Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 27.11.2002, Az.: 6 A 2102/00

Aufrechnung; Billigkeitsentscheidung; Bruttobezüge; Entreicherung; gesetzesimmanenter Vorbehalt; Hinterbliebenenrente; Hinterbliebenenversorgung; Rückforderung; Rückforderungsvorbehalt; verschärfte Haftung; Versorgung; Versorgungsbezüge; Verwendungseinkommen; Wegfall der Bereicherung; Witwenrente; Witwenversorgung; öffentlich -rechtlicher Erstattungsanspruch; Überzahlung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
27.11.2002
Aktenzeichen
6 A 2102/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 42104
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Durch später bekannt gewordene Hinterbliebenenrenten und Besoldungserhöhungen für eigene Diensttätigkeit können Überzahlungen bei der Hinterbliebenenversorgung eintreten, die einem gesetzesimmamenten Rückforderungsvorbehalt unterliegen.

Tatbestand:

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen, die wegen des Zusammentreffens ihrer Hinterbliebenenversorgung mit einer Witwenrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und eigenen Dienstbezügen neu berechnet worden sind.

2

Die im ...... geborene, als Staatsanwältin im Dienst des Landes Niedersachsen stehende Klägerin war verheiratet; aus der Ehe sind zwei im ....... und ...... geborene Söhne hervorgegangen. Der im ....... geborene Ehemann der Klägerin, der nach einem Studium der Rechtswissenschaften die 1. und 2. Staatsprüfung absolviert hatte, trat im Januar 1981 in den Dienst des Landes Niedersachsen. Er war Beamter auf Lebenszeit und wurde zuletzt im August 1987 zum Regierungsdirektor befördert. Er erhielt Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 15 BBesO und eine ruhegehaltsfähige Stellenzulage nach Nr. 27 Abs. 1 e der Vorbemerkung zur BBesO A und B. Er verstarb im April 1992. Die Klägerin ist seit dem Mai 1978 im Landesdienst und erhielt im hier interessierenden Zeitraum Bezüge nach der Besoldungsgruppe R 1 BBesO. 

3

Mit Bescheid vom 19. Juni 1992 setzte der Rechtsvorgänger der Beklagten für die Klägerin die Hinterbliebenenversorgung fest. Der Ruhegehaltssatz wurde auf 53,28 v. H. bestimmt und im Bescheid wurde folgender Vorbehalt ausgesprochen:

4

"Soweit Sie ein Einkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst, eine weitere Versorgung oder eine Rente beziehen und deswegen Ihre Versorgung zu kürzen ist (vgl. zu H.), sind Überzahlungen, die sich bis zur Durchführung der Kürzung ergeben, von Ihrer laufenden Versorgung einzubehalten oder von Ihnen zurückzuzahlen. Die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgung regelt sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Eine rückwirkende Rückforderung kommt vor allem dann in Betracht, wenn es sich um eine vorläufige Zahlung von Bezügen handelt, wenn die Rechtswidrigkeit der Zahlung in Ihren Verantwortungsbereich fällt oder wenn Sie die Fehlerhaftigkeit des Bescheides erkannt haben oder hätten erkennen müssen."

5

In einem weiteren Bescheid vom 19. Juni 1992 des Rechtsvorgängers des Beklagten hinsichtlich der Ruhensberechnung nach § 53 Beamtenversorgungsgesetz an die Klägerin heißt es:

6

"Ich mache besonders auf Ihre Verpflichtung aufmerksam, mir unverzüglich alle Tatsachen anzuzeigen, die auf die Festsetzung, Höhe und Zahlung Ihrer Versorgung Einfluss haben können (§ 62 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz). Der Ruhensbetrag gilt jeweils nur solange, wie sich die Höhe der Bezüge nicht ändert. Jede Änderung erfordert eine neue Ruhensberechnung. Der Widerruf jeder Ruhensberechnung bleibt daher vorbehalten. Auf § 52 Abs. 2 Beamtenversorgungsgesetz und die §§ 819 Abs. 1, 820 Abs. 1 BGB werden Sie ausdrücklich hingewiesen. Danach können Sie sich im Fall der Rückforderung der ohne rechtlichen Grund gezahlten Bezüge nicht darauf berufen, nicht mehr bereichert zu sein und müssten zuviel gezahlte Bezüge zurückzahlen."

