Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 18.09.2002, Az.: 4 A 2715/00
Außenbereich; Baugenehmigung; Bestandsschutz; Beweiswürdigung; Dorfgebiet; Güllekanal; Immissionen; Immissionsprognose; landwirtschaftlicher Betrieb; Nachbar; Nachbarklage; Nachbarschutz; Nutzungsunterbrechung; Rücksichtnahme; Rücksichtnahmegebot; Schweinemast; Sonderbeurteilung; Stallgebäude; Vorbelastung
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 18.09.2002
- Aktenzeichen
- 4 A 2715/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 43642
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 34 Abs 1 BBauG
- § 35 Abs 3 S 1 Nr 2 BBauG
- § 77 Abs 1 BauO ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Nachbarklage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung zum Einbau von Güllekanälen in vorhandene Stallgebäude sowie Nutzungsänderung von Bullen - in Schweinemast
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Stallgebäudes und zum Einbau von Güllekanälen in vorhandene Ställe.
Der Kläger ist Eigentümer des mit einem 1977 genehmigten Einfamilienwohnhaus bebauten Grundstücks ... Straße .. in ... . Der Beigeladene ist Eigentümer des westlich angrenzenden Grundstücks ... straße .., auf dem er im Nebenerwerb Schweinemast betreibt. Der genehmigte Tierbestand auf dem Hof des Beigeladenen betrug vor den hier streitigen Erweiterungsabsichten insgesamt 330 Mastschweineplätze (90 Stück in Stall 1, 90 in Stall 2 und 150 in Stall 3).
Unter dem 2. Juli 1998 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen eine Teilbaugenehmigung (Rohbau) für den Bau eines ca. 40 m vom Wohngebäude des Klägers entfernten Stallgebäudes mit 230 Schweinemastplätzen als Ersatz für den etwa an gleicher Stelle vorhanden gewesen und im Sommer 1998 abgerissenen Stall Nr. 3 (150 Schweinemastplätze). Unter dem 25. März 1999 wurde dem Beigeladenen die Baugenehmigung für das Stallgebäude Nr. 3 (Schweinestall) sowie zum Einbau von Güllekanälen in die ebenfalls auf der Hofstelle befindlichen Ställe Nr. 1 und 2 erteilt. Nach Ziff. 5 der Baugenehmigung dürfen in der gesamten Tierhaltungsanlage nicht mehr als 390 Mastschweineplätze (ca. 30 - 110 kg) eingerichtet und betrieben werden, und zwar in Stall Nr. 1: 70 Mastschweineplätze, in Stall Nr. 2: 90 Mastschweineplätze und in Stall Nr. 3 230 Mastschweineplätze, so dass sich die Gesamtzahl der Schweinemastplätze um insgesamt 60 erhöht. In Ziff. 7 enthält die Baugenehmigung darüber hinaus folgende Auflage: „Die gesamte Abluft des Stalles Nr. 3 ist zentral im Stallgebäude Nr. 1 zusammenzuführen und dort mindestens 12 m über Geländehöhe senkrecht nach oben auszublasen. Dabei ist die Abluftführung so auszulegen, dass bei maximaler Luftrate eine Abluftaustrittsgeschwindigkeit von 12 m/sek. und bei Mindestluftrate von 3 m/sek. nicht unterschritten wird.“ In Ziff. 8 der Auflagen der Baugenehmigung heißt es ferner: „Die vorhandenen Abluftschächte der Ställe Nummern 1 und 2 müssen die jeweilige Dachschräge um mindestens 1,5 m überragen und dürfen nicht mit Abdeckhauben versehen werden, die eine senkrechte Strömung der Abluft nach oben ins Freie behindern. Dabei ist die Abluftführung so auszulegen, dass bei maximaler Luftrate eine Abluftaustrittsgeschwindigkeit von 12 m/sek. und bei Mindestluftrate von 3 m/sek. nicht unterschritten wird.“
