Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 04.09.2002, Az.: 6 B 3518/02
Individuelle Rechtsverletzung eines Beamten; Klassenlehrerin; Klassenzuweisung; Richtigstellung; Rücknahme von Äußerungen; Schulleiter als Vorgesetzter
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 04.09.2002
- Aktenzeichen
- 6 B 3518/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 43566
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 34 Abs 2 Nr 3 SchulG ND
- § 43 Abs 2 Nr 3 SchulG ND
- § 50 Abs 1 S 1 SchulG ND
- § 63 S 3 BG ND
Gründe
I. Die als Realschullehrerin im Dienste des Landes Niedersachsen stehende Antragstellerin wurde von der Bezirksregierung Weser-Ems durch Verfügung vom 26. Juli 2001 mit bestimmter Stundenzahl bis zum 31. Juli 2003 an die vom Antragsgegner geleitete Orientierungsstufe abgeordnet. Sie war dort im letzten Schuljahr Klassenlehrerin der Klasse 5 f, wobei es im Vorfeld hinsichtlich der Klassen- und Stundenvergabe zwischen dem Antragsgegner und der Antragstellerin zu Abstimmungsgesprächen kam.
Die Klasse 5 f unternahm zusammen mit einer Klasse derselben Stufe in Begleitung der Antragstellerin und zwei weiterer Lehrkräfte Anfang Juni 2002 eine Klassenfahrt, bei der zwei Schüler der Klasse 5 f - die Schüler A. und D. - Schnecken, zum Teil zerschnitten, in Betten von Mitschülern verteilten, was bei den Schülern zu nächtlicher Stunde zu erheblicher Unruhe führte und Ängste verursachte. Nach den Verwaltungsvorgängen, insbesondere des "Kurzberichts" der begleitenden Lehrkräfte vom 11. Juni 2002, unterrichtete die Antragstellerin gegen 23.00 die Eltern des Schülers D. telefonisch über den Vorfall, die Eltern des Schülers A. um etwa 1.00 h. In der Zwischenzeit hatte die Antragstellerin den beiden Schülern aufgegeben, beim Telefon zu warten, bis sie bei der Herbergsleitung ein neues Zimmer und neue Bettwäsche für die verschmutzten Betten erhalten habe. Die zum Zeitpunkt des zweiten Telefonats beide schlafenden Schüler, von denen sich zumindest A. für sein Verhalten später schriftlich entschuldigt hat, wurden geweckt und anschließend auf ihr Zimmer verbracht. Beide Schüler frühstückten am nächsten Tag getrennt von den sonstigen Schülern. Nach der Aussage eines Schülers wurde bei ihnen zunächst der Eindruck erweckt, der Bus würde ohne sie abfahren; ein Schlafen im Bus sei verhindert worden. Die Antragstellerin setzte die Schüler in der Schule später in der Klasse auf bestimmte Randplätze. Die Schüler A. und D., die vom Antragsgegner auf Wunsch des Vaters des A. in einen nicht von der Antragstellerin geleiteten Englisch-Kurs umgesetzt worden waren, wurden von der Antragstellerin im Klassenbuch zunächst als fehlend eingetragen, obwohl sie von der vom Antragsgegner vorgenommenen Neuzuteilung informell wusste. Wegen des Vorfalls auf der Klassenfahrt haben zwei Eltern - der Vater des Schülers A. und die Klassenelternschaftsvorsitzende der seinerzeitigen Klasse 5 f - gegen die Antragstellerin Dienstaufsichtsbeschwerde eingereicht.