7

Nachdem die Klägerin gegen diese Bescheide mit der Begründung Widerspruch eingelegt hatte, dass die im laufenden Jahr erfolgte Erhöhung der Beamtenbezüge nicht berücksichtigt worden sei, teilte der Rechtsvorgänger des Beklagten mit Schreiben vom 5. August 1992 mit, dass das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1992 bislang noch nicht in Kraft getreten sei. Jedoch erfolge im Oktober 1992 rückwirkend eine maschinelle Anpassung und Neuberechnung der Versorgungsabrechnungen. Er betrachte den Widerspruch daher als erledigt.

8

Bei der maschinellen Neuberechnung der Versorgung im Oktober 1992 für die Zeit ab Juni 1992 wurde die allgemeine Besoldungserhöhung im Verwendungseinkommen der Klägerin nicht berücksichtigt.

9

Der Klägerin wurden brutto für den Mai 1992 954,78 DM und für den Juni und Juli 1992 jeweils 1.372,74 DM als Witwengeld gezahlt.

10

Auf Anfrage mit einem Formblatt zur Berechnung der Versicherten- und Hinterbliebenenrente zur Klärung von Ersatzzeiten, Ausfallzeiten und Zurechnungszeiten teilte der Rechtsvorgänger des Beklagten der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte mit Schreiben vom 9. Juli 1992 mit, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin u.a. vom April 1962 bis zum Oktober 1962 und vom Januar 1981 bis zum April 1992 im Landesdienst gewesen sei.

11

Auf den Antrag der Klägerin vom 27. April 1992 gewährte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ihr mit Bescheid vom 7. Januar 1993 eine Witwenrente für die Zeit vom 14. April 1992 bis zum 30. Juni 1994. Außerdem wurde den Söhnen der Klägerin Halbwaisenrente gewährt. Da von dem Beklagten den Söhnen der Klägerin auch Waisengeld gewährt wurde, gelangten die gewährenden Bescheide der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte im Januar 1993 zu den für sie geführten Vorgängen bei dem Beklagten.

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Im Dezember 1999 machte eine Mitarbeiterin des Beklagten, die das Waisengeld für die Söhne der Klägerin bearbeitete, den Sachbearbeiter des Witwengeldes für die Klägerin darauf aufmerksam, dass diese möglicherweise eine Witwenrente beziehe. Daraufhin wandte sich der Beklagte im Dezember 1999 sowohl an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte als auch an die Klägerin. Mit Schreiben vom 2. Februar 2000 übersandte daraufhin die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte an den Beklagten eine Kopie des die Witwenrente gewährenden Bescheides vom 7. Januar 1993. Die Klägerin teilte mit, dass sie bereits 1992 auf den Rentenbezug hingewiesen habe.

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Mit Bescheid vom 9. Februar 2000 stellte daraufhin der Beklagte bezüglich des Witwengeldes der Klägerin für die Monate Mai, Juni und Juli 1992 eine Überzahlung in Höhe von insgesamt 1.831,17 DM fest und forderte diesen Betrag zurück. Zur Tilgung wurde eine Einbehaltung in Raten von je 500 DM von den laufenden Versorgungsbezügen ausgesprochen.

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Dagegen legte die Klägerin am 16. Februar 2000 Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, dass der Beklagte nach Ablauf von so vielen Jahren nicht mehr etwaige Überzahlungen aus dem Frühjahr/Sommer 1992 zurückfordern könne, weil seinen Mitarbeitern ihr Bezug einer Rente schon seit 1993 bekannt gewesen sei bzw. hätte bekannt sein müssen. Denn schon durch die Anfrage der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom Juni 1992 hätte dem Beklagten klar sein müssen, dass Rentenzahlungen anfielen. Auch sei die Berechnung der Rückforderung nicht korrekt erfolgt, da sie im betreffenden Zeitraum lediglich eine monatliche Rente in Höhe von 232 DM bezogen habe. Hinsichtlich des zurückgeforderten Betrages sei sie entreichert, weil sie seinerzeit die Zahlbeträge im Rahmen der normalen Lebensführung verbraucht habe. Dabei müsse bedacht werden, dass sie ihre zwei Söhne zu versorgen gehabt habe und außerdem ein hoch verschuldetes Anwesen ihres verstorbenen Ehemannes wirtschaftlich habe abwickeln müssen. Maßgeblich sei im Rahmen der Billigkeitsentscheidung auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem ihr die Bezüge zugeflossen seien.