Der Kläger erhob gegen beide Genehmigungen Widerspruch, die mit Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 21. Juni 2000 als unbegründet zurückgewiesen wurden. Zur Begründung wird im Widerspruchsbescheid im Wesentlichen ausgeführt: Das Vorhaben des Beigeladenen verstoße nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Insgesamt sei durch das Vorhaben eine Aufstockung des Viehbestandes von 330 auf 390 Schweinemastplätze beabsichtigt. Gleichzeitig würden Maßnahmen zur Emissionsminderung ergriffen. Insgesamt werde durch die Baumaßnahme die Immissionslage gegenüber dem vorher genehmigten Zustand sogar verbessert. Da es sich vorliegend um Abstände von unter 100 m handele, sei die VDI-Richtlinie 3471 nicht anwendbar. Es sei vielmehr eine Sonderbeurteilung erforderlich gewesen. Insoweit könne auf das Gutachten des Dr.-Ing. ... verwiesen werden. Das Gutachten komme zu einem deutlichen Rückgang der Immissionen aus dem Betrieb des Beigeladenen nach einem Vergleich der vorherigen und der zukünftigen Situation. Die Vorgaben des Gutachtens hinsichtlich der technischen Änderungen seien in der Baugenehmigung gewährleistet. Der Gutachter sei allerdings davon ausgegangen, dass der alte Schweinestall in vollem Umfang genutzt worden sei. Der Stall Nr. 3 sei zwar wiederholt monatelang nicht genutzt worden und in der übrigen Zeit habe auch keine Vollbelegung stattgefunden. Es habe aber im Zeitraum von 1995 bis 1998 eine Nutzung in sich veränderndem Umfang stattgefunden. Dies würde insbesondere durch verschiedene Lieferscheine der Raiffeisen Viehvermarktung Twistringen über die Lieferung von Mastschweinen aus dem Stall 3 im Zeitpunkt 1997 und 1998 sowie eine Liste von Futtermittellieferungen der GS-Agri Handelsgenossenschaft e.G. Schneiderkrug für das Jahr 1996 und durch der Niedersächsischen Tierseuchenkasse gemeldeten Tierzahlen für den Zeitraum 1995 bis 2000 belegt. Auch bei einer Hofüberprüfung im Juni 1997 seien auf der Hofstelle 330 Mastplätze vorgefunden worden, davon 150 in Stall 3. Für eine Stillegung des Stalles hätten sich keine Anhaltspunkte gefunden. Die der Tierseuchenkasse gemeldeten Tiere hätten ohne Belegung des Stalles 3 in den anderen beiden Ställen (insgesamt 180 Plätze) nicht untergebracht werden können. In dem Jahre 1995 bis 1998 seien Belegungszahlen von 200, 190 sowie 188 Tieren gemeldet worden. Berücksichtige man, dass in den Jahren 1995 bis 1997 in den Ställen 1 und 2 Güllekanäle eingebaut worden seien, während dessen eine Nutzung vorübergehend nicht möglich gewesen sei, müsse der Stall 3 zumindest teilweise mitgenutzt worden sein. Demgegenüber seien in 1999 und 2000 – nach Abriss des Stalles Nr. 3 – nur 180 Tiere gemeldet worden, die auch in den Ställen 1 und 2 untergebracht werden konnten. Die Futtermittellieferungen im Jahr 1999 ergäben in einer Menge von 157.250 kg bei einem Verbrauch von 625 kg Futter je Stallplatz im Jahr eine Belegung von durchschnittlich ca. 250 Schweinen.
Der Kläger hat am 21. Juli 2000 die vorliegende Klage erhoben und am 15. September 2000 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Die erkennende Kammer hat mit Beschluss vom 11. Oktober 2000 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 2. Juli 1998 und 25. März 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 21. Juni 2000 angeordnet.
