Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 11.09.2002, Az.: 6 A 2829/00

Dienstbezüge; Familienzuschlag; geringfügige Überzahlung; grobe Fahrlässigkeit; Hilfe zur Erziehung; Kinderanteil ; Ortszuschlag; Rechtsgrund; Rechtswahrungsanzeige; Rückforderung; ungerechtfertigte Bereicherung; Unterbringung bei Pflegeeltern; verschärfte Haftung; Wegfall der Bereicherung; Zeitsoldat; öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
11.09.2002
Aktenzeichen
6 A 2829/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43545
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Allein der Erhalt einer sog. Rechtswahrungsanzeige muss für den betreffenden Beamten/Soldaten nicht zu der Erkenntnis führen, ihm stehe der Kinderanteil wegen einer Unterbringung des Kindes bei Pflegeeltern nicht mehr zu, wenn auf diesen Umstand in der Anzeige nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung des Kinderanteils im Ortszuschlag bzw. Familienzuschlag, den er mit seinen Bezügen für seinen Sohn ... erhalten hat.

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Der im ... geborene Kläger trat im Verlaufe seines Grundwehrdienstes, der am 3. Januar 1994 begann, am 15. September 1994 in den Dienst der Beklagten als Zeitsoldat für die Dauer von 8 Jahren, wobei seine Dienstzeit am 31. Dezember 2001 endete. Im hier in Frage stehenden Zeitraum war der Kläger Hauptgefreiter, später wurde er zum Signalgast befördert. Er ist der nichteheliche Vater seines Sohnes ... (geb. im ... ) und seiner Tochter ... (geb. ...), die zunächst bei ihrer Mutter im Heimatort des Klägers lebten. Der Kläger hatte die Vaterschaft für diese Kinder anerkannt und leistete an das Jugendamt des Heimatortes, das zugleich die Amtspflegschaft für die Kinder übernommen hatte, Unterhaltszahlungen. Diese Familienverhältnisse erläuterte der Kläger in einer formularmäßigen Erklärung vom 27. Februar 1996 bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 18. Juni 1996 gewährte daraufhin die Beklagte dem Kläger den Kinderanteil im Ortszuschlag für diese beiden Kinder ab dem 15. September 1994 rückwirkend. Dementsprechend wurde dem Kläger für den Zeitraum vom 15. September 1994 bis zum 31. Juli 1995 eine Nachzahlung hinsichtlich dieses Kinderanteils in Höhe von 3.349,13 DM gewährt.

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Im Juni 1999 heiratete der Kläger; aus dieser Ehe gingen nachfolgend drei Kinder hervor.

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Unter dem 11. Dezember 1995 wurde dem Kläger von der Stadt S... eine Rechtswahrungsanzeige mit dem Inhalt zugestellt, dass er davon unterrichtet wurde, dass seinen beiden Kindern ... und ... Hilfe zur Erziehung nach den Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes gewährt werde. Daher ginge der Anspruch der Kinder auf zivilrechtlichen Unterhalt kraft Gesetzes auf den die Hilfe zur Erziehung gewährenden Leistungsträger über; er könne jedoch wie bisher an den Amtsvormund des zuständigen Jugendamtes seine Unterhaltszahlungen leisten.

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Im September 1999 erfuhren Mitarbeiter der Beklagten durch ein Schreiben der Oberfinanzdirektion Koblenz, dass der Sohn des Klägers bei einer Pflegefamilie untergebracht sei und dem Pflegevater der Familienzuschlag nach den Regelungen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst gewährt werde. Diese Leistungen erfolgten seit dem 2. September 1996. Mit Schreiben vom 15. November 1999 teilte daraufhin die Beklagte dem Kläger mit, dass sie beabsichtige, von ihm den Kinderanteil im Ortszuschlag für den Zeitraum vom Oktober 1996 bis zum Ende Oktober 1999 zurückzufordern, da diese Leistungen ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Daraufhin antwortete der Kläger mit Schreiben vom 19. Dezember 1999, dass ihm Unterbringung seines Sohnes bei einer Pflegefamilie erst in der zweiten Jahreshälfte des Jahres 1998 von dem betreffenden Jugendamt mitgeteilt worden sei. Dabei habe er aber nicht erfahren, bei welcher Familie sein Sohn in Pflege, oder ob der Pflegevater im öffentlichen Dienst tätig sei. Auf eine entsprechende Anfrage der Beklagten beim Jugendamt der Stadt Solingen wurde von dort fernmündlich mitgeteilt, dass dem Kläger wegen der Rechtswahrungsanzeige bereits seit dem Herbst 1995 bekannt gewesen sei, dass seine Kinder bei Pflegeeltern untergebracht worden seien.

