Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 04.09.2002, Az.: 6 B 3266/02
Erwerbstätigkeit; Untersagung
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 04.09.2002
- Aktenzeichen
- 6 B 3266/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 43564
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 77a Abs 2 BG ND
Gründe
I. Der am .....geborene Antragsteller war seit April 1960 in der Finanzverwaltung zunächst als Angestellter beschäftigt. Im April 1961 wechselte er in das Beamtenverhältnis, durchlief die Ausbildung für den mittleren Dienst und war sodann bis Ende 1971 im mittleren Dienst tätig. Danach absolvierte er die Aufstiegsausbildung für den gehobenen Dienst und war dann im gehobenen Dienst Sachbearbeiter, Amtsprüfer, Amtsbetriebsprüfer, Steuerfahndungsprüfer und seit 1993 Sachgebietsleiter - SGL IX - für Steuerfahndung am Finanzamt für Fahndung und Strafsachen .............., dessen örtlicher Zuständigkeitsbereich im Wesentlichen den Regierungsbezirk Weser-Ems umfasst. Nach dem internen Geschäftsverteilungsplan war der Antragsteller für einen Teil der Veranlagungsfinanzämter im Regierungsbezirk zuständig und arbeitete direkt mit ihnen zusammen. Zuletzt befördert wurde er mit Wirkung vom 1. Februar 1992 zum Steueroberamtsrat.
Wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten und gesundheitlicher Probleme wurde der Antragsteller im Dezember 2000 als Fahndungsprüfer auf einem nach Bes.Gr. A 13 BBesO bewerteten Dienstposten eingesetzt, nachdem er seit dem 8. Februar 1999 längere Zeit dienstunfähig erkrankt war, im Mai 1999 seine Tätigkeit zunächst halbschichtig, seit Mitte Juni 1999 wieder vollschichtig aufnahm, dann aber von Mitte August 1999 bis Ende November 1999 dienstunfähig war. Zum 31. Dezember 2000 wurde er auf eigenen Antrag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Dienstlich eingesetzt war der Antragsteller ausweislich der ihm erteilten dienstlichen Beurteilungen zunächst beim Finanzamt ..... als Steuerassistent und Steuersekretär und danach als Steuerhauptsekretär beim Finanzamt ......, von wo aus er an der Aufstiegsausbildung für den gehobenen Dienst teilnahm. Als Steuerinspektor versah er dann wieder seinen Dienst am Finanzamt ....., wo er zum Steueroberinspektor befördert wurde. Als Steueramtmann wurde er 1979 zur Steuerfahndungsstelle ..... versetzt, dem späteren Finanzamt für Fahndung und Strafsachen ......., wo er zum Steueramtsrat und Steueroberamtsrat befördert wurde und bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand verblieb.
Im Mai 1987 wurde dem Antragsteller aufgrund der am 13. Dezember 1973 erfolgreich abgelegten Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Steuerverwaltungsdienstes der Diplomgrad Diplom-Finanzwirt (Fachhochschule) verliehen. Am 26. April 2001 bestellte die Steuerberaterkammer Niedersachsen ihn als Steuerberater.
Mit Verfügung vom 18. September 2001 untersagte die Antragsgegnerin dem Antragsteller für einen Zeitraum von 5 Jahren nach dessen Versetzung in den Ruhestand die Ausübung steuerberatender Tätigkeiten im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen ....... Zur Begründung wies die Antragsgegnerin im Wesentlichen auf die Regelung in § 77 a Abs. 2 i.V.m § 77 Abs. 1 NBG hin, wonach die Beschäftigung oder die Erwerbstätigkeit eines Ruhestandsbeamten, der vor Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt worden ist, für einen Zeitraum von 5 Jahren zu untersagen ist, wenn zu besorgen ist, dass dadurch dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die steuerberatende Tätigkeit des Antragstellers im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes, bei dem er zuvor tätig gewesen sei, erfülle diese Voraussetzungen, denn aufgrund der vorherigen Sachgebietsleitertätigkeit sei damit zu rechnen, dass aktive Beamte des Finanzamtes einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt würden und dass das Vertrauen der Allgemeinheit in eine unvoreingenommene und unparteiische Amtsführung bei diesem Finanzamt Schaden nehme. Aus Sicht eines verständigen Dritten bestehe die berechtigte Befürchtung einer nicht sachgemäßen Behandlung der vom Antragsteller vertretenen Steuerangelegenheiten, was bei Steuerpflichtigen den Eindruck hervorrufen könnte, dass es ratsam sein könnte, dem Antragsteller aufgrund seiner vorherigen Sachgebietsleitertätigkeit ein Mandat zu erteilen. Das wolle § 77 a NBG verhindern.