15

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2000 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte aus, dass die Rentenunterlagen der Klägerin ihm erst zum Ende des Jahres 1999 bekannt geworden seien. Die Dienststelle der Klägerin habe deren Bezüge für Juni und Juli 1992 fehlerhaft bescheinigt. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Rückforderung müsse bedacht werden, dass die Gewährung von Versorgung unter einem gesetzesimmanenten Vorbehalt stehe, soweit für denselben Zeitraum eigene Dienstbezüge oder Renten gezahlt würden. Darüber hinaus sei auch ausdrücklich ein entsprechender Vorbehalt in den Festsetzungsbescheiden vom 19. Juni 1992 enthalten gewesen. Daher könne sie sich auf einen Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Bei der Billigkeitsentscheidung über die Rückforderung habe er bedacht, dass die Klägerin die Überzahlung verursacht habe. Denn sie hätte ohne weiteres auf den Rentenbezug und ihre erhöhte Besoldung hinweisen können. Auch mit Rücksicht auf ihre gegenwärtige wirtschaftliche Situation - das verschuldete Anwesen sei zwischenzeitlich veräußert worden - erscheine eine Rückforderung in Raten von 500 DM angemessen.

16

Am 30. Mai 2000 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend: Es sei zweifelhaft, ob eine Überzahlung eingetreten sei. Denn der Beklagte habe den Rückforderungsbetrag nicht richtig errechnet. Den Rentenbezug habe sie nicht verschwiegen. Die Hinterbliebenenrente habe in den betreffenden Monaten monatlich 232 DM ausgemacht. Keineswegs habe sie erkennen können, dass sie unrichtige Versorgungsbezüge erhalte. Denn stets habe der Beklagte bei der Übersendung der Bezügeblätter hinsichtlich der Versorgungsleistungen und ihrer Dienstbezüge behauptet, richtige Berechnungen vorgenommen zu haben. Insbesondere könne ihr nicht angelastet werden, dass der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht ........ ihre Bezüge im betreffenden Zeitraum nicht korrekt angegeben habe. Denn dessen Verhalten müsse sich der Beklagte zurechnen lassen, da beide Dienststellen Teil der allgemeinen Landesverwaltung seien. Zudem sei auch dem Beklagten die eingetretene Besoldungserhöhung bekannt gewesen, so dass er sie bei der Berechnung des Ruhensbetrages hätte rechtzeitig berücksichtigen können. Insbesondere habe sie sich später gegen die Richtigkeit der ihr geleisteten Versorgungsbezüge gewandt. Ihr sei stets - und zwar nach den Besoldungserhöhungen - mitgeteilt worden, dass die Zahlungen in Ordnung seien. Schließlich berücksichtige die Billigkeitsentscheidung keineswegs ihre wirtschaftliche und persönliche Situation im Zeitpunkt der eingetretenen Überzahlung.

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Die Klägerin beantragt,

18

den Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2000 aufzuheben, und

19

den Beklagten zur Rückzahlung von 1.831,17 DM nebst 6 v. H. Zinsen seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

