Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 25.11.2002, Az.: 7 A 1903/00
Abschiebungsschutz; Asylfolgeverfahren; Asylrecht; China; Falun Gong; Gruppenverfolgung; Gruppenzugehörigkeit; Identifizierung; Inhaftierung; politische Verfolgung
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 25.11.2002
- Aktenzeichen
- 7 A 1903/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 42112
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 51 Abs 1 AuslG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Anhänger der Falun Gong Bwegung müssen in der Volksrepublik China bereits dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit politischer Verfolgung rechnen, wenn sie von den dortigen Stellen als solche identifiziert worden sind.
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Volksrepublik China vorliegen.
Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. Mai 2000 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht und die Abschiebung des Klägers in die Volksrepublik China angedroht worden ist.
Der Kläger und die Beklagte tragen jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand:
Der am 28. Juli 1968 geborene Kläger ist chinesischer Staatsangehöriger. Er beantragte am 28. Dezember 1999 seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Am 6. Januar 2000 ist er vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge zu seinen Ausreisegründen befragt worden. Er hat zur Glaubhaftmachung ein Buch mit dem Titel „ Falun Gong Vang Bao “ vorgelegt.
Der Kläger gab im Wesentlichen an: Bis zum Oktober 1999 habe er in seinem Geburtsort Wu Han in einer Eisen- und Stahlfabrik gearbeitet. 1994 sei er nach einem Fernstudium Direktor des Lagers geworden. Im Jahre 1990 sei er in die Kommunistische Partei eingetreten.
Er habe im Jahre 1996 begonnen „Falun Gong“ zu üben. Später sei er Betreuer geworden. Es gebe drei Prinzipien - Ehrlichkeit, Gutherzigkeit und Beherrschung. Sie hätten jeden Morgen zusammen geübt. Die Lehre von Falun Gong besage, dass die Menschen vom Himmel auf die Erde gekommen seien, weil sie der höchsten Stufe nicht genügt hätten. Durch die Übungen solle man dort wieder hingelangen. Es gehe immer nur um das Bewusstsein, dass man nur durch die Übungen finden könne. Es sei nichts verboten. Es werde nur verlangt, dass die Menschen hohe Tugenden entwickeln. Auch das Rauchen sei nicht verboten. Der Meister habe nur vorgeschlagen, dass man nicht ins Krankenhaus gehen solle, wenn man krank sei. Er, der Kläger, kenne fünf Übungen. Diese hätten keine Bezeichnungen. Morgens stehe man bei der Übung, abends sitze man. Sie stellten einen Kreislauf dar. Zwischen den fünf Übungen bestünden keine wesentlichen Unterschiede. Im Betrieb habe es mehrere Betreuer gegeben. Zuerst hätten die Anfänger begonnen zu üben. Dann habe er sich mit ihnen über das Prinzip Falun Gong unterhalten. In seinem Betrieb habe es einen Treffpunkt für Falun Gong Übende gegeben. Als Betreuer müsse man immer etwas früher kommen. Man habe ein Transparent aufgehängt, auf dem „Falun Gong“ gestanden habe. Er habe auch einen Kassettenrecorder mitgebracht und darauf die Rede des Meisters abgespielt. Die Übungen lerne man sehr schnell. Es gebe in China 39 Hauptbetreuungsstationen und 1 900 normale Betreuungsstationen.
Mit Bescheid vom 11. Mai 2000 hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt. Ferner wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. Unanfechtbarkeit des Bescheides zu verlassen und anderenfalls seine Abschiebung in die Volksrepublik China angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt: Der Kläger sei nicht eine so bedeutende Person der Falun Gong Bewegung, dass er strafrechtlich belangt werden würde. Er sei lediglich ein normales Mitglied der Gruppierung. Es sei davon auszugehen, dass er, wie die Mehrheit der Anhänger, nach einer vorübergehender Festnahme wieder auf freien Fuß gesetzt werde.
Am 16. Mai 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen, soweit er die Verpflichtung der Beklagten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, beantragt hat.
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor: Die Falun Gong Bewegung sei im Juli 1999 für illegal erklärt worden. Sie werde mit größtem Nachdruck verfolgt. Die chinesische Regierung sehe in ihr eine Gefahr für ihr Machtmonopol. Dies gelte spätestens seit der Schweigedemonstration am 25. April 1999.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Volksrepublik China vorliegen; hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich der Volksrepublik China vorliegen und
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 11. Mai 2000 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist zur Begründung auf den Bescheid des Bundesamtes.
Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung angehört worden.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren war gem. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat.
Im Übrigen ist die Klage begründet. Der Kläger müsste bei einer Rückkehr in sein Heimatland wegen seiner Aktivitäten für die Falun Gong Bewegung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten. Hierbei kann offen bleiben, ob der Kläger - wie er beim Bundesamt vorgebracht hat - deswegen zweimal festgenommen worden ist.
Die für eine Verfolgung sprechenden Gesichtspunkte müssen größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen. Dabei ist keine rein mathematische Betrachtungsweise vorzunehmen, sondern maßgeblich ist, ob dem Ausländer eine Rückkehr in sein Heimatland zumutbar ist. Es muss eine reale Gefahr bestehen, so dass ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in sein Heimatland nicht auf sich nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 - BVerwGE 89, 162 <169 f.>).
Die Falun Gong Bewegung wurde im Jahre 1992 von dem inzwischen in den Vereinigten Staaten von Amerika lebenden Li Hongzhi gegründet. Es handelt sich um eine aus buddhistischen und taoistischen Elementen zusammengesetzte Heilserwartungslehre. Sie greift – in teils trivialisierender Weise – Elemente traditioneller chinesischer Kosmologie, Philosophie, Religion und Folklore auf. Durch verschiedene an das traditionelle Qi Gong angelehnte Atem-, Heil- und Meditationstechniken soll der Mensch der Vollkommenheit näher kommen. Es gibt drei grundlegende Prinzipien (Wahrhaftigkeit, Barmherzigkeit und Duldsamkeit) und fünf harmonische leicht zu erlernende Übungen. Die Hauptgedanken sind in einem grundlegenden Buch Li Hongzhis („Zhuan Falun“) beschrieben. Durch dessen fortdauernde Lektüre wird dem Jünger ein Gebotsrad in den Unterbauch eingepflanzt, welches durch Umdrehungen kosmische Energie sammelt und wieder abgibt. Die Gruppierung ist augenscheinlich gut organisiert und trägt sektenähnliche Züge. Sie hatte nach ihren Angaben allein in der Volksrepublik China bis zu 70 Millionen Anhänger, nach offiziellen staatlichen Einschätzungen zwei Millionen Mitglieder. Der starke Zulauf erklärt sich vor allem aus dem seit der Einführung marktwirtschaftlicher Strukturen auftretenden Phänomen der Massenarbeitslosigkeit und der deshalb in breiten Bevölkerungsschichten vorzufindenden sozialen Verunsicherung (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 17. September 2002, S. 11 f. ; Auskünfte an das VG Kassel vom 6. Oktober 2000 und an das VG Karlsruhe vom 17. Mai 2000; amnesty international, Auskunft an das VG Karlsruhe vom 17. Juli 2000; Bundesamt, China - Parteien und Organisationen - Juni 2002, S. 22 ff.; Seiwert NZZ vom 5 und 6. Juli 2001).
Am 25. April 1999 haben über 10 000 Anhänger von Falun Gong vor dem Pekinger Regierungsviertel eine Schweigedemonstration durchgeführt. In 30 chinesischen Städten haben am 21. Juli 1999 insgesamt bis zu 100 000 Menschen protestiert. Die Kundgebungen richteten sich gegen die staatlichen Repressionen, denen die Mitglieder von Falun Gong ausgesetzt waren. Diese Aktionen haben die chinesische Staatsführung überrascht. Sie betrachtet Falun Gong in Folge dessen als straff gelenkte Organisation, die in der Lage wäre, das Herrschaftsmonopol der Kommunistischen Partei zu untergraben. Sie sieht in der Bewegung weniger einen religiösen als einen politischen Gegner. Als brisant wird es empfunden, dass auch zahlreiche Parteikader Interesse an Falun Gong gefunden haben (vgl. a.a.O.; Auskunft des Instituts für Asienkunde an das VG Meiningen vom 29. Oktober 2001).
Dementsprechend wurde die Falun Gong Bewegung am 22. Juli 1999 verboten. Daran schloss sich eine bis heute unverändert anhaltende groß angelegte Verfolgungskampagne an. Einzelne Ereignisse – wie etwa eine Selbstverbrennung auf dem Platz des Himmlischen Friedens am 24. Januar 2001 – führten zu erneuten landesweit wirksamen staatlichen Maßnahmen und Propagandaaktionen (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht a.a.O.).
