Verwaltungsgericht Oldenburg
v. 26.09.2002, Az.: 4 A 4412/00

Abwägung; Abwägungsfehler; Ausschlusswirkung; Außenbereich; Bauvorbescheid; Bürgerbeteiligung; Einvernehmen; Einzelanlage; Flächennutzungsplan; Genehmigung; Konzentrationszone; Landschaftspflege; Naturschutz; Potentialstudie; qualifizierter Bebauungsplan; raumbedeutsame Maßnahme; Raumordnung; Raumordnungsverfahren; Sonderbaufläche; Vorbildwirkung; Windenergieanlage; Windfarm; Windpark; öffentliche Bekanntmachung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
26.09.2002
Aktenzeichen
4 A 4412/00
Entscheidungsform
Gerichtsbescheid
Referenz
WKRS 2002, 43647
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2000 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 8. November 2000 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen positiven Bauvorbescheid für die Errichtung einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 65 m und einer Leistung von 1800 kW auf dem Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung ... entsprechend seinem Antrag vom 18. November/14. Dezember 1999 zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für eine Windenergieanlage.

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Unter dem 18. November 1999 beantragte der Kläger die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung .... Gegenstand des Antrags ist nach der am 14. Dezember 1999 vorgenommenen Antragsänderung eine Anlage des Typs Enercon 66 mit einer Nennleistung von 1800 kW, einer Nabenhöhe von 65 m und einem Rotordurchmesser von 70 m. Der vom Antrag erfasste Standort liegt außerhalb der in der 1. und 15. Änderung des Flächennutzungsplans der beigeladenen Stadt (Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999) dargestellten Sonderbaufläche für Windenergieanlagen „Abens-Nord“.

3

Der Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 4. Januar 2000 ab. Zur Begründung verwies er auf die Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplans. Dem Vorhaben stünden öffentliche Belange entgegen, da es außerhalb der Konzentrationszone für Windenergieanlagen errichtet werden solle. Außerdem habe die beigeladene Stadt das erforderliche Einvernehmen versagt.

4

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch. Er machte geltend, die Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung sei unwirksam, insbesondere bezogen auf die Nichtausweisung des von ihr beantragten Standortes abwägungsfehlerhaft.

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Die Bezirksregierung Weser-Ems wies den Widerspruch mit Bescheid vom 8. November 2000 als unbegründet zurück. Die Versagung des Einvernehmens durch die beigeladene Stadt sei rechtmäßig erfolgt. Mit den Festsetzungen des Flächennutzungsplans über Sonderbauflächen für Windenergieanlagen mit gleichzeitigem Ausschluss von Einzelanlagen für Windenergie im übrigen Gemeindegebiet stünden dem Vorhaben die Darstellungen im Flächennutzungsplan als öffentlicher Belang entgegen. Der Einwand, die Änderung des Flächennutzungsplans sei in der bekannt gemachten Fassung unwirksam, sei unzutreffend. Mit der öffentlichen Bekanntmachung der Ratsbeschlüsse seien die 1. und 15. Flächennutzungsplanänderung der beigeladenen Stadt wirksam geworden. Die Genehmigungsverfahren seien damit im Ganzen abgeschlossen worden; eines erneuten öffentlichen Verfahrens habe es nicht bedurft.

