Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 17.09.2002, Az.: 12 A 2622/00
Beitragsbemessung; Beitragserlass; Beitragsermäßigung; Beitragsmaßstab; Beitragsordnung; Familie; Gleichbehandlungsgrundsatz; Kammerbeitrag; Kammertätigkeit; Kinderfreibetrag; negative Einkünfte; Satzungsermessen; Solidargemeinschaft; Unterhalt; unzumutbare Härte; Vorsorgeaufwendungen; vorteilsbezogener Maßstab; Äquivalenzprinzip; Ärztekammer; Ärztekammerbeitrag
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 17.09.2002
- Aktenzeichen
- 12 A 2622/00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2002, 43423
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- OVG - 09.12.2002 - AZ: 8 LA 156/02
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs 1 HKG ND
- Art 3 Abs 1 GG
- Art 6 Abs 1 GG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zur Frage, ob besondere Belastungen (Größe der Familie, Vorsorgeaufwendungen) von der Ärztekammer in ihrer Beitragsordnung berücksichtigen muss
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung des Kammerbeitrages der Beklagten für das Jahr 1999.
Er ist leitender Arzt der... . Am 17. Juni 1999 überwies er im Wege der sog. Selbsteinstufung einen Kammerbeitrag für das Jahr 1999 in Höhe von 1.111,00 DM (Beitragsstufe 19).
Nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 1997 setzte die Beklagte - Bezirksstelle Oldenburg - mit Bescheid vom 17. Februar 2000 den Kammerbeitrag für das Jahr 1999 gemäß der Beitragsgruppe 24 auf 1.404,00 DM fest und forderte den Kläger zugleich auf, den restlichen Betrag in Höhe von 293,00 DM zu entrichten. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Beitrag sei unter Zugrundelegung des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 1997 aufgrund der ärztlichen Einkünfte in Höhe von 245.722,00 DM auf den genannten Betrag festzusetzen gewesen.
Der Kläger legte am 6. März 2000 gegen die Festsetzung Widerspruch ein. Er machte geltend, die Festsetzung sei rechtswidrig, weil die Beklagte bei der Beitragsbemessung Kinderfreibeträge nicht berücksichtige. Ebenso seien „negative Einkünfte“ aus Vermietung, Verpachtung als Teil seiner langfristigen Familienvorsorge nicht berücksichtigt worden. Auch blieben positive Einkünfte aus nicht ärztlichen Einkunftsarten (Vermietung, Kapitalvermögen) bei der Bemessung des Kammerbeitrags unberücksichtigt.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2000, zugestellt am 17. Juni 2000, zurück. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen an, dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht gegeben sei. Bei der Bemessung des Kammerbeitrages sei insbesondere darauf abzustellen, welchen Nutzen der Kläger von ihrer Tätigkeit habe. Dementsprechend könnten für die Beitragsbemessung konsequenterweise nur Einkünfte aus der ärztlichen Tätigkeit berücksichtigt werden; mithin komme es für die Beitragsbemessung nicht auf andere negative oder positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen an. Soweit der Kläger im Hinblick auf seine fünf Kinder besondere Belastungen geltend mache und eine soziale Komponente einfordere, habe er die Möglichkeit, gemäß § 4 der Beitragsordnung eine Beitragsermäßigung oder einen Beitragserlass zur Vermeidung unzumutbarer Härten zu erwirken. Eine individuelle Berücksichtigung solcher Umstände erscheine sachgerechter als eine generelle Berücksichtigung über den Kammerbeitrag. Allerdings könne ein entsprechender Antrag auf Beitragsermäßigung oder -erlass nur innerhalb eines Monats nach Erhalt des Veranlagungsvordrucks gestellt werden, so dass ein solcher Antrag für das Beitragsjahr 1999 verspätet sei.
Der Kläger hat am 17. Juli 2000 Klage erhoben.