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Mit Bescheid vom 4. Februar 2000 forderte daraufhin die Beklagte den Kinderanteil für ... für die Zeit vom 1. Oktober 1996 bis 31. Oktober 1999 in Höhe von insgesamt 7.984,08 DM zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger grob fahrlässig seinen Anzeigepflichten nicht nachgekommen sei, auf die er im gewährenden Bescheid vom 18. Juni 1996 hingewiesen worden sei. Denn er hätte sich vergewissern müssen, ob nicht andere Personen den Kinderanteil im Ortszuschlag bzw. im Familienzuschlag statt seiner erhielten. Außerdem ist dem Bescheid der Hinweis enthalten, dass er unter Darlegung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse Ratenzahlung beantragen könne.

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Gegen den ihm am 22. Februar 2000 zugestellten Bescheid legte der Kläger mit einem Schreiben, das am 6. März 2000 bei der Beklagten einging, Beschwerde ein. Zur Begründung führte er aus, dass ihm keinerlei Kontakt zu seinen nichtehelichen Kindern ermöglicht worden sei. So seien deren persönliche Lebensumstände ihm gänzlich unbekannt geblieben; insbesondere habe er nichts davon gewusst, dass der Pflegevater von ... im öffentlichen Dienst beschäftigt sei.

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Mit Beschwerdebescheid vom 20. Juli 2000 - zugestellt am 24. Juli 2000 - ermäßigte die Beklagte den Betrag der Rückforderung auf 3.394,86 DM. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Überprüfung der Berechnung der Rückforderung ergeben habe, dass dem Kläger zu Unrecht lediglich 6.789,72 DM gewährt worden seien. Aus Billigkeitsgründen werde dieser Betrag jedoch um die Hälfte ermäßigt, denn ihm hätten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gewährung des Kinderanteils kommen müssen. Ihm sei nämlich bereits schon zu dem Zeitpunkt, als ihm mit Bescheid vom 18. Juni 1996 der Kinderanteil gewährt worden wäre, deren auswärtige Unterbringung seit dem Dezember 1995 bekannt gewesen. Bei einer derartigen Sachlage hätte er wenigstens die Beklagte darauf hinweisen müssen, dass eine Unterbringung der Kinder bei Pflegeeltern vorliege. Dann wäre es nämlich der Beklagten möglich gewesen, durch weitere Aufklärung festzustellen, ob der Kinderanteil rechtmäßig gewährt wurde.

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Am 2. August 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein Widerspruchsvorbringen. Insbesondere weist er darauf hin, dass er noch bis zum Ende 1998 angenommen habe, die Kinder befänden sich bei ihrer leiblichen Mutter, und die von der Beklagten angesprochene Rechtswahrungsanzeige sei für ihn ohne Bedeutung gewesen.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 4. Februar 2000 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 20. Juli 2000 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie wiederholt und vertieft die Begründung der angefochtenen Bescheide.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten, sowie die vorgelegten Vorgänge der Stadt S... sowie der Kreisverwaltung B..., die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über die gemäß § 6 VwGO der Einzelrichter entscheiden konnte, ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte ist nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - iVm §§ 812 ff BGB nicht befugt, den Kinderanteil für den streitbefangenen Zeitraum vom Kläger zurückzufordern. Dazu im Einzelnen:

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Rechtsgrundlage des Rückforderungsverlangens ist der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, wie der in § 12 Abs. 2 BBesG in der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065) geregelt ist. Nach dieser Vorschrift richtet sich die Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB), wobei es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes für die Überzahlung gleichsteht, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG).

