Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 04.11.2002, Az.: 4 B 4635/02

Einstweilige Anordnung; Ermessen; Lärmmessung; Musikveranstaltung; Nachbarschutz; Untersagung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
04.11.2002
Aktenzeichen
4 B 4635/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43677
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) werden für erstattungsfähig erklärt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Der nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilende Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die von der Beigeladenen zu 2) am 5. November 2002 geplante Veranstaltung mit der Musikgruppe "..." zu unterbinden, hat keinen Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit der Antragstellerin entgegenzuhalten ist, dass sie das Gericht erst einen Tag vor dem Beginn der geplanten Veranstaltung angerufen hat, so dass nicht genügend Zeit für eine umfassende Aufklärung des Sachverhalts, die Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) für alle Beteiligten und eine sachgemäße Beurteilung verbleibt. Insoweit sei allerdings darauf hingewiesen, dass die hier streitige Veranstaltung schon seit längerem angekündigt wurde und auch der Antragstellerin bekannt gewesen sein dürfte. Jedenfalls ist eine gerichtliche Entscheidung mit dem beantragten Inhalt nicht im Sinne des § 123 Abs. 1 VwGO nötig, nachdem die Antragsgegnerin auf telefonische Anfrage glaubhaft erklärt hat, dass sie durch Mitarbeiter die Veranstaltung begleiten, Lärmmessungen vornehmen und erforderlichenfalls als Gefahrenabwehrbehörde tätig werden werde. Nach dieser Erklärung ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin auch im konkreten Fall ihren ordnungsbehördlichen Aufgaben, zu deren Wahrung ihr die maßgeblichen Vorschriften einen Ermessensspielraum einräumen, nachkommen wird. Die Voraussetzungen für eine Ermessensschrumpfung auf Null mit der Folge, dass zur Sicherung der rechtlich schützenswerten nachbarlichen Interessen der Antragstellerin nur eine vorzeitige und vollständige Untersagung der Veranstaltung ermessensfehlerfrei wäre, sind nicht dargetan. Hiergegen spricht, dass derzeit nicht abgesehen werden kann, mit welcher Gesamtbelastung infolge der Veranstaltung, die offenbar bereits etwa um 22:15 Uhr beendete werden soll, für das Grundstück der Antragstellerin zu rechnen ist. Erforderlichenfalls kämen möglicherweise auch andere aufsichtliche Maßnahmen als eine vollständige Untersagung in Betracht. Bei der gebotenen Ermessensausübung wären zudem die mutmaßlich erheblichen wirtschaftlichen Folgen einer Absage des Konzerts für die Beigeladene zu 2) zu berücksichtigen.

2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) werden gem. § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt, da sie sich durch eine Schutzschrift am Verfahren beteiligt hat. Für die Beigeladene zu 1) gilt dies nicht. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 20 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG.