Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 29.11.2002, Az.: 6 B 4691/02

Anordnungsanspruch ; Anordnungsgrund; Auswahlentscheidung; Auswahlermessen; Beamter ; Beförderungsdienstposten; Beurteilung; Beurteilungszeitraum; Dienstpostenbesetzung; Konkurrentenklage; Konkurrentenstreitigkeit; Streitwertfestsetzung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
29.11.2002
Aktenzeichen
6 B 4691/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 41919
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Auswahlentscheidung im Wesentlichen auf eine nur fragmentarische Beurteilung zu stützen, erweist sich jedenfalls dann als ermessensfehlerhaft, wenn dem Dienstherrn weitere Erkenntnisse über dienstliche Leistungen des Beamten in früheren Zeiten zugänglich sind, die zu einer Vervollständigung des Leistungsbildes dienen können. Dies muss vor allem dann gelten, wenn die aktuelle dienstliche Beurteilung eines Beamten einen Zeitraum erfasst, der ganz erheblich hinter dem Beurteilungszeitraum des Beamten zurückbleibt, der mit ihm um einen Beförderungsdienstposten konkurriert.

Gründe

1

I. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Dienstpostenübertragung auf die Beigeladene.

2

Der im Dienstverhältnis zum Antragsgegner stehende, ....... geborene Antragsteller ist seit 1993 Kreisamtsrat - Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung - und seit 1991 mit Unterbrechungen bis Ende Dezember 2001 an kommunale Einrichtungen in den neuen Bundesländern abgeordnet gewesen; zuletzt war er dort beim Trink- und Abwasserzweckverband ....... tätig. Für diesen Zeitraum liegen Tätigkeitsnachweise - wie etwa des Landkreises .... (vom 28. September 1998) oder der Stadt ......(vom 30. Dezember 1998) - sowie Zeugnisse von Körperschaften vor, bei denen der Antragsteller tätig gewesen ist, so etwa Dienstzeugnisse des Landratsamtes ...... vom 31. März 1993 und 5. Januar 1994, in denen es heißt, der engagierten, sachlich fundierten Arbeit des Antragstellers sei es zu verdanken, dass eine dortige Verwaltungsgemeinschaft arbeitsfähig geworden sei. Das ruhige, ausgeglichene Naturell des Antragstellers habe sich positiv auf das Arbeitsklima ausgewirkt. Er werde allgemein geschätzt und anerkannt. In dem vom Landkreis ....... 1994 erteilten Zeugnis ist ausgeführt, in der täglichen Verwaltungsarbeit sei es dem Antragsteller in sachlich ruhiger Art und Weise gelungen, Anregungen zur Lösung der Aufgaben der Kommunalaufsicht zu geben. Er sei als Verwaltungshelfer stets ein fairer Partner der Mitarbeiter gewesen. Sein persönliches Auftreten sei immer sicher, fachlich fundiert und tadellos gewesen. Er habe die Aufgabe als Verwaltungshelfer zur vollsten Zufriedenheit erfüllt. In einem weiteren Dienstzeugnis des Landkreises ..... (vom 14. Juli 1997) ist ausgeführt, der Antragsteller leiste eine sehr umfassende und hilfreiche Arbeit. Sein persönliches Auftreten sei immer sachlich und fachlich fundiert und tadellos gewesen. Seine ruhige Art und sein Einfühlungsvermögen in die zu lösenden Probleme hätten ihn zu einem besonders geeigneten Helfer und Berater werden lassen.