Die staatliche Einschätzung der Wirkungsmacht von Falun Gong leistet einem undifferenzierten Einsatz von Repressalien aller Art gegen ihre Anhänger Vorschub. Sie reichen von polizeilicher Überwachung und Kontrolle des sozialen und beruflichen Umfeldes über Umerziehungsmaßnahmen (teilweise in entsprechenden Lagern) bis hin zu strafrechtlicher Verfolgung (vgl. Institut für Asienkunde a.a.O.). Amnesty international (vgl. Auskunft an das VG Meiningen vom 21. September 2001) sieht die Sicherheitsbehörden unter einem hohen von den Regierungsstellen ausgehenden Erfolgsdruck. Das Auswärtige Amt (a.a.O.) berichtet, dass mehrere tausend Anhänger festgenommen (vgl. auch Lagebericht vom 11. Juli 2000, S. 10, wo von 35 000 Personen die Rede ist) und Hunderte ihrer Führer zu Haftstrafen von zwei bis zwölf Jahren verurteilt worden sind. Außerdem sollen mehrere hundert Mitglieder der Falun Gong Bewegung ohne gerichtliches Verfahren in psychiatrische Anstalten eingewiesen worden sein (Lagebericht vom 17. September 2002 a.a.O.; Auskunft an das VG Karlsruhe a.a.O.). Nach Einschätzung von amnesty international (a.a.O) sind Zehntausende festgenommen und viele von ihnen in der Haft gefoltert oder misshandelt worden. Danach wurden zudem vielfach Administrativstrafen von bis zu drei Jahren „Umerziehung durch Arbeit“ verhängt. In einer Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Februar 2001 wird von angeblich 50 000 Festgenommen und derzeit 25 000 Inhaftierten berichtet.
Die chinesischen Stellen versuchen zwischen führenden Mitgliedern der Falun Gong Bewegung, die zu hohen Haftstrafen verurteilt werden, und einfachen Anhängern zu differenzieren (vgl. Institut für Asienkunde a.a.O.). Letztere werden im Grundsatz von den Sicherheitsstellen einbestellt und müssen sich von der Lehre distanzieren (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Kassel a.a.O.). Auch in diesen Fällen soll – u.a. nach amtlichen Quellen - aber die Administrativhaft breite Anwendung finden. Diese kann eine Bedrohung für Gesundheit und Leben der Inhaftierten bedeuten (vgl. Institut für Asienkunde a.a.O.). Für die staatlichen Stellen ist es dabei schwierig, zwischen festen Anhängern der Falun Gong Bewegung und bloß am Rande Interessierten zu unterscheiden (a.a.O.). Amnesty international sieht für jedem Anhänger, dessen Beteiligung an Falun Gong bekannt ist, die Gefahr einer längerfristigen (Administrativ-) Inhaftierung. Bei führenden Mitgliedern ist die strafrechtliche Verfolgung wahrscheinlich (vgl. Auskunft an das VG Karlsruhe a.a.O.).
Allein die (einfache) Mitgliedschaft in der Falun Gong Bewegung begründet hiernach noch nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung. Die vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 5. Juli 1994 – 9 C 158.94 – BVerwGE 96, 200 <203 f.>; Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 - BVerwGE 101, 123 <124 f.>) entwickelten strengen Anforderungen, welche die Annahme einer Gruppenverfolgung voraussetzen, sind (noch) nicht erfüllt. Erforderlich ist eine bestimmte Verfolgungsdichte. Die zu berücksichtigenden Verfolgungshandlungen müssen sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausgeweitet haben, dass für jeden Gruppenangehörigen die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit besteht. Hierbei ist zum einen ein Vergleich der Zahl der Gruppenmitglieder mit den festgestellten Verfolgungsfällen notwendig. Bei staatlichen Maßnahmen, wie sie hier vorliegen, kann darüber hinaus von Bedeutung sein, ob sich ein Verfolgungsprogramm feststellen lässt.