Den vom Antragsteller dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem dieser vor allem eine Einschränkung der Untersagungsverfügung auf die Finanzamtsbezirke begehrte, mit denen er als Sachgebietsleiter dienstliche Kontakte gehabt habe, um seine Tätigkeit als Steuerberater in den übrigen Finanzamtsbezirken im Regierungsbezirk Weser-Ems fortsetzen zu können, wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2002, der dem Antragsteller am 2. Juli 2002 zugestellt wurde, als unbegründet zurück. Dagegen hat der Antragsteller am 1. August 2002 Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen 6 A 3264/02 beim beschließenden Gericht anhängig ist.
Mit gesondertem Schreiben vom 25. Juni 2002 ordnete die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung ihrer Untersagungsverfügung an. Diese liege im besonderen öffentlichen Interesse der Allgemeinheit an einer funktionierenden und integeren Steuerverwaltung und einem ungeschmälerten Ansehen des öffentlichen Dienstes, das das Interesse des Antragstellers daran, schon vor einer rechtskräftigen Entscheidung die Steuerberatertätigkeit ungehindert ausüben zu dürfen, überwiege. Angesichts der zeitlichen Beschränkung der Untersagungsverfügung mit Ablauf des 31. Dezember 2005 sei davon auszugehen, dass eine bestandskräftige Entscheidung während dieser Zeit bei voller Ausschöpfung des Rechtsweges nicht herbeigeführt werden könne mit der Folge, dass die Untersagungsverfügung faktisch leer laufen würde und der damit entstandene Ansehens- und Vertrauensverlust der Öffentlichkeit in die Integrität der Steuerverwaltung nicht wieder beseitigt werden könne, wenn die Untersagungsverfügung sich als rechtmäßig darstellen werde. Im Übrigen sei die sofortige Vollziehung anzuordnen, weil die Funktionsfähigkeit der Steuerverwaltung gefährdet sei. Das Gerechtigkeitsempfinden der Beschäftigten werde nachhaltig beeinträchtigt, wenn jemand, der wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt worden sei, die so gewonnene Zeit trotz entgegenstehender Untersagungsverfügung dazu nutzen könne, sein dienstlich erworbenes Wissen in Verfahren gegen die Verwaltung einzusetzen, die ihm mit Versorgungsbezügen den Lebensunterhalt sichere. Ohne den Sofortvollzug würde die mit der Untersagungsverfügung bezweckte Abschreckungswirkung aufgehoben und potentiellen Nachahmern würde signalisiert, dass selbst bei rechtmäßiger Untersagung nicht mit Nachteilen zu rechnen sei. Nachdem der Antragsteller auf eigenen Antrag wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt worden sei, habe er nur 4 Monate später trotz schriftlicher Belehrung unter Missachtung der Anzeigepflicht nach § 77 a NBG eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, durch die dienstliche Interessen nachhaltig beeinträchtigt würden. Auch das rechtfertige die Anordnung der sofortigen Vollziehung.
Am 1. August 2002 hat der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.