3

Seit 2002 ist der Antragsteller wieder beim Antragsgegner, dort im ...... amt, tätig. Die vom Oktober 2002 datierende, als Beurteilungszeitraum 1. März 2002 bis 30. September 2002 ausweisende Leistungsbeurteilung, bei der bei den Einzelmerkmalen nicht angekreuzt ist, welche Bedeutung das einzelne Merkmal im Aufgabengebiet des Beurteilten hat, schließt in der Gesamtbeurteilung mit dem Ergebnis ab, dass der Antragsteller eine Leistung aufweist, die zwischen 4 (eine Leistung, die den Anforderungen voll und ganz entspricht) und 5 (eine Leistung, die über den Anforderungen liegt) liegt. Der Beurteiler hat hinzugefügt, dass sich der Antragsteller in der Einarbeitungsphase befinde, die beim ..... amt etwa zwei Jahre dauere. Der Antragsteller habe erst ab 1. März 2002 in dem angegebenen Aufgabengebiet eingesetzt werden können. Wegen der Einarbeitungsphase von rund zwei Jahren und des kurzen Beurteilungszeitraums könne „nur ein allgemeiner Eindruck“ vom Beurteiler vermittelt werden; die Einzelmerkmale Auffassungsgabe, Verhandlungsgeschick, Entschlusskraft, Umsetzungsvermögen, organisatorisches und administratives Geschick, Zuverlässigkeit, Belastbarkeit und Delegation könnten deshalb nicht beurteilt werden. Die Beurteilung der Einzelmerkmale Verhalten zur Bevölkerung, Arbeitsverteilung, aktive und passive Kritikfähigkeit, Kontrolle und Motivierungsfähigkeit entfalle. Der Antragsteller hat unter dem 15. Oktober 2002 gegen die Beurteilung Einwendungen erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Die letzte Beurteilung des Antragstellers durch den Antragsgegner datiert vom Juli 1994. In ihr heißt es, dass sich der Antragsteller als Vorgesetzter bewährt habe. Sein Verhalten gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Vorgesetzten sei einwandfrei. Er erfülle die Aufgaben zur „vollsten Zufriedenheit“.

4

Die ebenfalls beim Antragsgegner tätige, ...... geborene Beigeladene bekleidet seit 1993 ebenfalls das nach Besoldungsgruppe A 12 Bundesbesoldungsordnung ausgewiesene Amt einer Kreisamtsrätin und ist seit April 1993 Leiterin des ..... amtes . Die für Dezember 2001 vorgesehene Übertragung des Dienstposten des Leiters des ......... amtes an sie hat der Antragsteller im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes aus den im Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg vom 20. August 2002 – 6 B 3162/02 – (im Folgenden: Beschluss) dargestellten Gründen, auf die ebenso wie auf die dort erfolgte Sachverhaltsdarstellung verwiesen wird, zunächst wieder aufgehoben. Die für die Beigeladene unter dem 9. August 2002 gefertigte Beurteilung, in der ebenfalls nicht angekreuzt ist, welche Bedeutung das einzelne Merkmal im Aufgabengebiet des Beurteilten hat, bescheinigt ihr eine Leistung, die über den Anforderungen liegt (5), wobei sämtliche Einzelmerkmale bewertet wurden. Die Angabe eines Beurteilungszeitraums enthält die Beurteilung nicht, sie beschreibt als Aufgabenbereich „Leitung des ........... amtes “. Die Beigeladene hat gegen die Leistungsbeurteilung eine Gegendarstellung abgegeben, die zu keiner Abänderung geführt hat. Die letzte Beurteilung der seinerzeit das Amt einer Kreisoberinspektorin bekleidenden Beigeladenen durch den Antragsgegner datiert vom 8. Mai 1989 und schließt mit dem Gesamturteil 6 (eine Leistung, die die Anforderungen in besonderem Maße übersteigt) ab.

