Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 17.09.2002, Az.: 4 B 3353/02

Abbrucharbeiten; Angemessenheit; aufschiebende Wirkung; Bausubstanz; Denkmaleigenschaft; Denkmalschutz; Einstellungsverfügung; Erhaltungsgebot; Ermessen; Interessenabwägung; Kulturdenkmal; Rekonstruktion; Sicherungsmaßnahmen; sofortige Vollziehbarkeit; Sofortvollzug; Winterbauzelt; Witterungsschutz; Zumutbarkeit

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
17.09.2002
Aktenzeichen
4 B 3353/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43664
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Das öffentliche Interesse am Erhalt eines ohne Genehmigung beschädigten Baudenkmals kann auch erhebliche wirtschaftliche Nachteile des zum Erhalt Verpflichteten durch solche Sicherungsmaßnahmen rechtfertigen, die notwendig sind, um bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens die Möglichkeit einer Rekonstruktion zu erhalten.

Gründe

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I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassene denkmalschutzrechtliche Verfügung.

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Mit Kaufvertrag vom 26. Juni 2001 erwarb sie von der Stadt Wildeshausen das mit einem in der Mitte des 19. Jahrhunderts errichteten Wohnhaus bebaute Grundstück ... straße in ... . Nachdem am Dachstuhl und der rückwärtigen Traufwand mit Abbrucharbeiten begonnen wurde, verfügte der Antragsgegner mit Bescheid vom 16. Juli 2001 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Einstellung der Abbrucharbeiten. Im Rahmen einer Besichtigung des Restgebäudes stellte das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege dessen Denkmaleigenschaft fest, da die originale Raumstruktur des Gebäudes noch vorhanden war bzw. ist. Die Innenbegehung habe gezeigt, dass das Gebäude ...-straße zeitgleich mit dem als Einzelbaudenkmal sich nördlich anschließenden Gebäude ... anzusetzen sei. Am 25. Juli 2001 verfügte der Antragsgegner unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gegenüber der Antragstellerin Sicherungsmaßnahmen für die noch vorhandene Bausubstanz. Einen Antrag auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 4. März 2002 ab. Nach Anhörung ordnete er gegenüber der Antragstellerin mit Verfügung vom 27. Februar 2002 die Rekonstruktion des Gebäudes in Annäherung an den ursprünglichen Zustand an. Mit Beschluss vom 26. April 2002 (4 B 1249/02) stellte die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung vom 27. Februar 2002 wieder her.

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Nach Anhörung ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 5. August 2002 gegenüber der Antragstellerin in Ergänzung der Verfügung vom 25. Juli 2001 an, den bisherigen Witterungsschutz durch Schalplatten und Abdeckplanen durch eine den Gebäudekörper umschließende statisch selbsttragende und vor Witterungseinflüssen einschließlich Schlagregen und Flugschnee schützende Zeltkonstruktion, wie diese üblicherweise z. B. bei Winterbauten eingesetzt werde, zu ersetzen. Eine gute Durchlüftung des Gebäudes sei sicherzustellen. Dazu seien die durch Bretter vollständig verschlossenen Fenster des Gebäudes im oberen Drittel zu öffnen (Ziff. 1 Verfügung). Der im Gebäudekörper noch vorhandene Bauschutt und die Tapetenreste seien zu entfernen (Ziff. 2 Verfügung). Der Antragstellerin wurde eine Frist bis zum 1. September 2002 gesetzt und ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500 € angedroht. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet. Am 22. Mai und 27. Juni 2002 seien unter Teilnahme des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege Ortsbesichtigungen durchgeführt worden. Dabei sei festgestellt worden, dass trotz der provisorischen Abdichtung durch die bisherigen Witterungseinflüsse Schäden an der Gebäudesubstanz eingetreten seien. Die bisherige Abdichtung des Gebäudes sei nicht geeignet, das Innenmauerwerk vor Feuchtigkeit ausreichend zu schützen. An den Mauern bzw. Tapeten sei Schimmelbildung festgestellt worden. An der Denkmaleigenschaft des Gebäudes bestehe trotz der weiteren Schäden nach übereinstimmender Auffassung der Denkmalbehörden kein Zweifel. Die Tapeten seien zu entfernen, um eine Trocknung der Wände zu ermöglichen. Der Bauschutt sei aus dem Gebäude zu entfernen, damit keine zusätzliche Feuchtigkeit gespeichert werde. Ein milderes gleich geeignetes Mittel zum Erhalt des Gebäuderestes sei nicht ersichtlich. Ein Notdach komme nicht in Frage, da dafür eine weitere Beschädigung bzw. Zerstörung der Bausubstanz erforderlich wäre. Da ein langwieriges Hauptsacheverfahren bezüglich der Frage, ob die Antragstellerin zur Rekonstruktion verpflichtet sei, absehbar sei, bestehe keine andere Möglichkeit, das Restgebäude bis zum Abschluss des Verfahrens zu sichern, um eine Rekonstruktion zu ermöglichen.