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Am 1. November 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Öffentliche Belange stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Der Flächennutzungsplan sei insbesondere bezogen auf die Nichtausweisung des von ihm gewählten Standortes abwägungsfehlerhaft. Er leide darüber hinaus an erheblichen Form- und Verfahrensmängeln, die fristgerecht gerügt worden seien. Die Bekanntmachung der Genehmigung der 1. und 15. Änderung des Flächennutzungsplanes sei unzutreffend. Dort werde ausgeführt, dass der Rat der Beigeladenen in seiner Sitzung am 24. März 1998 den Maßgaben der Genehmigungsverfügung der Bezirksregierung Weser-Ems vom 6. Februar 1998 zur ersten Änderung des Flächennutzungsplans beigetreten sei. Tatsächlich habe der Rat am 24. März 1998 aber nur sinngemäß die Rücknahme der gegen die Genehmigungsverfügung erhobenen Klage beschlossen. Soweit er weiter beschlossen habe, auch in Kenntnis des abweichenden Planungsergebnisses an seiner Abwägung für den genehmigten Bereich des Windparks „Abens““ festzuhalten, sei dies weder inhaltlich bzw. nach dem Wortlaut ein Beitrittsbeschluss noch sei die Erklärung so gemeint gewesen. Der Verwaltungsausschuss habe am 15. Oktober 1998 auch noch beschlossen, dem Rat zu empfehlen, das Genehmigungsverfahren für den Windpark Groß-Charlottengroden durch die Bezirksregierung nunmehr fortzusetzen. Der Rat habe in seiner Sitzung am 17. November 1998 entgegen dieser Empfehlung jedoch einen Sinneswandel vollzogen. Zu dem gebotenen Verfahren gemäß § 3 Abs. 3, 4 Abs. 4 BauGB und den anschließenden Verfahrensschritten sei es nicht gekommen. Damit sei auch den Eigentümern der Flächen innerhalb der in der ursprünglichen Entwurfsbekanntmachung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans vom 6. Juni 1997 vorgesehenen Sondergebiete jede Möglichkeit genommen worden, zu deren wesentlichen Änderung des Planentwurfs Stellung zu nehmen. Beschlossen habe der Rat am 15. Dezember 1998 erstens die 15. Änderung des Flächennutzungsplans für das südliche Stadtgebiet und zweitens eine erneute Änderung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans insoweit, als die vorgesehene Fläche für den Windpark Groß-Charlottengroden gestrichen werde. Dieser „erneuten Änderung“ sei überhaupt kein ordnungsgemäßes Verfahren vorausgegangen. Der Rat der Beigeladenen habe drittens am 15. Dezember 1998 die redaktionelle Zusammenfassung der 1. und 15. Änderung des Flächennutzungsplans und diese als 26. Änderung beschlossen. Auch dieser 26. Änderung liege kein Verfahrensschritt iSd. §§ 3 Abs. 1, 3 Abs. 2 BauGB oder ggf. § 3 Abs. 3 BauGB zugrunde. Die Bekanntmachung vom 22.02.1999 berücksichtige mithin nicht, dass der Windpark „Groß-Charlottengroden“ von der Genehmigung der Bezirksregierung Weser-Ems vom 6. Februar 1998 nicht erfasst und dieser Planbereich nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens gewesen sei. Daneben sei die getroffene Aussage zum Beitrittsbeschluss unzutreffend. Schließlich sei das Verfahren unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 3 BauGB insgesamt fehlerhaft. Bei der wesentlichen Änderung der Planung – Entfall von 2/3 bis 1/2 der vorgesehenen Flächen für Sondergebiete – hätte ein Maßgabenbeitrittsbeschluss ohnehin nicht gereicht, sondern wäre zumindest das Verfahren gem. §§ 3 Abs. 3, 4 Abs. 4 BauGB durchzuführen gewesen. Unrichtig sei schließlich der in der Bekanntmachung dargestellte Inhalt der 1. und 15. Änderung des Flächennutzungsplans. Auf die daneben noch gegebenen Abwägungsfehler und die daraus resultierende relative Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans bezogen auf den fraglichen Standort komme es daher nicht mehr an.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2000 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 8. November 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm einen Bauvorbescheid für die Errichtung einer Windenergieanlage mit einer Nabenhöhe von 65 m und einer Leistung von 1800 kW auf dem Flurstück ... der Flur ... der Gemarkung ... entsprechend seinem Antrag vom 18. November/14. Dezember 1999 zu erteilen.

