Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 25.09.2002, Az.: 6 A 2618/00

anlagebedingtes Leiden; Dienstunfall; Dienstunfallfolge; Dienstunfähigkeit; Gelegenheitsursache; Grunderkrankung; Kausalität; Osteoporose; rechtliche Kausalität; Unfallausgleich; Unfallruhegehalt; vorzeitiger Ruhestand; Wirbelbruch; Wirbelsäulenfraktur

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
25.09.2002
Aktenzeichen
6 A 2618/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 41908
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt die Festsetzung eines Unfallruhegehalts.

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Der früher im Polizeivollzugsdienst des Landes Niedersachsen tätige Kläger erlitt im Januar 1995 einen Dienstunfall, wobei zunächst eine Thoraxprellung festgestellt wurde. 1996 wurde ein Bruch des 2. Lendenwirbelkörpers diagnostiziert, der durch Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 20. August 1996 als - weitere - Dienstunfallfolge anerkannt wurde. In der Folgezeit wurden weitere Frakturen der Wirbelsäule diagnostiziert. Zu dem Dienstunfall war es seinerzeit dadurch gekommen, dass bei einer Verkehrskontrolle eine Person unter Anwendung körperlicher Gewalt zum Dienstkraftfahrzeug gebracht werden sollte, sie sich jedoch wehrte, der Kläger dabei einen Stoß gegen die rechte Brustkorbhälfte erlitt und er bei dem Versuch, den etwa 80 kg schweren Täter durch einen sogenannten Fußfeger zu überwältigen, mit der Person zusammen zu Fall kam.

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Im März 2000 wurde die Versetzung des Klägers in den vorzeitigen Ruhestand verfügt und ihm wurde Unfallausgleich gewährt. Der Entscheidung zugrunde lag ein polizeiärztliches Gutachten vom 17. Dezember 1999, in dem die Polizeiärztin feststellte, dass es aufgrund des 1995 erlittenen Wirbelbruchs zu Wirbelgleiten und zu einer Fehlhaltung des Klägers gekommen sei. Das Wirbelgleiten habe beim Kläger zu einer Größenverminderung um 5 cm geführt und verursache nahezu ständig Schmerzen. Der Kläger sei ständig auf die Durchführung einer Physiotherapie angewiesen. Dabei habe sich bei radiologischen Kontrolluntersuchungen herausgestellt, dass der Kläger auf dem Boden einer systemischen Mastozylose an einer Osteoporose der Wirbelsäule erkrankt sei, die im Verlauf der folgenden Monate zu Spontanfrakturen der Brustwirbelkörper Th 7, 9, 11 und 12 und der Lendenwirbelkörper L 1, 3 und 4 geführt habe. Die Polizeidienstunfähigkeit sei allerdings „nicht ausschließlich Folge des Dienstunfalls, sondern der Grunderkrankungen“. Der Grad der Behinderung durch die Grunderkrankung betrage 80 vom Hundert, derjenige aufgrund des Dienstunfalls 30 vom Hundert Das Versorgungsamt habe den Grad der Behinderung (GdB) mit 80 vom Hundert bestimmt.

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Mit Bescheid vom 24. Februar 2000 setzte der Beklagte die Versorgung des Klägers fest und bestimmte den Ruhegehaltssatz mit 66,47 vom Hundert, der Kläger erhalte eine „Normalversorgung nach Dienstunfähigkeit“. In dem dagegen erhobenen Widerspruch führte der Kläger im Wesentlichen aus, ihm stehe ein Unfallruhegehalt nach § 36 des Beamtenversorgungsgesetzes zu. Bis zum Dienstunfall sei er stets beschwerdefrei gewesen; die am Unfalltag gefertigten Röntgenaufnahmen hätten auch nicht erkennen lassen, dass er an einer  Veränderung der Knochensubstanz leide. Erst im März 1996 sei durch den Facharzt für Radiologie, Dr. H., eine Wirbelkörperfraktur LWK 2 festgestellt worden. Die Bezirksregierung Weser-Ems habe diese Verletzung auch als Dienstunfall anerkannt. Diese Gesundheitsbeeinträchtigungen stünden in ursächlichem Zusammenhang mit dem Wirbelkörperbruch und den einhergehenden Deckplatteneinbrüchen als Folge des Dienstunfalls. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die beim Dienstunfall erlittenen Verletzungen die alleinige Ursache der Dienstunfähigkeit darstellten; sie seien jedenfalls derart gravierend, dass sie als wesentliche anerkannt werden müssten.