Er trägt vor: Die angefochtene Untersagungsverfügung sei rechtswidrig. Das ergebe bereits die summarische Überprüfung. Deshalb sei die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen. Er habe seine Tätigkeit der Antragsgegnerin angezeigt. Diese beeinträchtige keine dienstlichen Belange. Die Untersagung der steuerberatenden Tätigkeit für den gesamten Regierungsbezirk sei praktisch ein totales Tätigkeitsverbot, obwohl er mit einer Vielzahl von Finanzämtern im Regierungsbezirk keinerlei berufliche Kontakte gehabt habe. Loyalitätskonflikte könnten allenfalls hinsichtlich der Finanzämter auftreten, mit denen er berufliche oder dienstliche Kontakte gehabt habe. Das seien die Finanzämter ....... gewesen. Insoweit wäre er mit der Untersagungsverfügung einverstanden. Hinsichtlich der anderen Finanzämter erweise sich die Verfügung aber als nicht gerechtfertigt und rechtswidrig.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 18. September 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2002 gerichteten Klage wiederherzustellen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie erwidert: Ihre Untersagungsverfügung sei rechtmäßig. Aufgrund der jahrelangen herausgehobenen Stellung als Sachgebietsleiter in der Steuerfahndung und somit als Führungskraft bestehe ein Zusammenhang zwischen der dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers vor Beendigung seines Beamtenverhältnisses und der ihm untersagten steuerberatenden Tätigkeit im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen ...... Durch die steuerberatende Tätigkeit des Antragstellers könnten dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Allein die Möglichkeit der Beeinträchtigung genüge. Sie liege vor, weil der Beamte sozusagen auf die Gegenseite seines früheren Verwaltungsbereichs trete. Dadurch könne die korrekte Willensbildung der jetzigen Amtsinhaber beeinflusst und die Integrität des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen ......und der Veranlagungsfinanzämter in dessen Zuständigkeitsbereich in Zweifel gezogen werden. Unabhängig von den Regelungen im Geschäftsverteilungsplan des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen und den konkreten dienstlichen Aufgaben des Antragstellers bestehe der Zusammenhang zwischen der bisherigen beruflichen Tätigkeit im Beamtenverhältnis und der Tätigkeit als Steuerberater deshalb, weil der Antragsteller dienstlich mit allen 18 Veranlagungsfinanzämtern im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen und damit im Regierungsbezirk Weser-Ems direkt oder indirekt befasst gewesen sei. So sei der Antragsteller beispielsweise geschäftsplanmäßig originär für das Finanzamt für Großbetriebsprüfung .....und als Vertreter für das in .... zuständig gewesen, was bedeute, dass er mit allen Veranlagungsfinanzämtern im Regierungsbezirk zusammengearbeitet habe. Als Vertreter habe er auch im Übrigen mit allen Veranlagungsfinanzämtern dienstlich zu tun gehabt. Eine Einschränkung der Untersagungsverfügung, die sich am Geschäftsverteilungsplan des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen der letzten fünf Dienstjahre des Antragstellers orientiere, komme deshalb nicht in Betracht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung liege im besonderen öffentlichen Interesse, weil die Untersagung auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2005 begrenzt sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei bei voller Ausschöpfung des Rechtsweges mit einer rechtskräftigen Entscheidung nicht zu rechnen und der Antragsteller würde wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage seine Steuerberatertätigkeit weiter ausüben und die Untersagungsverfügung würde faktisch leer laufen. Da der Lebensunterhalt des Antragstellers durch Versorgungsbezüge gesichert sei, sei er auch nicht auf zusätzliche Einkünfte angewiesen. Im Übrigen sei er nicht gehindert, andere Erwerbstätigkeiten als solche im Steuer- und Steuerstrafrecht auszuüben.
Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses und des Verfahrens 6 A 3264/02 sowie auf die von der Antragsgegnerin vorgelegten Personalakten (5 Bände) ergänzend verwiesen.
II. Der nach 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der vom Antragsteller erhobenen Klage ist zulässig, insbesondere statthaft, nachdem die Antragsgegnerin ihre Untersagungsverfügung gem. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt und damit den Eintritt des an sich nach § 80 Abs. 1 VwGO bestehenden Suspensiveffekts ausgeschlossen hat. Der Antrag ist aber unbegründet.
Für den Erfolg des Antrages nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist entscheidend, ob das private Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage höher als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes zu bewerten ist. Bei dieser Interessenabwägung sind mit der im vorläufigen Verfahren gebotenen Zurückhaltung auch die Aussichten des Begehrens im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen. Bei einer offensichtlich Erfolg versprechenden Klage überwiegt das Suspensivinteresse des Betroffenen das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Vollzugsinteresse, während der Antrag in aller Regel dann unbegründet ist, wenn der Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache keinen Erfolg haben wird, weil insbesondere die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Lässt sich nach diesem Maßstab demgegenüber weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen, bedarf es einer von den Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängigen Interessenabwägung durch das Gericht. Diese Abwägung zwischen Aufschub- und Vollziehungsinteresse erfordert eine Berücksichtigung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg versagt bliebe. Bei dieser Abwägung ist in Rechnung zu stellen, ob dem Antragsteller unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, die nachträglich nicht oder nur noch schwer beseitigt werden könnten. Droht im Falle der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung von Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung nicht mehr beseitigt werden könnte, so spricht dies für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, wenn nicht überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen. Besteht nicht die Gefahr unzumutbarer und unabänderlicher Rechtseingriffe, entbindet dies nicht von einer Interessenabwägung; auch in einem solchen Fall sind die durch die sofortige Vollziehung eintretenden Nachteile, die unterhalb der Schwelle unzumutbarer und irreparabler Beeinträchtigungen angesiedelt sind, in die Abwägung einzustellen.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze war der Antrag abzulehnen, weil der Bescheid der Antragsgegnerin sowohl voraussichtlich rechtmäßig ist als auch eine unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache angestellte Interessenabwägung des Gerichts zu Lasten des Antragstellers ausfällt.
