Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 20.09.2002, Az.: 12 A 2849/02
Einschreiben; Nachweis; Schriftstück; substantiiertes Bestreiten; Zugangsvermutung; Zustellung
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 20.09.2002
- Aktenzeichen
- 12 A 2849/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 43695
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 4 VwZG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Behörde muss den Zugang eines Einschreibebriefes nur dann nachweisen, wenn der Empfänger den Zugang substantiiert, also durch schlüssigen Vortrag eines abweichenden Geschehensablaufes bestreitet; bloßes Bestreiten des Zugangs reicht nicht aus.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 19. Juni 2002 genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO).
Dem Kläger ist der Bescheid des Beklagten vom 30. Dezember 1996 ordnungsgemäß durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes zugestellt worden. Da er innerhalb der Widerspruchsfrist keinen Widerspruch eingelegt hat, ist der Bescheid bestandskräftig geworden, so dass die verfügte Namensänderung durch Aushändigung der Urkunde am 11. Februar 1997 auch vollzogen worden ist.
Hinsichtlich der Frage der ordnungsgemäßen Zustellung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Weser-Ems vom 19. Juni 2002 Bezug genommen. Hervorzuheben ist: Nach § 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes gilt bei der Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes dieser mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass das zuzustellende Schriftstück nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Den Zugang des Schriftstücks und den Zeitpunkt des Zugangs hat die Behörde im Zweifel nachzuweisen. Die bloße Behauptung des Klägers, ihm sei erst im Zuge der Akteneinsicht im März 2002 der ihn belastende Bescheid vom 30. Dezember 1996 bekannt geworden, stellt die ordnungsgemäße Zustellung nicht in Frage. Der Kläger hätte den Zugang substantiiert bestreiten müssen. Er müsste einen abweichenden Geschehensablauf schlüssig vortragen und dadurch zumindest „Zweifel“ begründen (vgl. Engelhardt/App, Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz, Verwaltungszustellungsgesetz, 4. Aufl., § 4 Verwaltungszustellungsgesetz Anm. 6). Ein solches schlüssiges Vorbringen liegt allein im Bestreiten des Nichtzugangs des Einschreibens nicht vor. Reichte allein dieses nicht näher begründete Bestreiten aus, so wäre die Zugangsvermutung wertlos.
Aus diesen Gründen bedarf es der weiteren Klärung der Frage, wann der Kläger Kenntnis von der Namensänderung erhalten hat, nicht mehr. Da er seinen Prozessbevollmächtigten bereits im Januar 2002 bevollmächtigt hat, dürfte er von der bereits vollzogenen Namensänderung bereits zu diesem Zeitpunkt Kenntnis erhalten haben. Es bedarf auch keiner Würdigung mehr, welche Auswirkungen der Vollzug der Namensänderung im Februar 1997 und die vom Kläger behauptete Kenntniserlangung im Jahre 2002 (also annähernd 5 Jahre später) auf die Erfolgsaussichten der Klage hat. In Frage gestellt ist durch diese Umstände nicht nur die Begründetheit der Klage, sondern bereits die Klagebefugnis des Klägers.