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Die Antragstellerin hat am 8. August 2002 Widerspruch erhoben und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Voraussichtlich werde das Gebäude nicht rekonstruiert, sondern beseitigt. Die Denkmaleigenschaft sei streitig. Auch sei streitig, ob eine Rekonstruktion überhaupt möglich sei. Das Erhaltungsgebot unterliege dem Vorbehalt des Zumutbaren. Konkrete Gefahren für Leib, Leben oder erhebliche Sachwerte gingen von dem Gebäude nicht aus. Eine selbsttragende Zeltkonstruktion stelle vielmehr eine zusätzliche Gefährdung dar. Gegen Regen sei das Gebäude derzeit ausreichend geschützt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum Tapeten und Bauschutt aus dem Gebäude zu beseitigen seien. Die Frist sei zu kurz bemessen. Ein Winterbauzelt stelle auch nach Auffassung ihres Architekten die für das Stadtbild schlechteste Lösung dar. Bei Ankauf eines Winterbauzeltes seien Kosten von mindestens 156.000 € und bei einer Anmietung für 13 Monate Kosten von mindestens 74.000 € zu erwarten. Die Unverhältnismäßigkeit dieses Aufwandes sei offensichtlich. Eine verfassungskonforme Auslegung denkmalschutzrechtlicher Vorschriften verlange auch die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Maßnahmen. Bei Kauf des Grundstücks sei die Denkmaleigenschaft des Gebäudes nicht bekannt gewesen. Sie beabsichtige auch keine privatwirtschaftliche Nutzung, sondern ein Ersatzbau auf dem Grundstück ...-straße .. solle für ein Altenheim genutzt werden, woran ein öffentliches Interesse bestehe. Das Landesamt für Denkmalpflege habe ausgeführt, dass der Zustand des Gebäudes im Großen und Ganzen dem Sachverhalt der Aufnahme vom Juli 2001 entspreche. Aufgetretene Durchfeuchtungen hätten demnach bisher das Putz- und Mauerwerk selbst noch nicht entscheidend geschädigt.

5

Der Antragsgegner führt aus, dass von einer Sanierung des Gebäudes auszugehen sei. Die Denkmaleigenschaft sei durch die Fachbehörden mehrfach festgestellt worden und bestehe auch derzeit noch. Bei fachgerechter Aufstellung eines Winterbauzeltes gingen keine zusätzlichen Risiken von der Baustelle aus. Die Antragstellerin habe den Zustand des Gebäudes zu vertreten, so dass die Kosten für eine effektive Sicherung des Gebäudes zu tragen seien. Unter Berücksichtigung der Klausel in § 6 des Kaufvertrages und der öffentlichen Diskussion sei davon auszugehen, dass die Antragstellerin Kenntnis darüber hatte, dass es sich bei dem Gebäude um ein Baudenkmal handeln könnte. Soweit auf eine weitere Planung bezüglich der Errichtung eines Altenheimes etc. anstelle des denkmalgeschützten Gebäudes verwiesen werde, sei bisher kein überwiegendes Interesse begründet worden.

6

II. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in der Regel aufgrund einer Abwägung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen darüber zu entscheiden, ob mit der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zu seiner rechtskräftigen Bestätigung im Verfahren zur Hauptsache zu warten ist oder nicht. Hierbei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache nur dann entscheidend zu berücksichtigen, wenn sie schon bei summarischer Prüfung in der einen oder anderen Richtung offensichtlich sind, d. h. wenn der Ausgang des Widerspruchs- oder Klageverfahrens bereits ohne Weiteres auf der Hand liegt. Anderenfalls ist eine Abwägung der Interessen an einer sofortigen Vollziehung der Verfügung einerseits und einer Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens andererseits vorzunehmen.