Auf die Anträge des Beklagten und des Beigeladenen hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss vom 21. November 2000 (1 M 3828/00) zugelassen. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2000 hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht schließlich den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die dem Beigeladenen vom Beklagten erteilten Baugenehmigungen anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung führt das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen aus: Das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme sei sowohl im Begriff des Einfügens in § 34 Abs. 1 als auch in § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB verankert. Es könne deshalb offen bleiben, ob die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen im Außenbereich lägen oder ob es sich bei der im Wesentlichen aus Hofställen bestehenden Ansiedlung ... um einen nichtbeplanten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB handele. Im Umfang der Vorbelastung müssten Immissionen eines landwirtschaftlichen Betriebes sowohl von Eigentümern eines Wohnhauses im Außenbereich als auch von Bewohnern eines Dorfgebietes hingenommen werden, es sei denn, die vorhandenen Immissionen überschritten bereits die Grenze dessen, was unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes erträglich sei. Der Beigeladene könne sich auf die tatsächliche Vorbelastung durch den alten Schweinestall Nr. 3 nur dann nicht berufen, wenn dieser bereits vor längerer Zeit stillgelegt worden wäre. Bei der im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes möglichen vorläufigen Einschätzung sei davon auszugehen, dass der Beigeladene den Stall Nr. 3 vor dem Abbruch im Sommer 1998 nicht länger als 3 Jahre habe leer stehen lassen. Die von Nachbarn und einem Mitbewohner des Klägers in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen hätten lediglich einen begrenzten Aussagewert. Der Beigeladene könne sich darauf berufen, dass die Projektgruppe Tierhaltungsanlagen des Beklagten bei einer Überprüfung des landwirtschaftlichen Betriebes am 24. Juni 1997 im Stall Nr. 3 152 Tierplätze vorgefunden habe. Die Feststellung in dem Prüfbogen, der Stall werde „zur Zeit nicht genutzt“, habe der Beigeladene im Widerspruchsverfahren plausibel dahingehend erläutert, dass während des Umbaus des Stalls Nr. 2 auf Vollspaltenböden im Jahr 1997 nur die Ställe 1 und 3 von Mai bis Juni genutzt und danach wegen des Preises keine Ferkel mehr eingestallt worden seien. Auch die vom Beigeladenen der Niedersächsischen Tierseuchenkasse gemeldeten Belegungszahlen wiesen darauf hin, dass im Stall Nr. 3 in dem Jahre 1995 bis 1998 Tiere gehalten worden seien. Hierfür sprächen letztlich auch die für das Jahr 1996 nachgewiesenen Futtermittellieferungen von 157.250 kg, wonach von einer Belegung von durchschnittlich ca. 250 Schweinen auszugehen sei. Der Kläger habe seine Behauptung, der Beigeladene habe einen weiteren Stall am ...weg in ... gepachtet, so dass sich das vorgelegte Zahlenwerk auch auf die dort gehaltenen Schweine erstrecken könne, nicht belegt. Im Übrigen sei der Beigeladene diesem Vorbringen substantiiert entgegengetreten. Die Angaben des Beigeladenen würden auch durch die Lieferscheine der Raiffeisen Viehverwertung untermauert, denen zufolge in den Jahren 1997 und 1998 Tiere in Stall Nr. 3 geliefert bzw. von dort abgeholt worden seien. Demgegenüber sei die Aussagekraft der vom Kläger vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen eingeschränkt. In 5 der 7 Erklärungen von Nachbarn werde ausgeführt, dass man nie aus dem alten Schweinestall das Geräusch einer Schweinefütterung