Am 11. Juni 2002 kam es zu einem Dienstgespräch zwischen dem Antragsgegner, der Antragstellerin und den beiden anderen Lehrkräften, in dem er ihnen mangelnde Professionalität vorhielt. Der am 13. Juni 2002 vom Antragsgegner erteilten Weisung, an dem am selben Tag in einem Gasthof stattfindenden Elternabend der Klasse 5 f teilzunehmen, kam die Antragstellerin nach, nachdem sie sich dagegen zuvor gewandt hatte. Hinsichtlich des vom Antragsgegner für die Bezirksregierung Weser-Ems von der Antragstellerin angeforderten Berichts über die Geschehnisse während der Klassenfahrt erklärte sie unter dem 17. Juni 2002 gegenüber dem dortigen schulfachlichen Dezernenten, der durch die Sekretärin des Schulleiters übergebene Brief des Antragsgegners sei in ihre Unterlagen gerutscht, so dass sie an ihn nicht mehr gedacht habe. Sie bitte ihn, den Bericht solange nicht als dringlich anzusehen, solange der Sachverhalt hinsichtlich der von ihr gegen den Antragsgegner eingereichten Dienstaufsichtsbeschwerde noch ungeklärt sei; beigefügt werde ein "Kurzbericht" (vom 11. Juni 2002) über die Ereignisse auf der Klassenfahrt.
In einer von der Klassenelternschaftsvorsitzenden der seinerzeitigen Klasse 5 f und den Eltern von A. und D. nicht unterzeichneten Stellungnahme der Eltern der Schüler der Klasse heißt es unter anderem, sie beantragten, die Antragstellerin weiter mit der Leitung der Klasse zu beauftragen und die weitere Behandlung der Geschehnisse während der Klassenfahrt nur mit den unmittelbar betroffenen Schülern unter fachlicher Betreuung zu regeln.
Der schulfachliche Dezernent der Bezirksregierung Weser-Ems teilte der Vorsitzenden der Klassenelternschaft der (seinerzeitigen) Klasse 5 f vor dem Hintergrund einer Falscheingabe in die Personalplanungsdatei über das Abordnungsende von Lehrkräften - dort war als Ende der Abordnung der Antragstellerin der 31. Juli 2002 verzeichnet - unter dem 25. Juni 2002 mit, dass aus dienstlichen Gründen "eine erneute Abordnung" der Antragstellerin zum kommenden Schuljahr an die vom Antragsgegner geleitete Schule nicht mehr erfolgen werde. Der Antragstellerin teilte er unter dem 26. Juni 2002 mit, dass aus dienstlichen Gründen zum 1. August 2002 "keine erneute Abordnung" erfolgen werde. Mit Schreiben vom 23. Juli 2002 stellte die Bezirksregierung Weser-Ems klar, dass die Verfügung vom 26. Juni 2002 aufgrund eines Büroversehens zustande gekommen sei, da davon ausgegangen worden sei, dass die unter dem 26. Juli 2001 ausgesprochene Abordnung auf ein Jahr befristet gewesen sei. Es bleibe bei der Abordnung der Antragstellerin an die Orientierungsstufe bis zum 31. Juli 2003.
Nach einem Gespräch mit dem schulfachlichen Dezernenten, der die Abordnungssituation seinerzeit noch unzutreffend sah, teilte der Antragsgegner den Eltern der Schüler der (früheren) Klasse 5 f mit Schreiben vom 29. Juli 2002 unter anderem mit, es sei zur Beruhigung und Entspannung der Gesamtsituation notwendig geworden, einen Wechsel in der Leitung der Klasse 6 f vorzunehmen, nachdem es vor den Ferien doch zu erheblicher Unruhe aufgrund der Vorfälle während der Klassenfahrt gekommen sei. Die Antragstellerin als bisherige Klassenlehrerein habe gegen die geplante vorzeitige Beendigung ihrer Abordnung Widerspruch eingelegt. Dieser Widerspruch habe nach Auskunft der Schulaufsichtsbehörde aufschiebende Wirkung, so dass die Antragstellerin "vorläufig weiterhin" an der Orientierungsstufe Dienst versehen werde. Da nicht abzusehen sei, wie viel Zeit die Bearbeitung des Widerspruchsverfahrens in Anspruch nehme und ein Klassenlehrerwechsel im laufenden 6. Schuljahr aus pädagogischen Gründen nicht sinnvoll erscheine, habe er sich entschlossen, eine andere Kollegen mit der Leitung der Klasse zu beauftragen.
In dem mit Antrag vom 20. August 2002 eingeleiteten Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes hat am 30. August 2002ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter gefunden, in dem der Antragsgegner erklärt hat, den Eltern der Klasse 6 f gegenüber folgende Erklärung abzugeben.