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Mit Bescheid vom 14. Juni 2000 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Gewährung eines Unfallruhegehalts gegeben sei, sei die polizeiärztliche Stellungnahme vom 17. Dezember 1999 zugrundegelegt worden, welche zu dem Schluss gekommen sei, dass der Kläger an einer Osteoporose erkrankt sei, die zu Spontanfrakturen einiger Brust- und Lendenwirbelwirbelkörper geführt habe und der als Dienstunfall anerkannte Bruch des 2. Lendenwirbelkörpers auf dem Boden dieser Grunderkrankung entstanden sei. Die Dienstunfähigkeit beruhe insgesamt auf den Folgen der Grunderkrankung. Die Befundschilderung sei in sich widerspruchsfrei, nachvollziehbar und schlüssig.

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Die am 17. Juli 2000, einem Montag, erhobene Klage begründet der Kläger im Wesentlichen damit, dass noch bei Röntgenuntersuchungen im November 1993 von völlig unauffälligen Wirbelkörpern ausgegangen worden sei; irgendwelche Hinweise auf eine Osteoporose hätten sich nicht gefunden. Auch die am Unfalltag gefertigten Röntgenaufnahmen hätten ebenfalls nicht erkennen lassen, dass er an einer Veränderung seiner Knochensubstanz leide. Dies sei insbesondere durch das ärztliche Gutachten vom 8. Mai 1996 bestätigt worden. Erst im Juni 1999 sei festgestellt worden, dass er - der Kläger - nun auch an einer Mastozytose in Verbindung mit einer sekundären Osteoporose erkrankt sei. Es ließen sich keine gesicherten Tatsachen dafür ausmachen, die unfallbedingten Verletzungen und die daraus erwachsenen Beeinträchtigungen unberücksichtigt zu lassen. Zwischen dem Dienstunfall und der Zurruhesetzung als Voraussetzung für die Anerkennung eines Ruhegehalts nach § 36 Beamtenversorgungsgesetz sei ein ursächlicher Zusammenhang erforderlich. Dieser sei gegeben, da die bei ihm erstmals im Juni 1999 aufgetretenen Krankheiten kausal auf im Jahre 1995 erlittene Dienstunfallverletzung (Wirbelkörperfraktur) zurückzuführen seien. Für eine anlagenbedingte Vorschädigung gebe es keine Hinweise. Erst die unfallbedingte Fraktur des Wirbelkörpers, die über fünfzehn Monate unerkannt und deswegen auch unbehandelt geblieben sei, habe zum Gleiten weiterer Wirbelkörper, sich steigender Schmerzschübe und erheblichen Fehl- und Schonhaltungen geführt. Die unfallbedingten Verletzungen seien als Ursache im Rechtssinne für die Dienstunfähigkeit zu sehen, auf jeden Fall hätten sie einen erheblichen Anteil an seiner Zurruhesetzung. Das Dienstunfallgeschehen sei danach keinesfalls von untergeordneter Bedeutung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit gewesen. Es handele sich nicht um eine Gelegenheitsursache. Er behaupte zwar nicht, dass seine Mastozytose/Osteoporose-Erkrankung durch den Dienstunfall ausgelöst worden sei. In der medizinischen Praxis sei jedoch anerkannt, dass häufig direkt nach dem Unfallereignis aufgenommene Röntgenbilder keine Feststellung über vorhandene Wirbelkörperfrakturen erkennen ließen. Erst mit den aus der Fraktur resultierenden Statikveränderungen hätten sich die typischen Symptomatiken entwickelt. Durch das Dienstunfallgeschehen habe er einen Dauerschaden erlitten, aus dem sich unstreitig eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit von 30 vom Hundert ergeben.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten zu verpflichten, ihm Unfallruhegehalt nach § 36 des Beamtenversorgungsgesetzes zu gewähren und den Bescheid des Beklagten vom 24. Februar 2000 sowie den Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2000 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Beklagte, der während des gerichtlichen Verfahrens eine weitere polizeiärztliche Stellungnahme vom 11. Oktober 2000 eingeholt hat, entgegnet im Wesentlichen, die erneute polizeiärztliche Stellungnahme bestätige, dass die nach § 36 des Beamtenversorgungsgesetzes erforderliche Kausalität zwischen Dienstunfall und Dienstunfähigkeit nicht vorliege. Der Kläger habe durch den Dienstunfall einen Bruch des 2. Lendenwirbelkörpers erlitten und sei bereits kurze Zeit nach dem Dienstunfall beschwerdefrei gewesen. Die Schmerzsymptomatik, die letztlich zur Versetzung in den Ruhestand geführt habe, habe sich offenbar erst mit der Osteoporose ausgebildet. Die Behauptung des Klägers, die Osteoporose sei Folge des Dienstunfalls, sei auch nach der ergänzenden Stellungnahme des polizeimedizinischen Dienstes unzutreffend. Es könne auch nicht dem Vortrag des Klägers gefolgt werden, die unstreitig vorhandene Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 30 vom Hundert führe dazu, dass der Verletzung für den Eintritt der Dienstunfähigkeit eine übergeordnete Bedeutung beizumessen sei.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, insbesondere auf das fachärztliche Gutachten des Nordwest-Krankenhauses Sanderbusch v. 11. Juni 2000, die polizeiärztlichen Stellungnahmen vom 17. Dezember 1999 und 11. Oktober 2000, die Stellungnahme des Gesundheitsamtes Wittmund vom 30. März 2000 sowie des Dr.... H... vom 8. Mai 1996, verwiesen; sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch darauf zu, dass ihm Unfallruhegehalt nach § 36 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes vom 11. April 2002 (BGBl. I S. 1302),  gewährt wird. Die durch den im Januar 1995 erfolgten Dienstunfall verursachten Schäden sind für den Eintritt der Dienstunfähigkeit als rechtlich kausal anzusehen.