20

Der Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Er erwidert: Zu Unrecht meine die Klägerin, dass der Rückforderungsbetrag nicht korrekt berechnet worden sei. Tatsächlich habe sie in den Monaten Mai und Juni 1992 monatlich eine Rente von je 362,64 DM und im Juli 1992 eine von 373,05 DM erhalten, so dass sich in dieser Hinsicht ein Rückforderungsbetrag von 1.098,33 DM rechtfertige, da dieser Rentenbezug von der Klägerin nicht angegeben bzw. dem Beklagten nicht bekannt gewesen sei. Soweit darüber hinaus 732,84 DM zurückgefordert würden, beruhe dies auf der Erhöhung der Bezüge der Klägerin in den Monaten Juni und Juli 1992. Denn seinerzeit seien ihr wegen der Besoldungserhöhung brutto jeweils monatlich 366,42 DM mehr zugewandt worden, was bei der Berechnung der Versorgung ausgeglichen werden müsse. Entgegen der Ansicht der Klägerin rechtfertige sich die Rückforderung aus drei selbständig tragenden Gründen. Zum einen unterlägen die Versorgungsbezüge einem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Anrechnung von Einkommen aus der eigenen Verwendung im öffentlichen Dienst und des Bezugs von Renten aus der allgemeinen Sozialversicherung. Zum anderen sei gerade hinsichtlich der Anrechnungspflicht derartiger Einkünfte in den betreffenden Bescheiden ausdrücklich ein Vorbehalt ausgesprochen worden, so dass es auf die Erkennbarkeit der Überzahlung für die Klägerin nicht ankomme. Darüber hinaus sei die eingetretene Überzahlung für die Klägerin auch ohne weiteres offensichtlich erkennbar gewesen. Denn mit dem Bezug der Rente als Hinterbliebene hätte ihr klar sein müssen, dass dieser Rentenbetrag auf ein Witwengeld angerechnet werden müsse. Gleiches gelte hinsichtlich der allgemeinen Besoldungserhöhung und der Anrechnung des eigenen Verwendungseinkommens auf die Hinterbliebenenversorgung. Dass diese zusätzlichen Einkünfte der Klägerin tatsächlich teilweise erst nach den betreffenden Monaten Mai bis Juli 1992 geflossen seien, ändere nichts an dieser Beurteilung. Hinsichtlich der zu treffenden Billigkeitsentscheidung sei allein auf den Zeitpunkt der Rückforderung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt hätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin konsolidiert, so dass es nicht unbillig erscheine, die Klägerin mit der Rückforderung zu belasten.

23

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und der Unterlagen der Bezügestelle der Klägerin ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten sind dem Grunde nach rechtmäßig und verletzen die Klägerin lediglich hinsichtlich der Billigkeitsentscheidung bezüglich der Rückforderung wegen der eingetretenen Besoldungserhöhung für Juni und Juli 1992 in ihren Rechten.

25

Rechtsgrundlage des streitigen Rückforderungsbescheides ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, wie er in § 52 Abs. 2 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3858) geregelt ist. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist zur Herausgabe einer Leistung verpflichtet, wer diese auf Kosten des Anspruchstellers ohne rechtlichen Grund erlangt hat. Dabei besteht gemäß Satz 2 der Vorschrift diese Verpflichtung auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt; trotz nicht mehr bestehender Bereicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) haftet der Empfänger der Leistung verschärft, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei Empfang der Leistung kannte (vgl. § 819 Abs. 1 BGB) oder die Leistung aus einem Rechtsgrunde, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund später wegfällt (§ 820 Abs. 1 Satz 2 BGB). Zurecht geht der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden davon aus, dass der Klägerin rechtsgrundlos 1.831,17 DM zugeflossen sind (dazu unter 1.). Jedoch hat der Beklagte in seine Billigkeitsentscheidung nicht alle notwendigen Gesichtspunkte eingestellt, so dass er insoweit sein Ermessen erneut betätigen muss (dazu unter 2.).

26

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob und nach welcher Vorschrift der Beklagte seine Bescheide vom 19. Juni 1992 aufgehoben hat. Insbesondere ist eine Rücknahme dieser Verwaltungsakte nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG - nicht geboten. Denn diese Verwaltungsakte betreffen die Grundlagen der Festsetzung der Hinterbliebenenversorgung, nicht aber die Zuerkennung eines ganz bestimmten Betrages. Denn der jeweilige Zahlbetrag der Versorgung ergibt sich aus dem Gesetz. Er wird den Versorgungsempfängern in den Besoldungsmitteilungen und Berechnungsblättern lediglich nachrichtlich mitgeteilt. Wurden also in der Vergangenheit sowohl hinsichtlich der Hinterbliebenenversorgung der Klägerin als auch hinsichtlich ihrer eigenen Dienstbezüge Besoldungsmitteilungen erstellt, so können die dort genannten Zahlbeträge nicht als bestandskräftig festgesetzt dem Rückforderungsverlangen des Beklagten entgegengehalten werden.

