Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 25.11.2002, Az.: 7 A 3614/00

Asylfolgeantrag; China; Drei-Monats-Frist; exilpolitische Betätigung; neue Sachlage; politische Verfolgung; Wiederaufgreifen; Zweitantrag

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
25.11.2002
Aktenzeichen
7 A 3614/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 42113
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Bei der Geltendmachung eines herausgehobenen exilpolitischen Engagements beginnt die Drei-Monatsfrist der §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 3 VwVfG in dem Zeitpunkt, in dem die Aktivitäten über eine einfache Tätigkeit hinausgehen (vgl. BVerwGE 106, 171, 177)

Innerhalb der genannten Frist müssen Tatsachen vorgetragen werden, die ein herausgehobenes exilpolitisches Engagement als möglich erscheinen lassen.

Tenor:

Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. September 2000 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Volksrepublik China vorliegen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand:

1

Der am 19. August 1961 geborene Kläger ist chinesischer Staatsangehöriger.

2

Er beantragte erstmals am 15. September 1997 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Nach Anhörung am 1. Oktober 1997 wurde sein Antrag mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. Januar 1998 abgelehnt. Ferner wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bzw. Unanfechtbarkeit des Bescheides zu verlassen und anderenfalls seine Abschiebung in die Volksrepublik China angedroht. Seine hiergegen gerichtete Klage ist durch rechtskräftiges Urteil des Einzelrichters der Kammer vom 3. August 1998 - 7 A 267/98 - abgewiesen worden.

3

Am 12. September 2000 stellte der Kläger beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge erneut den Antrag festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG, hilfsweise, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt: Die Sachlage habe sich geändert. Er betätige sich zunehmend exilpolitisch. Er sei seit dem 30. November 1999 Mitglied des VDGC und inzwischen auch im Vorstand des Vereins. Er habe an verschiedenen Aktionen dieser Gruppierung teilgenommen. Besonders hervorzuheben sei, dass er bei einer Kundgebung vor der chinesischen Botschaft in Bonn am 26. April 2000 eine Rede gehalten habe. Gleiches gelte für eine Demonstration am 5. Juni 2000 in Frankfurt/Main. Dort sei er einer von zwei Veranstaltern gewesen. Hierauf sei in einer Mitteilung in der Zeitung „Sing Tao Daily“ vom 30. Mai 2000 hingewiesen worden. Er habe am 30. April 2000 einen Artikel im Internet veröffentlicht. Am 4. Juni 2000 habe einen Bericht in der Parteizeitschrift „Signalhorn für die Gerechtigkeit“ publiziert.

4

Mit Bescheid vom 21. September 2000 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Antrag des Klägers auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab. Ferner wurde der Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 21. Januar 1998 hinsichtlich der Feststellung zu § 53 AuslG abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag des Klägers sei später als drei Monate nach der Kenntnis von den Gründen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens eingegangen. Daher seien die Voraussetzungen des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht erfüllt. Darüber hinaus sei eine politische Verfolgung nur bei einem herausragenden exilpolitischen Engagement zu befürchten. Aus den vorgebrachten Belegen ergebe sich jedoch, dass der Kläger lediglich Mitläufer sei. Auch hinsichtlich § 53 AuslG müssten die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt sein.

5

Am 29. September 2000 hat der Kläger Klage erhoben.

6

Der Kläger hat am 1. Februar 2001 geltend gemacht: Er habe am 5. September 2000 in Hannover ein Diskussionsforum über die Demokratie organisiert. Entsprechendes gelte für eine ähnliche Veranstaltung in Frankfurt am 9. Oktober 2000. Vom 7. bis 10. Dezember 2000 habe er an der Jahresversammlung der Koalition der chinesischen Demokratiebewegung in Übersee in Remagen teilgenommen. Diese sei von Wei Jingsheng organisiert gewesen. Er, der Kläger, sei durch kritische Redebeiträge aufgefallen.

7

Am 9. Mai 2001 ist eine Bestätigung des Vorsitzenden des VDGC vom 26. April 2001  über die Aktivitäten des Klägers für diese Gruppierung eingereicht worden.

8

Am 13. September 2002 hat der Kläger geltend gemacht, dass er am 12. März 2001, 18. April 2001, 4. Juni 2001 und 4. Juni 2002 als Vorstandsmitglied des VDGC an Demonstrationen vor der chinesischen Botschaft teilgenommen habe.

9

Am 11. November 2002 hat der Kläger einen Ausschnitt der Handelszeitung vom 30. März 2001 vorgelegt, in der sein Aufruf zu einer Demonstration am 18. April 2001 enthalten ist. Ferner ist hierin ein Foto von einem Treffen des Klägers und anderer Personen mit Wei Jingsheng abgebildet. Außerdem reichte der Kläger eine Bescheinigung dieses chinesischen Dissidenten vom 22. Oktober 2002 ein. Darüber hinaus gab der Kläger an, dass er als Gruppenleiter der FDC Niedersachsen am 1. Oktober 2002 in Bonn eine Demonstration angemeldet habe. In dieser Funktion habe er auch einen offenen Brief an die chinesische Botschaft übermittelt. Darüber hinaus reichte er die Ausgabe der Zeitung „Stimme der Demokratie“ vom 15. Oktober 2002 ein, in der er als Redakteur aufgeführt ist und einen Artikel veröffentlicht hat.