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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Er verweist zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Für das Bauvorhaben sei zunächst ein Raumordnungsverfahren durchzuführen, da die Planung als raumbedeutsame Maßnahme einzustufen sei. Die vorgesehene Anlage solle in einer offenen Marschenlandschaft verwirklicht werden, die eine geringe Erschließung und nur wenige Vertikalelemente aufweise. Durch die beachtliche Höhe (Gesamthöhe 99,80 m) sei die Anlage in der flachen und offenen Landschaft von weither wahrzunehmen. Ferner gehe von der Anlage die realistische Gefahr einer Vorbildwirkung aus, denn andere Betreiber planten in unmittelbarer Nachbarschaft insgesamt 7 weitere ähnliche Anlagen. Hierfür könnte eine Genehmigung nicht versagt werden. Das Bauvorhaben könne außerdem nicht zugelassen werden, weil ihm die öffentlichen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegenstünden. Der Standort grenze an dem Planungsraum des nicht realisierten Windparks Berdum an, der in dem für die Änderung des Flächennutzungsplans erarbeiteten ökologischen Gutachten als lokal bedeutsames Brut- und Rastareal für Vogelarten der Marschen bewertet werde. Im Landschaftsrahmenplan des Beklagten befinde sich der Standort innerhalb eines „Marschenraumes mit besonderer Vielfalt, Eigenart und Schönheit“. Der nördliche Bereich der beigeladenen Stadt sei im Vergleich zu den übrigen Marschenlandschaften im Kreisgebiet am dichtesten mit Einzelwindkraftanlagen bebaut. Der Windenergiepark Abens solle nach Nordosten erweitert werden. Außerdem sei im östlichen Randbereich des Gewerbegebietes Ost der beigeladenen Stadt die Errichtung eines neuen Windparks beabsichtigt. Diese Planungen würden dazu beitragen, dass das großräumige Erscheinungsbild der Wittmunder Marschen noch stärker überprägt und ein noch größerer Bereich als Lebensraum für Wiesen- und Watvögeln erheblich beeinträchtigt werde. Außerdem werde das Vorhaben durch den losgelösten Standort nicht dem Gebot eines sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden gerecht. Überschlägig berechnet werde durch die einzelne Windkraftanlage für Arten und Lebensgemeinschaften ein ca. 25 ha großes Areal erheblich beeinträchtigt. Bei einer Realisierung trotz grundsätzlicher Bedenken sei eine detaillierte Bilanzierung des Eingriffs in Natur und Landschaft vorzulegen, der durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden müsse. Erschwerend komme hinzu, dass mit der Genehmigung der Anlage auch insoweit eine Vorbildwirkung verbunden sei. Müssen auch die weiteren 7 Windkraftanlagen in unmittelbarer Nachbarschaft zugelassen werden, würde dies das großräumige Erscheinungsbild der offenen Wittmunder Marschen unwiederbringlich zerstören.

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Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

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Sie trägt vor, sie habe beschlossen, den Flächennutzungsplan erneut zu ändern. Über einen ersten Vorentwurf sei kürzlich in den Gremien beraten worden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf die Erteilung eines Bauvorbescheides (§ 74 NBauO) für die Errichtung einer Windenergieanlage auf dem im Klageantrag bestimmten Standort. Die Baumaßnahme ist mit dem zur gerichtlichen Entscheidung gestellten Antrag in bauplanungsrechtlicher Hinsicht mit dem öffentlichen Baurecht vereinbar.

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Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich gem. § 29 BauGB nach § 35 BauGB, da der vorgesehene Standort weder im Bereich eines qualifizierten oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 30 Abs. 1 und 2 BauGB) noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB), sondern im Außenbereich liegt. Dort ist das Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB bevorrechtigt zulässig, da es der Nutzung der Windenergie dient. Ihm stehen auch keine öffentlichen Belange iSd. § 35 Abs. 3 BauGB entgegen.

