Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 27.11.2002, Az.: 6 A 4287/00
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 27.11.2002
- Aktenzeichen
- 6 A 4287/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 35983
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGOLDBG:2002:1127.6A4287.00.0A
Fundstelle
- NdsVBl 2003, 136-138
In der Verwaltungsrechtssache
der Frau ...,
Klägerin,
Proz.-Bev.: ...
gegen
die Oberfinanzdirektion ...
Beklagte,
Streitgegenstand: Beurteilung
hat das Verwaltungsgericht Oldenburg - 6. Kammer - auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 2002 ... für Recht erkannt:
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, die für die Klägerin zum Beurteilungsstichtag 1. Oktober 1999 erteilte Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen.
Der Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2000 und deren Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2000 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, falls nicht zuvor die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen eine dienstliche Beurteilung.
Die ... geborene Klägerin ist verheiratet und Mutter einer im ... geborenen Tochter und eines ... geborenen Sohnes. Nach dem Abitur trat sie ... 1976 in den Dienst der Beklagten ein. Nachdem sie die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst im Juni 1979 mit der Note "..." bestanden hatte, wurde sie mit Wirkung vom ... 1979 zur Steuerinspektorin zur Anstellung ernannt. ....
Seit dem Juni 1991 ist sie mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beschäftigt. Am ... 1993 wurde sie zur Steueramtfrau befördert. In der Beurteilung zum 1. Oktober 1993 wurde sie mit der Note "..." beurteilt.
Seit dem 9. September 1994 übte die Klägerin die Tätigkeit der Frauenbeauftragten des Finanzamtes ... aus. Inzwischen ist sie von diesem Amt entbunden. Dafür wurde sie mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellt. Daneben war sie zeitweise zunächst als Verstärkerin in der Arbeitgeberstelle und seit dem Juli 1996 als Bearbeiterin von Rechtsbehelfen im Arbeitnehmerbereich tätig. In der Beurteilung vom 1. Oktober 1996 wurde sie mit der Gesamtnote "vollbefriedigend" und der Eignung zur Amtsbetriebsprüferin (A 11-dp) bewertet.
In der dienstlichen Beurteilung zum 1. Oktober 1999 wurden zunächst die Persönlichkeitsmerkmale für die Klägerin wie folgt bezeichnet: "natürlich, höflich, umgänglich, größeren Belastungen gewachsen, einsatzfreudig, pflichtbewusst". Ihre geistigen Eigenschaften und Ähnliches wurden wie folgt bewertet: "fasst sicher auf, geistig rege, behält zuverlässig, überlegt, entschlossen, praktisch, drückt sich klar aus". Ihre Fachkenntnisse wurden zunächst mit der Bezeichnung "fundiert" bewertet. Ihre Leistung wurde mit den Bemerkungen "zügig, fleißig, sorgfältig, durchdacht, selbständig, für wirtschaftliche Tatbestände aufgeschlossen, verhandelt geschickt, ansprechender Arbeitserfolg" bezeichnet. Bei der Befähigung zum Vorgesetzten heißt es "objektiv, allgemein anerkannt" und in der zusammenfassenden Stellungnahme wurde zunächst ausgeführt "als Feststellerin und Bearbeiterin von Rechtsbehelfen im Arbeitnehmerbereich weiterhin voll bewährt". In der Beurteilung, die auf Vorschlag des Vorstehers des betreffenden Finanzamtes nach Anhörung des unmittelbaren Fachvorgesetzten von der Beurteilungsgruppe gefunden wurde, heißt es im Gesamturteil "vollbefriedigend" und bei der Eignung "Bearbeiterin Rechtsbehelfssachen (A 12-dp)". Dem trat der Oberfinanzpräsident bei.
Gegen diese Beurteilung erhob die Klägerin mit Schreiben vom 25. Januar 2000 Gegenvorstellungen. Zur Begründung führte sie aus, dass bei der Eignungsbefähigung die vorgenommene Einschränkung auf eine Tätigkeit als Bearbeiterin von Rechtsbehelfssachen nicht zutreffend sei. Vielmehr müsse entsprechend den allgemeinen Beurteilungsrichtlinien der gesamte Funktionskatalog hinsichtlich der nach A12 BBesO bewerteten Dienstposten angesprochen und gegebenenfalls mit einer ins Einzelne gehenden Begründung bewertet werden. Insbesondere sei aber die Beurteilung deswegen nicht zutreffend, weil sie seit dem 9. September 1994 Frauenbeauftragte sei und dieser Umstand in der Beurteilung keinerlei Niederschlag gefunden habe.