Rechtsgrundlage der Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. September 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2002 ist § 77 a NBG. Nach § 77 a Abs. 1 NBG hat ein Ruhestandsbeamter oder früherer Beamter mit Versorgungsbezügen, der nach Beendigung des Beamtenverhältnisses innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren oder, wenn der Beamte wegen Erreichens der Altersgrenze nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand tritt, innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufnimmt, die mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten 5 Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses in Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit der letzten obersten Dienstbehörde anzuzeigen. Nach § 77 a Abs. 2 NBG ist die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen, wenn zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Dies gilt unabhängig davon, ob der frühere Beamte die Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit angezeigt hat. Das Verbot wird gemäß § 77 a Abs. 3 NBG durch die letzte oberste Dienstbehörde ausgesprochen und endet spätestens mit Ablauf von 5 Jahren nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnis aber auch auf nachgeordnete Behörden übertragen. Gegen die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für den Erlass der angefochtenen Verfügung sind rechtliche Bedenken nicht ersichtlich.
Der Antragsteller ist seit dem 1. Januar 2001 Ruhestandsbeamter bzw. früherer Beamter mit Versorgungsbezügen. Da er nicht wegen Erreichens der Altersgrenze nach Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist, sondern früher, nämlich wegen Dienstunfähigkeit kurz vor Vollendung des 60. Lebensjahres, gilt für ihn der 5-Jahres-Zeitraum nach § 77 a Abs. 1 NBG. Während dieses Zeitraumes hat er außerhalb des öffentlichen Dienstes eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit aufgenommen, denn er ist, nachdem er als Steuerberater bestellt worden ist, befugt, steuerberatend für Andere gegen Entgelt tätig zu sein, und er übt die Tätigkeit als Steuerberater offenbar in seiner Privatwohnung aus. Der Antragsteller bestreitet nicht, eine Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes aufgenommen zu haben. Er meint, dass seine Tätigkeit als Steuerberater entweder nicht mit seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten 5 Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses in Zusammenhang steht und/oder dass durch seine Tätigkeit dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden könnten.
Nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich aber dessen ungeachtet, dass die Besorgnis, dass durch die vom Antragsteller aufgenommene Erwerbstätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, durchaus gerechtfertigt ist.
§ 77 a NBG dient der Prävention eines Missbrauchs dienstlicher Tätigkeiten, dienstlicher Kenntnisse und dienstlicher Kontakte und ist im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG ebenso wie die entsprechenden Parallelvorschriften in § 20 a SG und in § 69 a BBG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1989 - 6 C 52.87 - BVerwGE 84, 194 ff; 14. Februar 1990 - 6 C 54.88 - NVwZ-RR 1990 S. 430; 12. Dezember 1996 - 2 C 37.95 - BVerwGE 102, 326 ff). Die Vorschrift schützt in erster Linie die Funktionsfähigkeit des Dienstes in den Landesverwaltungen. Es geht sowohl um die Erhaltung der Unbefangenheit und Unparteilichkeit der Beamten, namentlich bei ihrer in den letzten Jahren vor dem Ausscheiden ausgeübten Tätigkeit, als auch um das Ansehen des öffentlichen Dienstes, soweit es das nach innen und außen unverzichtbare Vertrauen in die Integrität der Verwaltung betrifft. Was die Integrität der Dienstleistung angeht, so ist damit sowohl die frühere Tätigkeit desjenigen angesprochen, der sich nunmehr im Ruhestand befindet, als auch diejenige der gegenwärtig aktiven Beamten, die sich in ihrer Amtsausübung nicht durch spätere "Karriereaussichten" beeinflussen lassen sollen (vgl. BVerwGE 102, 326, 328; BVerwGE 84, 194, 195 f; BVerwG, NVwZ-RR 1990, S. 430 f). Weiterhin soll - über die Verpflichtung zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit hinausgehend - verhindert werden, dass das "Amtswissen" eines früheren Beamten bei Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes missbräuchlich "für private Zwecke zum Schaden des Dienstherrn" genutzt wird (vgl. BVerwGE 102, 326, 328).