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Dass im vorliegenden Falle für den Zeitraum vom Oktober 1996 bis Oktober 1999 objektiv zu Unrecht die Zahlung des Kinderanteils für den Sohn ... erfolgte, weil derselbe Kinderanteil seinem Pflegevater, der im öffentlichen Dienst beschäftigt war bzw. ist, gewährt wurde, ist zwischen den Beteiligten ebenso unstreitig wie die Zahlungshöhe. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die zu einer davon abweichenden rechtlichen Beurteilung veranlassten.

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Der Kläger kann sich jedoch gegenüber dem Rückforderungsverlangen der Beklagten auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB). Der Wegfall der Bereicherung kann ohne nähere Prüfung bei geringfügigen monatlichen Überzahlungen unterstellt werden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die auch in den Verwaltungsvorschriften zu § 12 BBesG Eingang gefunden hat, liegt die Grenze bei 10 v.H. der zusammengerechneten monatlichen Dienstbezüge, höchstens jedoch bei 200,00 DM monatlich (VwV 12.2.12 zu § 12 BBesG; BVerwGE 13, 111 [BVerwG 10.10.1961 - BVerwG VI C 25.60]). Zur Begründung wird angeführt, dass die überzahlten Beträge in diesem Falle nach der Lebenserfahrung im Rahmen der allgemeinen Lebensführung mit verbraucht werden. Dem schließt sich der Einzelrichter auch für den vorliegenden Fall an (vgl. OVG Magdeburg, ZBR 1999, 316).

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Den Kläger trifft auch nicht die verschärfte Haftung gemäß § 819 Abs. 1 iVm § 818 Abs. 4 BGB. Für die Kenntnis des Mangels des Rechtsgrundes bei Erhalt der Gelder gibt es keine Anhaltspunkte. Dies wird auch von der Beklagten nicht geltend gemacht. Entgegen der Ansicht der Beklagten war der Mangel der rechtsgrundlosen Leistung für den Kläger auch nicht so offensichtlich, dass er ihn hätte erkennen müssen (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG).

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Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Einzelrichter anschließt, ist der Mangel dann offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderlich Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (vgl. BVerwG ZBR 1985, 196 [BVerwG 28.02.1985 - BVerwG 2 C 31.82]). Dabei bedeutet "offensichtlich" nicht ungehindert sichtbar. Offensichtlichkeit liegt vielmehr dann vor, wenn eine Tatsache der Erkenntnis leicht durch andere als optische Wahrnehmung zugänglich ist, insbesondere wenn sie durch Nachdenken, logische Schlussfolgerung oder sich aufdrängende Erkundigungen in Erfahrung gebracht werden kann (vgl. BVerwG ZBR 1968, 183; OVG Lüneburg, OVGE 39, 474, 475; OVG Münster ZBR 1995, 50 [OVG Nordrhein-Westfalen 19.07.1993 - 12 A 333/91]). Maßgeblich sind insoweit freilich die individuellen Kenntnisse und Fähigkeit des Bediensteten, der im Hinblick auf seine Treuepflicht gehalten ist, die Höhe seiner Bezüge anhand der Besoldungsmitteilungen und sonstigen Hinweise der Bezügestelle zu überprüfen. Bei Unklarheiten oder Zweifeln besteht für ihn die Obliegenheit, diesen durch Erkundigungen bei der Bezügestelle nachzugehen (vgl. BVerwGE 24, 148 und NVwZ 1990, 670; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 4. Aufl. München 1998, Rdn. 750).