Daraufhin änderte die Beklagte die Beurteilung in zwei Punkten ab: Bei den Grundlagen der Beurteilung wurde zum Merkmal Fachkenntnisse der dort bereits gegebenen Kennzeichnung "fundiert" hinzugefügt "auf dem Gebiet des Beamten-, Tarifrechts und des NGG besser". Beim Merkmal zusammenfassende Stellungnahme wurde der bereits gegebenen Bewertung "als Feststellerin und Bearbeiterin von Rechtsbehelfen im Arbeitnehmerbereich weiterhin voll bewährt" hinzugefügt: "Die Beamtin hat mit großem Einsatz und Engagement ihre Aufgaben als Frauenbeauftragte wahrgenommen". Nachdem die Klägerin von dieser geänderten Beurteilung am 14. April 2000 Kenntnis genommen hatte, wies die Beklagte mit Bescheid vom 21. Juni 2000 - zugestellt am 28. Juni 2000 - im Übrigen die Gegenvorstellungen der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine weitere Änderung oder Ergänzung der Beurteilung nicht erfolgen könne, weil die getroffene Eignungsprognose sich schlüssig aus der Leistungsbeurteilung ergebe. Die Zuerkennung einer umfassenderen Eignungsprognose als die der Bearbeitung schwieriger Rechtsbehelfe in der Rechtsbehelfsstelle hätte von der Beurteilungsgruppe nicht vergeben werden wollen. Soweit die Klägerin auf ihre Tätigkeit als Frauenbeauftragte abstelle, sei ihrem Begehren mit den unter dem 14. April 2000 bekannt gegebenen Ergänzungen der Beurteilung ausreichend Rechnung getragen.
Dagegen legte die Klägerin mit einem am 27. Juli 2000 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben Widerspruch ein und hielt daran fest, dass nach den Beurteilungsrichtlinien eine umfassendere Eignungsprognose unter Berücksichtigung des Funktionskataloges getroffen werden müsse. Daran fehle es in der vorliegenden Beurteilung. Soweit ihre Tätigkeit als Frauenbeauftragte angesprochen sei, sei nicht hinreichend bedacht, dass sie praktisch weitaus überwiegend als Frauenbeauftragte tätig sei. Deswegen reiche es nicht aus, wenn lediglich bei den Merkmalen Fachkenntnisse und Zusammenfassung diese Tätigkeit angesprochen werde. Vielmehr müsse dies auch bei allen übrigen Merkmalen Eingang finden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2000 - zugestellt am 24. Oktober 2000 - wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Tätigkeit der Klägerin als Frauenbeauftragte den zuständigen Beurteilern selbstverständlich bekannt gewesen sei. Auf eine zusätzliche gesonderte Beurteilung habe sie keinen Anspruch.
Am 22. November 2000 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend: In den anzuwendenden Richtlinien sei beim Teil B Abschnitt V Ziff. 1.3.2 ausgeführt, dass bei der Eignung die Bezeichnungen des Funktionen-Katalogs aus der Anlage zu verwenden seien. Die ihr zuerkannte Eignung zur Bearbeiterin in Rechtsbehelfssachen sei dort nicht aufgeführt. Wenn die Beklagte sich darauf berufe, dass sie tatsächlich in der Vergangenheit regelmäßig insoweit von den Beurteilungsrichtlinien abweiche, so überzeuge das nicht. Denn das zeige nur, dass die Beklagte in diesen Fällen entgegen ihren Beurteilungsrichtlinien handele, die ausdrücklich eine Einzelfallprüfung vorsehen würden. Hinsichtlich ihrer Tätigkeit als Frauenbeauftragte gehe die Beklagte von einem unvollständigen Sachverhalt aus. Denn ihre Tätigkeit könne ohne weiteres etwa im Hinblick auf ihre Leistung oder Befähigung gemessen und damit bewertet werden. Das sei aber offensichtlich nicht erfolgt; die ergänzenden Bemerkungen bei den Fachkenntnissen und in der Zusammenfassung reichten demgegenüber nicht aus. Insbesondere werde nicht deutlich, dass sie praktisch weitaus überwiegend als Frauenbeauftragte tätig sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr für den Beurteilungsstichtag zum 1. Oktober 1999 eine erneute Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu erteilen, und
den Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2000 und deren Widerspruchsbescheid vom 11. Oktober 2000 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft die Begründung der angefochtenen Bescheide und macht geltend, dass sie in ständiger Praxis nicht nur den Funktionen-Katalog des Anhangs der Beurteilungsrichtlinien verwende, sondern auch Eignungsprognosen für folgende Funktionen abgebe: Bearbeiter Rechtsbehelfe, Vollstreckung oder Körperschaftssteuer je A 12-dp. Insofern habe sie sich durch ihre ständige Praxis selbst zu einer bestimmten Vorgehensweise gebunden. Soweit sich die Klägerin dagegen wende, dass ihre Tätigkeit als Frauenbeauftragte nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, müsse bedacht werden, dass neben den Fachkenntnissen und der Zusammenfassung in der betreffenden Beurteilung andere Merkmale in dieser Hinsicht nicht angesprochen werden könnten, da sie nicht in der jeweiligen konkreten Tätigkeit, sondern den allgemeinen Persönlichkeitsmerkmalen begründet seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
II.