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§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, wonach einem Vorhaben nach Abs. 1 Nr. 6 öffentliche Belange in der Regel entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist, greift nicht ein. Die 1. Änderung des Flächennutzungsplans der Beklagten stellt zwar in dem von der Bezirksregierung Weser-Ems genehmigten und insoweit zusammen mit der 15. Änderung bekannt gemachten Umfang eine Sonderbaufläche für Windenergieanlagen (Abens-Nord) dar. Das Planänderungsverfahren leidet jedoch an Verfahrensfehlern, die zur Unwirksamkeit der Änderung führen. Aus den von der Beigeladenen überlassenen Aufstellungsvorgängen ergibt sich insoweit folgender Verfahrensgang: Das gemeindliche Verfahren zur Darstellung von Sonderbauflächen für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan erfolgte nicht einheitlich, sondern in zwei getrennten Abschnitten. Das Verfahren zur 1. Änderung des Flächennutzungsplans bezog sich auf den nördlichen Teil und das Verfahren zur 15. Änderung auf den übrigen, den südlichen Teil des Stadtgebietes. Am 16. Oktober 1997 beschloss der Rat der Beigeladenen die 1. Änderung des Flächennutzungsplans. Der hierdurch geänderte Plan stellt 4 Sonderbauflächen für Windenergieanlagen an den Standorten Groß-Charlottengroden, Berdum, Abens-Nord und Alt...siel dar. Die Beigeladene beantragte daraufhin bei der Bezirksregierung Weser-Ems die Genehmigung dieser 1. Änderung. Anschließend kamen Zweifel auf, welche Auswirkungen ein Windenergiepark Groß-Charlottengroden auf die Beurteilung des Antrags auf Anerkennung der Ortschaft Carolinensiel als Nordseeheilbad haben könne. Aufgrund eines entsprechenden Ratsbeschlusses vom 29. Dezember 1997 zog die Beigeladene den Antrag auf Genehmigung deshalb hinsichtlich des Windenergieparks Groß-Charlottengroden zurück. Durch Bescheid vom 6. Februar 1998 genehmigte die Bezirksregierung Weser-Ems den vom Rat der Beigeladenen am 16. Oktober 1997 als Sonderbaufläche beschlossenen Änderungsbereich „Abens-Nord“ teilweise. Für die ebenfalls beschlossenen Standorte „Berdum“ und „Alt...siel“ versagte sie die beantragte Genehmigung. Zugleich stellte sie fest, dass der Änderungsbereich „Groß-Charlottengroden“ entsprechend dem Rücknahmeantrag nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahrens gewesen ist. Die teilweise Genehmigung für den Änderungsbereich „Abens-Nord“ erfolgte mit der Maßgabe, dass der Rat der Beigeladenen dem durch die Genehmigungsversagungen erheblich von dem bisherigen Ratsbeschluss abweichenden Planungsergebnis durch Beschluss beizutreten habe. Die Beigeladene erhob daraufhin Klage vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg (4 A 925/98) mit dem Ziel der Erteilung einer uneingeschränkten Genehmigung. In seiner Sitzung vom 24. März 1998 beschloss der Rat den Verzicht auf die Durchführung der Klage gegen die Entscheidung der Bezirksregierung. Zugleich fasste er folgenden Beschluss: „Der Rat hält auch in Kenntnis des abweichenden Planungsergebnisses an seiner Abwägung für den genehmigten Bereich des Windparks Abens fest.“ Die Klage gegen die Genehmigungsbehörde zog die Beigeladene daraufhin zurück. Am 17. November 1998 lehnte der Rat „den Vorschlag, das Genehmigungsverfahren für den Windpark Groß-Charlottengroden durch die Bezirksregierung nunmehr fortzusetzen, ab“. Am 15. Dezember 1998 beschloss der Rat die 15. Änderung des Flächennutzungsplans für das südliche Stadtgebiet. Diese Änderung stellt ( - soweit erkennbar -, s. u.) keine Sonderbauflächen für Windenergie dar. Zugleich fasste der Rat folgende Beschlüsse:

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„2. Die 1. Änderung des Flächennutzungsplanes Sonderbauflächen Windenergie nördliches Stadtgebiet wird erneut geändert, insoweit als die vorgesehene Fläche für den Windpark Groß-Charlottengroden gestrichen wird.

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3. Die Ergebnisse der 1. und 15. Änderung des Flächennutzungsplanes weisen die Sonderbauflächen für die Windenergie in der Stadt Wittmund aus. Sie werden redaktionell zusammengefasst und als 26. Änderung beschlossen.“

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Am 22. Februar 1999 machte die Beklagte die „1. und 15. Änderung des Flächennutzungsplanes“ bekannt.

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Die 1. und 15. Änderung des Flächennutzungsplans ist mit diesem Ablauf nicht in einem den Anforderungen der §§ 3 ff., 5 ff. BauGB genügenden Verfahren zustande gekommen. Vorausgeschickt sei, dass insoweit eine Gesamtbetrachtung angenommen werden muss. Sowohl die 1. als auch die 15. Änderung müssten den formellen (und materiellen) Anforderungen an das öffentliche Baurecht genügen, um die Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hervorrufen zu können. Diese Norm geht von einer Planung nicht nur für Teile des Gemeindegebietes, sondern für die gesamte Gemeinde aus. In formeller Hinsicht mag hier dahingestellt bleiben, welche Bedeutung dem Umstand beizumessen ist, dass bei der Schlussbekanntmachung, die am 15. Dezember 1998 beschlossene „redaktionelle Zusammenfassung“ der 1. und 15. Änderung als 26. Änderung nicht berücksichtigt und die beiden Änderungen unter ihren ursprünglichen Bezeichnungen bekannt gemacht wurden. Offen bleiben mag auch, ob die Zusammenfassung ohne die von der Klägerin geforderte erneute Bürgerbeteiligung möglich war, wozu die erkennende Kammer allerdings neigt, da sich hierdurch keine inhaltlichen Änderungen ergaben. Weiter mag dahingestellt bleiben, ob der Inhalt des Beschlusses über die 15. Änderung hinreichend dokumentiert ist, was sich aus den dem Gericht auf entsprechende Anforderung überlassenen Verwaltungsvorgängen über die 15. Änderung (Beiakte K) nicht feststellen lässt. In diesem Ordner befindet sich zwar die Urschrift des Erläuterungsberichts zur 15. Änderung, nicht aber – auch nicht in Kopie – der insoweit geänderte Plan selbst. Sein Inhalt erschließt sich nur mittelbar aus den Unterlagen, insbesondere aus den Aussagen des Erläuterungsberichts, nach denen auf die Darstellung einer Sonderbaufläche im Südteil verzichtet wird und Windenergieanlagen außerhalb der dargestellten Sonderbaufläche Abens Nord nicht zulässig sein sollen.