27

Für die Monate Mai, Juni und Juli 1992 wurde der Klägerin Hinterbliebenenversorgung in Höhe von insgesamt 1.831,17 DM als ein "Zuviel" an Versorgung iSv § 52 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zugewandt. Dies ergibt sich aus folgender Berechnung:

28

Mai Juni Juli

29

A 15  6.422,87 6.769,71 6.769,71

30

Familienzuschlag 984,99 1.038,19 1.038,19

31

Stellenzulage 63,60 67,04 67,04

32

ruhegehaltsfähige Bezüge 7.471,46 7.874,94 7.874,94

33

höchstmögl . Ruhegehalt 5.549,81 5.849,51 5.849,51

34

(74,28 v. H.)

35

Witwengeld 3.329,89 3.509,71 3.509,71

36

(60 v. H.)

37

Kinderanteil 268,06 282,54 282,54

38

Höchstgrenze 3.597,95 3.792,25 3.792,25

39

abzügl. Rente 362,64 362,64 373,05

40

Versorgung nach § 55 3.235,31 3.429,61 3.419,20

41

Erdiente Versorg. vor § 55 2.666,92 2.810,39 2.810,39

42

abzügl. Ruhensbetrag 2.074,78 2.166,71 2.177,12

43

Versorgungsanspruch 592,14 643,68 633,27

44

brutto gezahlt 954,78 1.372,74 1.372,74

45

überzahlt 362,64 729,06 739,47

46

Summe Überzahlung 1.831,17

47

Mithin hat sich wegen der zunächst nicht in Ansatz gebrachten Rentenzahlungen (Mai und Juni je 362,64 DM, Juli 373,05 DM insgesamt 1.098,33 DM) und der nicht berücksichtigten Besoldungserhöhung bei den Bezügen der Klägerin (7.151,16 DM - 6.784,74 DM = 366,42 DM für Juni und Juli insgesamt 732,84 DM) eine überzahlte Summe von 1.831,17 DM ergeben.

48

Damit werden die Höchstgrenzen einer Witwenversorgung nicht überschritten:

49

Mai Juni Juli

50

Ruhegehaltsfähige 7.471,46 7.874,94 7.874,94

51

Dienstbezüge A 15

52

Kinderanteil 268,06 282,54 282,54

53

Höchstgrenze 7.739,52 8.157,48 8.157,48

54

eigene Verwendungsbezüge 6.784,74 7.151,16 7.151,16

55

R 1

56

954,78 1.006,32 1.006,32

57

Die Berechnung des Ruhensbetrages ergibt sich aus folgenden Zahlen:

58

Mai Juni Juli

59

Ruhegehaltsfähige 7.471,46 7.874,94 7.874,94

60

Dienstbezüge A 15

61

Erdientes Ruhegehalt 3.980,80 4.195,77 4.195,77

62

(53,28 v. H.)

63

Erhöhungsbetrag 17,30 17,30 17,30

64

Erhöhtes Ruhegehalt 3.998,10 4.213,07 4.213,07

65

Witwengeld (60 v. H.) 2.398,86 2.527,85 2.527,85

66

Kinderanteil 268,06 282,54 282,54

67

Erdiente Versorgung 2.666,92 2.810,39 2.810,39

68

Rente 362,64 362,64 373,05

69

eigene Verwendungsbezüge

70

R 1 6.784,74 7.151,16 7.151,16

71

Summe 9.814,30 10.324,19 10.334,16

72

abzügl. Höchstgrenze 7.739,52 8.157.48 8.157,48

73

Ruhensbetrag 2.074,78 2.166,71 2.177,12

74

Danach wurde von dem Beklagten der Umfang der ungerechtfertigten Bereicherung der Klägerin zutreffend ermittelt. Richtig ist auch der Ausgangspunkt des Beklagten, die Bruttobezüge der Klägerin in den Blick zu nehmen. Denn nach dem Steuerrecht sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit schon dann zu versteuern, wenn sie dem Empfänger aus dem Dienstverhältnis tatsächlich zufließen ohne Rücksicht darauf, ob er einen Rechtsanspruch auf sie hat. Mit der Abführung der Lohnsteuer wird der Bezügeempfänger durch die "öffentliche Kasse" von einer eigenen Steuerschuld befreit und ist in diesem Umfange bereichert (vgl. BVerwGE 24,92,104 und 28, 68, 73; Schellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 4. Aufl., Rdnr. 735 m.w.N.).

