Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 18.09.2002, Az.: 11 A 117/01

Altfallregelung; Aufenthaltsbefugnis; Familienangehörige; Integration; nichteheliche Lebensgemeinschaft; Straftaten; Vietnam

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
18.09.2002
Aktenzeichen
11 A 117/01
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43652
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1) Keine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG für vietnamesische Staatsangehörige wegen zumutbarer Möglichkeit, freiwillig in das Heimatland zurückzukehren.

2) Auch bei nichtehelichen Lebenspartnern mit Kindern schließt die strafrechtliche Verurteilung eines Lebenspartners die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen auf der Grundlage der Altfallregelung vom 19.11.1999 für die übrigen Familienmitglieder aus.

Tatbestand:

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Die Kläger, eine Mutter und ihr 1997 im Bundesgebiet geborener Sohn, sind vietnamesische Staatsangehörige. Die Klägerin reiste am 24. Januar 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und lebte seitdem in nichtehelicher Lebensgemeinschaft mit ihrem Verlobten N.. Nach jeweils erfolglosen Asylverfahren wurden der Aufenthalt der Klägerin und des Herrn N. geduldet, weil eine Rückführung in ihr Heimatland jahrelang tatsächlich nicht möglich war. Nach der Geburt des Klägers anerkannte Herr N. die Vaterschaft und übernahm gemeinsam mit der Klägerin die Sorge für ihn. Durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl verurteilte das Amtsgericht D. Herrn N. zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu 10,-- DM wegen Steuerhehlerei, da er unversteuerte Zigaretten verkauft hatte.

2

Den Antrag der Kläger vom 28. Dezember 1999 auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach der Nds. Altfallregelung vom 10. Dezember 1999 (Nds. MBl. 2000, S. 41) lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 28. Juli 2000 ab. Gleichzeitig forderte er sie unter Hinweis auf die im Asylverfahren der Klägerin ergangene Abschiebungsandrohung zur Ausreise in ihr Heimatland auf und kündigte ihnen die Abschiebung an. Zur Begründung führte er aus, zum maßgeblichen Stichtag 19. November 1999 lägen nicht sämtliche Integrationsbedingen vor, da sich der Lebensgefährte/Kindesvater N. wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat verurteilt worden sei. Die behauptete Trennung der Lebenspartner zum 1. Mai 2000 sei zweifelhaft, aber auch unbeachtlich, da es auf die Verhältnisse zum maßgeblichen Stichtag ankomme.

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Ihren Widerspruch vom 28. August 2000 begründeten die Kläger im Wesentlichen damit, die Straftat des N. dürfe sich nicht zu ihren Lasten auswirken, da auf die jeweilige Einzelperson abzustellen sei. Im Übrigen liege - infolge dessen nur vereinzelter Straftat im unteren Strafrahmenbereich - kein Ausweisungstatbestand vor. Jedenfalls wäre eine Ausweisung unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer des Herrn N. und der einzelnen Straftat ermessensfehlerhaft. Auch bei der Altfallregelung sei eine Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten geboten. Systematisch sei zu berücksichtigen, dass die Straftat bei einer Einbürgerung nach § 88 Abs. 1 Nr. 2 AuslG außer Betracht bliebe.

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Die Bezirksregierung Weser-Ems wies den Widerspruch durch Bescheid vom 12. Dezember 2000 unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides zurück. Ergänzend führte sie aus, der Grund für die Integrationsbedingung in Nr. 2.2.1 lit. e) liege darin, dass in der geforderten Straffreiheit sämtlicher Familienmitglieder die Integration der gesamten Familie zum Ausdruck komme, was wesentliche Voraussetzung für eine Teilnahme an der Altfall-Regelung sei. Eine Ausnahme sehe die Altfall-Regelung hier nicht vor. Die getroffene Sonderregelung stelle auch nicht auf das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 46 AuslG ab. Entscheidend für einen familienweiten Ausschluss sei, dass es sich um eine vorsätzliche Tat handele, die zu einer Verurteilung von mehr als 50 Tagessätzen geführt habe. Würde die Klägerin als Einzelperson betrachtet, könnte sie ebenso wenig eine Aufenthaltsbefugnis nach der Altfall-Regelung verlangen, da sie nach dem dann maßgeblichen Stichtag 1. Januar 1990 eingereist sei. Die Abschiebungsankündigung der durch Abschiebungsandrohungen vom 3. September 1993 bzw. 22. Juli 1998 ausreisepflichtigen Kläger könne gemäß § 56 Abs. 6 AuslG erfolgen.

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Herr N. hat seine Klage (11 A 116/01) gegen den ebenfalls ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 12. Dezember 2000 zwischenzeitlich zurückgenommen.

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Die Kläger haben am 12. Januar 2001 Klage erhoben. Ergänzend tragen sie vor, zu berücksichtigen sei auch, dass die Straftat des Herrn N. sehr lange zurückliege. Die Verfassungsmäßigkeit der Integrationsbedingung, die nicht auf eigenes, sondern auf das Verhalten eines Familienangehörigen abstelle, sei fraglich. Jedenfalls im Verhältnis der Klägerin zu Herrn N. könne keine Zurechnung der Straftat erfolgen, da sie mit ihm weder verheiratet noch sonst verwandt und daher keine „Familienangehörige“ i.S. der Altfall-Regelung sei. Die Rechtswidrigkeit der Versagung von Aufenthaltsbefugnissen zeige sich auch an der Kontrollüberlegung, dass die Kläger ohne weiteres Aufenthaltsbefugnisse erhalten hätten, wenn sie sich vor dem Stichtag 19. November 1999 von Herrn N. getrennt hätten oder er gar verstorben wäre. Denn auch eine alleinerziehende Mutter unterfalle den Bestimmungen für Familien der Altfall-Regelung. Für eine freiwillige Rückkehr in ihr Heimatland sei neben den Nationalpässen erforderlich, dass sie eine deutsche Aufenthaltsgenehmigung vorweisen könnten.

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Die Kläger beantragen,

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den Bescheid des Beklagten vom 28. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 12. Dezember 2000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen die beantragte Aufenthaltsbefugnis zu erteilen,

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hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über ihren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und erwidert ergänzend, auch ohne Eheschließung zwischen der Klägerin und Herrn N. bildeten die Kläger und dieser eine Familie i.S. der Altfall-Regelung. Die Klägerin und Herr N. hätten ein gemeinsames Kind, für das Herr N. die Vaterschaft anerkannt habe und gemeinsam mit der Klägerin durch Erklärung vom 25. Januar 2000 die Sorge übernommen habe. Sie lebten auch weiterhin in ehelicher Gemeinschaft. Es gebe zwar keine ausdrückliche Weisung des Innenministeriums, nichteheliche Partner in den Genuss der Altfall-Regelung kommen zu lassen bzw. diese auszuschließen. Eine entsprechende Praxis werde jedoch gebilligt. An verschiedenen Stellen der Altfall-Regelung sei von Familien die Rede. In der Praxis würden nichteheliche Partner mitberücksichtigt, was in vielen Fällen zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen geführt habe. Dementsprechend könnten Straftaten eines nichtehelichen Lebenspartners auch zur Versagung einer Aufenthaltsbefugnis beim anderen Lebenspartner führen.

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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte 11 A 116/01 und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

15

Die Versagung von Aufenthaltsbefugnissen in den angefochtenen Bescheiden ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger können weder die Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen noch die Neubescheidung ihrer Anträge unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beanspruchen.

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Ungeachtet der allein auf die Altfall-Regelung gemäß §§ 30, 32 AuslG i.V.m. dem Erlass des Nds. MI vom 10. Dezember 1999 (Nds. MBl. 2000, S. 41) bezogenen Erwägungen in den angefochtenen Bescheiden war das Begehren der Kläger unter sämtlichen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. September 2000 - 1 C 19.99 - DVBl. 2001, 214, 216). Gleichwohl fehlt es in dem für die Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts an den Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis.