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Unabhängig hiervon leidet schon bei isolierter Betrachtung die 1. Änderung des Flächennutzungsplans an Verfahrensfehlern. Insoweit neigt das Gericht zwar entgegen der Bewertung der Klägerin zu der Auffassung, dass der Rat der Beklagten den erforderlichen (hierzu Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Kommentar, Stand: Januar 2002) und von der Bezirksregierung Weser-Ems verfügten Beitrittsbeschluss durch die oben wiedergegebene Erklärung in seiner Sitzung vom 24. März 1998 gefasst hat. Aus dem Wortlaut dieses Beschlusses wird zwar ein Beitrittswille nicht ohne weiteres deutlich. Er ergibt sich aber unter Berücksichtigung der Erläuterungen in der Beschlussvorlage für den Verwaltungsausschuss und den Rat vom 27. Februar 1998, dessen Vorschlag der Rat gefolgt ist. Darin heißt es: „Da durch die Versagungen und Teilversagung sowie den Rücknahmeantrag für Charlottengroden das Planungsergebnis erheblich von dem beschlossenen Konzept abweicht, muss der Rat auch insofern durch Beschluss beitreten, als er auch weiter-hin an seiner Abwägung für die genehmigten Teilbereiche festhält“. Danach wollte der Rat offenbar seinen Beitritt durch eine Bestätigung der Planung für den genehmigten Teilbereich erklären.

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Dennoch ist aus zwei Gründen den formellen Anforderungen für den Abschluss einer den gesamten Nordbereich erfassenden Änderung des Flächennutzungsplans nicht genügt:

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Zum einen fehlt es an der erforderlichen Genehmigung (§ 6 Abs. 1 BauGB) für das Gebiet, für das der Rat am 16. Oktober 1997 die Ausweisung des Windenergieparks Groß-Charlottengroden beschlossen hatte. Dieser Teilbereich war nach dem Rücknahmeantrag nicht Gegenstand des Genehmigungsverfahren, worauf die Bezirksregierung Weser-Ems in ihrem Bescheid vom 6. Februar 1998 ausdrücklich hinwies. Diese Erklärung kann auch nicht so verstanden werden, dass sich die Bezirksregierung Weser-Ems mit einer Nichtausweisung einverstanden erklärt hätte, denn ein gemeindlicher Beschluss hierüber war seinerzeit noch nicht erfolgt. Erst in seiner Sitzung vom 15. Dezember 1998 hat der Rat insoweit eine Festlegung getroffen, als er die zunächst „vorgesehene Fläche für den Windpark Groß-Charlottengroden gestrichen“ hat. Auch dieser Beschluss stellt insoweit keinen Beitritt zu der Maßgabe der Genehmigung der Bezirksregierung Weser-Ems dar, sondern – wie im Beschluss selbst ausdrücklich hervorgehoben – eine erneute Änderung gegenüber der insoweit noch nicht abschließend zur Genehmigung gestellten Beschlusslage vom 16. Oktober 1997. Es hätte deshalb auch insoweit einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedurft. Diese war nicht deshalb entbehrlich, weil es sich „nur“ um die Feststellung einer Nichtausweisung handelte, denn auch eine Negativentscheidung unterliegt der Genehmigungsprüfung. Dies galt hier umso mehr, als wegen des ursprünglich positiven Beschlusses die fehlende Eignung als Sonderbaufläche nicht ohne weiteres auf der Hand lag.

