Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 05.09.2002, Az.: 4 A 3604/99
Anlagenbegriff; Veränderungssperre; wesentliche Änderung; Windfarm
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 05.09.2002
- Aktenzeichen
- 4 A 3604/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 43537
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 14 BBauG
- § 15 BBauG
- § 16 Abs 4 BImSchG
- § 1 Abs 3 BImSchV
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Eine nach § 16 BImSchG zu genehmigende wesentliche Änderung einer Windfarm kann auch bei Errichtung einer Windkraftanlage bei Abständen von ca. 200 bis 300 m zu den nächstgelegenen vorhandenen Anlagen anzunehmen sein. Dabei ist es unerheblich, dass der Windpark und die geplante Anlage von unterschiedlichen Betreibern betrieben werden und auch i.Ü. die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV nicht vorliegen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage.
Am 28. August 1998 (Eingang Beklagter) beantragte er eine Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage Typ Enercon E 40/500 kW, 55 m Nabenhöhe und 40,3 m Rotordurchmesser auf dem Flurstück der Flur Gemarkung (Baugrundstück).
Die beigeladene Gemeinde wies durch die am 7. November 1997 bekannt gemachte 40. Flächennutzungsplanänderung eine Sonderbaufläche "..." für Windkraftanlagen aus. Das Vorranggebiet befindet sich nordwestlich des Autobahnkreuzes ... und südöstlich des ... Sees. Südlich des Gebietes verläuft die Trasse der geplanten Bundesstraße .. und im Westen wird das Plangebiet durch das Industriestammgleis begrenzt. In diesem Gebiet liegt das Baugrundstück. Durch die mit der 40. Flächennutzungsplanänderung verbundene Konzentrationswirkung sollte die Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet abschließend geregelt werden. Im April 1998 beschloss die Beigeladene die Satzungen über die Vorhaben- und Erschließungspläne "..." und "...". Mit den dort zusätzlich zu den 4 in dem Bereich bereits bestehenden Anlagen geplanten 10 Windkraftanlagen sollte eine abschließende Regelung über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Bereich des Sondergebietes getroffen werden. Zwischenzeitlich wurden 2 weitere Windkraftanlagen innerhalb des Gebietes genehmigt, so dass dort jetzt 16 Windkraftanlagen vorhanden sind. Es wurden 10 Anlagen Typ AN BONUS sowie 6 Anlagen Typ Enercon E 40 errichtet. Letztere werden durch die ... GmbH, an der der Kläger beteiligt und deren Geschäftsführer er ist, betrieben.
Am 9. März 2001 wurde der Bebauungsplan Nr. .. "..." durch die Beigeladene für das o.g. Gebiet erlassen, der 16 Baufenster für die vorhandenen Windenergieanlagen ausweist und die übrigen Flächen im wesentlichen als Fläche für die Landwirtschaft darstellt. Der von dem Kläger vorgesehene Standort liegt außerhalb der Bauteppiche. Am 31. Mai 2002 wurde die 56. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen bekannt gemacht, die im Wesentlichen die Darstellungen der 40. Flächennutzungsplanänderung wiederholt und den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. .. erfasst. Die vorhandenen 16 Windenergieanlagen werden im Flächennutzungsplan nachrichtlich dargestellt.
Auf Antrag der Beigeladenen vom 9. Oktober 1998 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 1998 den Bauantrag gem. § 15 BauGB bis zum 15. Oktober 1999 zurück. Die Beigeladene habe die Absicht, für den Bereich der 40. Flächennutzungsplanänderung einen Bebauungsplan "..." aufzustellen. Dadurch solle gesichert werden, dass die Anzahl der Windenergieanlagen den Vorgaben im Flächennutzungsplan entspreche und es solle eine standortmäßige Festlegung erfolgen. Zudem solle die neue Rechtslage bezüglich der Abstände berücksichtigt werden. Die Vorhaben- und Erschließungspläne "..." und "..." sollten in den Bebauungsplan übergeleitet werden. Parallel dazu sei beabsichtigt, die 40. Flächennutzungsplanänderung mit dem Ziel, Anzahl und Standorte der Windenergieanlagen festzusetzen, zu überarbeiten und zu ändern. Um die Planungsabsichten der Beigeladenen nicht zu beeinträchtigen, sei die Zurückstellung des Baugesuches erforderlich.
Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs führte der Kläger im Wesentlichen aus, das Baugrundstück liege innerhalb einer Vorrangfläche und das Vorhaben sei privilegiert zulässig. Die Zurückstellung sei rechtswidrig. Es fehle bereits an einem entsprechenden Antrag der Beigeladenen. Dem Bauantrag liege zudem eine Bauvoranfrage vom 28. November 1994 für die Errichtung von ursprünglich 12 Windenergieanlagen zugrunde, wovon eine u.a. auf dem Baugrundstück errichtet werden sollte (Anlage Nr. 7). In jenem Verfahren sei mit Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 1995 eine Zurückstellung der Bauvoranfrage bis zum 11. Januar 1996 erfolgt. Für das Vorhaben dürfe eine Zurückstellung nur einmal erfolgen, so dass die weitere Zurückstellung unzulässig sei. Selbst eine Veränderungssperre könnte dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, da die Fristen der Zurückstellung der Bauvoranfrage und deren anschließende faktische Zurückstellung anzurechnen seien. Das Einvernehmen der Beigeladenen gelte durch Fristablauf als erteilt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 1999 wies die Bezirksregierung Weser-Ems den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung des Bauantrages lägen vor. Der Rat der Beigeladenen habe am 8. Oktober 1998 die Aufstellung des Bebauungsplanes "..." beschlossen. Der Beschluss sei am 10. Oktober 1998 ortsüblich bekannt gemacht worden. Das Vorhaben könne sich auch auf die Planung der Beigeladenen auswirken. Das Einvernehmen gelte nicht als ersetzt, da die Beigeladene rechtzeitig die Zurückstellung der Entscheidung über den Bauantrag beantragt habe. Die 1994 gestellte Bauvoranfrage sei nicht identisch mit dem derzeit geplanten Vorhaben. Gegenstand der Bauvoranfrage sei zunächst der Bau von insgesamt 12 Windenergieanlagen auf verschiedenen Flurstücken gewesen. Die Standorte 1 - 5 hätten schon frühzeitig nicht mehr zur Entscheidung angestanden, da insoweit die Bauvoranfrage zurückgezogen worden sei. Eine weitere Entscheidung über die Bauvoranfrage sei seinerzeit im Einvernehmen mit dem Kläger nicht getroffen worden, da das Ergebnis der 40. Flächennutzungsplanänderung sowie der Abschluss der Verfahren über die Vorhaben- und Erschließungspläne abgewartet werden sollte. Im Vorhaben- und Erschließungsplanverfahren "..." seien einvernehmlich mit dem Kläger 5 Standorte festgelegt worden. Für diese seien auch Baugenehmigungen erteilt worden. Durch die teilweise Rücknahme und die einvernehmliche Standortfestlegung im Vorhaben- und Erschließungsplan dürfte die Bauvoranfrage sich erledigt haben und das Sachbescheidungsinteresse des Klägers nicht mehr bestehen.