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Davon ausgehend ist die nach § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend schriftlich begründete Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Verfügung vom 5. August 2002 wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben. Rechtsgrundlage für die angeordneten Maßnahmen ist § 23 Abs. 1 NDSchG. Danach treffen die Denkmalschutzbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen die Anordnungen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der §§ 6 – 17, 25, 27 und 28 sicherzustellen. Nach § 6 Abs. 1 NDSchG sind Kulturdenkmale instand zu halten, zu pflegen, vor Gefährdung zu schützen und, wenn nötig, instand zu setzen. Soweit die Antragstellerin meint, bereits die Denkmaleigenschaft des Gebäudes ...-straße .. bzw. des Gebäuderestes sei zweifelhaft, ist darauf hinzuweisen, dass das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege im Juli 2001 und nach einer weiteren Ortsbesichtigung am 26. Juni 2002 die Denkmaleigenschaft des Gebäuderestes bestätigt hat. Bei der Feststellung der Erhaltungswürdigkeit einer Anlage als Kulturdenkmal ist in erster Linie auf den Wissens- und Kenntnisstand eines sachverständigen Betrachters abzustellen, dessen Maßstab von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen wird. Dieses Fachwissen wird für Niedersachsen in der Regel vom Landesamt für Denkmalpflege sachgerecht vermittelt. Daher ist diese Behörde in besonderem Maße – wenn nicht sogar in erster Linie dazu berufen, sachkundige Stellungnahmen zur Schutzwürdigkeit von Baudenkmalen abzugeben (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 5. September 1985 – 6 A 54/83 – BRS 44 Nr. 124; Urteil vom 14. September 1994 – 1 L 5631/92 – NdsRpfl. 95 S. 75; Schmaltz; Wiechert, NDSchG, Kommentar, § 3 RdZiff. 26 ff. m.w.N). Dass die Einschätzung der Denkmalschutzbehörde im Hinblick auf den Gebäuderest offensichtlich unzutreffend ist, hat auch die Antragstellerin bisher nicht substantiiert dargelegt, so dass für dieses Verfahren jedenfalls von einer Denkmaleigenschaft auszugehen ist. Als Eigentümerin ist die Antragstellerin nach § 6 NDSchG verpflichtet, das Denkmal zu erhalten. Zudem wurde eine Rekonstruktionsanordnung zur Wiederherstellung des Gebäudes erlassen, die im Hauptsacheverfahren noch zu prüfen ist. Dort wird auch zu entscheiden sein, ob eine Rekonstruktion aus bautechnischen Gründen überhaupt möglich ist. Um die nach Auffassung des Antragsgegners technisch mögliche Rekonstruktion weiterhin zu ermöglichen wurden die Sicherung des Gebäudes durch die Aufstellung eines Winterbauzeltes, die Durchlüftung und Entfernung von Bauschutt und Tapetenresten angeordnet. Diese Verfügung ist verhältnismäßig. Sie ist geeignet, das Gebäude vor weiterem Verfall - insbesondere durch Feuchtigkeitsschäden am Innenmauerwerk wie z.B. Schimmelbildung und Risse bei Frost - zu sichern. Anlässlich der Ortsbesichtigungen im Mai und Juni 2002 durch fachkundige Mitarbeiter der Bauaufsicht des Antragsgegners und unter Einbeziehung von Vertretern des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege und der Bezirksregierung wurde festgestellt, dass die bisherigen Sicherungsmaßnahmen nicht ausreichend sind, um den Gebäuderest für die Dauer des Hauptsacheverfahrens wirksam vor dem Verfall zu schützen. So wurde insbesondere festgestellt, dass Feuchtigkeit eingedrungen ist und das Innenmauerwerk des Gebäuderestes gefährdet. Die vorhandenen Abdeckungen werden durch aufragende Bauteile unterbrochen und sind zum Teil auch bereits beschädigt. Eine Erneuerung der vorhandenen Abdichtung würde somit nicht ausreichen, um das Gebäude für die Dauer des Hauptsacheverfahrens hinreichend sicher vor Feuchtigkeit zu schützen. Auch muss eine Trocknung des Gebäuderestes ermöglicht werden. Dieses ist nur durch die Einhausung mit einem Winterbauzelt und teilweise Öffnung der verbretterten Fensteröffnungen möglich, um eine Durchlüftung sicherzustellen. Die Beeinträchtigungen des Gebäuderestes durch eindringende Feuchtigkeit wurden in den entsprechenden Vermerken hinreichend dokumentiert und sind auch anhand der in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Fotos nachvollziehbar. Auch ist nachvollziehbar, dass der Bauschutt zu entfernen ist, damit keine zusätzliche Feuchtigkeit aufgenommen wird und die Tapeten zu entfernen sind, um ein Trocknen der Wände zu ermöglichen. Ein milderes Mittel, das den Erhalt des Gebäuderestes in gleicher Weise ermöglicht, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Montage eines Notdaches nicht gleich geeignet, da diese mit weiteren Eingriffen in die Bausubstanz verbunden wäre. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege in der Stellungnahme vom 3. Juli 2002 keine Verschlechterung des Gebäudezustandes festgestellt habe, entspricht das nicht dem Inhalt der Stellungnahme. Es wird zwar ausgeführt, dass der Zustand im Großen und Ganzen dem Gebäudezustand im Juli 2001 entspricht. Andererseits wurde auch durch die Vertreterin des Niedersächsischen Landesamtes für Denkmalpflege festgestellt, dass Feuchtigkeitsschäden aufgetreten sind, die durch eine verbesserte Sicherung des Gebäuderestes zu vermeiden bzw. zu beseitigen sind. Die angeordnete Maßnahme zum Erhalt des Gebäuderestes ist auch angemessen. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Erhalt von Kulturdenkmälern regelmäßig im öffentlichen Interesse liegt. Allein wirtschaftliche Interessen der Antragstellerin erfordern ein Absehen von geeigneten Maßnahmen für den Erhalt eines Kulturdenkmals nicht. Vielmehr rechtfertigt die Einhaltung des Denkmalschutzrechts grundsätzlich auch erhebliche Nachteile für die Verantwortlichen, zumal diese - wie hier - regelmäßig die rechtswidrigen Zustände zu vertreten haben. Nach § 7 Abs. 3 S. 2 NDSchG kann der zur Erhaltung eines Kulturdenkmals Verpflichtete sich nicht auf die Belastung durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht wurden, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind. Gleiches gilt für Kosten der Rekonstruktion bzw. Sicherungsmaßnahmen, um eine Rekonstruktion weiterhin zu ermöglichen, wenn ein Kulturdenkmal ohne Genehmigung beschädigt wurde (vgl. Hess. VGH, Urteil v. 29. März 2001 - 4 UE 2331/93 - BauR 2002 S. 986 [VGH Hessen 30.01.2001 - 4 N 374/99] (Leitsatz)). Es würde eine nicht zu rechtfertigende Begünstigung desjenigen darstellen, der ohne Genehmigung ein Kulturdenkmal verändert hat, würde man seinem Einwand nachgeben, die Beseitigung der Veränderung vernichte seine Existenz (Schmaltz, Wiechert a.a.O § 23 RdZiff. 26 m.w.N.). In Anbetracht der auch durch Presseartikel dokumentierten öffentlichen Diskussion über den Erhalt der Gebäude ... und ...-straße und der Regelung in § 6 Kaufvertrag, wonach die Stadt Wildeshausen verpflichtet war, die gegebenenfalls erforderlichen Kosten für das denkmalrechtliche Verfahren bezüglich der Gebäude ... und ...-straße zu erstatten, musste der Antragstellerin eine mögliche Denkmaleigenschaft des Gebäudes vor dem Teilabriss bekannt sein.