10

Am 14. November 2002 hat der Kläger eine Urkunde über seine Ernennung zum Gruppenleiter der FDC in Niedersachsen vom 4. Juni 2002 und einen Mitgliedsausweis eingereicht. Außerdem legte er mehrere von ihm verfasste oder ihn betreffende Unterlagen vor, die auf der Internetseite der FDC veröffentlicht sind.

11

Der Kläger beantragt,

12

den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. September 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich der Volksrepublik China bestehen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

15

Sie verweist zur Begründung auf den Bescheid des Bundesamtes.

16

Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung zu seinen exilpolitischen Aktivitäten angehört worden.

17

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch darauf, dass die Beklagte, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Volksrepublik China feststellt.

19

1. Der Kläger muss bei einer Rückkehr nach China wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung befürchten.

20

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (Urteil vom 19. September 2000, a.a.O., <S. 14 ff.>) hat unter Auswertung der maßgeblichen Erkenntnismittel festgestellt, dass dies nur bei aktiven an herausgehobener Position in Auslandsorganisationen tätigen Personen der Fall sein kann. Die Bedeutung der von chinesischer Seite früher als gefährlich eingestuften Exilgruppierungen ist in den letzten Jahren auf Grund von internen Differenzen zurückgegangen. Auch fehlt es an Referenzfällen einer Bestrafung von einfachen Mitgliedern. Dieser Auffassung, die auch der auch der sonstigen neueren obergerichtlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 22. Mai 2001 - 15 A 1139/97.A -; VGH Kassel, Beschluss vom 13. September 2001 - 8 UZ 944/00.A  -), schließt sich das erkennende Gericht an.

21

Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 17. September 2002 (S. 13 f.) ist ausgeführt, dass die chinesische Führung die Tätigkeit von Organisationen im Ausland nicht so stark gewichtet wie eine oppositionelle Tätigkeit im Lande selbst. Gefährdet sind bekannte Persönlichkeiten, die öffentlich gegen die chinesische Regierung oder deren Politik Stellung nehmen und eine ernstzunehmende Medienresonanz im Ausland hervorgerufen haben. Diese müssen im Falle der Rückkehr mit ständiger Überwachung oder Inhaftierung sowie ggfs. mehrjährigen Haftstrafen bzw. einem Lageraufenthalt rechnen. Es liegen keine Erkenntnisse über eine Verfolgung allein wegen der Teilnahme an Demonstrationen - insbesondere auch solcher vor chinesischen Auslandsvertretungen - oder wegen des Verfassens von Petitionen vor. Personen, die keine herausragende politische Aktivität entfaltet hätten, wurden in der Vergangenheit bei einer Rückkehr befragt und vor regierungskritischen Aktivitäten in China gewarnt.

22

Der Kläger hat dauerhafte und hervorgehobene exilpolitische Aktivitäten entfaltet. Er ist im Juli 2000 zum Vorstandsmitglied des VDGC bestimmt worden. Im Frühjahr 2001 wurde er zudem mündlich und am 4. Juni 2002 förmlich zum Gruppenleiter der FDC für Niedersachsen ernannt. Hierbei trägt er die Verantwortung für etwa 30 Mitglieder. Er hat nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung eine Koordinationsfunktion zwischen dem Vorstand und den einfachen Mitgliedern der Gruppierung. Die Bedeutung seiner Stellung und seines Engagements erschließt sich auch aus dem Umstand, dass er im März 2001 mit wenigen anderen Personen an einem  Treffen mit dem bekannten Dissidenten Wei Jingsheng teilgenommen hat (vgl. auch dessen Bescheinigung vom 22. Oktober 2002). Seit dem Frühjahr 2000 ist der Kläger bei zahlreichen Veranstaltungen (wie Demonstrationen und Tagungen) der Auslandsopposition in der Öffentlichkeit erkennbar. Er hält hierbei u.a. Reden und übernimmt organisatorische Aufgaben. Er hat unter seinem Namen in chinesischsprachigen Zeitungen zu Demonstrationen aufgerufen. Auch seine übrigen Aktivitäten sind zum Teil in der Presse dokumentiert. Er hat ferner regierungskritische Artikel publiziert.

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2. Die Anforderungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind erfüllt. Hiernach ist u.a. nach unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrages ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vorliegen.

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Durch das hervorgehobene exilpolitische Engagement des Klägers hat sich die Sachlage nachträglich zu seinen Gunsten geändert (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG). Diesen Grund konnte der Kläger im Ende 1998 abgeschlossenen Erstverfahren noch nicht geltend machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG).