Am 1. Oktober 1999 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 15. Oktober 1998 und den Widerspruchsbescheid vom 31. August 1999 Klage erhoben.
Mit Bescheid vom 20. Oktober 1999 lehnte der Beklagte den Bauantrag unter Hinweis auf eine am 15. Oktober 1999 veröffentlichte auch das Baugrundstück erfassende Veränderungssperre ab.
Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Weser-Ems mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2000 zurück.
Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 19. November 1999 im Wege der Klageänderung den Bescheid vom 20. Oktober 1999 in das Klageverfahren einbezogen hatte und im Übrigen die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 15. Oktober 1998 und des Widerspruchsbescheides vom 31. August 1999 begehrte, wurde das Fortsetzungsfeststellungsverfahren durch Beschluss der Kammer vom 22. November 1999 abgetrennt (4 A 4359/99).
Der Kläger führt zur Begründung der Verpflichtungsklage aus, der Bebauungsplan Nr. .. der Beigeladenen sei abwägungsfehlerhaft und unwirksam, so dass das Vorhaben im Außenbereich privilegiert zulässig sei. Die 40. und 56. Flächennutzungsplanänderung der Beigeladenen seien ebenfalls abwägungsfehlerhaft. Hinsichtlich der 40. Änderung sei durch Urteil der Kammer vom 22. März 2001 (4 A 4163/97) bereits ein zur Unwirksamkeit der Planänderung führender Verfahrensfehler rechtskräftig festgestellt worden. Der Bebauungsplan Nr. .. beruhe somit auf einem unwirksamen Flächennutzungsplan. Zwar sei bei Bekanntmachung des Bebauungsplanes Nr. .. am 9. März 2001 die Unwirksamkeit der Flächennutzungsplanänderung noch nicht gerichtlich festgestellt gewesen, aber die Klagebegründung, die sich mit der Unwirksamkeit der 40. Änderung befasst habe, sei im Verfahren 4 A 4163/97 am 23. November 2000 eingereicht worden, so dass der Beigeladenen die Fehler bekannt gewesen seien. Zudem überschreite der Geltungsbereich des Bebauungsplanes erheblich die Grenzen des in der 40. Flächennutzungsplanänderung festgelegten Sondergebietes. Der Flächennutzungsplan (40. Änderung) sei auch materiell fehlerhaft. Es seien Schallgrenzwerte von 40 dB(A) für die Wohnbebauung im Außenbereich festgelegt worden. Dieses habe nicht der TA-Lärm entsprochen, die Richtwerte von 45 dB(A) nachts im Außen-/Dorfbereich vorsehe. Aufgrund des bestehenden Autobahnverkehrslärms sei eine derartige Festsetzung unsinnig. Die Immissionsgrenzwerte in der 40. Flächennutzungsplanänderung stellten unzulässige "Zaunwerte" dar. Zwar seien die rechtswidrigen Immissionspegel im Bebauungsplan Nr. 100 durch maximale Emissionspegel für die einzelnen Windenergieanlagen ersetzt worden. Verfolgt werde aber ebenfalls ein rechtlich nicht begründbares Ziel, einen Grenzwert von 40 dB(A) nachts im Außenbereich an der vorhandenen Wohnbebauung einzuhalten. Dieses stelle einen zur Unwirksamkeit führenden Abwägungsfehler dar. Ebenfalls rechtswidrig, da städtebaulich nicht relevant sei die Festsetzung der Mindestleistungen der Anlagen von 600 kW. Die in den Bebauungsplan übergeleiteten Vorhaben- und Erschließungspläne seien hinsichtlich der Schallpegel ebenfalls rechtswidrig gewesen. Das Plangebiet sei nicht ausreichend erschlossen. Auch ein Bebauungsplangebiet für Windenergieanlagen müsse in verkehrlicher, technischer und sozialer Hinsicht erschlossen sein. Eine Erschließung über das öffentliche Straßennetz bzw. Anbindung an das öffentliche Straßennetz sei nicht geregelt worden. Eine Inanspruchnahme privater Flächen für eine Erschließung ohne rechtliche Sicherung der Inanspruchnahmemöglichkeiten stelle keine hinreichende Erschließung dar. Zusammen mit der textlichen Festsetzung, wonach nur Windenergieanlagen der 600 kW-Klasse zulässig seien, stelle sich die Planung als reine Verhinderungsplanung dar. Die berechtigten Interessen des Klägers seien nicht berücksichtigt worden. Für die von ihm beantragten Windenergieanlagenstandorte seien keine Baufenster ausgewiesen worden, obwohl die Vorhaben der Beigeladenen lange bekannt gewesen seien. Der Kläger verfüge über ca. 90 ha landwirtschaftliche Nutzfläche im Plangebiet. Durch die Überplanung der bisherigen Außenbereichsflächen würden Baumöglichkeiten des Klägers massiv negativ beeinträchtigt. Zum Beispiel seien Wohnnutzungen ausgeschlossen worden. Eine tragende städtebauliche Rechtfertigung für die 16 ausgewiesenen Baufenster gäbe es nicht. Insbesondere stelle der Immissionsschutz keine rechtfertigende Begründung dar. Auch die Begründung, dass durch zusätzliche Anlagen das Landschaftsbild stärker bzw. nicht mehr zumutbar beeinträchtigt würde, treffe nicht zu. Wenn eine Vorrangfläche für die Windenergienutzung ausgewiesen werde, dürfe nach der gesetzgeberischen Zielsetzung nicht ohne ausreichende städtebauliche Rechtfertigung deren Nutzbarkeit für Windenergieanlagen so eingeschränkt werden, dass der mögliche Ertrag stark beschnitten werde. Die 56. Flächennutzungsplanänderung sei ebenfalls abwägungsfehlerhaft, soweit Fehler der 40. Änderung übernommen worden seien. Trotz der Rechtsänderung zum 03. August 2001 sei für das Vorhaben keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 16 BImSchG erforderlich, da der bestehende Windpark und die neue Anlage die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV nicht erfüllten.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Oktober 1999 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser - Ems vom 19. April 2000 zu verpflichten, ihm eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage auf dem Flurstück ../.. der Flur .. der Gemarkung ... - wie beantragt - zu erteilen,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 1999 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser - Ems vom 19. April 2000 rechtswidrig gewesen sind.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Gründe der Bescheide. Zwischenzeitlich stünden dem Vorhaben die Regelungen des Bebauungsplanes Nr. .. entgegen. Zudem sei nach der Neufassung des BImSchG eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erforderlich.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie unterstützt das Vorbringen des Beklagten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Planunterlagen verwiesen. Die Gerichtsakte 4 A 4359/99 wurde beigezogen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
1. Soweit der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung begehrt, hat die Klage keinen Erfolg, da das Vorhaben nunmehr nach Immissionsschutzrecht zu beurteilen ist, so dass eine Baugenehmigung aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht erteilt werden kann. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (Artikelgesetz) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) mit Wirkung vom 3. August 2001 ist die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben rechtlich ausgeschlossen bzw. an eine Vorprüfung bezüglich der UVP-Pflicht geknüpft, die hier noch nicht durchgeführt wurde und im gerichtlichen Verfahren auch nicht nachgeholt werden kann.