5

Nachdem der Antragsteller im August 2002 den Dienstposten des Amtsleiters des ........ amtes zum nächstmöglichen Zeitpunkt – erneut - ausgeschrieben hatte und sich die unter anderem der Antragsteller und die Beigeladene um ihn beworben hatten, teilte der Antragsgegner dem Antragsteller unter dem 22. Oktober 2002 mit, dass er beabsichtige, der Beigeladenen den Dienstposten zu übertragen, weil sie die bessere Qualifikation besitze. In dem dazu unter dem 22. Oktober 2002 gefertigten Vermerk über die Auswahlentscheidung ist ausgeführt, die besonderen Anforderungsmerkmale des Dienstpostens würden uneingeschränkt nur von der Beigeladenen erfüllt. Insoweit werde nicht nur Bezug genommen auf die aktuelle Leistungsbeurteilung, sondern insbesondere auf die Erkenntnisse, die sich aus der langjährigen Zusammenarbeit mit dem Antragsgegner und der Beigeladenen ergeben hätten. Die Zusammenarbeit mit dem Antragsteller sei häufig mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen. Für die Besetzung des Dienstpostens sei von entscheidender Bedeutung, dass der Amtsinhaber nicht nur umfassende Rechtskenntnisse besitze, sondern auch in der Lage sein müsse, die Rechtskenntnisse bei den umfangreichen schwierigen Entscheidungen gerichtsfest anzuwenden. Darüber hinaus seien bei der Aufgabenerfüllung vielfältige komplizierte Sachverhalte zu beurteilen, die nicht immer durch Gesetz oder sonstige Regelungen bestimmt seien, sondern in erheblichem Umfang nur durch die Ausübung des Ermessens unter Beachtung verwaltungsrechtlicher Grundsätze umgesetzt werden könnten. Diese Entscheidungen hätten große Auswirkungen auf die Bevölkerung und auf die gesamte Verwaltung. Deshalb sei die Beigeladene die geeignete Bewerberin. Sie habe in der Vergangenheit in der Praxis gezeigt, dass sie das Anforderungsprofil in vollem Umfang erfülle. Sie habe sich in ihrer Eigenschaft als Leiterin des ...... amtes besonders ausgezeichnet und verdient gemacht. Beim Antragsteller bestünden aufgrund der langjährigen Erfahrungen berechtigte Zweifel daran, dass er den Anforderungen für die Leitung eines großen Amtes mit erheblicher Außenwirkung erfüllen könne. Es sei ihm in der Vergangenheit häufig nicht gelungen, Probleme konfliktlos und vertrauensvoll mit den Betroffenen zu lösen. Seit seinem Einsatz im Rechnungs- und Kommunalprüfungsamt seien insbesondere bei der Prüfung der ........... Konflikte entstanden, die auf das Verhalten und die Einsatz-/Leistungsbereitschaft des Antragstellers zurückzuführen seien. Auch wenn der Antragsteller während seiner zehnjährigen Abordnung zu verschiedenen Dienstherrn seine Qualifikation verbessert haben möge, bestünden erhebliche Bedenken daran, ihm die Leitung des ........ amtes zu übertragen. Bei dieser Bewertung seien die vom Antragsteller vorgelegten Zeugnisse aus den neuen Bundesländern hinreichend gewürdigt worden. Hierbei handele es sich allerdings nicht um vergleichbare Leistungsbeurteilungen. Die Zeugnisse seien neben den anderen Prüfungsunterlagen wichtige Unterlagen für eine Bewerbung bei einem anderen Dienstherrn. Die Bedeutung dieser Zeugnisse liege damit in einer Informations- und Werbefunktion mit der ein Bewerber in einem Bewerbungsverfahren zunächst seine grundsätzliche Eignung im Rahmen einer Vorauswahl darlegen könne. Eine Aussage über allgemein geistige Eigenschaften sowie das Verhalten im Arbeitsbereich ließe sich daraus nicht ableiten. Auch ein Vergleich der Befähigung und der fachlichen Leistung führe uneingeschränkt zu dem Ergebnis, dass die Beigeladene die wesentlich bessere Qualifikation besitze. Bei dieser Feststellung sei auch die umfangreiche Erfahrung des Antragstellers in den neuen Bundesländern berücksichtigt worden. Die Beigeladene sei nach der aktuellen Leistungsbeurteilung mit der Stufe 5 beurteilt worden, der Antragsteller liege hingegen zwischen 4 und 5. Dies bestätige ebenfalls eindeutig die Auswahl zugunsten der Beigeladenen. Ein Hinweis auf das Niedersächsische Gleichberechtigungsgesetz und den Stufenplan des Landkreises Aurich, wonach Frauen bei Beförderungen und Übertragung höherwertiger Tätigkeiten bei gleicher Eignung und fachlicher Leistung vorrangig zu berücksichtigen seien, erübrige sich in diesem Fall. Der Grad der Erwerbsminderung sei bei der Auswahlentscheidung nicht relevant.

