umgebung als Teil eines faktischen allgemeinen Wohngebietes dar. Nordwestlich angrenzend ist ausschließlich Wohnbebauung vorhanden. Südöstlich ist ebenfalls bis zum Grundstück ... .., wo ein Restaurant betrieben wird, ausschließlich Wohnnutzung vorhanden. Es kann offen bleiben, ob das Grundstück ... .. aufgrund der Entfernung zum Baugrundstück überhaupt noch als "nähere prägende Umgebung" anzusehen ist und ob das Restaurant nicht ohnehin als der Gebietsversorgung dienend nach § 4 Abs. 2 Ziff. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig wäre, da dieses Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 85 A 1. Änderung der Beklagten vom 26. September 1986 liegt. Auch nördlich jenseits der Straße ... ist im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 78 A Wohnbebauung vorhanden. Der auf dem Baugrundstück jedenfalls früher betriebene Kiosk ist nach § 4 Abs. 2 Ziff. 2 BauNVO als zur Versorgung des Gebietes dienender Betrieb in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Lediglich auf dem nordöstlich liegenden unbeplanten Grundstück ... .. ist in der näheren Umgebung des Baugrundstücks eine eher mischgebietstypische gewerbliche Nutzung (Fahrschule) vorhanden. Diese dürfte allerdings aufgrund der davon ausgehenden Störungen in einem allgemeinen Wohngebiet auch nicht ausnahmsweise zulässig sein (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. April 1996 - 11 B 748/96 - BRS 58 Nr. 63 = BauR 1996 S. 681). Durch den Fahrschulbetrieb wird der durch die ganz überwiegende Wohnbebauung geprägte Charakter des Bereiches jedoch nicht geändert. Es handelt sich insoweit um einen "Fremdkörper". Für die Annahme eines Mischgebietes wäre es erforderlich, dass Wohnnutzung und gewerbliche Nutzung quantitativ etwa gleichberechtigt nebeneinander stehen (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 9. Auflage, § 6 RdZiff. 1). Von einer auch nur annähernden Gleichwertigkeit der in der näheren Umgebung vorhandenen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung kann hier indes nicht die Rede sein, da auch nach dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme die nähere Umgebung eindeutig durch Wohnnutzung geprägt wird. In dem allgemeinen Wohngebiet ist die geplante Werbeanlage unzulässig und die Klage somit abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich der Höhe nach an dem Streitwertkatalog des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für baurechtliche Verfahren (Nds. VBl. 1995 S. 80), wonach für die Erteilung eines Bauvorbescheides für eine Werbetafel im Euroformat 6.500 DM als Streitwert angemessen sind (Ziff. 4 Streitwertkatalog). Bei der Umrechnung in Euro wurde pauschal halbiert.