Zunächst ist festzustellen, dass es sich jedenfalls bei den vorhandenen 6 Windkraftanlagen Typ Enercon im westlichen Bereich des Sondergebietes nach ihrem gerichtsbekannten Erscheinungsbild um eine Windfarm im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm. Ziff. 1.6 Spalte 1 (Windfarmen mit 6 oder mehr Windkraftanlagen) des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) handelt. Die Abstände der vorhandenen Anlagen untereinander betragen ca. 200 - 300 m (vgl. auch S. 9 Bebauungsplanbegründung, wonach die 16 Anlagen aufgrund der geordneten Aufstellung, einheitlichen Drehrichtung, ähnlichen Farbgebung, und vergleichbarer Größe trotz unterschiedlicher Anlagentypen als ein Windpark in Erscheinung treten). Die in der Nähe des Vorhabenstandortes vorhandenen 6 Anlagen werden durch die ... GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger ist, betrieben. Der Abstand der hier zur Genehmigung gestellten Anlage zu den nächstgelegenen Maschinen beträgt zur nordwestlichen Anlage Nr. 12 (Bebauungsplanbezeichnung) ca. 200 m, zur südwestlichen Anlage Nr. 11 ca. 290 m, zur nördlichen Anlage Nr. 13 ca. 360 m und zur östlichen Anlage Nr. 15 ca. 350 m. Das Vorhaben steht somit bereits aufgrund der geringen Abstände und nach dem Erscheinungsbild im engen Zusammenhang mit der vorhandenen Windfarm und erweitert diese. Unabhängig von der Frage, ob gemeinsame technische Einrichtungen die Windenergieanlagen zu einer technischen Anlage verbinden, greift aufgrund der Abstände, der einheitlichen Anlagentypen und der Verbindung zwischen der Betreiberin der vorhandenen Anlagen und dem Kläger § 16 BImSchG, wonach die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage der Genehmigung bedarf, wenn durch die Änderung nachteilige Wirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung). Entgegen der Auffassung des Klägers findet die Regelung des § 1 Abs. 3 4. BImSchVO, wonach die im Anhang zur Verordnung bestimmten Voraussetzungen auch vorliegen, wenn mehrere Anlagen derselben Art in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen (gemeinsame Anlage) und zusammen die maßgebenden Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen erreicht oder überschritten werden, hier keine Anwendung. Nach § 1 Abs.1 Satz 1 4. BImSchVO bedürfen die Errichtung und der Betrieb der im Anhang genannten Anlagen einer Genehmigung. Da die aus 6 Anlagen bestehende Windfarm unter Ziff. 1.6 Spalte 1 fällt, handelt es sich kraft Verordnung um eine einheitliche genehmigungsbedürftige Anlage. Die Regelung des § 1 Abs. 3 4. BImSchVO betrifft demgegenüber Ausnahmetatbestände für solche Sachverhalte, die nicht unmittelbar durch die im Anhang zur 4. BImSchVO genannten Anlagen erfasst werden ("auch"). Würde die Regelung des § 1 Abs. 3 4. BImSchVO für die Frage, ob eine Windfarm bzw. eine Erweiterung einer Windfarm vorliegt, anwendbar sein, wäre dieses praktisch nie der Fall, da es regelmäßig an den gemeinsamen technischen Einrichtungen bzw. an gemeinsamen Betriebsgrundstücken für die Windkraftanlagen iSv. § 1 Abs. 3 4. BImSchVO fehlen würde. Die Regelungen würden somit praktisch leer laufen. Dieses würde aber dem Zweck der Rechtsänderungen durch das Artikelgesetz vom 27. Juli 2002, wonach Ansammlungen von Windkraftanlagen, die durch überlagernde Emissionen stärkere Auswirkungen auf immissionsschutzrechtliche Belange haben, einer Genehmigungspflicht nach BImSchG unterliegen sollen, zuwiderlaufen. Für die Anwendung des § 16 Abs. 1 BImSchG ist es zudem unerheblich, dass die Genehmigungspflicht nach Bundesimmissionsschutzrecht bei Errichtung der 6 Anlagen noch nicht bestand, sondern erst mit der Rechtsänderung zum 3. August 2001 eingetreten ist. Die zu ändernde Anlage muss im Zeitpunkt des Beginns der Änderungsmaßnahmen genehmigungsbedürftig sein (Jarras, BImSchG, Kommentar, 4. Aufl. § 16 RdZiff. 2). Gem. § 1 Abs. 3 9. BImSchVO n. F. ist im Verfahren zur Erteilung einer Änderungsgenehmigung einer Anlage nach Anlage 1 des UVP-Gesetzes und damit auch einer Windfarm (vgl. Nr. 1.6.2 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn die Änderung oder Erweiterung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 1 a 9. BImSchVO n.F. genannten Schutzgüter haben kann, d.h. unter anderem auf Menschen, Tiere und Pflanzen sowie auf die Landschaft. Dies ist beim Hinzutreten von Anlagen zu einem bestehenden Windpark jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen. Die nach § 1 Abs. 3 9. BImSchVO von der Immissionsschutzbehörde zu treffende Einschätzung kann ebenso wie die eventuell erforderliche UVP-Prüfung selbst nicht im gerichtlichen Verfahren ersetzt oder nachgeholt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich das Verfahren nach BImSchG wesentlich von einem Baugenehmigungsverfahren unterscheidet. Insbesondere ist im bauaufsichtlichen Verfahren weder eine Bekanntmachung des Vorhabens zur Beteiligung Dritter (§ 10 Abs. 3 BImSchG iVm. §§ 8 ff. 9. BImSchVO) noch die Durchführung eines Erörterungstermins (§ 10 Abs. 6 BImSchG iVm. §§ 14 ff. 9. BImSchVO) vorgesehen. Eine Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG - und damit grundsätzlich ohne Veröffentlichung/Bekanntmachung sowie Erörterungsverfahren - kommt hier nicht in Betracht, so dass auch ein eventueller immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden könnte. Ein solches Verfahren ist nur vorgesehen, wenn die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage betrifft (§ 16 Abs. 2 Satz 3 BImSchG). Dies ist hier nicht der Fall, da der Windpark schon nach der Zahl der vorhandenen Anlagen die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 a iVm. Nr. 1.6 (Spalte 1) der Anlage zur 4. BImSchVO gesetzte Grenze für Windfarmen von 6 Windkraftanlagen erreicht bzw. bei Einbeziehung der übrigen 10 Anlagen bei weitem überschreitet. Zwar kann auch dann die zuständige Behörde gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 BImSchG von einer öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die in § 1 BImSchG genannten Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies wäre jedoch im immissionsschutzrechtlichen Vorverfahren selbst zu klären; jedenfalls liegen die dafür in § 16 Abs. 2 Satz 2 BImSchG beispielhaft ("insbesondere") genannten Voraussetzungen (Ausschluss von Auswirkungen durch vorgesehene Maßnahmen oder Geringfügigkeit der Nachteile im Verhältnis zu den vergleichbaren Vorteilen) hier nicht offensichtlich vor.