Zweifel an der Integrität der öffentlichen Verwaltung ergeben sich bereits dann, wenn der ausgeschiedene Beamte eine Erwerbstätigkeit zugunsten Dritter ausüben will, auf deren Belange er dienstlich in nicht unerheblicher Weise Einfluss nehmen konnte, weil er an den innerdienstlichen Entscheidungsprozessen abschließend, beaufsichtigend oder vorbereitend beteiligt war (vgl. BVerwGE 102, 326, 329; BVerwGE 84, 194, 203). In diesen Fällen ist die Möglichkeit nicht auszuschließen und deshalb der konkrete Anschein begründet, dass die dienstliche Tätigkeit nicht ausschließlich am öffentlichen Interesse ausgerichtet ist, sondern dass die Aussichten für eine Erwerbstätigkeit nach Ausscheiden aus dem Dienst gefördert und deshalb Interessen Außenstehender bevorzugt berücksichtigt werden (vgl. BVerwGE 102, 326, 329).
Schutzzweck der Norm in § 77 a NBG ist damit letztlich die Wahrung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes, insbesondere des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität der Verwaltung. Die Vorschrift normiert zum Schutz dienstlicher Interessen Pflichten, die aus dem aktiven Beamtenverhältnis nachwirken (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 6. Juni 1990 - 2 A 119/89 - ZBR 1992, S. 19 ff). Zu den dienstlichen Interessen im Sinne des § 77 a NBG zählen auch die Ziele, aktive Mitarbeiter der Verwaltung nicht einem Loyalitätskonflikt auszusetzen und das Vertrauen der Allgemeinheit in eine unvoreingenommene und unparteiische Amtsführung der öffentlichen Verwaltung nicht zu erschüttern. Diese Gesichtspunkte sind hier berührt. Es kann ein Loyalitätskonflikt entstehen, wenn ein Bediensteter eines der 18 Veranlagungsfinanzämter im Zuständigkeitsbereich der letzten Behörde des Antragstellers oder des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen ..., bei dem der Antragsteller seit 1993 Sachgebietsleiter gewesen ist und damit als Führungskraft jahrelang eine herausgehobene Stellung bekleidet hat, im Spannungsfeld zwischen den beruflichen Interessen des Antragstellers und dem Interesse seines Dienstherrn eine Entscheidung in der Steuerangelegenheit eines vom Antragsteller vertretenen Steuerpflichtigen zu treffen hat. Es ist nicht auszuschließen, dass aus der Zeit des aktiven Dienstes des Antragstellers eine persönliche Verbindung zu diesem Bediensteten herrührt, die eine objektive Entscheidungsfindung erschwert. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die im Einzelfall tatsächlich bestehenden Verhältnisse an, sondern darauf, ob der Eintritt eines derartigen Loyalitätskonflikts generell möglich erscheint. Etwaigen Gefährdungen der Unparteilichkeit und Unbefangenheit der Beamten darf der Gesetzgeber "von vornherein", also schon im Vorfeld, begegnen. Von daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein zur Entscheidung berufener Bediensteter bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden in einen Loyalitätskonflikt gebracht und dadurch die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung beeinträchtigt wird (so: OVG Koblenz, a.a.O.). Darüber hinaus besteht aber auch die Gefahr, dass bei den Steuerpflichtigen der Eindruck entsteht, die persönlichen Beziehungen des ehemaligen Sachgebietsleiters zu den Dienstkräften der Finanzämter könnten Steuerangelegenheiten in einer nicht sachgemäßen Weise fördern. Auch ein sachlich denkender Bürger, auf dessen Sichtweise insoweit abzustellen ist, wird sich dieser Sicht der Dinge nicht von vornherein verschließen können, weil dies durchaus üblichen menschlichen Verhaltensweisen entspricht. Damit geht indessen die Gefahr einher, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der öffentlichen Verwaltung beeinträchtigt und deren Ansehen geschädigt wird (so: OVG Koblenz, a. a. O.).