75

Insbesondere sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass andere Rentenzahlungen in Ansatz gebracht werden müssten. Soweit die Klägerin den Rentenbetrag von 232 DM monatlich nennt, bezieht dieser sich ausweislich der Rentenbescheide der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 7. Januar und 5. Juli 1993 sowie vom 20. Juli 1994 auf einen anderen Zeitraum.

76

Auch wenn man mit der Klägerin davon ausgeht, sie habe die seinerzeit eingetretene Überzahlung im Rahmen ihrer allgemeinen Lebensführung für sich und ihre Söhne verbraucht, so steht dem Rückforderungsanspruch nicht die Einrede des Wegfalls der Bereicherung nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG iVm § 818 Abs. 3 BGB entgegen. Dabei kann es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits offen bleiben, ob die Klägerin positive Kenntnis vom Mangel des rechtlichen Grundes für die Überzahlung gehabt hat oder ob der Mangel für sie so offensichtlich war, dass sie ihn hätte erkennen müssen. Denn die Klägerin haftet nach § 820 BGB für die Herausgabe der überzahlten Versorgungsbezüge verschärft, so dass sie sich auf einen Wegfall der Bereicherung nicht berufen kann, da die Versorgungsbezüge unter Vorbehalt geleistet wurden.

77

Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, unterliegt die Zahlung von Versorgungsbezügen, soweit sie mit eigenen Dienstbezügen aus dem Beamtenverhältnis der Versorgungsempfängerin und aus Hinterbliebenenrenten zusammentreffen, einem immanenten gesetzlichen Vorbehalt. Ein solcher gesetzesimmanenter Vorbehalt ist in der Rechtsprechung anerkannt, wenn sich die für die Rechtslage erheblichen Tatsachen ändern und nachträglich Ruhensvorschriften hinsichtlich der Zahlung der Versorgungsbezüge anzuwenden sind. Denn nach ihrem gesetzlichen Zweck soll eine Hinterbliebenenversorgung durch den Dienstherrn nur insoweit geleistet werden als für den gleichen Zweck gezahlte Hinterbliebenenrenten oder die eigene Alimentation noch ausfüllungsbedürftige Lücken lassen. Überzahlte Versorgungsbezüge können in diesem Fall zurückgefordert werden, ohne dass der Festsetzungsbescheid vorher nach den Grundsätzen über die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte ganz oder teilweise aufzuheben wäre. Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob sich der Versorgungsempfänger dieses gesetzlichen Vorbehalts im Zeitpunkt der Überzahlung bewusst gewesen ist. Diese Rechtsprechung beruht auf der Erwägung, dass Ruhensberechnungen jedenfalls in der Regel keine endgültigen Bescheide sind und wegen des gesetzlichen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Versorgung und dem einem Versorgungsempfänger gleichzeitig gezahlten Verwendungseinkommen den Vorbehalt einer späteren Änderung gleichsam in sich tragen. Dies gilt ebenso für eventuell später erst festgesetzte Hinterbliebenenrenten. Bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge kann die Versorgungsbehörde nämlich nicht voraussehen, ob ihr nachträglich ein Einkommen der Versorgungsberechtigten aus ihrer Verwendung im öffentlichen Dienst bekannt wird, ob später dieses Einkommen aufgrund von gesetzlichen oder tatsächlichen Änderungen erhöht wird, ob später eine gesetzliche Rente zuerkannt wird oder ob eine spätere rückwirkende Änderung der Versorgungsbezüge oder des Verwendungseinkommens zugleich eine rückwirkende Änderung der Ruhensberechnung erforderlich macht. Nachträglich rückwirkende Änderungen früherer Ruhensberechnungen sind daher unvermeidlich und unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 1966, BVerwGE 25, 291, 294; Urteil vom 25. November 1985, NVwZ 1986, 745).