Hier ist einerseits zu berücksichtigen, dass unter dem Druck der bereits durchgeführten Verfolgungsmaßnahmen viele Anhänger von Falun Gong die Bewegung verlassen haben werden. Andererseits ist von den in die Millionen gehenden Mitgliedern der Gruppierung - trotz der erheblichen Zahl der bekannten Fälle - offenbar letztlich nur ein prozentual eher kleiner Anteil tatsächlich festgenommen worden. Dies deutet darauf hin, dass viele Falun Gong Anhänger ihre Übungen im häuslichen Bereich unerkannt durchführen können. Das bestehende und als systematisch einzustufende staatliche Verfolgungsprogramm differenziert zudem zwischen einfachen und führenden Mitgliedern der Bewegung. Die staatlichen Maßnahmen erreichen bei einfachen Mitglieder nicht immer die erforderliche asylerhebliche Intensität (vgl. dazu Allgemein: BVerwG, Beschluss vom 3. April 1995 - 9 B 758.94 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 178, S. 56 <57>).
Die beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung besteht nach den Grundsätzen der sog. Einzelverfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 - BVerwGE 88, 367 <375 ff.>) zur Überzeugung des Gerichts allerdings immer schon dann, wenn ein (auch einfacher) Falun Gong Anhänger von den staatlichen Stellen als solcher identifiziert worden ist. Auch bedeutende Positionen in staatlichen Betrieben oder der Kommunistischen Partei Chinas können besondere Risikofaktoren sein. Unabhängig davon besteht eine reale Verfolgungsgefahr bei Personen, die eine gehobene Stellung in der Falun Gong Bewegung haben.
Zwar müssen einfache Anhänger im Grundsatz lediglich eine Erklärung abgeben, in der sie von ihrer Mitgliedschaft Abstand nehmen. Dies ist aber nach den obigen Feststellungen häufig mit länger andauernden und damit asylerheblichen Inhaftierungen verbunden. In diesem Zusammenhang besteht auch die Gefahr von physischen Übergriffen. Die Einschätzung des Gerichts beruht zudem darauf, dass die staatlichen chinesischen Stellen die Falun Gong Bewegung als wesentlichen Bedrohungsfaktor für ihre Herrschaft betrachten. Die gegen die Gruppierung gerichtete Verfolgungskampagne hält inzwischen seit über drei Jahren unvermindert an. Die Vorgehensweise der Sicherheitskräfte ist dabei häufig nicht so abgestuft, wie dies die offizielle Vorgaben vorsehen. Auch können die staatlichen Stellen die Bedeutung eines einzelnen Mitglieds innerhalb der Falun Gong Bewegung häufig nicht zutreffend einschätzen.
Der Kläger ist ein Mitglied der Falun Gong Bewegung, welcher andere bei der Durchführung der Übungen angeleitet hat. Dies war in seinem eisen- und stahlverarbeitenden Betrieb allgemein bekannt. Er hat seine Übungen jeden Tag auf einem vor dem Unternehmensgelände belegenen Platz absolviert. Außerdem ist zu beachten, dass der Kläger akademisch vorgebildeter Leiter eines Lagers seines staatlichen Betriebes gewesen ist. Er hat das Direktionsrecht über 18 Mitarbeiter ausgeübt.
Das Gericht ist auf Grund der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit dieses Vortrags überzeugt. Der Kläger war in der Lage, detaillierte und zutreffende Angaben zu den von Falun Gong praktizierten Übungen zu machen. Auch die Grundprinzipien dieser Gruppierung und ihre Symbolik war ihm bis in Einzelheiten geläufig. Darüber hinaus hat der Kläger von sich aus die geistigen Hintergründe von Falun Gong kenntnisreich dargestellt. Auch beim Bundesamt (vgl. Anhörungsprotokoll, S. 4 ff.) hat der Kläger insoweit im Wesentlichen zutreffende Angaben gemacht und den spirituellen Ansatz, der Falun Gong zu Grunde liegt, hervorgehoben. Der dortige Vortrag zur Betreuertätigkeit (vgl. Anhörungsprotokoll, S. 6) stimmt mit den entsprechenden Angaben in der mündlichen Verhandlung überein.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur statthaft, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem
Verwaltungsgericht Oldenburg,
Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg,
zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 78 Abs. 3 AsylVfG).
Der Antragsteller muss sich von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt oder einer nach § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO berechtigten Person als Bevollmächtigten vertreten lassen.
Die auf der teilweisen Rücknahme der Klage beruhenden Entscheidungen sind unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).