Hinsichtlich der dem Antragsteller untersagten Tätigkeit der Ausübung steuerberatender Tätigkeiten im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen ..... liegen die Voraussetzungen für eine Untersagung nach § 77 a Abs. 2 NBG vor, denn es ist zu besorgen, dass durch diese Tätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Insoweit genügt die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung, denn es reicht für das Verbot aus, wenn zu besorgen ist, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
Dieser Möglichkeit der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen steht nicht entgegen, wenn sich der Antragsteller auf solche Mandanten beschränkt, die nicht mit den Finanzämtern ...... zu tun haben, aus denen nach den Geschäftsverteilungsplänen der letzten Jahre Fahndungsprüfer seinem Dienstposten zugeordnet gewesen sind. Mit der Bestellung als Steuerberater ist der Antragsteller berechtigt, diesen Beruf unabhängig von selbst auferlegten Beschränkungen auszuüben, so dass auch insoweit die Tätigkeit als Steuerberater nicht eingeschränkt und der Antragsteller jederzeit berechtigt ist, als Steuerberater gegenüber jedem Finanzamt aufzutreten. Aber auch wenn er sich selbst beschränken und nicht gegenüber solchen Finanzämtern auftreten würde, die in den Geschäftsverteilungsplänen seit 1996 seinem Sachgebiet zugeordnet gewesen sind und wenn er keine Steuerpflichtigen vertreten würde, deren steuerlichen Angelegenheiten direkt vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen ..... bearbeitet werden, würde er steuerberatende Tätigkeiten für Steuerpflichtige gegenüber Veranlagungsfinanzämtern ausüben, mit denen er in den letzten 5 Jahren vor Beendigung seines Beamtenverhältnisses zuständigkeitshalber als aktiver Beamter des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen dienstlich zusammengearbeitet hat. Diese Zusammenarbeit ergibt sich entweder aus einer direkten Zusammenarbeit, weil ihm Fahndungsprüfer von Finanzämtern unmittelbar durch Geschäftsverteilungsplan zugeordnet gewesen sind, weil er im Wege einer planmäßigen Vertretung zuständig gewesen ist, weil er im Wege einer unvorhergesehenen Erkrankung, Dienstreise etc. Vertretungsaufgaben wahrgenommen hat oder weil er geschäftsverteilungsplanmäßig originär für das Finanzamt für Großbetriebsprüfung .... bzw. als Vertreter für das Finanzamt für Großbetriebsprüfung ....zuständig gewesen ist und diese beiden Finanzämter tatsächlich ebenso wie das Finanzamt für Fahndung und Strafsachen ..... für den gesamten Regierungsbezirk zuständig gewesen sind. Diese Zuständigkeitsbestimmungen sind in der Verordnung über zentrale Zuständigkeiten der Finanzbehörden vom 10. Januar 1991 (Nds.GVBl. S. 17), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 1997 (Nds.GVBl. S. 398), geregelt. Aus diesen Regelungen der örtlichen Zuständigkeiten ergibt sich auf vielfältige Weise, dass der Antragsteller dienstlich unabhängig von internen geschäftsverteilungsplanmäßigen Regelungen für den gesamten Regierungsbezirk zuständig gewesen ist. Damit ist der Zusammenhang offenbar zwischen seiner dienstlichen Tätigkeit in den letzten 5 Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses als Sachgebietsleiter und der ihm untersagten steuerberatenden Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich des Regierungsbezirks Weser-Ems. Er ergibt sich daraus, dass der Antragsteller seine steuerberatende Tätigkeit für Steuerpflichtige gegenüber den Finanzämtern ausübt, mit denen er zuvor als Sachgebietsleiter des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen zu tun hatte. Es sei aber darauf hingewiesen, dass es für die Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung nicht erforderlich ist, dass der ehemalige Beamte in Steuerangelegenheiten tätig wird, mit denen er während seiner aktiven Dienstzeit konkret befasst gewesen ist. Die Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ist bereits gegeben, wenn bei verständiger Würdigung der gegenwärtig erkennbaren Umstände unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Entwicklung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen wahrscheinlich ist, wenn also ein vernünftiger Grund für die Annahme besteht, dass eine solche Beeinträchtigung voraussichtlich eintreten wird (so: OVG Koblenz, a.a.O.). Einerseits reicht die bloße - nicht auszuschließende - Möglichkeit, eine fernliegende Gefahr der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, nicht aus, andererseits muss die Beeinträchtigung aber auch nicht in absehbarer Zeit in hohem Maße wahrscheinlich sein (vgl. BVerwGE 60, 254, 256 f). Soweit dabei eine Gefährdung der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit von Mitarbeitern der Verwaltung in Rede steht, darf indessen nicht aus dem Auge verloren werden, dass die gesetzliche Regelung bezweckt, den Eintritt eines Widerstreits mit dienstlichen Pflichten von vornherein zu verhindern und es nicht den Beteiligten überlässt, dieser Gefahr von sich aus im Einzelfall zu begegnen. Vielmehr soll es gar nicht erst zur Entstehung einer Gefährdungslage kommen (OVG Koblenz, a.a.O.; BVerwGE 84, 194).