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Unabhängig davon und vor allem waren die durch den Bescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 6. Februar 1998 vorgegebenen und durch den Ratsbeschluss vom 15. Dezember 1998 vorgenommenen Änderungen der 1. Änderung des Flächennutzungsplans derart gravierend, dass eine erneute Bürgerbeteiligung hätte durchgeführt werden müssen, § 3 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Über den Beitrittsbeschluss hinaus ist bei inhaltlichen Änderungen aufgrund von Maßgaben regelmäßig eine erneute Beteiligung nach den Grundsätzen des § 3 Abs. 2 und 3 BauGB erforderlich; auch den von Änderungen und Ergänzungen berührten Trägern öffentlicher Belange muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Abgesehen werden hiervon kann nur bei Änderungen, die im Umfang geringfügig oder von geringer Bedeutung sind; dann würde eine Anhörung der Eigentümer der von der Änderung oder Ergänzung betroffenen Grundstücke genügen (zum Erfordernis einer erneuten Beteiligung BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31/85 -, BVerwGE 75, 262: dort als selbstverständlich vorausgesetzt; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, aaO, § 6 RdNr. 38 m.w.N.; Berliner Kommentar zum BauGB, § 6 RdNr. 12; Brügelmann, BauGB, Stand: November 2001, § 6 RdNr. 104 a; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 6, RdNr. 19). Hier überschreiten die nach der Beschlussfassung vom 16. Oktober 1997 und damit auch nach der vorangegangenen Bürgerbeteiligung vorgenommenen Änderungen die Bagatellgrenze erheblich. Drei von zunächst vorgesehenen 4 Sondergebieten für Windenergie wurden ersatzlos gestrichen; zudem wurde das verbleibende Gebiet Abens-Nord um 2 Teilgebiete verringert. Hierdurch wurden insbesondere die potentiellen Nutzer der gestrichenen Ausweisungsflächen in ihren wirtschaftlichen Interessen erheblich berührt. Eine erneute Bürgerbeteiligung durfte in dieser Situation auch nicht wegen des drohenden Ablaufs der Frist des § 245 b BauGB unterbleiben.

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Da die 1. und 15 (bzw. 26. Änderung) des Flächennutzungsplans schon wegen der dargestellten formellen Mängel unwirksam ist, kann dahingestellt bleiben, inwieweit sie an Abwägungsfehlern leidet.

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Dem Vorhaben des Klägers stehen auch nicht sonstige öffentliche Belange entgegen, wie sie in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB beispielhaft aufgeführt sind. In der als sachverständige Äußerung anzusehenden „Potentialstudie zur Bestimmung für die Windkraftnutzung geeigneter Sonderbauflächen“ – Vorabzug – vom 21. August 2002 des von der beigeladenen Stadt zur Vorbereitung der 40. Flächennutzungsplanänderung beauftragten Planungsbüros wird der Standort als Teil einer Potentialstudie für Windenergieanlagen (Nr. 11) dargestellt. Zwar liegt er innerhalb eines 5 km-Radius um einen vorhandenen Windpark. Dieser Umstand ist jedoch unbeachtlich, da kein Windpark bzw. keine Windfarm zur Genehmigung gestellt wird. Die vorgesehenen Standorte für die in den Parallelverfahren 4 A 4195/00, 4 A 4196/00 und 4 A 4197/00 verfolgten weiteren Anlagen einer GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger ist, sind zu weit entfernt, als dass eine Gesamtbetrachtung mit diesen Anlagen geboten wäre. Auch in der Plandarstellung „Abwägungserfordernisse“ zu der „Potentialstudie“ sind für die Standorte keine Hindernisse dargestellt. Entgegenstehende öffentliche Belange lassen sich auch nicht aus dem Verfahren zur Aufstellung der 1. Änderung des Flächennutzungsplans der beigeladenen Stadt herleiten. Der Standort liegt zwar nicht innerhalb eines der durch den Rat der Beigeladenen bei der 1. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossenen Sondergebiete für Windenergieanlagen. Er ist jedoch in dem damaligen Verfahren als für die Windenergienutzung durchaus geeignet ermittelt worden. Der Standort befindet sich in dem Suchraum 5 der dem Erläuterungsbericht zur 1. Änderung des Flächennutzungsplans beigefügten Plandarstellung „Standortabwägung und Empfehlung Potentialflächen/Suchräume für Windenergieanlagen –parks“. Diesem Suchraum ist bei der Abwägung lediglich deshalb eine „zweite Priorität“ zugewiesen worden, weil er wegen seiner geringen Größe nicht den Planungsgrundsätzen entsprochen habe (Erläuterungsbericht zur 1. Flächennutzungsplanänderung S. 31). Die Größe spielt aber bei der hier vorzunehmenden Prüfung für eine Einzelanlage keine Rolle. Soweit der Beklagte im gerichtlichen Verfahren eine besondere Wertigkeit des Standortes aus ornithologischer Sicht angenommen hat, fehlt es hierfür an einen greifbaren, etwa durch Zählergebnisse belegten Anhaltspunkten, die einen Ansatz für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts unter diesem Gesichtspunkt bieten könnten.