Unabhängig davon und die Entscheidung über den Hauptantrag selbständig tragend hat die Klage auch dann keinen Erfolg, wenn für das Vorhaben verfahrensrechtlich noch eine Baugenehmigung erteilt werden könnte. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nach § 75 Abs. 1 NBauO. Danach ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn das Vorhaben dem öffentlichem Baurecht entspricht. Die Baumaßnahme ist planungsrechtlich unzulässig und widerspricht somit dem öffentlichen Baurecht (§ 2 Abs. 10 NBauO). Im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist nach § 30 Abs. 1 BauGB ein Vorhaben zulässig, wenn es den Festsetzungen nicht widerspricht. Dieses ist hier nicht der Fall, da der Vorhabenstandort außerhalb der für Windenergieanlagen vorgesehenen Baufenster liegt und als Fläche für Nutzungen, die einem landwirtschaftlichen Betrieb dienen (Ziff. 1 textliche Festsetzungen), ausgewiesen ist.
Soweit der Kläger den Bebauungsplan Nr. 100 für rechtswidrig hält, greifen diese Bedenken nicht bzw. allenfalls teilweise durch. Zutreffend ist zwar, dass mit Urteil vom 22. März 2001 die Kammer die Unwirksamkeit der 40. Flächennutzungsplanänderung aufgrund eines Verfahrensfehlers festgestellt hat. Allein deshalb ist jedoch der Bebauungsplan nicht iSv. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan heraus entwickelt worden und deshalb rechtswidrig. Nach § 214 Abs. 2 Ziff. 3 BauGB ist für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne eine Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes zum Flächennutzungsplan nach § 8 Abs. 2 - 4 BauGB unbeachtlich, wenn der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 sich nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt. Der Bebauungsplan Nr. .. ist am 9. März 2001 rechtsverbindlich geworden. Die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der 40. Flächennutzungsplanänderung wegen eines Verfahrensfehlers erfolgte erst durch Urteil vom 22. März 2001 und somit zeitlich nachfolgend. Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 23. November 2000 im Verfahren 4 A 4163/97auf die Fehlerhaftigkeit der 40. Flächennutzungsplanänderung hingewiesen hatte, ist insoweit unerheblich, da maßgebend die gerichtliche Feststellung ist. Soweit der Kläger materiell-rechtliche Mängel der 40. Flächennutzungsplanänderung geltend macht und sinngemäß insoweit auf das Klageverfahren 4 A 4163/97 verweist, greifen diese Einwendungen nur teilweise durch.
Rechtswidrig sind allerdings Ziff. 4 und 5 der textlichen Darstellungen der 40. Flächennutzungsplanänderung. Nach Ziff. 4 darf die Lärmwirkung der Windkraftanlagen (Schallwert) auf Wohngebäude nicht größer als 40 dB(A) - gemessen im Abstand von 1,0 m vor Fensteröffnungen des Gebäudes - sein (siehe auch TA-Lärm). Für diese Festsetzung fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage. Nach § 5 Abs. 1 BauGB sind im Flächennutzungsplan für das ganze Gebiet die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen darzustellen. In Abs. 2 der Vorschrift sind die möglichen Festsetzungen in einem Flächennutzungsplan konkretisiert. Immissionsgrenzwerte sind darin nicht vorgesehen. Entsprechende Festsetzungen können auch nicht auf § 9 Abs. 1 Ziff. 24 BauGB in entsprechender Anwendung gestützt werden. Nach der Rechtsprechung des BVerwG können nach dieser Regelung lediglich konkrete technische bauliche Vorkehrungen vorgeschrieben werden, um bestimmte gebietsbezogene Richtwerte einzuhalten. Unzulässig ist es jedoch, ausschließlich Immissions- oder Immissionsgrenzwerte festzusetzen (BVerwG, Beschluss vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 - NVwZ 1990 S. 60 [BVerwG 03.08.1989 - BVerwG 4 B 70.89]). Auch eine unmittelbare Festsetzung von Immissionswerten am Immissionsort ist wegen einer fehlenden rechtlichen Grundlage unzulässig (BVerwG, Beschluss vom 30. September 1996 - 4 B 175.96 - BauR 1997 S. 290). Dies gilt auch für die Bauleitplanung. Die Ermittlung eines Grenzwertes ist als Ergebnis einer Einzelfallprüfung zu verstehen, bei der insbesondere die durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit zu berücksichtigen sind. Die Schutzwürdigkeit wird dabei vor allem durch den jeweiligen Gebietscharakter und durch eine planerische und tatsächliche Vorbelastung bestimmt. Die pauschale Vorgabe eines Immissionswertes von 40 dB(A), die im Übrigen in der TA-Lärm auch keine Grundlage findet, ist vor diesem Hintergrund rechtswidrig. Gleiches gilt für die Ziff. 5 der textlichen Darstellungen, wonach Einzelgehöfte/-häuser durch Schlagschatten nicht gestört werden dürfen und diffuse Schatten akzeptiert werden. Hinsichtlich der fehlenden Rechtsgrundlage wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Weiterhin ist diese Festsetzung zu unbestimmt. Zudem wird nicht berücksichtigt, dass nach der Rechtsprechung ein bestimmtes Maß an Beeinträchtigungen von Wohnhäusern durch Schattenschlag grundsätzlich hinzunehmen ist (vgl. dazu z. B. OVG Greifswald, Beschluss vom 8. März 1999 - 3 M 85/98 - NVwZ 1999 S. 1238).