Soweit der Antragsteller die ihm untersagten Tätigkeiten ausübt, ist eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen zu besorgen, weil sowohl damit zu rechnen ist, dass aktive Mitarbeiter der Finanzämter einem Loyalitätskonflikt ausgesetzt werden als auch damit, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in eine unvoreingenommene und unparteiische Amtsführung bei den Finanzämtern Schaden nimmt. Zum einen erscheint es nicht als eine fern liegende Gefahr, sondern als eine durchaus berechtigte Befürchtung, dass einzelne ehemalige Mitarbeiter des Antragstellers in den von diesem vertretenen Steuerangelegenheiten vor die Frage gestellt sein könnten, großzügiger mit den ihnen eröffneten Einschätzungsmöglichkeiten und Entscheidungsspielräumen umzugehen, als sie dies ohne die Einschaltung des Antragstellers täten (vgl. BVerwGE 60, 254, 258 f). Zum anderen ist nicht in Abrede zu stellen, dass bei den Steuerpflichtigen der Eindruck hervorgerufen werden kann, es könnte ratsam sein, sich in Steuerangelegenheiten gerade vom Antragsteller vertreten zu lassen, weil er zuvor das Amt eines Sachgebietsleiters im Finanzamt für Fahndung und Strafsachen inne gehabt hat. Insoweit mögen die tatsächlichen Möglichkeiten des Antragstellers, aufgrund seiner früheren Amtsstellung etwas zugunsten der Steuerpflichtigen zu bewirken, und deren dahingehende Erwartungen durchaus nicht deckungsgleich sein. Dass aus einer solchen Motivation heraus aber Mandate erteilt werden, soll durch die Regelung des § 77 a Abs. 2 NBG jedoch gerade verhindert werden. Zugleich soll damit der nicht von der Hand zu weisenden Gefahr begegnet werden, dass die Öffentlichkeit, insbesondere die an einer effektiven Vertretung interessierten Steuerpflichtigen und der auf dem Gebiet der Steuerberatung tätige Personenkreis, in ihrem Vertrauen auf eine integre (Steuer-)Verwaltung erschüttert werden (OVG Koblenz, a. a. O.). Dies wäre die Folge, würde dem Antragsteller die in Rede stehende Betätigung trotz der damit möglicherweise verbundenen Loyalitätskonflikte bei Finanzamtsbediensteten nicht untersagt werden.