Die zulässige allgemeine Leistungsklage, für die das nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG - erforderliche Vorverfahren durchgeführt wurde (vgl. BVerwGE 60, 245, 251 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8.78], und Urteil vom 28. Juni 2001 - 2 C 48.00 - V.n.b.) ist begründet. Die Beurteilung der Klägerin zum 1. Oktober 1999 begegnet hinsichtlich ihrer sachlichen Grundlagen und der Durchführung des Beurteilungsverfahrens durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dazu im Einzelnen:
Gemäß § 101 c Satz 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - (i. d. F. der Bekanntmachung vom 19. Februar 2001, Nds. GVBl. S. 33, geändert durch Haushaltsbegleitgesetz vom 18. Dezember 2001, Nds. GVBl. S. 806) hat der Dienstvorgesetzte dem Beamten von jeder Beurteilung Kenntnis zu geben, die in die Personalakten aufgenommen wird. Derartige dienstliche Beurteilungen hinsichtlich der Eignung und Leistung des Beamten sind nach § 40 Abs. 1 und 3 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung - NLVO - (i. d. F. vom 25. Mai 2001, Nds. GVBl. S. 315, zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2002, Nds. GVBl. S. 200), die aufgrund der Ermächtigungsnorm in § 21 Abs. 1 NBG erlassen wurde, regelmäßig oder aus Anlass einer Beförderungsbewerbung zu erstellen. Die Beurteilung soll sich insbesondere auf die Merkmale geistige Veranlagung, Charakter, Bildungsstand, Arbeitsleistung, soziales Verhalten und Belastbarkeit erstrecken. Nach Absatz 4 der Norm ist die dienstliche Beurteilung mit einem Gesamturteil und einem Vorschlag für die weitere dienstliche Verwendung abzuschließen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg und der zur Entscheidung berufenen Kammer sind dienstliche Beurteilungen von den Verwaltungsgerichten jedoch nur beschränkt nachprüfbar (Lehre vom Beurteilungsspielraum: BVerfGE 39, 334, 354 [BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]; BVerwGE 61, 176, 185 [BVerwG 27.11.1980 - BVerwG 2 C 38/79]). Denn ausschließlich der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl., München 2001, RdNr. 477 ff). Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom26. Juni 1980 - 2 C 8.78 - BVerwGE 60, 245 [BVerwG 26.06.1980 - 2 C 8.78] = RiA 1981, 59; Urteil vom 26. August 1993 - 2 C 37.91 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 15; Urteil vom 13. November 1997 - 2 A 1.97 - Buchholz 232.1 § 40 BLV Nr. 17; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. April 1997 - 5 L 5722/93 -; Urteil vom 13. April 1999 - 5 L 7023/96 -; Urteil vom 15. Dezember 1999 - 5 L 2270/99 -, V.n.b.; BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2001 - 1 WB 17.01 - ZBR 2002, 133, 134 [BVerwG 03.07.2001 - BVerwG 1 WB 17.01]).
Wenn der Dienstherr - wie dies durch die Beurteilungsrichtlinien der Beklagten vom 30. Oktober 1989 (Teil B des Erlasses des Ministers für Finanzen vom 30. Oktober 1989 "Abgabe dienstlicher Beurteilungen über die Beamten/Beamtinnen der niedersächsischen Steuerverwaltung - Beurteilungsrichtlinien", abgedruckt in der Personalkartei der OFD Hannover vom 15. Dezember 1989 unter Ordnungsnummer P 11-50 sowie der Anlage hierzu; im Folgenden: Beurteilungsrichtlinien) geschehen ist - Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, kann das Gericht nur überprüfen, ob die Richtlinien eingehalten wurden und ob sie mit den Regelungen der NLVO und sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2001, aaO). Diese Beschränkung begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 - PersVertr 2002, 470 = DVBl. 2002, 1203 = BayVBl. 2002, 697).