Die Rechtswidrigkeit dieser textlichen Darstellungen führt indes nicht zur Gesamtnichtigkeit der 40. Flächennutzungsplanänderung. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z. B. Urteil vom 27. Januar 1978 - 7 C 44.76 - DVBl. 1978 S. 536) führt die Ungültigkeit eines Teils einer Satzungsbestimmung dann nicht zu ihrer Gesamtnichtigkeit, wenn die Restbestimmung auch ohne den nichtigen Teil sinnvoll bleibt (Grundsatz der Teilbarkeit) und mit Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wäre (Grundsatz des mutmaßlichen Willens des Normgebers). Für die Beantwortung der Frage, wann der Fortbestand einzelner Regelungen eines Bauleitplans noch sinnvoll sein kann, ist es unerheblich, ob die Festsetzungen, gegen die bei isolierter Betrachtung keine Bedenken bestehen, für einzelne Grundstücke noch einen Sinn ergeben. Zu würdigen sind vielmehr die Festsetzungen in ihrer Bedeutung, die sie für den Plan in seiner Gesamtheit haben. Insoweit kommt es darauf an, ob die beanstandeten Festsetzungen mit den übrigen Festsetzungen in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehen. Zu prüfen ist, ob die für sich genommenen unbedenklichen Festsetzungen noch ihre Aufgabe erfüllen können, eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Planbereichs zu gewährleisten. Diese Frage ist zu verneinen, wenn die Nichtigkeit einzelner Festsetzungen das Planungskonzept in seinem Kerngehalt trifft, so dass nur noch ein Planungstorso übrig bleiben würde (BVerwG, Beschluss vom 8. August 1989 - 4 NB 2/89 - NVwZ 1990 S. 159). Davon ausgehend war die 40. Flächennutzungsplanänderung der Beigeladenen auch ohne die nichtigen textlichen Darstellungen der Ziff. 4 und 5 sinnvoll. Das Planungsziel einer Konzentration von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet konnte auch ohne diese textlichen Festsetzungen erreicht werden. Weiterhin ist auch davon auszugehen, dass der Rat der Beigeladenen bei Kenntnis der Unzulässigkeit der textlichen Darstellungen Ziff. 4 und 5 den restlichen Flächennutzungsplan in dieser Weise beschlossen hätte. Dafür spricht, dass nach Seite 17 Erläuterungsbericht der Lärmschutz bereits durch die Abstände zur Wohnbebauung im Wesentlichen gewahrt wurde. Zudem handelt es sich bei der Flächennutzungsplanänderung lediglich um die vorbereitende Bauleitplanung. Für die Umsetzung waren der Erlass von Bebauungsplänen oder Vorhaben- und Erschließungsplänen bzw. jedenfalls die Erteilung von Baugenehmigungen erforderlich. In den entsprechenden Verfahren waren die immissionsschutzrechtlichen Belange näher zu untersuchen. Auf die Notwendigkeit weiterer Planungen hat die Bezirksregierung Weser-Ems die Beigeladene auch mit Schreiben vom 14. August 1997 hingewiesen, wobei insbesondere auch auf die näher zu untersuchenden Belange des Immissionsschutzes verwiesen wurde. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Rat der Beigeladenen die Flächennutzungsplanänderung auch ohne die rechtswidrigen textlichen Darstellungen der Ziffern 4 und 5 erlassen hätte, um das maßgebliche Planungsziel einer Konzentrationswirkung zu erreichen.
Weiterhin leidet die Planung auch nicht an beachtlichen Abwägungsfehlern. Nach §§ 2 Abs. 4, 1 Abs. 6 BauGB sind auch bei der Änderung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Diese vom Rat der Beigeladenen vorzunehmende Abwägung ist verwaltungsgerichtlich nur darauf überprüfbar, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach der Lage der Dinge in sie eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange verkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45 S. 309). Diesen Anforderungen genügte die 40. Flächennutzungsplanänderung der Beigeladenen. Nach den vorgelegten Planungsunterlagen hat eine Abwägung der öffentlichen und privaten Belange im Änderungsverfahren stattgefunden. Im Rahmen der Anhörung sind durch die Träger öffentlicher Belange und durch Privatpersonen Bedenken und Anregungen vorgetragen und in die Beratungen über die Planänderung einbezogen worden. Es wurden alle wesentlichen Belange in die Abwägung eingestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange durch die Beigeladene verkannt wurde. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene der Windparkfläche 2 den Vorrang eingeräumt hat. Durch die Verringerung der ausgewiesenen Flächen für Windenergieanlagen erfolgte insgesamt eine geringere Beeinträchtigung von Natur und Landschaft im Gemeindegebiet. Die Beigeladene war auch nicht verpflichtet, im Rahmen der Abwägung einen Vergleich zwischen den Standorten 1 und 2 hinsichtlich der unterschiedlichen Eingriffe in Natur und Landschaft im Detail vorzunehmen. Wenn beide Standorte grundsätzlich für eine Ausweisung als Fläche zur Windenergienutzung geeignet waren, lag es nach den vorstehenden Ausführungen im gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Planungsermessen der Beigeladenen, sich für einen der Standorte zu entscheiden. Nachvollziehbare Gründe für die Aufgabe der Windparkfläche 1 lagen insoweit auch vor. Nach dem Erläuterungsbericht vom 20. Oktober 1997, S. 28 ff., sind bei der Standortfindung die Windpotentialstudie des DEWI, die Potentialsuchflächen des Beklagten als Abwägungshilfe sowie die kartierten Flächen des Natur- und Landschaftsschutzes und der Landschaftsplan der Gemeinde Schortens ausgewertet worden. Zudem wurde der Zustand von Natur und Landschaft berücksichtigt. Zwar blieben nach dem Ergebnis dieses Suchprozesses sowohl die Windparkfläche 1 als auch die Windparkfläche 2 als mögliche Standorte für Windenergieanlagen übrig. Jedoch stellte sich der Bereich des Windparks 2 als relativ unproblematisch aus der Sicht des Naturschutzes dar (S. 31 Erläuterungsbericht). Bei der ausgewählten Fläche konnte danach von einer intensiven landwirtschaftlichen Nutzung ausgegangen werden, die einen Eingriff in Natur und Landschaft als relativ gering erwarten ließ. Zudem war die Vorbelastung des Landschaftsbildes durch die östlich gelegene Bundesautobahn .., das Industriestammgleis und Hochspannungsleitungen zu berücksichtigen (S. 27 Erläuterungsbericht). Auch ist festzustellen, dass durch die Windparkfläche 1 vier größere Siedlungsbereiche beeinträchtigt werden, während der Windpark 2 lediglich 2 größere Siedlungsbereiche ( Accum und Roffhausen) beeinträchtigt. Das Konfliktpotential des Windparks 1 war damit offensichtlich größer als dasjenige des Windparks 2. Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung der Beigeladenen für die Aufgabe der Windparkfläche 1 rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Windparkfläche 2 war auch objektiv als Vorrangfläche für die Windenergienutzung geeignet. Die Voraussetzungen für die Ausweisung eines Sondergebietes lagen vor. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Verfahren 4 A 4163/97 auf die Lage im Anflugbereich des militärischen Flughafens Jever verwiesen hat, folgt daraus zwar eine Bauhöhenbegrenzung. Diese wurde durch Ziff. 6 der textlichen Darstellungen auch in die 40. Flächennutzungsplanänderung einbezogen, in dem festgelegt wurde, dass die Nabenhöhe der Anlagen 55 m nicht überschreiten darf. Eine objektive Ungeeignetheit der Fläche 2 für die Errichtung von Windenergieanlagen folgt daraus indes nicht. Auch ist nicht ersichtlich, dass naturschutzrechtliche Gründe zwingend gegen eine Ausweisung des Windparks 2 sprachen. Insoweit wird auf den landespflegerischen Fachbeitrag vom April 1997 der Beigeladenen verwiesen. Dieser wurde auch zum Gegenstand des Erläuterungsberichts gemacht. Darin wurde festgestellt, dass der Ausweisung des Sondergebietes Windpark 2 aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugestimmt werden könne, wenn bei strikter Einhaltung und Durchführung von Vermeidungs-, Verminderungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen alle Beeinträchtigungen auf ein unerhebliches Maß reduziert würden. Die genaue Flächenermittlung aller notwendigen Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sei daher der zu realisierenden Windparkplanung anzupassen. In dem landespflegerischen Fachbeitrag wurde ausgehend von einer Erfassung des Zustandes von Natur und Landschaft eine Bewertung im Hinblick auf die zu erwartenden Änderungen bzw. Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes vorgenommen. Mängel in diesem Bericht sind nicht ersichtlich. Zwar hat die Bezirksregierung Weser-Ems mit der Genehmigungsverfügung vom 14. August 1997 darauf hingewiesen, dass die Flächennutzungsplanänderung aus naturschutzrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht geeignet sei, Baugenehmigungen für Windenergieanlagen ohne weitergehende Prüfung zu erlassen. Daraus folgt aber nicht, dass die weitergehende naturschutz- und immissionsschutzrechtliche Beurteilung erforderlich war, um die Konzentrationswirkung der Ausweisung des Sondergebietes nach § 35 Abs. 3 BauGB eingreifen zu lassen. Diese kann auch dann gegeben sein, wenn die Flächennutzungsplanausweisung nicht ausreichend ist, um eine positive Bescheidung von Baugesuchen zu ermöglichen. Eine Ungeeignetheit folgte auch nicht aus der Nähe der Windparkfläche 2 zu einem geschützten Biotop sowie die Lage von Bodendenkmälern in diesem Bereich. Einzelheiten und Ausgleichsmaßnahmen konnten insoweit dem anschließenden Bebauungsplan- oder Vorhaben- und Erschließungsplanverfahren bzw. Baugenehmigungsverfahren überlassen bleiben.
Wenn eine objektive Eignung der Windparkfläche 2 als Standort für Windenergieanlagen auch im Hinblick auf den Naturschutz grundsätzlich gegeben war, was durch die vorgelegten Berichte und Stellungnahmen ausreichend belegt wurde, kommt es nicht darauf an, ob ein anderer Standort aus naturschutzrechtlicher Sicht geeigneter war. In diesem Zusammenhang war die Beigeladene frei, sich als Ergebnis der Abwägung unter Anführung nachvollziehbarer Gründe für einen Standort zu entscheiden. Die Vorbelastung des gewählten Gebietes durch die Bundesautobahn und das geringere Konfliktpotential waren insoweit geeignete sachgerechte Gesichtspunkte, die die Entscheidung der Beigeladenen für die Herausnahme der Windparkfläche 1 aus der Planung als Vorranggebiet rechtfertigen konnten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg ein Abstand von 5 km zwischen Windparks unter Berücksichtigung des Erlasses des Niedersächsischen Innenministeriums vom 11. Juni 1996, insbesondere in der Küstenregion, in der die Beigeladene liegt, unabdingbar ist (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 L 5203/96 -; Urteil vom 14. September 2000 - 1 K 5414/98 -). Vor diesem Hintergrund wäre die Beibehaltung beider Standorte nicht rechtmäßig gewesen, da ein Abstand von 5 km nach dem vorliegenden Kartenmaterial nicht eingehalten wurde. Der geringste Abstand zwischen den Windparkflächen beträgt ca. 1,7 km. Auch der Abstand des Windparks 2 von 750 m zu der Siedlung Accum ist nach Auffassung der Kammer ausreichend begründet worden. Zwar sind insoweit nachvollziehbare städtebauliche Belange für die Begründung von Abständen, die über den Planungserlass vom 11. Juni 1996 (500 m) hinausgehen, zu fordern (OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juli 1999 - 1 L 5203/96 -). Derartige Gründe hat die Beigeladene hier indes mit dem Erläuterungsbericht vom 20. Oktober 1997 dargelegt. Danach sollte unter