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Die Kostenbelastung, die nach Angaben der Antragstellerin bei mindestens 74.000 € für 13 Monate bzw. 156.000 € bei Kauf eines Winterbauzeltes liegen, sind somit im öffentlichen Interesse am Erhalt des Kulturdenkmals gerechtfertigt. Ein überwiegendes öffentliches Interesse (§ 7 Abs. 2 Ziff. 2 NDSChG) am Bau eines Altenheimes, der den Abriss des Kulturdenkmals erfordert und dessen Erhalt als unzumutbar erscheinen lässt, wurde bisher nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Dementsprechend hat der Antragsgegner eine Abbruchgenehmigung mit Bescheid vom 04. März 2002 abgelehnt.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nach § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend schriftlich begründet und trägt auch inhaltlich. Der Antragsgegner hat hinreichend dargelegt, dass eine weitere Beschädigung des Gebäudes ohne die geforderten Maßnahmen durch Witterungseinflüsse zu erwarten ist, die eine Rekonstruktion erheblich erschweren oder im Ergebnis unmöglich machen. Da von der Antragstellerin keine nicht rückgängig zu machenden Maßnahmen gefordert werden, sind die besonderen Anforderungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung bei Beseitigungsmaßnahmen (konkrete Gefahren für Leib, Leben oder erhebliche Sachwerte) hier nicht zu  beachten. Bereits das überwiegende öffentliche Interesse am Erhalt eines Kulturdenkmals ist insoweit ausreichend.

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Schließlich sind auch die Frist und die Zwangsgeldandrohung dem Grunde und der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden, so dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen war.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 GKG und orientiert sich der Höhe nach an der Kostenberechnung der Architekten Rosner und Partner vom 25. Juli 2002, wonach für die Umsetzung der angefochtenen Verfügung für 13 Monate ca. 74.000 € aufzuwenden sind. Aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung ist ein Streitwert von 37.000 € angemessen.