"Liebe Eltern, eine unzutreffende Auskunft der Bezirksregierung Weser-Ems dem Schulleiter gegenüber war der Grund für die Mitteilung an Sie, dass Frau .... Abordnung vorzeitig beendet worden sei und sie dagegen Widerspruch eingelegt habe. Tatsächlich wird Frau .... Abordnung an unsere Schule jedoch wie geplant erst am 31. Juli 2003 auslaufen; einen Widerspruch von ihr gegen eine Verkürzung der Abordnung gibt es deshalb auch nicht."
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des schriftsätzlich unter Ziffer 1 gestellten Antrags für erledigt erklärt haben, trägt die Antragstellerin im Übrigen im Wesentlichen vor, der Abordnung vorausgegangen sei eine Verständigung mit dem Antragsgegner, wonach sie als Klassenlehrerin der Klasse 5 f tätig werde und nach einem auf zwei Jahre ausgerichteten pädagogischen Konzept Musikunterricht erteile. Der Antragsgegner verweigere ihr in Abweichung von dem ursprünglichen Entwurf des Stundenplans und unter Bruch dieser Verständigung teilweise die amtsangemessene Beschäftigung. Sie werde nicht mehr zum Musikunterricht eingesetzt, dafür sei sie angewiesen zur Erteilung von Einzelunterricht in Schreiben und Rechnen sowie der deutschen Sprache. Diese Beschäftigung mit einem einzelnen Schüler in Fächern, für die sie nicht ausgebildet sei, entspreche nicht dem Anspruch auf Unterrichtung einer Klasse einer Förderstufe in den Fächern, für die sie ausgebildet sei.
Sie beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, sie unverzüglich wieder mit dem Musikunterricht in der Klasse 6 f zu betrauen und ihr die Funktion als Klassenlehrerin dieser Klasse zurück zu übertragen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Im Erörterungstermin hat er seine Erwägungen und die organisatorische Situation an der von ihm geleiteten Schule ausführlich dargelegt; er hat unter anderem darauf hingewiesen, dass ein zusätzlicher Lehrer (Lehnert) an die Schule zur Erteilung von Musikunterricht abgeordnet worden sei.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Rechtsvortrags wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen; sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
II. 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des im Schriftsatz vom 20. August 2002 unter Ziffer 1 gestellten Antrags im Erörterungstermin übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess - RmBereinVpG - vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), in insoweit unanfechtbarer Weise mit der ebenfalls gem. § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbaren Kostenfolge einzustellen. Der Billigkeit entsprach, die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen, weil es insoweit nach Einschätzung des Berichterstatters schon am Vorliegen eines Anordnungsgrundes gefehlt hat.
2. Soweit noch streitig zu entscheiden ist, hat der nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilende Antrag aus mehreren, die Entscheidung selbständig tragenden Gründen keinen Erfolg. Das Gericht mag zum einen keine individuellen Rechte der Antragstellerin zu erkennen, aus deren Verletzung sich der von ihr behauptete Anspruch ergäbe (a); zum anderen wäre selbst bei anderer Betrachtung die dem Begehren der Antragstellerin entgegenstehende Entscheidung des Antragsgegners jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft (b).
a) Ständiger Rechtsprechung entspricht, dass Weisungen wie auch Organisationsverfügungen, die sich an den Beamten allein in seiner Eigenschaft als Amtsträger und Glied der staatlichen Verwaltung richten, regelmäßig deshalb nicht Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein können, weil eine Verletzung subjektiver Rechte grundsätzlich nicht möglich erscheint. Etwas anderes gilt dann, wenn der Beamte substantiiert geltend macht, dass die innerdienstliche Weisung über die Konkretisierung seiner Amtspflichten hinausgreifend seine individuelle Rechtsphäre, ihn somit als Träger eigener Rechte, insbesondere durch ermessensmissbräuchliches Handeln, verletzt (vgl. OVG Lüneburg, ZBR 1985, S. 171 [BVerwG 22.01.1985 - BVerwG 6 C 2.84]). Davon ist etwa dann auszugehen, wenn dem Beamten ein fortwährendes dienstliches Fehlverhalten zur Last gelegt wird (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.).