Er macht geltend, der Festsetzungsbescheid sei rechtswidrig, da er besondere Belastungen in seiner Person nicht berücksichtige: So müsse er den Unterhalt für fünf noch in der Ausbildung befindliche Kinder aufbringen. Weiter habe er im Hinblick auf eine langfristige Familienvorsorge ein Mietshaus errichtet, mit dem „negative Einkünfte“ aus Vermietung und Verpachtung verbunden seien. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag hätten diese Belastungen berücksichtigt werden müssen. Während die Beklagte in § 3 Beitragsordnung bestimmte Gruppen von der Beitragszahlung befreie oder einen geringeren festen Jahresbeitrag vorsehe, sei eine besondere Beitragsbemessung unter Berücksichtigung des besonderen Schutzes von Ehe und Familie von Kammermitgliedern, die aufgrund einer Vielzahl von Kindern außerordentlich hohen Belastungen unterlägen, zu Unrecht nicht vorgesehen. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit könne er auch nicht darauf verwiesen werden, künftig Anträge auf Beitragsermäßigung oder -erlass zur Vermeidung sozialer Härten zu stellen. Die Entscheidung hierüber läge im Belieben der Beklagten.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten (Bezirksstelle Oldenburg) vom 17. Februar 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 15. Juni 2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie zunächst auf ihre Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid. Soweit der Kläger geltend mache, sie sehe in ihrer Beitragsordnung Sonderbeitragsgruppen vor, beruhe dies ausschließlich auf den Umstand, in welcher Form das jeweilige Kammermitglied berufstätig sei. Vorliegend sei es nicht zwingend geboten, die Belastungen aufgrund von Unterhaltsleistungen generell bei der Bemessung des Kammerbeitrages zu berücksichtigen; insoweit bleibe dem Satzungsgeber eine weitgehende Gestaltungsfreiheit. Bei einem zulässigerweise auf die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit abgestimmten Beitragssystem stelle es einen Bruch dar, durch das Ausweisen von Einzeltatbeständen auch auf die Ausgabeseite des Kammermitgliedes abzustellen. Es müsse daher im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG als ausreichend angesehen werden, dass sie im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung verpflichtet sei, derartige Belastungen bei der Entscheidung über Ermäßigungs- oder Erlassanträge zu berücksichtigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vorbringen der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Beitragsbescheid der Beklagten vom 17. Februar 2000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung ist § 8 Abs. 1 des Kammergesetzes für die Heilberufe (HKG) vom 19. Juni 1996 (Nds. GVBl. S. 259) in der Fassung des Gesetzes vom 11. Dezember 1996 (Nds. GVBl. S. 487) in Verbindung mit §§ 1, 2, 6 Nr. 2 der Beitragsordnung der Beklagten vom 28. November 1998 (Nds. Ärzteblatt 1999, S. 49).
Der Kläger ist als Mitglied der Beklagte gemäß § 8 Abs. 1 HKG in Verbindung mit §§ 1 und 2 Beitragsordnung beitragspflichtig. Die von der Beklagten dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Beitragsordnung ist wirksam (1.). Der angefochtene Bescheid entspricht den Anforderungen der Beitragsordnung der Beklagten (2.).
1. Die vom Kläger geltend gemachten Bedenken gegen die Beitragsordnung der Beklagten greifen nicht durch:
Formelle Bedenken gegen die Beitragsordnung sind weder von Seiten des Klägers dargelegt noch ersichtlich (vgl. hierzu auch VG Göttingen, Urteil vom 13. Juni 2002 - 1 A 1049/00 -, V.n.b.).
Die vom Kläger geltend gemachten materiell-rechtlichen Bedenken gegen die Beitragsordnung - insbesondere die fehlende Berücksichtigung familienbezogene Belastungen bei der Beitragsbemessung - greifen nicht durch; die Beitragsordnung entspricht den verfassungsrechtlichen Anforderungen:
Das Gericht hat bei der Überprüfung einer Beitragsordnung für berufsständische Kammern nicht festzustellen, ob der Satzungsgeber innerhalb seines Gestaltungsermessens die in jeder Hinsicht zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Dem Satzungsgeber ist nicht verwehrt, im Interesse einer möglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung Pauschalierungen vorzunehmen; er ist auch nicht gehalten, allen Besonderheiten der Mitglieder beitragsmäßig Rechnung zu tragen (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 15. Juni 1998 - 8 L 3363/97 -, Nds. Rpfl. 1999, 34 m.w.N.). Im Rahmen des danach nur durch Art. 3 Abs. 1 GG und durch das Äquivalenzprinzip begrenzten freien Satzungsermessens hat der Satzungsgeber die Möglichkeit, verschiedene Ausgestaltungen des Beitragsmaßstabes für die Mitglieder einer berufsständischen Kammer vorzusehen. Im Interesse einer möglichst einfach zu handhabenden Beitragsordnung dürfen in sachlich vertretbarem Rahmen Pauschalierungen dergestalt vorgenommen werden, dass insbesondere nach dem Einkommen und/oder nach der beruflichen Stellung oder der beruflichen Tätigkeit etwa vergleichbare Ärzte zu einer Beitragsgruppe zusammengefasst werden. Ebenso ist festzustellen, dass ein wesentlich vorteilsbezogener Maßstab, der sich in einkommensabhängigen Beitragsstufen niederschlägt, lediglich ein unter dem Aspekt des Äquivalenzprinzips zulässiger Beitragsmaßstab in der Beitragsordnung einer berufständischen Kammer sein kann (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 15. Juni 1998, a.a.O. und nachfolgend BVerwG, Beschluss vom 30. September 1998 - 1 B 94.98 -, GewArch 1999, 23 f.; ebenso BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1993 - 1 C 33.89 -, BVerwGE 92, 24 ff. und Urteil vom 25. November 1971 - 1 C 48.65 -, BVerwGE 39, 100, 106; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 13. Dezember 2001 - 8 L 4694/99 -, Nds. VBl. 2002, 133).
Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet, wesentlich Gleiches ohne zureichende sachliche Gründe ungleich oder wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dies bedeutet im Rahmen einer vorteilsbezogenen Beitragsbemessung, dass bei wesentlichen Unterschieden hinsichtlich des Nutzens der Kammertätigkeit die Beiträge nicht gleich, sondern im Verhältnis dieser unterschiedlichen Vorteile zu bemessen sind. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine berufsständische Kammer in erster Linie die Gesamtbelange ihrer Mitglieder zu wahren hat und daher der für die Beitragsbemessung maßgebende Nutzen nicht in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil bestehen muss, der sich bei dem einzelnen Mitglied messbar niederschlägt, sondern weitgehend nur vermutet werden kann. Außerdem ist es mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, entsprechend dem Gedanken der Solidargemeinschaft wirtschaftlich schwächere Mitglieder auf Kosten der leistungsstärkeren zu entlasten, so dass jeder nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu den Kosten der Körperschaft beiträgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1993, a.a.O. mit weiteren Nachweise der Rechtsprechung des BVerwG; Nds. OVG, Urteil vom 13. Dezember 2001, a.a.O.).
Die in der Beitragsordnung der Beklagten vorgenommene Zuordnung der Beitragspflichtigen zu bestimmten Beitragsgruppen (§ 2 Allgemeine Beitragsgruppe, § 3 Sonderbeitragsgruppen) und innerhalb der Allgemeinen Beitragsgruppen zu einkommensabhängigen Beitragsstufen soll ersichtlich nicht nur den erwähnten sozialen Erwägungen Rechnung tragen, sondern insbesondere auch den unterschiedlichen Nutzen erfassen, der den verschiedenen Mitgliedsgruppen aus der Kammertätigkeit erwächst. Es handelt sich mithin um einen wesentlich vorteilsbezogenen Maßstab. Das gilt auch für den hier streitigen Mitgliedsbeitrag. Der Kläger wird als praktizierender Arzt der Allgemeinen Beitragsgruppe gemäß § 2 Beitragsordnung zugerechnet, so dass sich der Kammerbeitrag nach dem Einkommen des Klägers aus ärztlichen Tätigkeit bemisst. Die angefochtene Festsetzung ist insoweit bedenkenfrei, als sie auf das Einkommen abstellt; denn bei der gebotenen typisierenden Betrachtung ist die Annahme gerechtfertigt, dass mit der Höhe der beruflichen Einkünfte regelmäßig auch der materielle und immaterielle Nutzen aus der Existenz und dem Wirken der Kammer zunimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1993, a.a.O. und Nds. OVG, Urteil vom 13. Dezember 2001, jeweils m.w.N.).
Nach Maßgabe dieser Erwägungen besteht nach den Regelungen der Beitragsordnung der Beklagten ein sachlich gerechtfertigter Zusammenhang der vorteilsbezogenen Beitragsbemessung in Anknüpfung an das durch die ärztliche Tätigkeit erzielte Einkommen. Dementsprechend widerspricht es nicht dem Äquivalenzprinzip und dem Grundsatz der Gleichbehandlung, dass Einkünfte, die nicht im Zusammenhang mit der ärztlichen Tätigkeit erzielt werden, bei der Bemessung des Beitrages außer Betracht gelassen werden. Entsprechend ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass sogenannte "negative" Einkünfte, die im Zusammenhang mit der Vermögensbildung und nicht der ärztlichen Tätigkeit stehen, bei der vorteilsbezogenen Beitragsbemessung keine Berücksichtigung finden.