gehört habe. Ob die 4 Bewohner der ... Straße .. die behauptete Feststellung mit der nötigen Sicherheit behaupten konnten, begegne auch Zweifeln. Ihr Wohnhaus liege 80 m von dem alten Schweinestall Nr. 3 entfernt. Außerdem würde die Sicht auf das Grundstück des Beigeladenen durch hohe Bäume versperrt. Zudem stünden die 3 Ställe sehr eng beieinander (Ställe Nr. 1 und 3 zudem rechtlichwinklig aneinander), so dass es schwer falle, Tier- und Füttergeräusche einem bestimmten Stall zuzuordnen. Deswegen hätten auch die eidesstattlichen Versicherungen der Bewohnerinnen der ... Straße .. keinen darüber hinausgehenden eigenständigen Beweiswert. Ihr Wohnhaus stehe genauso weit entfernt von dem alten Stall Nr. 3 wie das Wohnhaus der Bewohner der ... Straße .. . Die gleiche Einschätzung gelte für die Eidesstattliche Versicherung des Mitbewohners des Klägers. Dessen Arbeitszimmer habe zwar lediglich 45 m von der östlichen Stallwand des Gebäudes Nr. 3 entfernt gelegen. Etwaige Schweinefütterungsgeräusche seien aber auch für diesen Nachbarn schwer zu orten, weil alle 3 Ställe in einer Himmelsrichtung lägen. Zudem habe der Kläger darauf hingewiesen, dass die Nachbarn möglicherweise in der Vergangenheit eine falsche Tür beobachtet hätten und deshalb aus ihren Wahrnehmungen falsche Schlüsse gezogen hätten. Der abgerissene Stall Nr. 3 habe nach vorgelegten Lichtbildern einen eigenen Eingang an der nördlichen Längswand an der Stelle gehabt, an der die Ställe Nr. 1 und 3 zusammentrafen. Die Darlegung des Beigeladenen, er habe das alte Stallgebäude bis zum Abriss für die Masttierhaltung genutzt, werde schließlich durch die im Zulassungsverfahren vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Tierarztes Dr. ... vom 23. Oktober 2000 – jedenfalls für den Zeitraum bis Anfang 1996 – gestützt. Dessen Bekundungen seien schlüssig. Der Tierarzt habe den Betrieb des Beigeladenen bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand ständig betreut und verfüge deshalb über die nötige Kenntnis der örtlichen Verhältnisse. Er trage glaubhaft vor, dass in dem Zeitraum bis Anfang 1996 Mastschweine in dem Stall Nr. 3 gehalten worden seien. Auch wenn der Beigeladene das Stallgebäude Nr. 3 bis zu dessen Abriss regelmäßig pro Jahr nur für einige Monate mit Mastschweinen in unterschiedlicher Stückzahl belegt habe, reiche die tatsächlich ausgeübte Nutzung aus, um die Rücksichtnahmepflicht für einen Bestand von 150 Masttieren in diesem Stall auszulösen. Es verbiete sich eine Betrachtungsweise, die auf die Belegung des Stalles bei jedem einzelnen Mastdurchgang abstelle. Der Viehbestand eines landwirtschaftlichen Betriebes unterliege hinsichtlich seiner Größe und seiner Zusammensetzung gewissen Schwankungen. Diese bei der Tierhaltung wie jeder anderen Nutzungsart eigene Variationsbreite dürfe im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes nicht außer Acht gelassen werden. Damit sei auch das Ergebnis der Immissionsprognose des Sachverständigen Dr. ... in seinem Gutachten vom 14. März 1999 tragfähig. Dem Ergebnis der Untersuchungen, dass sich die Immissionsbelastung für das Grundstück des Klägers im Vergleich zum bisherigen Zustand trotz der Erhöhung der genehmigten Mastplätze von 330 auf 390 verringere und die Grenzwerte für unzumutbare Geruchsbelästigungen eingehalten würden, wenn die Abluft wenigstens 12 m über Boden verblasen und die Abluftführung in das Stallgebäude Nr. 1 gelegt werde, habe der Beklagte durch die Nebenbestimmung Nr. 7 in der Baugenehmigung vom 25. März 1999 Rechnung getragen. Substantiierte Einwendungen gegen die Immissionsprognose des Sachverständigen habe der Kläger nicht vorgetragen.