26

Belange der Raumordnung stehen dem Vorhaben gleichfalls nicht entgegen. Die Zulässigkeit der Anlage unter raumordnerischen Gesichtspunkten beurteilt sich nach § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB. Nach Satz 2 dieser Norm kann das Raumordnungsrecht die Aufstellung von Windenergieanlagen begünstigen, indem für den gewählten Standort „positiv“ ein Vorranggebiet bestimmt wird. Umgekehrt kann § 35 Abs. 3 Satz 2 BauGB einer Windenergieanlage nachteilig sein, wenn der gewählte Aufstellungsort raumordnungsrechtlich vorrangig für andere Zwecke reserviert worden ist. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beurteilt sich dagegen, ob und wann eine positive Ausweisung von Flächen für die Windenergie die Aufstellung von Anlagen an anderer Stelle ausschließt, ohne dass für diese andere in Betracht kommenden Standorte Darstellungen getroffen worden sein müssen, welche einer Anlage raumordnungsrechtlich den Boden entziehen. Beide Vorschriften stehen hier dem Vorhaben nicht entgegen, ohne dass es in diesem rechtlichen Zusammenhang darauf ankommt, ob das Vorhaben des Klägers als raumbedeutsam anzusehen ist. Die Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 BauGB entfalten nur Ziele der Raumordnung. Solche sind von bloßen Grundsätzen zu unterscheiden. Während diese durch Abwägung überwunden werden können, stellen Ziele raumordnerische Letztentscheidungen dar, welche jegliche Abwägungsspielräume der Gemeinde ausschließen (Nds. OVG, Urteil vom 29. August 1995 – 1 L 854/94 -, NVwZ 1996, 271 = BauR 1996, 348). Hier sind aber weder durch das Landesraumordnungsprogramm bezüglich des vom Kläger geplanten Aufstellungsortes konkrete Aussagen getroffen noch liegt ein verbindliches regionales Raumordnungsprogramm vor, das hinreichend konkrete und abgewogene Ziele der Raumordnung und der Landesplanung bestimmt. Das regionale Raumordnungsprogramm befindet sich vielmehr erst in Aufstellung.

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Der Einwand, das Bauvorhaben erfordere zunächst ein Raumordnungsverfahren im Sinne der § 15 ROG bzw. 13 NROG, greift bei dieser Sachlage ebenfalls nicht durch. Einzelne Windenergieanlagen gehören nicht entsprechend § 13 Abs. 1 NROG zu den durch die Raumordnungsverordnung des Bundes bestimmten Vorhaben, für die ein Raumordnungsverfahren durchgeführt werden soll, wenn das Vorhaben im Einzelfall raumbedeutsam ist und überörtliche Bedeutung hat. § 13 Abs. 2 NROG sieht die Möglichkeit („kann“) der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens für andere raumbedeutsame Vorhaben von überörtlicher Bedeutung vor. Für einzelne Windenergieanlagen wird ein sich hieraus ergebendes Erfordernis der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens – soweit ersichtlich – bisher nicht gerichtlich gefordert. Auch die vom Beklagten für seine Auffassung angeführten Entscheidungen des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 28. Februar 2002 - 1 A 11625/01 -, BauR 2002, 1053, und VG Dessau, Urteil vom 11. November 2000 - 1 A 121/99 DE -, NVwZ – RR 2001, 423), werfen die Frage der Erheblichkeit raumordnerischer Belange ausschließlich unter dem Gesichtspunkt der Anwendung des § 35 Abs. 3 BauGB auf. Eine sowohl raumbedeutsame als auch überörtliche Bedeutung des Vorhabens lässt sich nicht feststellen. Raumbedeutsam wegen ihrer Wirkung wird eine einzelne Windkraftanlage erst, wenn sie wegen ihres besonderen Standorts Spannungen hervorzurufen vermag, denn anderenfalls müsste die vom Gesetzgeber gewollte Privilegierung leer laufen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. August 2001 - 2 M 130/01 -). Dies ist hier aber nicht der Fall. Aus der vom Beklagten angeführten Vorbildwirkung lässt sich das Erfordernis der Durchführung eines Raumordnungsverfahrens ebenfalls nicht herleiten. Von Windkraftanlagen geht wegen der mit ihnen verbundenen Erwerbsmöglichkeiten typischerweise eine gewisse Vorbildwirkung aus. Sie löst jedenfalls so lange keine Verpflichtung zur Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 13 Abs. 2 NROG aus, wie nicht – etwa wegen einer besonders exponierten Lage – in einem den Regelfall erheblich übersteigenden Maße mit Nachfolgewünschen zu rechnen ist. Eine solche Ausnahmesituation liegt hier nicht vor.