In diesem Zusammenhang ist auch bedeutsam, dass der Antragsteller Kenntnis von internen Verwaltungsanweisungen hat, die Art und Umfang der bei der Bearbeitung von steuerlichen Angelegenheiten vorzunehmenden Überprüfungen der Angaben des Steuerpflichtigen bestimmen und die lediglich im Interesse der Verwaltung zur Vereinfachung des Arbeitsablaufs ergangen sind. Aufgrund dieser Kenntnis kann er die Art, den Umfang und die Intensität der sachlichen Überprüfung von Anträgen vorhersehen. Diese Anweisungen, die der Dienstherr vor den Steuerpflichtigen geheim zu halten berechtigt ist, können von dem Beamten - bewusst oder unbewusst - zugunsten der Steuerpflichtigen und zum Nachteil des Dienstherrn bei der Bearbeitung in Steuersachen berücksichtigt werden und zu einer verstärkten Durchsetzung des Individualinteresses zu Lasten des öffentlichen Interesses führen. Der Dienstherr, der den Beamten auf dem Gebiet der Steuerverwaltung umfassend ausgebildet hat, braucht es nicht hinzunehmen, dass dieser - unter möglicher Verwertung seiner Kenntnisse von Verwaltungsinterna - auf dem Gebiet des Steuerrechts Dritte gegen Entgelt in eigennütziger Weise berät (vgl. BVerwGE 60, 254, 259). Durch diese ihm - nicht aber den Steuerpflichtigen und den steuerberatenden Berufen allgemein - bekannten internen Verwaltungsanweisungen sowie durch seine Verbindungen zu anderen Steuerbeamten könnte darüber hinaus der Grundsatz der "Waffengleichheit" aller Steuerpflichtigen berührt sein. Es könnte in der Öffentlichkeit der Anschein erweckt werden, dass der von dem Steuerbeamten beratene Steuerpflichtige einen "Fürsprecher" in der Verwaltung gefunden habe, dessen Mitwirkung sich günstig auswirke. Bei der erheblichen Gefahr eines Interessenkonflikts kann auch bei einem sachlich denkenden Bürger eine Vertrauenseinbuße eintreten (vgl. BVerwGE 60, 254, 260 f). Auf diese Aspekte der Besorgnis, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt werden, hat die Antragsgegnerin mit Recht in ihrer Untersagungsverfügung hingewiesen. Demgegenüber kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, er verletze seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht. Davon gehen die Antragsgegnerin und auch das Gericht selbstredend aus, allein um diese Verschwiegenheit geht es nicht, sondern um das in jahrzehntelanger Berufsausübung erworbene "Amtswissen".
Die Antragsgegnerin hat schließlich mit dem Erlass der Untersagungsverfügung dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung getragen, denn sie hat dem Antragsteller nur die Ausübung steuerberatender Tätigkeiten im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen untersagt. Eine weitere Einschränkung der Untersagungsverfügung kam nicht in Betracht, weil sie kein geeignetes Mittel mehr wäre, den Gefahren zu begegnen, die sich aus der steuerberatenden Tätigkeit des Antragstellers ergeben.
Das Gericht verkennt nicht, dass damit faktisch dem Antragsteller die Tätigkeit als Steuerberater von seiner Privatwohnung aus untersagt worden ist, denn es ist eher unwahrscheinlich, dass er Mandanten aus einem anderen Regierungsbezirk wird gewinnen können. Der Umfang der Untersagungsverfügung korrespondiert notwendigerweise direkt mit der vorherigen dienstlichen Tätigkeit des Antragstellers, weil das Finanzamt, an dem er tätig war, für den gesamten Regierungsbezirks örtlich zuständig ist.
Ungeachtet der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung fällt auch eine davon losgelöste Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Das Interesse der Verwaltung an der Wahrung ihrer Integrität ist von besonderem Gewicht, was auch der Antragsteller nicht in Abrede stellen wird. Selbst wenn sich in dem Klageverfahren 6 A 3264/02 herausstellen sollte, dass die Verfügung entgegen der vom beschließenden Gericht vorgenommenen rechtlichen Würdigung rechtswidrig wäre, blieben die für den Antragsteller nachteiligen Auswirkungen der Verfügung in zeitlicher, finanzieller und ideeller Hinsicht überschaubar. Zum einen ist die Untersagungsverfügung befristet bis zum 31. Dezember 2005, zum anderen ist sie beschränkt auf steuerberatende Tätigkeiten im Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes für Fahndung und Strafsachen ..... und schließlich ist der Antragsteller auf die Einkünfte aus dieser steuerberatenden Tätigkeit nicht dringend angewiesen, denn er hat Anspruch auf Versorgungsbezüge. Im Übrigen hat er auch nicht behauptet, auf die Einkünfte dringend angewiesen zu sein. Es bleibt ihm unbenommen, steuerberatend im Zuständigkeitsbereich anderer Finanzämter tätig zu sein oder einer anderen Erwerbstätigkeit nachzugehen, die nicht im Zusammenhang mit seiner bisherigen dienstlichen Tätigkeit steht und durch die dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden können.