Zur Begründung seiner Klage bezieht der Kläger sich auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren sowie auf den Vortrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren und trägt ergänzend vor: Die Frage des Obsiegens in der Hauptsache sei vom Oberverwaltungsgericht nicht beschieden worden. Es habe lediglich ausgeführt, dass auch der Beklagte sowie der Beigeladene schlüssige Gegenargumente im Hinblick auf die Bewertung des Verwaltungsgerichts, der alte Schweinestall sei bereits vor längerer Zeit stillgelegt worden, vorgetragen hätten. Letztlich könne eine Entscheidung in der Sache erst nach einer Einvernahme der verschiedenen benannten Zeugen erfolgen. Darüber hinaus sei das streitgegenständliche Vorhaben entgegen der Annahme des Verwaltungs- und des Oberverwaltungsgerichts nicht gemäß den Vorgaben des Gutachters Dr. ... genehmigt worden. Nach der Baugenehmigung müsse die Abluftführung in das Stallgebäude Nr. 1 gelegt werden. Der Gutachter Dr. ... komme auf S. 67 des Gutachtens vom 14. März 1999 zu dem Ergebnis, die Abluft aus dem Stall 3 sei so zu führen, dass diese wenigstens 12 m über Boden verblasen werde. Er habe die Abluftführung in das „Gebäude 2“ gelegt. Technisch lasse sich dies bewerkstelligen“. Als gleichwertig seien solche Lösungen anzusehen, die die Abluftschächte als Stand alone-Schächte am westlichen Giebelende des Stalles 3 vorsähen. Ohne solche Maßnahmen sei die Inbetriebnahme des Stalles 3 unter herkömmlichen Ableitbedingungen mit erheblichen Immissionen verbunden, die – wie beim Altstall – durchaus als nichtgenehmigungsfähig einzustufen seien.“ Daraus ergebe sich, dass die Baugenehmigung rechtswidrig erteilt wurde. Sie schreibe die Abluftführung im Stallgebäude Nr. 1 vor. Dem Gutachter sei es augenscheinlich aber nicht mehr auf die Höhe des Abluftschachtes, sondern gerade auch auf dessen Position auf dem Grundstück angekommen. Nach der jetzigen Bauausführung befinde sich das Grundstück des Klägers bei den regelmäßig vorherrschenden Windverhältnissen inmitten des Abluftkegels. Der Gutachter habe die Tatsache, dass die Abluft über das Gebäude 2 zu führen sei, im Übrigen in einem ergänzenden Schreiben vom 15. März 1999 nochmals bestätigt.
Der Kläger beantragt,
die dem Beigeladenen mit Bescheiden des Beklagten vom 2. Juli 1999 und 25. März 1999 erteilten Baugenehmigungen und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 21. Juni 2000 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide, seinen Vortrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sowie den Inhalt des Beschlusses des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2000 und trägt ergänzend vor: Der Gutachter Dr. ... habe in seinem „Fazit“ des Gutachtens lediglich die Stallnummern vertauscht. Mit dem erwähnten Stall Nr. 2 sei in Wirklichkeit der Stall Nr. 1 gemeint. Dies sei dem Gutachten eindeutig zu entnehmen und werde bereits aus dem Umstand deutlich, dass der Gutachter als Alternative in seinem Fazit Abluftschächte (Stand-alone-Schächte) am westlichen Giebelende von Stall Nr. 3 als gleichwertig angesehen habe. Im Genehmigungsverfahren habe man deshalb diesem Schreibfehler keine Bedeutung beigemessen. Daraus zu schließen, dass man eine falsche Wertung vorgenommen habe, sei nicht nachzuvollziehen.
Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen
und unterstützt das Vorbringen des Beklagten.
Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem und im Verfahren 4 B 3425/00 sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Weser-Ems Bezug genommen. Darüber hinaus haben dem Gericht Immissionsgutachten des Dr. Ing. ... vom 14. März 1999 und 23. Februar 2000 vorgelegen. Der Gutachter hat diese im Termin zur mündlichen Verhandlung ergänzend erläutert. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung darüber hinaus die Örtlichkeiten in Augenschein genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen vom 2. Juli 1999 und 25. März 1999 sowie der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 21. Juni 2000 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die erfolgreiche Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn setzt nicht nur die Rechtswidrigkeit der Genehmigung voraus, sondern vor allem, dass der Nachbar durch die Genehmigung in seinen Rechten verletzt wird. Daher kann er nicht jede Rechtswidrigkeit mit Erfolg rügen, sondern nur Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften, und dies auch nur insoweit, als eigene Rechtspositionen berührt werden.