Hinweise auf einen Eingriff in die lediglich nach einfachrechtlichen Vorschriften, vorliegend nach § 50 Abs. 1 Satz 1des Niedersächsischen Schulgesetzes - NSchG - in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds.GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2002 (Nds.GVBl. S. 312), bestehende pädagogische Freiheit der Antragstellerin liegen nicht vor; sie besteht nur im Rahmen des Unterrichtsauftrags, den die Antragstellerin als nach § 63 Satz 3 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2001 (Nds.GVBl. S. 33), geändert durch Haushaltsbegleitgesetz vom 18. Dezember 2001 (Nds.GVBl. S. 806), weisungsgebundene Landesbeamtin nach Maßgabe der durch den Antragsgegner nach § 43 Abs. 2 Nr. 3 NSchG erfolgenden Stundenplan- und Klassenzuweisung zu erfüllen hat (vgl. NdsOVG, Nds.VBl. 1997, S. 64 ff., Nds.VBl. 1999, S. 297 f.). Über die Behauptung einer nicht amtsangemessenen Beschäftigung hinaus hat die Antragstellerin auch im Erörterungstermin nicht dargelegt, dass der ihr nunmehr übertragene Unterricht nicht dem von ihr bekleideten Statusamt einer Realschullehrerein entspräche, insbesondere nicht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Satz 2 NSchG vorlägen. Die zu Beginn der Übernahme der (seinerzeitigen) Klasse 5 f getroffenen Abstimmungen, auf die die Antragstellerin unter Hinweis auf ein von ihr im letzten Jahr in Gegenwart von Zeugen gefertigtes Gedächtnisprotokoll im Erörterungstermin erneut verwiesen hat, ist ebenfalls nicht geeignet, eine solche Rechtsposition zu begründen, weil es sich dabei lediglich um ein kooperatives Abstimmungsverhalten des Antragsgegners handelt, in dessen alleinige und einer abweichenden Vereinbarung nicht zugänglichen Befugnis gem. § 43 Abs. 2 Nr. 3 NSchG die Aufstellung des Stunden- und Raumverteilungsplanes unter Beachtung der - vorliegend nicht beschlossenen und von daher auch nicht zu beachtenden - Grundsätze über die Unterrichtsverteilung (§ 34 Abs. 2 Nr. 3 NSchG) liegt.
Die Möglichkeit einer Verletzung in Individualrechten vermag die Antragstellerin schließlich angesichts der konkreten Fallumstände auch nicht daraus abzuleiten, dass die Betrauung einer anderen Lehrkraft mit dem bislang von ihr geleiteten Klassenverband von Eltern und Schülern als gleichsam disziplinarische Maßnahme gedeutet werden könnte; eine solche Deutung ist nämlich nicht zwingend und nunmehr jedenfalls angesichts der Erklärung des Antragsgegners, die abzugeben er sich im Erörterungstermin verpflichtet hat, fern liegend. Das Schreiben des Antragsgegners vom 29. Juli 2002 enthält sich jeder Bewertung des Verhaltes der Antragstellerin anlässlich der Klassenfahrt und führt in der Sache zur Begründung für die Entscheidung, den Klassenverband nunmehr einer anderen Klassenlehrerin zuzuweisen, lediglich aus, dass nunmehr Ruhe einkehren solle und dieses Ziel nicht erreicht werde, wenn die Antragstellerin die Klasse zunächst weiterführe, ihr gegen die Verkürzung der Abordnung erhobener Widerspruch später jedoch zurückgewiesen und dadurch im laufenden Schuljahr ein Klassenlehrerwechsel erforderlich werde. Diese Begründung ist jedoch ersichtlich von organisatorischen und abstrakten pädagogischen Erwägungen getragen, die sich nicht in außenwirksamer Weise gegen die pädagogischen Fähigkeiten der Antragstellerin richten. Davon zu unterscheiden sind die sonstigen im Schreiben des Antragsgegners enthaltenen unwahren Behauptungen, die zu beseitigen er im Erörterungstermin in einer insoweit zur Erledigung des Rechtsstreits führenden Weise verbindlich erklärt hat. Nicht zuletzt diese anstehende Erklärung lässt die Antragstellerin nach Außen hin als "rehabilitiert", wenn nicht gar als Opfer eines Behördenirrtums erscheinen, nachdem die an ihrer pädagogischen Eignung geäußerten Zweifel des Antragsgegners jedenfalls nach Außen hin keinen Niederschlag gefunden haben.