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze rechtfertigen die von der Klägerin gegen die dienstliche Beurteilung erhobenen Einwände und die im übrigen zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalles die Annahme, die Änderung der streitigen Beurteilung sei geboten.
1. Es erscheint schon zweifelhaft, ob die von der Beklagten im betreffenden Verfahren zugrunde gelegten Beurteilungsrichtlinien und das in ihnen im Einzelnen beschriebene Verfahren überhaupt auf die Beurteilung der Klägerin Anwendung finden kann. Denn in den betreffenden Beurteilungsrichtlinien wird - soweit ersichtlich - an keiner Stelle der Sonderfall einer Beurteilung der Frauenbeauftragten ausdrücklich angesprochen. Demgegenüber befindet sich in den Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Niedersächsischen Gleichstellungsgesetzes im GemRdErl. vom 12. August 1998 (Nds.MBl. S. 1240, 1243) zu § 19 Abs. 4 NGG die Regelung: "Die Frauenbeauftragte hat einen Anspruch auf Beurteilung ihrer Tätigkeit als Frauenbeauftragte. Diese hat von der Dienststellenleitung zu erfolgen." Damit handelt es sich um eine spezielle Regelung hinsichtlich der Beurteilung von Frauenbeauftragten, die Vorrang vor den Beurteilungsrichtlinien der niedersächsischen Steuerverwaltung haben dürfte. Hinzu kommt der Umstand, dass die mit der Hälfte der allgemeinen Arbeitszeit beschäftigte Klägerin wegen ihrer Tätigkeit als Frauenbeauftragte in diesem Umfang freigestellt war, sie also faktisch ausschließlich als Frauenbeauftragte ihre dienstlichen Aufgaben zu erfüllen hat. Mithin stellen ihre übrigen dienstlichen Tätigkeiten - hier im Wesentlichen wohl die Bearbeitung von Rechtsbehelfen in der Arbeitnehmerstelle - einen so untergeordneten Teil ihrer Tätigkeit dar, dass dieser bei einer anstehenden Beurteilung nur von geringem Gewicht ist bzw. möglicherweise sogar gänzlich vernachlässigt werden kann. Letztlich muss aber die Frage der Anwendbarkeit der Beurteilungsrichtlinien oder der Verwaltungsvorschrift zum NGG im vorliegenden Falle nicht abschließend geklärt werden. Denn selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, im Wesentlichen müssten ihre Beurteilungsrichtlinien beachtet werden, so stellt sich die vorliegende Beurteilung deswegen als unrichtig heraus weil die anzuwendenden Begriffe unrichtig verwandt worden sind bzw. der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt.
2. Nach Teil B Abschnitt V Ziff. 1.3.2 in der Verbindung mit der Anlage zu Teil B (Funktionen-Katalog) - dort Ziff. 2.2 - der Beurteilungsrichtlinien soll die Aussage über die Eignung auch eine Prognose für die Zukunft beinhalten. Dabei sind die Bezeichnungen des Funktionen-Katalogs der Anlage zu verwenden. Die Aussage über die Eignung soll so uneingeschränkt wie möglich sein. Sie darf begründete Einschränkungen enthalten. Auch wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, nach ständiger Verwaltungspraxis dürften zu den im Funktionen-Katalog angesprochenen Eignungen für A 12-Dienstposten noch die weiteren Funktionen der Bearbeiter von Rechtsbehelfen, Vollstreckungssachen oder der Körperschaftssteuer hinzugefügt werden, weil Verwaltungsvorschriften nicht wie Rechtsnormen aus sich heraus, sondern als Willenserklärungen der anordnenden Stelle unter Berücksichtigung der tatsächlichen Handhabung auszulegen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - ZBR 1998, 46 [BVerwG 10.04.1997 - 2 C 38/95] = DVBl. 1998, 191; OVG Münster RiA 2000, 295), so liegt es im Falle einer Bediensteten, die tatsächlich seit Jahren im Wesentlichen keine der dort angesprochenen Funktionen ausführt, weil sie als Frauenbeauftragte freigestellt wurde, auf der Hand, dass eine Prognose für die Zukunft gerade unter Berücksichtigung dieser Tätigkeit zu erfolgen hat. Selbst wenn an dem relativ schmalen Teil ihrer tatsächlichen Tätigkeiten der Bearbeitung von Rechtsbehelfen angeknüpft wird, so müsste jedenfalls in der Eignungsprognose in einem derartigen Sonderfall zum Ausdruck kommen, warum im Sinne von Ziff. 1.3.2 diese Beschränkung vorgenommen und andere Verwendungen, in denen sie (auch) nicht tätig ist, ausgeschlossen wurden. Dies ergibt sich aus dem Begriff und der Funktion der Eignungsprognose im Allgemeinen; einer im betreffenden Beurteilungszeitraum durchgehend als Frauenbeauftragten tätigen Beamtin kann nicht in der Eignungsprognose ein Schema zugrunde gelegt werden, das für diesen Fall nicht vorgesehen ist. Etwas anderes hieße den Begriff der Beurteilung und Eignungsprognose zu verkennen. Das ist im vorliegenden Falle nach Ansicht der Kammer geschehen.