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Eine Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes (§ 35 Abs. 5 BauGB) ist gleichfalls nicht feststellbar. Zwar liegt der Standort in einem Bereich, der im Entwurf zum Landschaftsrahmenplan des Beklagten als „Gebiet zum Erhalt und zur Entwicklung von Marschenarealen mit besonderer Vielfalt, Eigenart und Schönheit“ bezeichnet wird. Diese Vorplanung ist jedoch nicht im Hinblick auf den genannten Belang verbindlich, sondern stellt lediglich eine Hilfe für die von den beteiligten Behörden bzw. vom Gericht vorzunehmende Bewertung des jeweiligen konkreten Standortes dar. Insoweit ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Vorentwurf keine kleinräumliche oder parzellenscharfe Bewertung trifft, sondern die genannte Aussage für einen großen Bereich des Gemeindegebietes trifft. Privilegierten Windkraftanlagen stehen öffentliche Belange wegen Verunstaltung des Landschaftsbildes aber nur dann entgegen, wenn es sich um eine wegen ihrer Schönheit oder ihrer Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt; bloße nachteilige Veränderungen oder Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes machen derartige Vorhaben nicht unzulässig (Nds. OVG, Urteil vom 30. Oktober 1997 – 6 L 6400/95 -, NuR 1998, 498; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Juni 1991 – 8 S 2110(90 – BRS 52 Nr. 74). Davon ausgehend führt die Aufstellung einer Anlage hier nicht zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes. Nach den bei der Augenscheinseinnahme gewonnenen Erkenntnissen handelt es sich bei dem fraglichen Bereich um einen landwirtschaftlich geprägten und weitgehend unbebauten Landschaftsteil in einem flachen Marschengelände, das hier kaum Strukturen aufweist. Eine besonders herausragende Schutzwürdigkeit gerade der Umgebung der vorgesehenen Standorte ist jedoch nicht feststellbar. Sie lässt sich insbesondere nicht daraus herleiten, dass die Anlage mitten in einem bisher unverbauten Freiraum errichtet werden soll, der noch als solcher wahrnehmbar ist. Anderenfalls müssten unberührte Naturräume generell von Windenergieanlagen freigehalten werden, was jedoch der Privilegierung (§ 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) widersprechen würde, nach der der Außenbereich vorrangig auch für derartige Anlagen genutzt werden soll. Im Übrigen ist der vorgesehene Standort nicht völlig unbelastet, da Windenergieanlagen und andere bauliche Anlagen in mittlerer Entfernung sichtbar sind. Planungen für die Erweiterung oder Neuerrichtung von Windparks an anderer Stelle haben bei der geforderten konkreten Betrachtungsweise gleichfalls jedenfalls keinen positiven Einfluss auf das Schutzbedürfnis. Schließlich ist für die Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch unerheblich, inwieweit Eingriffe in Natur und Landschaft kompensiert werden müssen bzw. können. Regelungen hierzu können in dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren getroffen werden.

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Ob gegenüber den nächstgelegenen Wohngebäuden das Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf von der geplanten Anlage ausgehende Lärmbelästigungen gewahrt ist, braucht im Rahmen dieses auf die Erteilung des Bauvorbescheides gerichteten Rechtsstreits nicht abschließend geprüft zu werden. Angesichts eines Abstandes von mehr als 300 m zum nächstgelegenen Einzelgebäude erscheint die Einhaltung des für den Außenbereich maßgeblichen Immissionsrichtwertes von 45 dB(A) jedenfalls möglich. Eine genaue Prüfung und die Festlegung von Sicherungen für die Einhaltung wäre im Baugenehmigungsverfahren vorzunehmen. Entsprechendes gilt für die Frage des Schattenwurfs.