78

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Kammer der Ansicht, dass auch im vorliegenden Falle nichts anderes zu gelten hat. Denn der Klägerin war 1992 der Umstand bekannt, dass möglicherweise aus der früheren Erwerbstätigkeit ihres verstorbenen Ehemannes eine Hinterbliebenenrente bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte anfallen konnte und dass diese auf die Versorgungsbezüge nach den Rechtsregeln des Versorgungsrechts anzurechnen war. Auch war ihr bekannt, dass ihr beamtenrechtlicher Anspruch auf Alimentation aus ihrer eigenen Stellung als Beamtin auf die Höhe der Hinterbliebenenversorgung nach ihrem verstorbenen Ehemann durch denselben Dienstherrn Auswirkungen haben musste. Zum Zeitpunkt des Beginns der Zahlungen der Versorgungsbezüge (die zunächst in den betreffenden Monaten 954,87 DM betrugen) im Mai 1992 konnte der Bescheid der Rentenversicherung vom 7. Januar 1993 noch nicht bekannt sein. Auch war die zunächst im Vorgriff gezahlte höhere Besoldung aus dem Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1992 im Sommer 1992 noch nicht gesetzlich in Kraft getreten und dem Beklagten konnte nicht bekannt sein, ob und in welchem Umfang die Klägerin ihrer eigenen Diensttätigkeit nach dem Tode ihres Ehemannes nachging. Bei dieser Sachlage durfte die Klägerin daher nicht annehmen, ihre Versorgungsbezüge würden losgelöst von der Höhe ihres eigenen Verwendungseinkommens und der Hinterbliebenenrente nach ihrem verstorbenen Ehemann geleistet. Davon ausgehend kann sich die Klägerin auf einen Wegfall der Bereicherung nicht berufen.

79

Auch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte seinen Rückforderungsanspruch, bevor dieser bestandskräftig geklärt war, zur Aufrechnung mit dem laufenden Anspruch der Klägerin auf Versorgung gestellt hat. Denn die Aufrechnung mit einer Gegenforderung stellt keine Vollziehung eines die betreffende Forderung konkretisierenden Leistungsbescheides dar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 1985, ZBR 1986, 87 = DVBl. 1986, 146 und Urteil vom 27. Januar 1994, BVerwGE 95, 94).

80

Eine Verwirkung ist hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs nicht eingetreten, obwohl die Überzahlung im Zeitpunkt der Rückforderung lange zurückliegt. Der Beklagte hat nämlich nicht zum Ausdruck gebracht, er werde von einer Rückforderung etwa überzahlter Versorgungsbezüge absehen, so dass er einen dahingehenden Vertrauenstatbestand nicht geschaffen hat. Vielmehr war dem Beklagten nicht bewusst, dass er der Klägerin zu hohe Versorgungsbezüge ausgezahlt hat.

81

2. Jedoch ist die nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG zu treffende Billigkeitsentscheidung rechtlich teilweise zu beanstanden.

82

Nach ständiger Rechtsprechung hat die Billigkeitsentscheidung die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalls Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Darüber hinaus sind auch sonstige sachliche Gesichtspunkte zu beachten – insbesondere die Frage, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen; vielmehr ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Daher kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an. Da eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich mithin deren Rechtmäßigkeit nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also in der Regel des Widerspruchsbescheides. Maßgebend ist die Erkenntnislage der Behörde zu diesem Zeitpunkt. Auch der gerichtlichen Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung dürfen nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde aufgrund des Vorbringens des Schuldners oder nach Lage der Akten ohnehin bekannt waren. Eine darüber hinausgehende Aufklärungspflicht besteht nicht (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 2 C 21.97 – NVwZ-RR 1999, 387 = DVBl. 1999, 322 = ZBR 1999, 173 = RiA 2000, 25).