3. Gleiches gilt für die sachlichen Grundlagen der Beurteilung. Zur Beurteilung einer Frauenbeauftragten hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht im Beschluss vom 8. Juli 1996 - 5 M 2289/96 -, Seite 10 f. des Beschlussabdruckes u. a. ausgeführt:
"... Der Frauenbeauftragten ist ein bestimmter Aufgabenbereich der Dienststelle übertragen; sie ist Teil der Verwaltung und hat für deren Verpflichtung zu sorgen, die Gleichberechtigung der Frauen der Dienststelle durchzusetzen. Dafür sind ihr bestimmte Mitwirkungs- und Beanstandungsrechte bei personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen, die Belange der weiblichen Beschäftigten berühren können, eingeräumt (§§ 20, 21 NGG). Da die Frauenbeauftragte von ihrer bisherigen Tätigkeit ganz oder teilweise frei gestellt wird, um statt dessen den Aufgabenbereich der Frauenbeauftragten wahrzunehmen (vgl. § 19 Abs. 2 NGG), ändert sich ihr Amt im konkret-funktionellen Sinne (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19. 06. 1995 - 5 M 987/95 -). Von der Art der Tätigkeit her ist die Frauenbeauftragte einer dienstlichen Beurteilung nicht entzogen. Der Umstand, dass sie der Leitung der Dienststelle unmittelbar unterstellt und bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Weisungen nicht gebunden ist (§§ 19 Abs. 1 Satz 1, 22 Abs. 1 NGG), hat nicht zur Folge, dass insoweit eine dienstliche Beurteilung rechtlich nicht zulässig wäre. Die Tätigkeit einer Frauenbeauftragten unterscheidet sich von derjenigen eines freigestellten Personalratsmitglieds, das aus Gründen des Personalvertretungsrechts einer dienstlichen Beurteilung entzogen ist (vgl. BVerwG, B. v. 07. 11. 1991 - 1 WB 160.90 -, ZBR 1992, 177 = RiA 1992, 282). Anders als das Personalratsmitglied ist die Frauenbeauftragte nicht Kontrahent der Verwaltung, sondern ein Teil von ihr; sie nimmt Verwaltungsaufgaben wahr. Aus der Weisungsfreiheit folgt ebenfalls nicht die Unzulässigkeit der Beurteilung. Auch Richter, die eine noch größere Unabhängigkeit genießen, unterliegen der Beurteilung ihrer richterlichen Fähigkeiten und dienstlichen Tätigkeit durch ihre Vorgesetzten, die dabei allerdings bestimmte, sich aus der Unabhängigkeit ergebende Grenzen beachten müssen (vgl. BGH, Urt. v. 10. 12. 1971 - RiZ (R) 4/71 -, BGHZ 57, 344; Urt. v. 31. 01.1984 - RiZ (R) 3/83 -, BGHZ 90, 41). Im Hinblick auf § 22 Abs. 1 NGG darf eine Beurteilung der Frauenbeauftragten keine, auch keine indirekten Weisungen enthalten, wie die Frauenbeauftragte in Zukunft verfahren und entscheiden soll. Es darf nicht Kritik an ihrem Verhalten im Einzelfall geübt werden, zulässig ist aber eine allgemeine Bewertung ihrer Fähigkeiten und Leistungen ..."
Diesen Ausführungen, die im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit ergangen sind, schließt sich die Kammer auch für den vorliegenden Rechtsstreit an.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Kammer der Überzeugung, dass die Beklagte bei der streitigen Beurteilung nicht vom zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist.