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Zunächst kommt die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach den für abgelehnte Asylbewerber einschlägigen (vgl. § 30 Abs. 5 AuslG) - allgemeinen - Vorschriften des § 30 Abs. 3 und 4 AuslG nicht in Betracht. Insoweit fehlt es bereits an den Tatbestandsvorsetzungen für eine im Ermessen der Ausländerbehörde stehende Aufenthaltsbefugnis, weil den Klägern die freiwillige Ausreise nach Vietnam möglich und zumutbar ist. Die Kammer vertritt nach Würdigung der ihr vorliegenden Erkenntnismittel (etwa: Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 28. Februar 2001 an VG Berlin; Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage zu erfolgten Ausreisen und Abschiebung im Zuge des Deutsch-Vietnamesischen Rückübernahmeabkommens, BT-Drucksache 14/6720, S. 12) in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine freiwillige Ausreise nach Vietnam grundsätzlich möglich ist (Urteile vom 12. Dezember 2001 - 11 A 1403 und 1808/00 -, vom 27. März 2002 - 11 A 2456/00 - und vom 29. Juli 2002 - 11 A 2722 und 2723/01 -; anders in einem besonderen Einzelfall VG Lüneburg, Urteil vom 22. April 2002 - 1 A 1/98 - InfAuslR 2002, 367). Grundvoraussetzung ist hierfür ist die Erlangung eines Nationalpasses, damit - ggf. mit der weiter zu erwartenden ausländerbehördlichen Unterstützung - die Aufnahme in ein Rückführungsprogramm entsprechend dem Rückübernahmeabkommen beantragt werden kann. Gründe, die eine freiwillige Rückkehrmöglichkeit generell oder im Falle des Klägers ausschließen, liegen auch in diesem Verfahren nicht vor. Die für eine freiwillige Rückkehr nach Vietnam erforderlichen Nationalpässe liegen vor, so dass mit einem Klärungsbedarf hinsichtlich der Identität der Kläger nicht mehr zu rechnen ist. Anhaltspunkte dafür, dass dem nunmehr vom Beklagten vorbereiteten Aufnahmeantrag in das Rückübernahmeabkommen nicht entsprochen wird, sind nicht ersichtlich. Folglich fehlt es an der Voraussetzung des § 30 Abs. 3 AuslG, das der freiwilligen Ausreise der Kläger Hindernisse entgegenstehen, die sie nicht zu vertreten haben. Ist Ihnen eine freiwillige Ausreise aber möglich, können sie sich nach dem Zweck des Gesetzes wegen der fehlenden Rückkehrbereitschaft auch nicht auf § 30 Abs.4 AuslG berufen, dessen Anwendbarkeit ausgeschlossen ist, wenn sich Ausländer weigern, zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Abschiebungshindernisses zu erfüllen.

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Der zwischenzeitlich ergangene Erlass des Nds. Innenministeriums - MI - vom 21. Januar 2002 (Nds. MBl. S. 95) führt zu keiner anderen Entscheidung. Der in erster Linie zur Sicherung einer einheitlichen Ermessensausübung der Ausländerbehörden gedachte Erlass setzt voraus, dass die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 30 Abs. 3 und 4 AuslG vorliegen und den Ausländerbehörden überhaupt ein Ermessen eröffnet worden ist (vgl. auch die Klarstellung in dem Ergänzungserlass des Nds. MI vom 8. April 2002 - 45.3-12230/1-1(§30) -). Dies ist mit den obigen Ausführungen gerade nicht der Fall. In diesem Zusammenhang können die Kläger auch nicht mit Erfolg auf ihre jahrelange Duldung durch den Beklagten verweisen. Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen die Kläger sind nicht unterblieben, weil entgegenstehende humanitäre, rechtliche und persönliche Gründe anerkannt wurden, sondern im Wesentlichen, weil sich die Aufnahme der Kläger in das deutsch-vietnamesische Übernahmeabkommen, die Grundvoraussetzung für eine Abschiebung nach Vietnam ist, wegen ursprünglich zweifelhafter Aussichten und später wegen einer Vielzahl zu bearbeitender Parallelverfahren verzögert hatte.

19

Auch nach der Niedersächsischen Altfall-Regelung auf der Grundlage der §§ 32, 30 AuslG können die Kläger keine Aufenthaltsbefugnis verlangen. Zutreffend gehen die angefochtenen Bescheide davon aus, dass es an einer der kumulativ erforderlichen Integrationsbedingungen fehlt, weil der nichteheliche Lebenspartner bzw. Vater der Kläger eine vorsätzliche Straftat begangen hat und zu einer Geldstrafe von über 50 Tagessätzen verurteilt worden ist. Wegen der näheren Begründung wird zunächst auf die im Kern zutreffenden Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen (Feststellung gemäß § 117 Abs. 5 VwGO).