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Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger nach Überzeugung des Gerichts nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen. Auch wenn zu Gunsten der Beklagten angenommen wird, dem Kläger hätte sich ein Hinweis aufdrängen müssen, wenn ihm bekannt geworden wäre, seine Kinder seien in anderen Familien untergebracht, ist ihm nicht vorzuhalten, er habe die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße dadurch außer Acht gelassen, dass er sich nicht danach erkundigt habe, was die ihm im Dezember 1995 mitgeteilte Gewährung von Hilfe zur Erziehung für seine nichtehelichen Kinder bedeutete. Entgegen der Ansicht der Beklagten und der fernmündlich mitgeteilten Äußerung eines Mitarbeiters der Stadt Solingen kann aus der Rechtswahrungsanzeige vom 12. Dezember 1995 keineswegs entnommen werden, die Kinder seien bei Pflegeeltern untergebracht. Wenn in der betreffenden Rechtswahrungsanzeige davon die Rede ist, dass den Kindern "Hilfe zur Erziehung nach den Bestimmungen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes" gewährt wird, so ist damit keineswegs für einen Hauptgefreiten klar, die Kinder seien nunmehr bei Pflegefamilien untergebracht. Denn die Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27 ff KJHG sagt nichts darüber aus, um was für Hilfe im Einzelnen es sich dabei handelt. Schon nach dem Wortlaut hätten dies auch Maßnahmen sein können, die den Kindern zuteil werden, während sie weiterhin noch bei ihrer Mutter lebten. Dass für den Kläger dadurch keine Änderung der Verhältnisse eintreten sollte, wurde zudem aus seiner Sicht der Dinge auch dadurch deutlich, dass am Ende dieser Rechtswahrungsanzeige er aufgefordert wird, seine Unterhaltszahlungen wie bisher an das zuständige Jugendamt zu leisten. Diese Rechtswahrungsanzeige konnte mithin mitnichten für den Kläger Anlass bieten, davon seiner Besoldungsstelle Mitteilung zu machen oder Rückfrage zu nehmen, ob sich dies in irgendeiner Weise auf seinen Besoldungsanspruch auswirken würde. Dabei kann für das vorliegende Verfahren unentschieden bleiben, ob diese Beurteilung dann in anderer Weise vorzunehmen wäre, wenn in der betreffenden Rechtswahrungsanzeige ausdrücklich die Unterbringung der Kinder bei auswärtigen Pflegefamilien - im Gegensatz zum weiteren Aufenthalt bei der leiblichen Mutter - angesprochen worden wäre. Denn die Hilfe zur Erziehung erfasst auch die Erziehungsberatung (nach § 28 KJHG), die soziale Gruppenarbeit (§ 29 KJHG), die sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 KJHG), die Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32 KJHG) als auch die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung nach § 35 KJHG sowie die Maßnahmen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach dem 2. und 3. Unterabschnitt des 4. Abschnitts des 2. Kapitels des Jugendhilfegesetzes. Mithin musste sich dem Kläger, selbst wenn er die betreffenden gesetzlichen Regelungen gelesen hätte, keineswegs aufdrängen, dass eine Vollzeitpflege für die Kinder durch Unterbringung in einer anderen Familie nach § 33 KJHG erfolgen sollte. Insbesondere konnte sich dadurch dem Kläger nicht erschließen, dass die Kinder nicht mehr bei der leiblichen Mutter lebten. Bei dieser Sachlage hat der Kläger nicht in ungewöhnlich hohem Maße seine Sorgfaltspflichten verletzt, wenn er die Beklagte nicht darauf hinwies, dass ihm eine Rechtswahrungsanzeige zugegangen ist.

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Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO zuzulassen, bestehen nicht. Die Frage, welche rechtlichen Grundsätze bei Rückforderungsentscheidungen gelten, ist obergerichtlich umfassend geklärt. Die Bewertung des Erkenntnishorizontes des betreffenden Bediensteten und der ihm anzusinnenden Sorgfaltspflichten sind der Beurteilung im Einzelfall vorbehalten.

Sonstiger Langtext

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Rechtsmittelbelehrung:

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Gegen dieses Urteil ist die Berufung nur eröffnet, wenn sie von dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen worden ist. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem

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Verwaltungsgericht Oldenburg, Schloßplatz 10, 26122 Oldenburg,

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zu stellen und muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124 Abs. 2 VwGO). Die Begründung ist bei dem Verwaltungsgericht Oldenburg einzureichen.

29

Der Antragsteller muss sich von einem Rechtsanwalt oder einem Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt oder einer nach § 67 Abs. 1 Sätze 3 bis 6 VwGO zur Vertretung berechtigten Person als Bevollmächtigten vertreten lassen.