Wenn beispielsweise bei den Persönlichkeitsmerkmalen das Verhalten zu Untergebenen und Vorgesetzten, Charaktereigenschaften und soziales Verhalten abgefragt werden, so wäre es gerade hier von Interesse, ob die Klägerin - insoweit in ihrer Eigenschaft als Frauenbeauftragte - sich für die Belange von Bediensteten gegenüber den Vorgesetzen einsetzt. Dass dies in der streitigen Beurteilung nicht geschehen ist, ergibt sich aus dem Schreiben des Vorstehers des Finanzamtes vom 31. März 2000. Dort heißt es einleitend, dass "in der Tat in der Beurteilung die von der Beamtin dargestellte Tätigkeit als Frauenbeauftragte unberücksichtigt geblieben" ist. Gleiches gilt bei Ziff. 4 der Grundlagen der Beurteilung, wenn die Leistung der Beamtin zu beurteilen ist. Dort sollen Initiative, Selbständigkeit und Arbeitserfolg angesprochen werden. Es erscheint der Kammer durchaus - wie die Klägerin zu Recht anführt - als messbar, ob die Beamtin in ihrer Tätigkeit als Frauenbeauftragte viel oder wenig leistet. So ist es für einen Vorsteher durchaus feststellbar, ob und in welchem Umfang die Beamtin den Frauen der Dienststelle Informationen zukommen lässt, die sie pflichtgemäß nach § 20 des Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetzes - NGG - vom 15. Juni 1994 (Nieders.GVBl. S. 246, geändert durch Gesetz vom 21. November 1997, Nieders.GVBl. S. 481) zu verbreiten hat. Es mag nicht von der Hand zu weisen sein, dass zwischen der Frauenbeauftragten und einer Dienststellenleitung ein natürliches Spannungsverhältnis herrscht, das den Gedanken nahe legen könnte, es würde sich eine Beurteilung der Tätigkeit einer Frauenbeauftragten gerade durch die Leitung der Dienststelle verbieten. Indessen ist nach Ansicht der Kammer eine derartige Gleichbehandlung bei Beurteilungen etwa mit denen der Personalvertretung nicht geboten. Denn anders als bei den Personalvertretungen, die durch Wahlen bestimmt werden, wird die Frauenbeauftragte nach § 18 Abs. 1 Satz 3 NGG von der Dienststelle bestellt. Zwar hat die Dienststelle vor der Bestellung die weiblichen Beschäftigten anzuhören und das Ergebnis bei der Bestellung zu berücksichtigen (vgl. Sätze 4 und 5 der Vorschrift), jedoch ist damit durchaus ein gewisses Abhängigkeitsverhältnis der Frauenbeauftragten bei der Bestellung gegenüber der Leitung der Dienststelle gegeben. Auch insofern unterscheidet sich die Tätigkeit einer Frauenbeauftragten von der eines Personalratsmitgliedes. Ähnliches gilt auch hinsichtlich der Rechte und Pflichten der Frauenbeauftragten. Der Frauenbeauftragten ist nämlich im NGG ein bestimmter Pflichtenkatalog aufgegeben, den sie zu achten und zu erfüllen hat. Demgegenüber ist der Personalvertretung nach dem Niedersächsischen Personalvertretungsgesetz lediglich die Möglichkeit zur Beteiligung eingeräumt, aber nicht die dienstliche Pflicht auferlegt, in bestimmtem Umfange tatsächlich alle Möglichkeiten des Personalvertretungsrechtes wahrzunehmen. Von daher ist eine Beurteilung der Arbeitserfolge der Frauenbeauftragten durch die Dienststellenleitung durchaus möglich, wenngleich wegen des natürlichen Spannungsverhältnisses zwischen der Frauenbeauftragten und dem Vorsteher eines Finanzamtes eine gewisse Zurückhaltung geboten ist.
Wurden aber die sachlichen Grundlagen der Beurteilung verkannt, so ist die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass das in der angegriffenen Beurteilung gefundene Gesamturteil und die Eignungsprognose nicht in ausreichendem Maße die Leistungen als Frauenbeauftragte berücksichtigt hat. In diese Richtung deutet auch das Schreiben des Vorstehers vom 31. März 2000.
Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Kammer hat nach § 124 a Abs. 1 VwGO iVm § 124 Abs. 2 Nr.3 VwGO die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da - soweit ersichtlich - Entscheidungen in einem Hauptsacheverfahren zu den Grundsätzen der Beurteilung einer Frauenbeauftragten noch nicht ergangen sind.