6

Der Antragsteller hat unter dem 6. November 2002 um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgesucht und zeitgleich Widerspruch eingelegt. Zur Begründung trägt er im gerichtlichen Verfahren im Wesentlichen vor, die Personalauswahlentscheidung erweise sich erneut als rechtswidrig, weil ihr keine ordnungsgemäßen dienstlichen Beurteilungen zugrunde gelegen habe. Der Antragsgegner habe sich darauf beschränkt, eine Anlassbeurteilung für ihn über den Zeitraum von März bis September 2002 einzuholen. Während dieses Zeitraums sei er im Rechnungsprüfungsamt eingesetzt gewesen und habe sich noch in der Einarbeitungsphase befunden. Dies habe der Erstbeurteiler ausdrücklich vermerkt und deshalb eine Vielzahl von Beurteilungskriterien nicht beurteilt. Deshalb erweise sich der vom Antragsgegner gewählte Beurteilungszeitraum als willkürlich und zu kurz. Seine dienstlichen Leistungen ließen sich angemessen nur unter Berücksichtigung seiner bis Ende des letzten Jahres ausgeübten Tätigkeit, in die er hinreichend eingearbeitet gewesen sei, beurteilen, was zu einer Beurteilung zumindest mit der Wertungsstufe 6 führen müsse. Die aktuelle Beurteilung sei auch insofern formell rechtswidrig, als die nachträglich eingefügte Gesamtbeurteilung nicht vom Erstbeurteiler, sondern von dessen Stellvertreter herrühre, obwohl keine dienstliche Verhinderung vorgelegen habe.

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Der Antragsteller beantragt,

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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, der Beigeladenen vor Ablauf von 2 Wochen nach Erlass eines Widerspruchsbescheides des Antragsgegners den Dienstposten der Amtsleiterin des ........ amtes zu übertragen.

9

Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag abzuweisen.

11

Zur Begründung trägt er vor, sein Kreisausschuss werde über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Auswahlentscheidung entscheiden. Bevor das Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes nicht rechtskräftig abgeschlossen sei, erfolge keine Besetzung des Dienstpostens mit der Beigeladenen.

12

Die Beigeladene hat sich zur Sache nicht geäußert.

13

Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten dieses sowie der Verfahren 6 A 2169/02 und 6 B 3162/02 <siehe Homepage des VG Oldenburg> einschließlich der dortigen Verwaltungsvorgänge und Personalakten sowie auf den Inhalt des nunmehr vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen; sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

14

II. 1. Der zulässige Antrag ist begründet.

15

Voraussetzung für den Erlass der begehrten Sicherungsanordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess - RmBereinVpG - vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), in Verbindung mit §§ 935, 936, 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - , zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), dass die Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung (der Anordnungsgrund) und das gefährdete Recht (der Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht werden; Beides ist der Fall.

16

Ein Anordnungsgrund ist gegeben, wobei das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Begründung in seinem bereits zitierten Beschluss verweist, in dem es auch höchstrichterliche Erwägungen gewürdigt hat. Ein Anordnungsgrund entfällt auch nicht etwa deshalb, weil der Antragsgegner zunächst schriftsätzlich unter  dem 14. November 2002 den Eindruck erweckt hat, mit einer Dienstpostenübertragung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, somit bis zum Ergehen eines etwaigen rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Urteils, zuwarten zu wollen; insoweit hat sich geklärt, dass er ein Zuwarten nur bis zur unanfechtbaren Entscheidung im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes zum Ausdruck bringen wollte.

17

Der Antragsteller verfügt auch über einen Anordnungsanspruch. Nach § 14 Abs. 5 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2001 (Nds.GVBl. S. 33), geändert durch Haushaltsbegleitgesetz vom 18. Dezember 2001 (Nds.GVBl. S. 806), besteht zwar kein Rechtsanspruch des Beamten auf Beförderung; davon unberührt bleibt indes nach ständiger Rechtsprechung der Anspruch des Beamten auf eine fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2002, S. 47 (48)), weil die beamtenrechtlichen Vorschriften auch das berechtigte Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen berücksichtigen (BVerwG, NVwZ-RR 2000, S. 172 [BVerwG 22.07.1999 - BVerwG 2 C 14/98] (173)). Mit der Geltendmachung dieses subjektiv-öffentlichen Rechts ist der Antragsteller auch nicht etwa ausgeschlossen, weil er die Entscheidung des Antragsgegners über die Dienstpostenvergabe in Bestandskraft hätte erwachsen lassen. Gegen diese Entscheidung hat er vielmehr Widerspruch eingelegt, der auch nicht offensichtlich unzulässig ist.