b) Selbst wenn jedoch eine Verletzung individueller Rechte der Antragstellerin für möglich gehalten wird, erwiese sich die Entscheidung des Antragsgegners, auch nach Klarheit über die - voraussichtlich - bis zum 31. Juli 2003 andauernde Abordnung der Antragstellerin an der aktuellen Klassen- und Unterrichtszuweisung festzuhalten als ermessensfehlerfrei. Die im Erörterungstermin thematisierte Erwägung, den Schülern nach bereits einem Monat Unterricht durch eine andere Klassenlehrerin einen erneuten Wechsel zu ersparen, mag pädagogisch zwar nicht zwingend erscheinen und von der Antragstellerin auch nicht geteilt werden, ist jedoch gleichwohl rechtlich nicht zu beanstanden.
Ungeachtet dessen vermag das Gericht aber auch keinen Ermessensfehler darin zu sehen, dass der Antragsgegner im Erörterungstermin erklärt hat, bei seiner Entscheidung auch dem Verhalten der Antragstellerin anlässlich der Klassenfahrt Bedeutung beigemessen zu haben und ihr jedenfalls auf diesen Klassenverband bezogen die Fähigkeit abzusprechen, ihn weiter zu leiten. Das Verhalten der Antragstellerin - das Verhalten der weiteren begleitenden Lehrkräfte steht nicht zur gerichtlichen Beurteilung an - erscheint in der Tat unverhältnismäßig, auch wenn die Mehrzahl der Eltern des Klassenverbandes es für wünschenswert gehalten hat, dass die Antragstellerin ihre Kinder weiterhin als Klassenlehrerin unterrichtet. An der rechtlichen Bewertung vermag auch nichts zu ändern, dass nach dem Vortrag der Antragstellerin im Erörterungstermin anlässlich der Klassenfahrt eine Erklärung nahezu aller Eltern vorgelegen habe, sie im Falle groben Unfugs ihrer Kinder zu benachrichtigen. Eine solche, nach Aussage des Antragsgegners im Erörterungstermin ihm jedenfalls unbekannte Erklärung, deren rechtlicher Gehalt dahingestellt bleiben kann, könnte jedenfalls nicht zugleich als Verpflichtung für die Lehrkräfte verstanden werden, in jedem Fall so zu verfahren; die Antragstellerin wäre dadurch nicht von der Verpflichtung entbunden gewesen, ihre Maßnahmen auf ihre Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Anlass für eine solche Überprüfung hätte in vielfacher Hinsicht bestanden. Dies gilt sowohl gegenüber den Eltern, bei denen durch den nächtlichen Anruf zunächst der Eindruck entstehen konnte, ihrem Kind sei etwas zugestoßen, aber auch gegenüber den Schülern selbst. Auch wenn deren Verhalten nicht zu billigen ist und nach einer pädagogischen Sanktion verlangt hat, scheint jedenfalls die Summe der gegen sie verhängten Sanktionen nicht mehr dem Anlass angemessen.
Ob und inwieweit das Verhalten der Antragstellerin disziplinarrechtlich zu beurteilen ist, ist nicht Gegenstand dieser Entscheidung.
3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2002 (BGBl. I S. 3047), wobei trotz des nur summarischen Charakters der Verfahrensart vorliegend deshalb keine Streitwerthalbierung hinsichtlich der mit jeweils 4000 € bewerteten Anträge erfolgte, weil sich die von der Antragstellerin begehrten Entscheidungen angesichts der Dauer eines etwaig folgenden Hauptsacheverfahrens faktisch einer Entscheidung im Klageverfahren angenähert hätten.
Soweit streitig entschieden wurde, beruht die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; insoweit gilt folgende ........