Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 13.11.2002, Az.: 7 A 4564/02

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
13.11.2002
Aktenzeichen
7 A 4564/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 35979
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2002:1113.7A4564.02.0A

In der Verwaltungsrechtssache

der Frau ...,

Antragstellerin,

gegen

den Landkreis ...,

Antragsgegner,

Streitgegenstand: Stillegung eines KFZ - vorl. Rechtsschutz

hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 7. Kammer - am 13. November 2002 durch den Berichterstatter als Einzelrichter beschlossen:

Tenor:

  1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin begehrt sinngemäß, einstweilen festzustellen, dass sie berechtigt ist, ihren PKW Fiat Typ 141 A (Panda), dessen Höchstgeschwindigkeit 25 km/h beträgt und erstmals im November 1986 in Betrieb genommen wurde, mit einem Versicherungskennzeichen (§ 29 e StVZO) auf öffentlichen Straßen zu führen.

2

Dieser nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu beurteilende Antrag ist unbegründet. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch, d.h. bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung ergibt sich, dass ihr o.g. Fahrzeug einer behördlichen Zulassung, insbesondere der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens (§ 23 StVZO), bedarf.

3

Der Antragsgegner hat die sich aus § 18 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 b und 5, § 72 Abs. 2 StVZO in der maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3267), ergebende Rechtslage im Schreiben vom 16. Oktober 2002 (S. 1 ff.) zutreffend dargestellt. Maßgeblich ist, dass die in § 18 Abs. 2 Nr. 4 b StVZO geregelte Ausnahme von der Zulassungspflicht für vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, welche am 1. April 2000 in Kraft getreten ist (vgl. Verordnung vom 23. März 2000, BGBl. I S. 310), u.a. voraussetzt, dass sie weniger als 350 kg wiegen. Die weitestgehende Übergangsreglung (§ 72 Abs. 2 StVZO) zu § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO für sog. motorisierte Krankenfahrstühle knüpft die Zulassungsfreiheit für Fahrzeuge, die vor dem 30. Juni 1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind, u.a. daran, dass sie über nicht mehr als zwei Sitze verfügen und nicht mehr als 300 kg Leergewicht aufweisen. Der Fiat Panda der Antragstellerin hat jedoch ausweislich des Fahrzeugbriefes vier Sitze und ein Leergewicht von 700 kg. Die zuletzt erwähnte Regelung entspricht den Anforderungen, die in § 18 Abs. 2 Nr. 5 StVZO in der im November 1986 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3193), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Juli 1986 (BGBl. I S. 1021), vorgesehen waren.

4

Durch die dargestellten Gewichtsbeschränkungen hat der Verordnungsgeber verdeutlicht, dass er - auch bei geringen Geschwindigkeiten - nur sehr leichten Fahrzeugen ein so geringes Gefahrenpotential zumisst, dass eine behördliche Überwachung entbehrlich erscheint. Dabei dienen die klaren zahlenmäßigen Vorgaben der leichten Handhabbarkeit und damit der Rechtssicherheit.

5

Die von der Antragstellerin geltend gemachten Gesichtspunkte können eine andere Entscheidung nicht rechtfertigen.

6

Soweit sich die Antragstellerin auf die aus dem vorgelegten Kraftfahrzeugbrief ergebende allgemeine Betriebserlaubnis (§ 20 StVZO) beruft, ist darauf zu verweisen, dass nach § 18 Abs. 1 StVZO daneben auch ("und") die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für Kraftfahrzeuge erforderlich ist (§ 23 StVZO).

7

Die in der Antragsschrift geschilderten schwierigen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin müssen bei der rechtlichen Beurteilung unberücksichtigt bleiben. Die Regelungen des § 18 StVZO knüpfen nämlich ausschließlich an die Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs, nicht aber an besondere in der Person des Halters liegende Umstände an (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 3 C 39.01 - Buchholz 442.16 § 18 StVZO Nr. 2, S. 12).

8

Dass das Fahrzeug von dem früheren Eigentümer lediglich mit einem Versicherungskennzeichen geführt wurde und auch die derzeitige Versicherung der Antragstellerin ein derartiges ausgehändigt hat, vermag die oben dargestellte Rechtslage nicht zu ändern. Dies gilt auch für die sich aus den vorstehenden Umständen ergebende Gutgläubigkeit der Antragstellerin.

9

Denkbar (und ggfs. von der Antragstellerin zu beantragen) wäre allenfalls die im behördlichen Ermessen stehende Genehmigung einer Ausnahme durch die hierfür zuständige Stelle ( vgl. § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO).

10

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.