18

Wie bereits im Beschluss der Kammer vom 20. August 2002 ausgeführt, hat sich die Ermessensausübung des Dienstherrn bei der Entscheidung über eine Beförderung am Leistungsgrundsatz zu orientieren (§ 8 Abs. 1 Satz 1 NBG) und ist dienstlichen Beurteilungen der Bewerber deshalb regelmäßig wesentliches Gewicht beizumessen (vgl. Nds.OVG, Beschluss vom 18. Mai 1995 – 5 M 1532/95 – Nds.Rpfl. 1995, 168 = Nds.VBl 1995, 212), auch wenn sie nicht das alleinige und ausschließliche Kriterium sind, an dem sich Beförderungsentscheidungen auszurichten haben. Der Entscheidung des Antragsgegners zugunsten der Beigeladenen liegen nunmehr zwar formal aktuelle dienstliche Beurteilungen zugrunde; gleichwohl erweist sich die Auswahlentscheidung erneut als rechtsfehlerhaft.

19

Ausweislich des Vermerks vom 22. Oktober 2002 wurde die Auswahlentscheidung auf der Grundlage eines Vergleichs der aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und der Beigeladenen getroffen, wobei der Antragsgegner der für den Antragsteller im Oktober 2002 gefertigten Beurteilung eine besondere, den von anderen Körperschaften erteilten Zeugnissen jedoch keine, jedenfalls aber eine ersichtlich untergeordnete Bedeutung beimaß. Die Entscheidung ist damit rechtsfehlerhaft. Die im Oktober 2002 gefertigte Beurteilung erfasst nur einen Zeitraum von sieben Monaten und steht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Beurteilers, dass nur ein „allgemeiner Eindruck“ beurteilt werde. Eine Auswahlentscheidung im Wesentlichen auf eine nur fragmentarische Beurteilung zu stützen, erweist sich jedoch jedenfalls dann als ermessensfehlerhaft, wenn dem Dienstherrn weitere Erkenntnisse über dienstliche Leistungen des Beamten in früheren Zeiten zugänglich sind, die zu einer Vervollständigung des Leistungsbildes dienen können (vgl. zur Berücksichtigung von Beurteilungsbeiträgen zuletzt Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 25. September 2002 - 6 A 2516/00 -, S. 6 f. UA). Dies muss vor allem dann gelten, wenn die aktuelle dienstliche Beurteilung eines Beamten einen Zeitraum erfasst, der ganz erheblich hinter dem Beurteilungszeitraum des Beamten zurückbleibt, der mit ihm um einen Beförderungsdienstposten konkurriert. Zwar hat der Antragsgegner den Beurteilungszeitraum für die Beigeladene offen gelassen; aus der Bezeichnung des Tätigkeitsbereichs „Leitung des ....... amtes “ folgt jedoch, dass der aktuellen Beurteilung der seit April 1993 das .....amt leitenden Beigeladenen ein erheblich längerer Zeitraum als beim Antragsteller zugrundegelegt worden ist.