Diese Erwägungen treffen auch auf das Vorbringen des Klägers zu, dass er besondere Belastungen im Hinblick auf den Unterhalt seiner in Ausbildung befindlichen Kinder zu tragen habe. Diese Belastungen stehen ebenfalls nicht im sachlichen Zusammenhang mit der ärztlichen Betätigung des Klägers und damit im Zusammenhang mit den vom Kläger bezogenen Vorteile der Kammertätigkeit.
Zwar hat das Bundesverfassungsgericht zur Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen bei der Einkommensbesteuerung ausgeführt, Art. 6 Abs. 1 GG gebiete, dass bei der Besteuerung einer Familie das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei bleiben müsse. Auch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebiete in seiner Ausprägung als "horizontale Steuergleichheit", Steuerpflichtige bei gleicher Leistungsfähigkeit gleich hoch zu besteuern; auch Bezieher höherer Einkommen müssten je nach ihrer Leistungsfähigkeit im Vergleich zu Beziehern gleich hoher Einkommen gleich besteuert werden; eine verminderte Leistungsfähigkeit durch Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind müsse dementsprechend auch bei ihnen in diesem Vergleich sachgerecht berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 1998 - 2 BvL 42/93 -, BVerfGE 99, 246 ff.). Die Gründe, derartige Belastungen im Rahmen der Einkommensbesteuerung abgabenmindernd zu berücksichtigen, sind auf die Bemessung der Kammerbeiträge nicht übertragbar. Die geltend gemachten Belastungen stehen nämlich nicht in einem sachlichen Zusammengang mit dem Nutzen der Kammertätigkeit, der dem Kläger zugute kommt. Im Gegensatz zur Einkommenssteuer, die der allgemeinen Finanzierung der öffentlichen Haushalte dient, sollen die Beiträge der berufsständischen Kammern gerade den besonderen Vorteil - nämlich den sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzen - abgelten (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1993, a.a.O.). Im Hinblick auf das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Äquivalenzprinzip ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.
Soweit die Beklagte in § 3 ihrer Beitragsordnung Sonderbeitragsgruppen vorsieht, gebieten weder Äquivalenzgrundsatz und der Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG noch der grundrechtliche Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG, dass die Beklagte im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Belastungen eine weitere Sonderbeitragsgruppe vorsieht. Im Rahmen des gerichtlich nur eingeschränkt zu überprüfenden Satzungsermessens ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte in ihrer Beitragsordnung lediglich im Hinblick auf die berufliche Stellung und die Art und den Umfang der Berufsausübung besondere Beitragsgruppen vorsieht und im Einzelfall den besonderen wirtschaftlichen Belastungen im Hinblick auf die Familie durch die Regelung über Beitragsermäßigung und -erlass (§ 4 Beitragsordnung) Rechnung trägt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass derartige Belastungen mit steigendem Einkommen bereits durch entsprechende abgabenmindernde Freibeträge im Rahmen der Einkommenssteuerfestsetzung (progressiv) zunehmend kompensiert werden. Der Einwand des Klägers, aus Gründen der Rechtssicherheit könne er nicht auf einen Antrag zur Beitragsermäßigung wegen sozialer Härte verwiesen werden, weil die Entscheidung im Belieben der Beklagten stünde, ist rechtlich nicht nachvollziehbar, weil die Bestimmung einer "unzumutbaren Härte" und die Ermessensentscheidung gerichtlich überprüfbar sind.
2. Der angefochtene Bescheid entspricht den Anforderungen der Beitragsordnung der Beklagten. Die Bemessung des Ärztekammerbeitrages für das Jahr 1999 erfolgte unter Zugrundelegung allein des ärztlichen Einkommens des vorletzten Jahres aus selbständiger Arbeit (in Höhe von 52.366,- DM) und unselbständiger Arbeit (in Höhe von 208.232,- DM) abzüglich damit verbundener Werbungskosten in Höhe von 14.876,- DM, mithin in Höhe von 245.722,- DM. Gemäß § 2 Abs. 5 in Verbindung mit der Tabelle zur Beitragsordnung ist der Kläger der Beitragsgruppe 24 zuzurechnen, so dass die Beklagte den Ärztekammerbeitrag zu Recht auf 1.404,- DM festsetzte.