Beachtung der in der Zukunft liegenden Ortsentwicklung im Ortsteil ... ein Abstand gewährleistet sein, der mit 750 m höher ist als der aus Gründen des Lärmschutzes erforderliche Abstand zu den Siedlungsflächen. Zur Begründung wurde weiter ausgeführt, der siedlungsnahe Raum sei auch Naherholungsraum für Kurzspaziergänger und unmittelbarer Naherholungsraum für die Bewohner, so dass dieser größere Abstand vorgegeben werden solle. Auch sollten mögliche Beeinträchtigungen der Siedlungsorte dadurch vermieden werden. Als Siedlungsgrenze wurde die im Landschaftsplan ... dargestellte Grenze für eine zukünftige Bebauung übernommen (S. 17 Erläuterungsbericht). Diese städtebauliche Begründung war nach Auffassung der Kammer ausreichend, um einen Abstand von 750 m des Windparks 2 zur Siedlung Accum zu rechtfertigen. Eine unzulässige Verkürzung des Suchraumes durch die von der Beigeladenen angenommenen Abstände von 750 m zur Siedlung/Ortschaft ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ein größerer zusammenhängender Bereich hätte im Gemeindegebiet zwar auch östlich von ... ausgewiesen werden können (vgl. Anlage C "Positivflächen" zum Erläuterungsbericht). Möglicherweise wäre dieser Bereich auch bei Beachtung eines 500 m-Abstandes zu Ortschaften und Siedlungen so groß gewesen, dass er als Windparkfläche in Betracht gekommen wäre. Unter Berücksichtigung des oben genannten Abstandsgebotes zwischen Windparks von mindestens 5 km ist jedoch darauf hinzuweisen, dass nur ein Windpark im Gemeindegebiet zulässig gewesen wäre. Damit wäre die Ausweisung östlich von Accum bereits daran gescheitert, zumal die Windparkfläche 2 einen deutlich größeren zusammenhängenden Bereich darstellt. Ein nach § 214 Abs. 3 BauGB durchgreifender Abwägungsmangel durch Verkürzung der Suchräume aufgrund der 750 m-Abstände, die nach dem Planungserlass des Niedersächsischen Innenministeriums nicht geboten waren, ist somit nicht ersichtlich. Schließlich ist auch der Ausgleich zwischen privaten und öffentlichen Interessen nicht außer Verhältnis zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange erfolgt. Die Aufgabe der Windparkfläche 1 stellte einen insgesamt geringeren Eingriff in Natur und Landschaft dar, da nur noch ein Standort vorgesehen war.
Danach war die 40. Flächennutzungsplanänderung - abgesehen von dem Verfahrensfehler - lediglich hinsichtlich der festgesetzten Immissionsgrenzwerte und Schattenwurfregelung teilnichtig, im Übrigen aber wirksam, so dass der Bebauungsplan Nr. .. daraus entwickelt werden konnte. Unerheblich ist auch die geringfügige Überschreitung des Sondergebietsbereiches durch den Bebauungsplan. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Flächennutzungsplan ohnehin nicht "parzellenscharf" ist. Der wesentliche Bereich des Bebauungsplanes deckt sich mit dem ausgewiesenen Sondergebiet der 40. Flächennutzungsplanänderung. Soweit der Kläger die Schallemissionswerte im Bebauungsplan Nr. .. und Leistungsgrenzen der Anlagen von 600 KW für rechtswidrig hält, würde dieses ebenfalls nur zu einer Teilnichtigkeit des Bebauungsplanes führen. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Teilnichtigkeit der 40. Flächennutzungsplanänderung verwiesen werden. Die dortigen Feststellungen gelten hier entsprechend. Die Beigeladene hätte den Bebauungsplan auch ohne Schallpegel und Vorgaben bezüglich der Anlagenleistung erlassen, da es ihr nicht nur um den Immissionsschutz, sondern auch um den Schutz des Landschaftsbildes und einen dafür aus ihrer Sicht erforderlichen Ausschluss weiterer Anlagen im Bebauungsplangebiet ging.
Städtebaulich sind die Festsetzungen von Bauteppichen der vorhandenen Windenergieanlagen ausreichend im Bebauungsplan Nr. .. begründet worden, in dem auf die Verhinderung einer weiteren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes hingewiesen wurde (S. 9 f Planbegründung). Abwägungsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Die Interessen des Klägers wurden im Bebauungsplanverfahren auch hinreichend abgewogen und berücksichtigt. Die Beigeladene war sich der Bauabsichten für weitere Anlagen im Bebauungsplangebiet bewusst. Dieses war ein entscheidendes Motiv für die Aufstellung des Bebauungsplanes. In der Abwägung hat sie darauf hingewiesen, dass sie nicht verpflichtet sei alles zu ermöglichen, was grundsätzlich planbar sei. Es müsse gestattet sein, bestimmte Belange vor- und andere zurückzustellen. In der Begründung zum Bebauungsplan ist dargelegt worden, dass mit der vorhandenen Vorbelastung des Landschaftsbildes durch die Freileitungen, die Bundesautobahn, die Bundesstraße und die vorhandenen Windkraftanlagen die Grenze der Belastbarkeit als erreicht angesehen wird. Die Errichtung von zusätzlichen Anlagen stelle in der Summe auch bei einer vorbelasteten Landschaft einen erheblichen Eingriff in das Landschaftsbild dar. Den privaten Grundstückseigentümern komme aufgrund des Lagevorteils ihrer Grundstücke und den besonderen Nutzungsmöglichkeiten im vorliegenden Fall bereits ein wirtschaftlicher Vorteil gegenüber anderen landwirtschaftlichen Flächen zu. Soweit öffentliche Belange es erforderten, erscheine eine Begrenzung dieser Nutzungsmöglichkeiten als zumutbar. Landwirtschaftliche Nutzung sei grundsätzlich weiterhin möglich. Der Aufschluss von Wohnnutzungen werde aus Gründen des Immissionsschutzes festgesetzt. Dabei geht die Beigeladene tatsächlich auch von einem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 45 dB(A) nachts für die umliegende Wohnbebauung aus (S. 6f Planbegründung). Diese nachvollziehbaren Überlegungen sind im Rahmen der o.g. Abwägungsfehlerlehre rechtlich nicht zu beanstanden.