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Die für die Bestimmung der Kausalität in rechtlicher Hinsicht bestehenden Grundsätze sind dieselben wie bei den Voraussetzungen, die für die Gewährung von Unfallausgleich nach § 35 BeamtVG gelten. Danach sind als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne nur dann anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat. Demgegenüber ist jede Ursache als wesentliche Mitursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne scheiden als Ursache im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst und/oder beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen, zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören, eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgemäß Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d. h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Mitwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (Gelegenheitsursache). Eine derart untergeordnete Bedeutung wird jedenfalls auch immer dann anzunehmen sein, wenn das Ereignis der „letzte Tropfen“ war, der das Fass zum Überlaufen brachte, bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1999 - 2 B 100/99 - <zitiert nach juris>; vgl. auch VG Oldenburg, Urteil vom 28. August 2002 -  6 A 3339/00 -). Dem entspricht, dass das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 7. Mai 1999 -  2 B 117/98 -) zum Kausalitätserfordernis nach § 36 Abs. 1 BeamtVG ausdrücklich ausgeführt hat, dass bei einem Vorerkrankten ein äußeres Ereignis, das zu einer zusätzlichen gesundheitlichen Schädigung in der Art der Vorerkrankung führe, nur dann ursächliche Wirkung zukomme, wenn es bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt habe oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens habe wie die anderen Umstände insgesamt. Keine Ursachen im Rechtssinne seien sogenannte Gelegenheitsursachen, also Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und der dienstlichen Verrichtung eine rein zufällige Beziehung bestehe, was dann der Fall sei, wenn bereits ein alltäglich vorkommendes Ereignis zur Verschärfung der Vorerkrankung geführt haben konnte (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 77.86 - <Buchholz 239.1 § 31 Nr. 6> m.w.N.).