Hiervon ausgehend sind die dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigungen zum Neubau eines Stallgebäudes und zum Einbau von Güllekanälen in vorhandene Ställe für die Schweinemast unter Berücksichtigung nachbarschaftlicher Belange des Klägers rechtlich nicht zu beanstanden, denn durch das Vorhaben des Beigeladenen ist eine Verschlechterung der Immissionssituation nicht zu erwarten.
Dabei konnte offen bleiben, ob die streitbefangenen Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen dem Außenbereich zuzuordnen sind oder ob es sich bei der Ansiedlung ... um einen nicht beplanten Ortsteil im Sinne von § 34 BauGB handelt. Denn das Gebot der Rücksichtnahme ist sowohl im Begriff des Einfügens in § 34 Abs. 1 BauGB als auch in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr.3 BauGB verankert und kommt demgemäß unabhängig von der Einordnung als Außen- oder Innenbereich zur Anwendung. Wie das Oberverwaltungsgericht bereits in dem Beschluss vom 15. Dezember 2000 im Eilverfahren ausgeführt hat, müssen Immissionen eines landwirtschaftlichen Betriebes im Umfang der Vorbelastung sowohl von Eigentümern eines Wohnhauses im Außenbereich als auch von Bewohnern eines Dorfgebietes hingenommen werden, es sei denn, die vorhandenen Immissionen überschreiten die Grenze dessen, was unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes erträglich ist (1 M 4012/2000, S. 5 des Beschlussabdrucks m.w.N. zur Rechtsprechung des Nds. OVG und des BVerwG). Dabei ist zur tatsächlichen Vorbelastung der genehmigte Bestand zu rechnen, soweit eine genehmigte Nutzung ausgeübt wird bzw. nicht mehr als 3 Jahre unterbrochen war (ständige Rechtsprechung des Nds.OVG; vgl. nur Nds.OVG – 1 M 4012/00 – S. 5 des Beschlussabdrucks m.w.N.). Danach rechtfertigen es Gründe des Bodenrechts, die Dreijahresfrist des § 77 Satz 1 NBauO für die Ausnutzung der Baugenehmigung auf die Nutzungsunterbrechung zu übertragen. Ob das genannte Zeitmodell, das vom Nds. OVG für den Fall einer genehmigten gewerblichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich angewandt wurde, uneingeschränkt auch bei der Belegung landwirtschaftlicher Ställe anwendbar ist, konnte vorliegend dahinstehen. Denn nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen hat der Beigeladene den streitbefangenen alten Stall Nr. 3 vor dessen Abbruch im Sommer 1998 nicht länger als 3 Jahre leer stehen lassen. Demgemäss ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Sachverständige Dr. ... in seiner Immissionsprognose vom 14. März 1999 bei der Ermittlung der Vorbelastung 150 Masttierplätze im Stall Nr. 3 berücksichtigt hat.
Aufgrund der dem Gericht vorliegenden Unterlagen und sonstigen Erkenntnisse steht fest, dass der streitgegenständliche Stall Nr. 3 vor seinem Abriss im Jahre 1998 nicht länger als 3 Jahre leer stand und – wenn auch nicht ständig mit maximaler Belegung – vom Beigeladenen zur Ferkelaufzucht bzw. Schweinemast genutzt wurde. Dabei kann im Wesentlichen auf die Ausführungen des Nds.OVG im Beschluss vom 15. Dezember 2000 im Eilverfahren verwiesen werden. Das OVG hat im Eilverfahren darauf abgestellt – und dem schließt sich die Kammer an -, dass den schriftlichen Erklärungen bzw. eidesstattlichen Versicherungen der sowohl vom Kläger als auch von Beigeladenenseite benannten Zeugen, bei denen es sich im Wesentlichen um Nachbarn handelt, nur eine sehr begrenzte Aussagekraft zukommt. Ergänzend zu den Ausführungen des OVG ist dabei zu berücksichtigen, dass nach den der Kammer vorliegenden Fotos und dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme im Termin der Blick vom klägerischen Grundstück und auch aus der Blickrichtung der als Zeugen benannten Familie ... auf den Hof des Beigeladenen durch hohe Bäume verdeckt ist und man jedenfalls von Frühjahr bis Herbst keinen ungehinderten Blick auf die streitige Stallanlage Nr. 3 hatte. Auch aus der Sicht der Familie ... , die ebenfalls eidesstattliche Versicherungen abgegeben haben, ist nur das Stallgebäude Nr. 1 zu erkennen. Der Beigeladene hat darüber hinaus im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärt, dass die Bepflanzung auf seinem Grundstück bis zum Abriss des Stalles Nr. 3 bzw. Neubau des Stallgebäudes noch wesentlich dichter gewesen sei und er erst mit dem Neubau auch die Pflasterung auf seinem Grundstück erweitert und vorhandene Sträucher entfernt habe. Soweit die Erklärungen der von der Klägerseite benannten Zeugen ferner beinhalten, dass man keinen Abtransport von Mist, beobachtet habe, ist durch die Erklärung der früheren Eigentümerin des Hofes, Frau ... , schon im Eilverfahren klar gestellt worden, dass der alte Stall Nr.3 auf Flüssigmistbasis betrieben und nur in geringem Umfang Stroh eingestreut wurde. Der Strohmist sei nach Absprache mit dem Kläger immer sofort abgefahren worden.