Weiterhin ist das Bebauungsplangebiet auch als hinreichend erschlossen anzusehen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass bereits existierende Windenergieanlagen ausgewiesen wurden und die übrigen Flächen im Wesentlichen für landwirtschaftliche Nutzung ausgewiesen wurden. Im Rahmen der Genehmigungen für die vorhandenen Windenergieanlagen wurde die jeweilige Erschließung gem. § 35 bzw. 30 BauGB geprüft und bejaht. Durch private Wegeflächen sind die vorhandenen Windenergieanlagen hinreichend erschlossen. Hinsichtlich der landwirtschaftlichen Flächen des Klägers ist ebenfalls von einer ausreichenden Erschließung durch Privatwege, die letztlich auch an das öffentliche Straßennetz angebunden sind, auszugehen.
Schließlich findet auch keine unzumutbare Einschränkung der Windenergienutzung in dem Bebauungsplangebiet statt. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Beigeladene keine besondere Pflicht zur Förderung der Windenergie hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30. November 2001 - 7 A 4857/00 - BauR 2002 S. 886). Es wurde ein Vorranggebiet für immerhin 16 Anlagen ausgewiesen. Weitere Anlagen werden u.a. aus Gründen des Landschaftsbildschutzes nicht mehr als vertretbar angesehen (S. 9f Planbegründung). Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Windenergienutzung ist damit nicht verbunden sondern städtebaulich ausreichend gerechtfertigt.
2. Die hilfsweise erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Die Änderung des Klageantrages ist sachdienlich und zulässig iSv. § 91 VwGO, da die Verpflichtungsklage sich durch Rechtsänderung erledigt hat (vgl. oben). Im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann nach Erledigung die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes festgestellt werden, wenn der Kläger daran ein berechtigtes Interesse hat (sog. Fortsetzungsfestsetzungsinteresse). Die Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für Verpflichtungsklagen ist anerkannt. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung hinreichend dargelegt. Er hat darauf hingewiesen, dass bereits Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung gegenüber der Beigeladenen geltend gemacht wurden.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 1999 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser Ems vom 19. April 2000 sind rechtmäßig. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nach § 75 NBauO, da eine wirksame Veränderungssperre nach § 14 BauGB zum Zeitpunkt der ablehnenden Bescheide dem Vorhaben entgegenstand. Die Beigeladene hatte den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. .. Windpark ... gefasst. Die Satzung über die Veränderungssperre wurde wirksam bekannt gemacht und durch den Geltungsbereich wurde auch das Klägergrundstück erfasst. Das Vorhaben war auch mit den Zielen der Planung, die insbesondere eine Beschränkung der Windenergieanlagen zum Ziel hatte, nicht vereinbar, so dass auch ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre (§ 14 Abs. 2 BauGB) nicht in Betracht kam. Die Veränderungssperre konnte dem Vorhaben auch zeitlich entgegengehalten werden. Zwar tritt die Veränderungssperre nach Ablauf von 2 Jahren außer Kraft. Auf die 2-Jahres-Frist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen (§ 17 Abs. 1 BauGB). Eine Anrechnung der mit Bescheid vom 11. Januar 1995 hinsichtlich der Bauvoranfrage (dort Anlage 7) erfolgten Zurückstellung für ein Jahr und eine anschließende faktische Bausperre durch Nichtbescheidung der Bauvoranfrage ist hier jedoch nicht nach § 17 Abs. 1 BauGB zu berücksichtigen. Das im Rahmen der Bauvoranfrage zur Beurteilung gestellte Vorhaben zur Errichtung von 12 Windenergieanlagen bezog sich zwar u. a. auch auf eine Windenergieanlage auf dem Flurstück ../.. (dort Anlage 7). Das hier zur Entscheidung stehende Vorhaben weicht aber in wesentlichen Punkten von dem Gegenstand der Bauvoranfrage ab, so dass es sich um ein Aliud handelt, für die die Zurückstellung bzw. Veränderungssperre unabhängig von der 1995 erfolgten Zurückstellung des anderen Vorhabens zu betrachten ist. Gegenstand der Bauvoranfrage war eine Windenergieanlage mit 53 m Nabenhöhe und 43 m Rotordurchmesser sowie 600 kW Nennleistung. Die Anlagen sollten einen Schalleistungspegel von 100 dB(A) haben. Demgegenüber bezieht der Bauantrag sich auf eine Anlage mit 55 m Nabenhöhe, 40,3 m Durchmesser und 500 kW Nennleistung. Garantiert wurde ein Schalleistungspegel und Tonhaltigkeit von 99 dB(A). Wesentliche technische Daten, die auch das äußere Erscheinungsbild der Anlage bestimmen, weichen somit von dem Gegenstand der Bauvoranfrage ab. Zudem ist der im Bauvoranfrageverfahren vorgesehen Standort der dortigen Windkraftanlage Nr. 7 mit dem hier zur Entscheidung stehenden Anlagenstandort nicht identisch. Der Standort wurde um ca. 80 bis 90 m nach Osten verschoben. Auch deshalb handelt es sich um ein abweichendes eigenständig zu beurteilendes Vorhaben, das mit der Bauvoranfrage nicht im Zusammenhang steht.
Abgesehen davon diente die Veränderungssperre der Sicherung einer anderen Planung als die Zurückstellung vom 11. Januar 1995. Durch den Bebauungsplan Nr. .. "..." sollen vorhandene Anlagen festgeschrieben werden. Demgegenüber sollte die 1994/95 vorgesehene und gesicherte Planung der positiven Ausweisung der Sondergebiete "..." für die Windkraftnutzung dienen. Seinerzeit war die Aufstellung von Bebauungsplänen für die zunächst mit der 40. Flächennutzungsplanänderung vorgesehenen Sonderflächen Windpark 1 und 2 vorgesehen, wobei das Baugrundstück im Bereich des vorgesehenen Gebietes Windpark 2 lag. Es handelt sich somit um unterschiedliche Planungen, deren Durchführung jeweils durch eigenständig zu beurteilende Sicherungsinstrumente gesichert werden konnten. Damit kann offen bleiben, ob das Bescheidungsinteresse hinsichtlich des Bauvorbescheides sich nach Rücknahme der Voranfrage für 5 Anlagen sowie Erlass des Vorhaben- und Erschließungsplanes und der anschließenden Genehmigung der Anlagen erledigt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm. § 708 Nr. 11 ZPO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen erfolgreichen Antrag gestellt hat.
Die Berufung wird nach § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO zugelassen, da die Frage der Anwendung des immissionsschutzrechtlichen Anlagenbegriffes im Zusammenhang mit der Erweiterung einer Windfarm grundsätzliche Bedeutung hat.