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Davon ausgehend begegnet im vorliegenden Falle die Billigkeitsentscheidung Bedenken. Gegen eine Reduzierung des Rückforderungsbetrages sprechen folgende Gesichtspunkte: Es handelt sich um einen verhältnismäßig geringen Betrag angesichts der Einkünfte der Klägerin aus der eigenen Verwendung, der bezogenen Hinterbliebenenrente und Hinterbliebenenversorgung. Außerdem wurde der Klägerin eine Ratenzahlung eingeräumt, ohne dass von ihr die Höhe der Raten im Einzelnen bemängelt wurden. Soweit eine Überzahlung dadurch eingetreten ist, dass die Rentenleistungen für die drei Monate in Höhe von insgesamt 1.098,33 DM nicht berücksichtigt wurden, ist dies nicht dem Beklagten anzulasten. Denn nach dem gesamten Akteninhalt ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Klägerin rechtzeitig von diesem Rentenbezug Mitteilung gemacht hat. Soweit die Klägerin darauf abhebt, dem Beklagten wäre es möglich gewesen, von sich aus bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte diese Rente zu erfragen, weil zuvor von dort im Zusammenhang mit dem Todesfall an den Beklagten eine Anfrage über Ausfall- und Beschäftigungszeiten gerichtet wurde, überzeugt dies die Kammer nicht. Denn bei der Stellung derartiger Anfragen ist keineswegs gewiss, ob und in welcher Höhe tatsächlich später Hinterbliebenenrenten anfallen. Tatsächlich wurde ja auch später die Zahlung der Hinterbliebenenrente an die Klägerin ab dem 1. Juli 1994 eingestellt. Es stellt auch keine Überspannung der Sorgfalts- und Mitteilungspflichten einer Hinterbliebenen dar, nach Erhalt einer Rentenbewilligung diese der Versorgungsstelle mitzuteilen.

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Jedoch hätte der Beklagte bei der Billigkeitsentscheidung in seine Erwägungen die folgenden Aspekte einstellen müssen: Soweit eine Teilüberzahlung dadurch eingetreten ist, dass der Beklagte nicht rechtzeitig bei der Ermittlung des Verwendungseinkommens der Klägerin in den Monaten Juni und Juli 1992 die allgemeine Besoldungserhöhung berücksichtigt hat (in Höhe von insgesamt 732,84 DM brutto), ist der Klägerin zuzugeben, dass die allgemeine Besoldungserhöhung dem Beklagten ohne weiteres hätte bekannt sein können und müssen. Tatsächlich hat die Klägerin darauf auch in ihrem Widerspruch am 29. Juli 1992 hingewiesen und ihr wurde seitens des Beklagten im Schreiben vom 5. August 1992 mitgeteilt, dass die Neuberechnung unter Berücksichtigung der Besoldungserhöhung noch erfolgen solle; wenn das Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz 1992 in Kraft getreten sei. Die Versorgungsbezüge würden im Oktober 1992 (rückwirkend) maschinell angepasst. Diese Anpassung erfolgte später aber erst ab dem Zeitraum August 1992. Den Beklagten trifft also insoweit eine Mitverantwortung, was von ihm nicht bedacht wurde. Andererseits können die Gründe für einen veränderten Bezug von Besoldung aus eigener Verwendungstätigkeit vielfältig sein und sind häufig veränderbar. Tritt daher eine Erhöhung der eigenen Bezüge ein, so muss dies vom betreffenden Versorgungsempfänger stets der Versorgungsstelle mitgeteilt werden, was hier aber von der Klägerin – wenngleich ohne Zahlenangabe - geschah. Auch hilft in diesem Zusammenhang nicht der Gesichtspunkt der Einheit der Verwaltung im Lande Niedersachsen weiter. Zwar trifft es zu, dass die Klägerin aus eigener Diensttätigkeit mit dem Land in einer eigenen Rechtsbeziehung steht und zugleich eine Rechtsbeziehung als Versorgungsempfängerin nach ihrem verstorbenen Ehemann vorliegt. Indessen sind gerade Stellen der Verwaltung, die Bezüge und Versorgung zahlbar machen, darauf angewiesen, dass die jeweils sachbearbeitenden Bediensteten der betreffenden Behörde über die Veränderungen, die maßgeblich für die Höhe der Bezüge sind, informiert werden. Eine andere Betrachtung würde darauf hinauslaufen, dass Mitteilungen an Landesdienststellen, die für die Bewältigung der betreffenden Aufgaben unzuständig sind, zu einer Minderung des Rückforderungsanspruchs führen würden.

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Der Beklagte muss daher erneut in Billigkeitserwägungen eintreten. Die Kostenlast war wie aus dem Tenor ersichtlich gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verteilen, da nur hinsichtlich eines Teilbetrages von 732,84 DM zwar nicht dem Grunde, aber hinsichtlich der Höhe der Rückforderung nach eine Billigkeitsentscheidung zu treffen ist, deren Ergebnis offen bleiben muss.