Die schriftlichen Aussagen der genannten Zeugen waren jedoch letztlich deshalb nicht entscheidungserheblich, weil aufgrund der der Kammer vorliegenden sonstigen Erkenntnisse bereits feststeht, dass der Stall Nr. 3 im Wesentlichen durchgängig belegt war. Aus diesem Grund war es auch nicht erforderlich, alle von Kläger- bzw. Beigeladenenseite benannten Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung zu laden und ergänzend zu den von ihnen bereits abgegebenen schriftlichen Erklärungen/eidesstattlichen Versicherungen zu befragen. Entscheidend sind aus Sicht der Kammer vielmehr die von der Prüfgruppe für Tierhaltungsanlagen im Rahmen der im Jahr 1997 durchgeführten Überprüfungen der Tierhaltungsanlagen im Landkreis Vechta getroffenen Feststellungen. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge wurden bei einer solchen Überprüfung des Hofes des Beigeladenen am 24. Juni 1997 für das streitige Stallgebäude Nr. 3 152 Tierplätze festgestellt. Diese in den Verwaltungsvorgängen schriftlich niedergelegten Feststellungen sind zwar keine öffentliche Urkunde im engeren Sinne (§ 415 ZPO); ihnen kommt jedoch ein urkundsähnlicher Charakter zu und die Richtigkeit der dort im Rahmen einer behördlichen Überprüfung getroffenen Feststellungen begegnet keinen Zweifeln. Wie die Bemerkung in dem genannten Prüfbogen, der Stall werde „zur Zeit nicht genutzt“ zu werten ist, hat das OVG bereits im Eilverfahren ausgeführt. Nach einer im Widerspruchsverfahren vom Beigeladenen abgegebenen Erklärung vom 11. April 2000 hat dieser während des Umbaus des Stallgebäudes Nr. 2 auf Vollspaltenböden im Jahre 1997 nur die Ställe Nr. 1 und 3 vom Mai bis Juni genutzt und anschließend wegen des Preises (zunächst) keine Ferkel mehr eingestallt. Eine solche kurzfristige Nutzungsunterbrechung ist bei der Schweinemast auch deshalb durchaus nachvollziehbar, weil es hier der Entscheidung des Hofbetreibers obliegt, ob er direkt nach dem Ausstallen sofort wieder neue Ferkel einstallt und einen weiteren Mastdurchgang beginnt.