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Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Fraktur des 2. Lendenwirbels, die von der Bezirksregierung Weser-Ems bestandskräftig als Dienstunfallfolge anerkannt worden ist, als für den Eintritt der Dienstunfähigkeit rechtlich kausal im Sinne des § 36 BeamtVG anzusehen. Zwar geht das Gericht - insoweit zugunsten des Beklagten und obgleich auch der polizeiärztliche Dienst eine Vorerkrankung nicht definitiv nachweisen kann (vgl. ärztlicher Bericht vom 11. Oktober 2000) - davon aus, dass die bei dem Kläger festgestellte Osteoporose zum Zeitpunkt des Dienstunfalls als gleichsam anlagebedingtes Leiden bereits vorhanden war und nicht erst durch den Dienstunfall verursacht worden ist, so dass die nach dem unfallbedingten Bruch des 2. Lendenwirbels eingetretenen weiteren Frakturen durch die Osteoporose begünstigt wurden; insoweit folgt das Gericht der Polizeiärztin in der Feststellung (vom 17. Dezember 1999), die Dienstunfähigkeit beruhe „nicht ausschließlich“ auf der Dienstunfallverletzung. Anders als vom polizeimedizinischen Dienst und vom Beklagten vertreten, ist die anerkannte Dienstunfallfolge - soweit es den Bruch des 2. Lendenwirbels betrifft - jedoch nicht von derart untergeordneter Bedeutung, dass sich die später eingetretene Dienstunfähigkeit „insgesamt“ (vgl. polizeiärztlicher Bericht v. 17. Dezember 1999) lediglich als Folge der Grunderkrankung (Osteoporose) darstellt. Denn nach den medizinischen Feststellungen auch des Beklagten ist unstreitig, dass durch den Dienstunfall im Januar 1995 der 2. Lendenwirbelkörper gebrochen, dies jedoch erst über ein Jahr später festgestellt wurde und in der Folgezeit weitere Frakturen auftraten. Jene Frakturen allein auf die Osteoporose zurückzuführen und der Dienstunfallverletzung insoweit keine rechtserhebliche Bedeutung beizumessen, ist jedoch deshalb nicht überzeugend, weil die über ein Jahr nicht erkannte dienstunfallbedingte Fraktur des 2. Lendenwirbels - medizinisch unstreitig - zu einem Wirbelgleiten mit damit verbundener Fehlhaltung geführt hat, die eine erhöhte Belastung der anderen und dann gebrochenen Wirbelkörper nach sich zog. Diese mögen durch die Osteoporose zwar bereits „vorgeschwächt“ gewesen sein, was nach dem polizeiärztlichen Ergänzungsbericht vom 11. Oktober 2000 allerdings nur als „evtl.“ und als „Möglichkeit“ dargestellt wird; diese Vorschwächung hatte - medizinisch unstreitig - vor dem Dienstunfall jedoch nicht zum Bruch von Wirbelkörpern geführt, sondern trat erst danach ein, was die besondere Gewichtigkeit des durch den Dienstunfall unmittelbar verursachten Lendenwirbelschadens eindrücklich belegt und rechtfertigt, ihm eine für die Kausalität der Dienstunfähigkeit zumindest annähernd gleiche Bedeutung wie die (später) festgestellte Osteoporose beizumessen. Dies gilt um so mehr, als die Lebenserfahrung dafür spricht, dass der Kläger im außerdienstlichen Bereich keinen Sturz erlitten hätte, bei dem er als Folge des Versuchs, einen 1,80m großen Mann von etwa 80 kg Körpergewicht hochzuheben, unter zusätzlicher Belastung durch dieses Gewicht zu Boden gegangen wäre.