20

Den Verwaltungsvorgängen ist nicht zu entnehmen, dass der Antragsgegner sich darum bemüht hat, vom Trink- und Abwasserverband ...... als Einrichtung, bei der der Antragsteller vor seiner Rückkehr zum Antragsgegner zuletzt dienstlich tätig gewesen ist, eine Stellungnahme über dort erbrachte dienstliche Leistungen zu erhalten. Hinzu tritt, dass selbst der in Ansätzen festzustellende Versuch einer Vervollständigung des Leistungsbildes durch Einbeziehung bereits erteilter Leistungsbewertungen auf einer fehlerhaften Einschätzung ihrer Aussagekraft beruht. Nicht nachvollziehbar ist insbesondere, warum jene früheren Zeugnisse keine Aussagen über allgemeine geistige Eigenschaften und das Verhalten des Antragstellers enthalten. Im Dienstzeugnis des Landkreises ..... aus 1997 findet sich etwa die Feststellung, der sachlich und fachlich fundiert auftretende Antragsteller sei durch seine ruhige Art und sein Einfühlungsvermögen für die zu lösenden Probleme ein besonders geeigneter Helfer und Berater gewesen. Diese Feststellung steht zwar mit der Einschätzung des Antragsgegners in Widerspruch, dem Antragsteller sei es in der Vergangenheit nicht gelungen, Probleme konfliktlos und vertrauensvoll mit den Betroffenen zu lösen; diese gegenläufigen Erfahrungen rechtfertigen jedoch nicht, die in den Zeugnissen anderer Dienstherren enthaltenen Feststellungen und Bewertungen vollständig auszublenden. Diesem Faktor kommt im Übrigen auch Bedeutung bei, soweit der Antragsgegner in teilweiser Loslösung von den Beurteilungen die Auffassung vertritt, die Beigeladene entspreche dem Anforderungsprofil des Dienstpostens besser, weil auf Grund der langjährigen Erfahrungen mit dem Antragsteller berechtigte Zweifel an dessen Fähigkeit bestünden, Probleme konfliktlos und vertrauensvoll lösen zu können. Diese Feststellung erscheint auch in tatsächlicher Hinsicht kaum plausibel, weil der Antragsgegner über viele Jahre nahezu durchgehend zu anderen Dienstherrn abgeordnet war.

21

Nach alledem kann dahingestellt bleiben, wie die aktuelle Beurteilung des Antragstellers rechtlich zu würdigen, insbesondere der Umstand rechtlich zu werten ist, dass weder in der Beurteilung des Antragstellers noch der Beigeladenen die Einzelmerkmale danach bewertet wurden, ob sie eine geringe, normale oder wesentliche Bedeutung für das Aufgabengebiet haben. Dahingestellt bleiben kann schließlich auch, ob die Beurteilung durch den nach der Geschäftsverteilung des Antragsgegners zuständigen Bediensteten erfolgt ist.

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Schließlich sind die Aussichten für den Antragsteller, dass die Entscheidung des Antragsgegners bei einer erneuten Auswahl zu seinen Gunsten getroffen wird, auch offen; eine darüber hinausgehende Prüfung der Erfolgsaussichten durch die Verwaltungsgerichtsbarkeit verbietet sich nach der jüngsten Rechtsprechung der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom  24. September 2002 - 2 BvR 857/02 - <noch unveröffentlicht>, Beschluss vom 9. Juli 2002 – 2 BvQ 25/02 – ZBR 2002, 395 = NVwZ 2002, 1367). Der nach den aktuellen dienstlichen Beurteilungen bestehende Leistungsunterschied zwischen den Beamten beträgt nicht einmal eine Notenstufe, wobei über die vom Antragsteller gegen die Beurteilung erhobenen Einwendungen noch nicht entschieden ist.

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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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3. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, war unbillig, nachdem sie „auf Seiten“ des unterlegenen Antragsgegners stand und keinen Antrag gestellt hat, mit dem sie sich einem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hätte.

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4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 lit. a, Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 3047), die das Gericht auch bei dem vorliegenden, auf die Untersagung der Dienstpostenübertragung gerichteten Antrag entsprechend anwendet. Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt ausgehend von der in einem etwaigen Klageverfahren zugrunde zu legenden Hälfte des 13-fachen Betrages des Endgrundgehaltes des vom Antragsteller angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe A 13 BBesO zuzüglich etwaiger ruhegehaltsfähiger Zulagen. Wegen der im Vergleich zum Hauptsacheverfahren geringeren Bedeutung der erstrebten einstweiligen Anordnung (vgl. OVG Lüneburg, B.v. 28.09.1994 - 5 M 5638/94 - und - 5 M 5063/94 -) wird der Streitwert in Höhe der Hälfte des im Klageverfahren maßgeblichen Werts festgesetzt.