20

Entgegen der Auffassung der Kläger umfasst der Begriff „Familienangehöriger“ in Nr. 2.2.1 lit. e) der Altfall-Regelung auch nichteheliche Partner; auch die Zurechnung eines strafrechtlichen Fehlverhaltens eines Familienangehörigen auf die übrigen Familienangehörigen erweist sich weder in diesem Fall noch generell als verfassungsrechtlich bedenklich. Altfall-Regelungen der obersten Landesbehörden sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 29. September 2000 - 1 C 19.99 -, DVBl. 2001, 214, 215 zur Vorläuferanordnung aus dem Jahre 1996/Bayern) nicht wie Rechtsätze anzuwenden und auszulegen. Vielmehr sind sie als Willenserklärung der obersten Landesbehörde unter Berücksichtigung des wirklichen Willens der Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung, d.h. der vom Urheber gebilligten oder geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis, zu behandeln. Ob die obersten Landesbehörden Anordnungen nach § 32 AuslG treffen, steht in ihrem Ermessen, das lediglich insoweit Beschränkungen unterliegt, als die Anordnung nicht aus anderen als denen in § 32 AuslG genannten, nämlich (nur) aus völkerrechtlichen und humanitären Gründen oder zur Wahrung der politischen Interessen der Bundesrepublik Deutschland getroffen werden darf. Die politische Entscheidung unterliegt, insbesondere auch hinsichtlich der Abgrenzung des von der Regelung erfassten Personenkreises, grundsätzlich keiner gerichtlichen Überprüfung, und ein Anspruch des einzelnen Ausländers, von einer solchen Regelung erfasst zu werden, besteht nicht.

21

Hiervon ausgehend kommt es für die Auslegung des Familienangehörigenbegriffs in Nr. 2.2.1 lit. e) der Altfall-Regelung allein auf die vom Niedersächsischen Innenministerium gebilligte oder geduldete Praxis an. Zwar hat das Innenministerium keine ausdrückliche Weisung zur Einbeziehung nichtehelicher Partner in den Geltungsbereich der Altfall-Regelung getroffen. Nach der Darstellung des Beklagten, an der kein Anlass zu Zweifel besteht, hat es aber hingenommen, dass die Ausländerbehörden die verschiedenen familienbezogenen Voraussetzungen der Altfall-Regelung auch auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anwenden, was in vielen Fällen zu einer Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen geführt hat. Bei einem einheitlichen Verständnis gleicher Begriffe einer Anordnung ist konsequent, auch Versagungsgründe der Altfall-Regelung auf nichteheliche Partner zu beziehen. Anderenfalls würden im Bereich der Nr. 2.2.1 lit. e) der Altfall-Regelung nichteheliche Lebensgemeinschaften mit Kindern besser stehen können, als verheiratete Paare mit Kindern. Für eine solche, im Hinblick auf den besonderen Grundrechtsschutz aus Art. 6 Abs. 1 GG für Ehen bedenkliche Auslegung oder Praxis, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Auf hypothetische Betrachtungen (Rechtslage, wenn zum maßgeblichen Stichtag keine Lebensgemeinschaft der Kläger mit Herrn N. bestanden hätte bzw. dieser bereits verstorben gewesen wäre) kommt es dagegen ebenso wenig an wie auf Regelungen des Einbürgerungsrecht, wo im Übrigen einer weiteren Aufenthaltsverfestigung lange Zeiten des berechtigten Aufenthalts voraus gegangen sind.

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Soweit die Kläger beanstanden, die nachteilige Berücksichtigung eines strafrechtlichen Fehlverhaltens eines Familienangehörigen zu Lasten anderer Familienangehöriger, die sich selbst vorbildlich oder unauffällig verhalten hätten, sei ein „sippenhaftähnliches“ Verfahren und verfassungsrechtlich bedenklich, ist ferner zu beachten, dass es in diesem Regelungsbereich nicht um Eingriffsverwaltung geht. Vielmehr handelt es sich um Leistungsverwaltung, nämlich um die Festlegung des Umfangs der Gewährung von gesetzlich nicht vorgesehenen Aufenthaltsrechten. In einem solchen gewährenden Bereich ist ein Hoheitsträger im besonderen Maße frei zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen er diese Aufenthaltsrechte gewährt oder versagt und kann auch deren Auslegung und Anwendung bestimmen.