Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 06.11.2002, Az.: 13 B 3793/02
Abänderung ; Rechtskraft; Rechtsschutzbedürfnis; Vorläufiger Rechtsschutz; Wiederaufnahme
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 06.11.2002
- Aktenzeichen
- 13 B 3793/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 43670
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 80 Abs 7 VwGO
- § 123 VwGO
Gründe
Der in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO statthafte Antrag (vgl. dazu Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar VwGO § 123 Rn. 177) hat keinen Erfolg. Ihm fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, so dass er als unzulässig abzuweisen ist.
Der Antragsteller verfolgte im Verfahren 3 B 1053/90 dasselbe Ziel wie bereits in einem früheren Eilverfahren, dem Verfahren 3 B 42/89, in dem es ihm um die Bewilligung einer zweiten Mentorenstellen ging, und erstrebte darüber hinaus ei ne Verpflichtung zur Schaffung angemessener Rahmenbedingungen dafür, dass er die Studienhilfe tatsächlich in Anspruch nehmen könne. Diesen Antrag hat die 3. Kammer des Gerichts mit Beschluss vom 22. August 1990 (Az.: 3 B 1053/90) mit der Begründung abgelehnt, die Bewilligung einer vollen Mentorenstelle sei ausreichend und hinsichtlich des Antrags auf Schaffung von Rahmenbedingungen ausgeführt, insoweit sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht mehr erforderlich. Die gegen diesen Beschluss vom Antragsteller erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein mit Beschluss vom 13. Dezember 1990 (Az. 4 M 99/90) zurückgewiesen.
Durch Urteil vom 6. März 1998 (Az.: 13 A 3272/89) wurde der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine weitere volle Mentorenstelle für sein Studium der mathematischen Systemanalyse und Informatik an der Fernuniversität Hagen im Wege der Eingliederungshilfe für die Dauer eines Studienjahres zu gewähren. Zugleich wurde der Bescheid des Landessozialamtes Niedersachsen vom 11. August 1989 und dessen Widerspruchsbescheid vom 22. September 1989 aufgehoben, soweit sie der Verpflichtung entgegenstehen; im übrigen hat die Kammer die Klage abgewiesen.
Dieses Urteil ist rechtskräftig geworden. Damit kommt hinsichtlich des Anspruchs, der im Verfahren 3 B 1053/90 geltend gemacht wurde und über den rechtskräftig entschieden worden ist, die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ebenso wenig wie eine Abänderung von Entscheidungen, die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend dieses Anspruchs ergangen sind, in Betracht. Dabei sei der Antragsteller darauf hingewiesen, dass Entscheidungen über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keineswegs nur vorläufiger Natur sind. Eine ablehnende oder stattgebende Entscheidung nach § 123 VwGO entfaltet vielmehr eine inhaltliche Bindungswirkung, die (längstens) bis zur Rechtskraft der Hauptsacheentscheidung andauert (Schoch a.a.O. § 123 Rn. 168). Ist aber im Hauptsacheverfahren rechtskräftig entschieden, kommt eine Abänderung eines im Verfahren nach § 123 VwGO ergangenen Beschlusses nicht mehr in Betracht. Nach Ergehen eines rechtskräftigen Urteils ist kein Raum mehr für Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes, die den Streitgegenstand, über den rechtskräftig entschieden worden ist, betreffen.
Der Antrag hat auch dann keinen Erfolg, wenn man ihn als Begehren auf Wiederaufnahme des Verfahrens 3 B 1053/90 versteht. Dabei kann offen bleiben, ob eine Wiederaufnahme in Eilverfahren, bei denen die Möglichkeit der Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO (in direkter oder entsprechender Anwendung) besteht, überhaupt zulässig (dagegen Schoch a.a.O. § 123 Rn. 169; dafür Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Auflage Rn. 543) und auch dann, wenn über den geltend gemachten Anspruch bereits rechtskräftig entschieden worden ist, noch möglich ist. Selbst wenn man hier ein Wiederaufnahmeverfahren für möglich erachten will, bleibt der Antrag ohne Erfolg, da die Voraussetzungen des § 153 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind. Nach dieser Regelung kann ein rechtskräftig beendetes Verfahren nach den Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung wiederaufgenommen werden. Die Voraussetzungen der §§ 579 und 580 ZPO, die danach anzuwenden sind, liegen jedoch nicht vor, weil ersichtlich weder ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 579 ZPO gegeben oder geltend gemacht ist, noch Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine der Voraussetzungen, die § 580 ZPO für die Statthaftigkeit der Restitutionsklage nennt, erfüllt sein könnte.
Abschließend sieht die Kammer Anlass, den Antragsteller auf Folgendes hinzuweisen: Wenn es ihm der Sache nach um einen Ausgleich für Aufwendungen oder um Ansprüche, die aufgrund einer unzureichenden Förderung seines Studiums in der Zeit ab 1989/1990 entstanden sein könnten, gehen sollte, ist zu berücksichtigen, dass im Urteil vom 6. März 1998 die Bescheide des Landessozialamtes teilweise aufgehoben worden sind; soweit der Antragsteller daher meinen sollte, das Landessozialamt habe durch diese Entscheidungen eine ihm gegenüber bestehende Amtspflicht schuldhaft verletzt, steht es ihm frei, einen Anspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG vor den dafür zuständigen Zivilgerichten geltend zu machen.