25

Nach §§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, 51 Abs. 3 VwVfG muss der Folgeantrag allerdings binnen drei Monaten nach dem Tage, an dem der Asylbewerber Kenntnis von dem Grund für das Wiederaufgreifen erhalten hat, gestellt werden. Diese Frist ist auch während des gerichtlichen Verfahrens zu beachten (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28.97 - BVerwGE 106, 171 <176 f.>).

26

Die Frist beginnt hierbei für jeden gesonderten Wiederaufgreifensgrund neu zu laufen. Bei exilpolitischer Aktivitäten chinesischer Staatsbürger kommt es - wie aus obigen Ausführungen zu 1. ersichtlich - regelmäßig nicht nur auf eine einzelne Tätigkeit an. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtbeurteilung, bei der auch die Dauer des Engagements eine wichtige Bedeutung hat. In diesen Fällen gilt die Frist der §§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, 51 Abs. 3 VwVfG nicht für ein singuläres Ereignis, welches einen bereits vorliegenden Wiederaufgreifensgrund lediglich bestätigt, wiederholt, erläutert oder konkretisiert. Sie beginnt jedoch in dem Zeitpunkt neu, in dem die Aktivitäten eine neue Qualität erreichen (vgl. BVerwG, a.a. O. <S. 177>).

27

Dies ist etwa der Fall, wenn die exilpolitische Aktivität eines chinesischen Staatsbürgers über ein einfaches Engagement hinausgeht und zu einer hervorgehobenen Tätigkeit wird. Diese Schwelle ist nach Ansicht des Gerichts im Regelfall überschritten, wenn die nach außen erkennbaren Aktivitäten in bestimmenden Funktionen länger als ein Jahr andauern.

28

Der Kläger ist nach den von ihm vorgelegten Unterlagen erstmals durch eine Rede bei einer Demonstration am 26. April 2000 vor der chinesischen Auslandsvertretung in Bonn öffentlich in Erscheinung getreten. Bis zum April 2001 hatte er die Vorstandsaufgaben im VDGC (ab 17. Juli 2000) übernommen und ist - wie sein Aufruf zur Demonstration am 18. April 2001 (Anlage zum Schriftsatz vom 13. November 2002, Bl. 54 f. der Gerichtsakte) ergibt - bereits (mündlich) zum Beauftragten der FDC für Niedersachsen bestimmt worden. Er hat bis Ende April 2001 an zahlreichen Veranstaltungen organisatorisch mitgewirkt. Außerdem hat im März 2001 das erwähnte Treffen mit Wei Jingsheng stattgefunden.

29

Die Drei-Monats-Frist endete somit Ende Juli 2001. Erforderlich ist, dass innerhalb dieser Frist alle wesentlichen Gesichtspunkte, die für die Beurteilung eines exilpolitischen Engagements erforderlich sind, geltend gemacht wurden. Im Folgeverfahren sind nur die vom Asylbewerber vorgebrachten Tatsachen zu berücksichtigen. Allerdings ist zu beachten, dass im Rahmen der Prüfung, ob Wiederaufgreifensgründe im Sinne der §§ 71 Abs. 1 AsylVfG, 51 Abs. 1 VwVfG vorliegen, ein schlüssiger Sachvortrag genügt, der die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung eröffnet. Ob die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG tatsächlich erfüllt sind, ist erst in einem zweiten Prüfungsschritt zu ermitteln, in dem der Sachverhalt umfassend aufgeklärt werden muss (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2000 - 2 BvR 39/98 - DVBl. 2000, 1048 <1049>).

30

Bis zu dem o.g. maßgeblichen Zeitpunkt hatte der Kläger zwar nicht alle für die Beurteilung seines exilpolitischen Engagements erheblichen Einzelumstände vorgebracht. Er hatte weder von seiner Tätigkeit für die FDC, noch im Einzelnen von seinen Aktivitäten im Frühjahr 2001 berichtet. Dennoch waren seine Angaben so hinreichend, dass die Annahme eines herausgehobenen exilpolitischen Engagements ernsthaft in Betracht kam. Aus den bis Ende Juli 2001 eingereichten Unterlagen war ersichtlich, dass der Kläger bis Dezember 2000 bei mehreren im Einzelnen bezeichneten Veranstaltungen aktiv, insbesondere auch organisatorisch, tätig und seit Mitte Juli 2000 Vorstandsmitglied des VDGC gewesen ist. Der Bescheinigung des Vorsitzenden des VDGC vom 26. April 2001 war zu entnehmen, dass der Kläger bis zu diesem Zeitpunkt weiter für diese Gruppierung gearbeitet hat.

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Ob das zunächst einfache exilpolitische Engagement des Klägers innerhalb der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG vorgebracht worden ist, bedarf keiner Beurteilung. Es handelt sich nach den obigen Grundsätzen um einen anderen Wiederaufgreifensgrund.

32

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.

Sonstiger Langtext

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Rechtsmittelbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur statthaft, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem

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Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg,

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zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 78 Abs. 3 AsylVfG).

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Der Antragsteller muss sich von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt oder einer nach § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO berechtigten Person als Bevollmächtigten vertreten lassen.