Die Einschätzung, dass der alte Stall Nr. 3 bis ins Jahr 1997 durchgängig bzw. allenfalls mit kurzen Unterbrechungen zur Ferkelaufzucht bzw. Schweinemast genutzt wurde, wird auch durch weitere Umstände belegt. Hierbei handelt es sich um die in den Verwaltungsvorgängen vorhandenen Lieferscheine der Raiffeisenviehvermarktung, die schriftlichen Belege über die Gesamtmenge der Futterlieferungen an den Beigeladenen durch die GS-Agri sowie die Meldungen des Beigeladenen an die Tierseuchenkasse von über durchschnittlich 200 Tieren in den Jahren 1995 bis 1998. All diese weiteren Umstände lassen nur den Schluss zu, dass das streitige Stallgebäude Nr. 3 vor dessen Abriss jedenfalls nicht länger als 3 Jahre leer stand. Bestätigt wird dieses Ergebnis auch durch die Angaben des Tierarztes Dr. ..., dessen Befragung von Klägerseite angeregt worden ist. Bei der von ihm abgegebenen schriftlichen Erklärung ist insbesondere von Bedeutung, dass nach seinen Angaben in den Jahren 1993 bis Anfang 1996 zur Aufhebung der Verkaufs- und Verbringungsrestriktionen wegen der Schweinepest amtliche Bestandsuntersuchungen von ihm durchgeführt wurden, so dass er mit Sicherheit sagen könne, dass in dem Stall Nr. 3 bis zu diesem Zeitpunkt Schweine gehalten wurden.
Ausgehend von diesem Ergebnis konnte der Beklagte auch die Immissionsprognose des Gutachters Dr. ... in seinem Gutachten vom 14. März 1999 bzw. (inhaltsgleich) 23. Februar 2000, die den Stall Nr. 3 mit 150 Mastplätzen als Vorbelastung einbezieht, zugrundelegen. Zu den Rügen des Klägers im Hauptsacheverfahren, die Genehmigung setze das Gutachten unzutreffend um, ist lediglich ergänzend zu den Ausführungen des OVG im Eilverfahren festzustellen, dass das Fazit auf S. 69 bzw. 73 der oben genannten Gutachten tatsächlich einen Schreibfehler enthält. Dies ergibt sich schon aus den Gutachten selbst. In der Zusammenfassung des Gutachtens vom 14. März 1999 auf S. 55 heißt es unter Ziff. 5: „Gemäß ... Planzustand liegt die Geruchswahrnehmungshäufigkeit im Bereich I 1 I 3 der Wohnnutzung im MD-Gebiet bei ca. 30°o% der Jahresstunden. Voraussetzung dafür ist dabei die Abluftführung beim Stall auf 12 m Höhe, hier mit Übergang auf das Gebäude 1“; entsprechende Ausführungen finden sich auf S. 57 im Gutachten vom 23. Februar 2000. Der Gutachter hat darüber hinaus auf Nachfrage des Beklagten in einem Schreiben vom 21. März 2000 und nochmals im Rahmen seiner ergänzenden mündlichen Erläuterungen im Termin klar gestellt, dass es sich um einen Schreibfehler handele und es im Fazit beider Gutachten „Abluftführung über Stallgebäude 1“ heißen müsse.
Darüber hinaus werden die Grundlagen und das Ergebnis der Immissionsprognose des Gutachters Dr. ... auch von Klägerseite nicht in Frage gestellt. Der Gutachter kommt bei einer Abluftführung von 12 m Höhe über Stallgebäude 1 zu einer Belastung des klägerischen Wohnhauses von unter 3 % Jahresstunden, so dass der Grenzwert von 3 GE/m³ in 5 % der Jahresstunden für Dorfgebiete (bzw. für den Außenbereich) unterschritten wird. Auch bei Anwendung der GIRL , der der Gutachter allerdings kritisch gegenüber steht, wird der maßgebliche Grenzwert unterschritten. Die vom Gutachter geforderte Abluftführung ist auch als Auflage Nr. 7 der Baugenehmigung umgesetzt worden. Auch die im Gutachten sonst zugrunde gelegten Daten, insbesondere die Bewertung der Stallgebäude 1 und 2 mit 100 Punkten ist nicht zu beanstanden. Soweit ersichtlich haben die Stallgebäude Nr. 1 und 2 eine Entlüftung über First sowie Vollspaltenböden und können demgemäß als 100-Punkte-Ställe eingeordnet werden.
Aus den genannten Gründen konnte die Klage keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da er einen Antrag gestellt und sich demgemäß am Kostenrisiko des Verfahren (§ 154 Abs. 3 VwGO) beteiligt hat.