Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 19.09.2002, Az.: 4 B 3262/02

aufschiebende Wirkung; Baugenehmigung; bauliche Anlage; Beseitigungsverfügung; Freizeitnutzung; Interessenabwägung; mildestes Mittel; nichtprivilegiertes Vorhaben; Nutzungsuntersagung; ortsfeste Nutzung; sofortige Vollziehbarkeit; Splittersiedlung; Terrasse; Untersagungsverfügung; Vorzelt; Wochenendhausgebiet; Wochenendnutzung; Wohnwagen; öffentlicher Belang

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
19.09.2002
Aktenzeichen
4 B 3262/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 43662
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Gründe

1

I. Die Antragsteller sind Eigentümer der Flurstücke ../.. und ../.. der Flur .. der Gemarkung ... (...-weg; Baugrundstück). Die Flurstücke sind im Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft und Forstwirtschaft dargestellt und Teil eines ca. 7 ha großen und 1976 parzellierten Areals aus 39 Flurstücken mit 3 Stichwegen, das von den Eigentümern als Freizeit-/Wochenendanlage genutzt wird. Die Eigentümer haben sich zu dem seit 1975 bestehenden Verein „... e. V.“ zusammengeschlossen und auf ihren Grundstücken zwischenzeitlich bauliche Anlagen für die Wochenend- und Freizeitnutzung errichtet, die seit 1977/78 mehrfach bauordnungsrechtlich aufgegriffen wurden. Mehrere Anträge auf Einleitung eines Bauleitplanverfahrens mit dem Ziel, den „...“ planungsrechtlich zu legalisieren, wurden - zuletzt im Februar 2002 - durch die Gremien der Gemeinde ... abgelehnt.

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Nach Anhörung ordnete der Antragsgegner mit Bescheid vom 20. Februar 2002 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung an, den auf dem Grundstück vorhandenen Wohnwagen mit Vorzelt innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Bescheides zu entfernen (Ziff. 1 Verfügung). Zudem wurden den Antragstellern untersagt, auf dem Grundstück bauliche Anlagen zu errichten bzw. zu erneuern oder Wohnwagen aufzustellen. Darüber hinaus dürften auch Zelte, Pavillons und dergleichen nicht im Zeitraum zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr auf das Grundstück verbracht, errichtet oder belassen werden (Ziff. 3 Verfügung). Ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde die Beseitigung von 2 Terrassen, gepflastert mit Waschbetonplatten sowie einer Terrasse mit 2 Pavillons innerhalb von 4 Wochen nach Bestandskraft der Verfügung angeordnet (Ziff. 2 Verfügung). Die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 300 € wurde angedroht. Der Wohnwagen mit Vorzelt und die Pavillons seien bauliche Anlagen, die aufgrund der ganz überwiegend ortsfesten Nutzung genehmigungspflichtig seien. Entsprechende Baugenehmigungen seien nicht erteilt worden. Die Anlagen seien auch nicht genehmigungsfähig, da sie als sonstiges Vorhaben iSv. § 35 Abs. 2 BauGB öffentliche Belange beeinträchtigten. Nach § 89 NBauO sei die Beseitigung des Wohnwagens, der ohne Substanzverlust von dem Grundstück entfernt werden könne, geboten. Die Untersagung weiterer Baumaßnahmen, die zu einer Verfestigung baulicher Anlagen auf dem Grundstück führen könnten, sei erforderlich, um zukünftige baurechtswidrige Zustände zu verhindern. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im Hinblick auf eine etwaige Vorbildwirkung im öffentlichen Interesse geboten, um Beeinträchtigungen der öffentlichen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, der natürlichen Eigenart der Landschaft als auch der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sowie der Gefahr der Entstehung, Verfestigung und Erweiterung einer Splittersiedlung wirksam entgegenzuwirken. Die Antragsteller haben am 12. März 2002 Widerspruch erhoben und die Aussetzung der sofortigen Vollziehung beantragt. Nachdem dieser Antrag mit Bescheid vom 18. März 2002 abgelehnt wurde und mit Bescheid vom 17. Juli 2002 gegen die Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 300 € festgesetzt worden ist, da der Wohnwagen bis zum jenem Zeitpunkt nicht entfernt worden war, haben sie am 31. Juli 2002 um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.

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Die Beseitigungsanordnung sei rechtswidrig, da der Wohnwagen keine bauliche Anlage sei. Jedenfalls sei die Maßnahme unverhältnismäßig, da auch eine Nutzungsuntersagung ausreichend gewesen wäre. Ein besonderes öffentliches sachbezogenes Interesse für die sofortige Vollziehung sei nicht dargelegt worden. Allein der Druck der öffentlichen Meinung bzw. eine Anordnung der Bezirksregierung Weser-Ems zum bauaufsichtlichen Einschreiten sei nicht ausreichend. Auch die wohl vorerst beendete Debatte in der Gemeinde über eine planungsrechtliche Legalisierung sei kein Argument für ein bauaufsichtliches Einschreiten. Eine rechtswidrige Nutzung des Grundstücks würde nicht verfestigt. Die grundsätzliche Nutzung zu Freizeitzwecken könne nicht unterbunden werden. Auch sei eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange, wie z.B. die Entstehung, Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung nicht ersichtlich. Diese Beeinträchtigung wäre auch bei einer rechtmäßigen Grundstücksnutzung gegeben. Auf dem Grundstück seien genehmigungsfreie Bauten (z.B. kleinere Geräteschuppen, Skulpturen, Terrassen usw.) vorhanden, die nach Baurecht nicht beseitigt werden müssten. Auch eine Vorbildwirkung sei nicht ersichtlich. Auf den Grundstücken seien ohnehin seit 25 Jahren bauliche Anlagen vorhanden. Die aufgegriffenen Anlagen seien in einem zwar nicht genehmigten aber genehmigungsfähigen Wochenendhausgebiet iSv. § 2 Abs. 1 Ziff. 11 NBauO genehmigungsfrei bzw. materiellrechtlich genehmigungsfähig.

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II. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist in der Regel aufgrund einer Abwägung der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen darüber zu entscheiden, ob mit der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes bis zu seiner rechtskräftigen Bestätigung im Verfahren zur Hauptsache zu warten ist oder nicht. Hierbei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Hauptsache nur dann entscheidend zu berücksichtigen, wenn sie schon bei summarischer Prüfung in der einen oder anderen Richtung offensichtlich sind, d. h. wenn der Ausgang des Widerspruchs – oder Klageverfahrens bereits ohne weiteres auf der Hand liegt. Anderenfalls ist eine Abwägung der Interessen an einer sofortigen Vollziehung der Verfügung einerseits und einer Aussetzung der Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens andererseits vorzunehmen.

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Davon ausgehend ist die nach § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend schriftlich begründete Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtlich nicht zu beanstanden.

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Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kann die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet werden, wenn daran ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Das Gesetz hebt die besondere Dringlichkeit in Bezug auf die (sofortige) Vollziehung des Verwaltungsaktes hervor. Die den Verwaltungsakt tragenden Gründe reichen deshalb grundsätzlich nicht aus, um den Sofortvollzug zu rechtfertigen. Da mit einer Beseitigungsanordnung in der Mehrzahl der Fälle endgültig Bausubstanz von nicht unerheblichem Wert zerstört wird, fehlt es regelmäßig an einem besonderen öffentlichen Interesse, ein solches Gebot für sofort vollziehbar zu erklären. Um eine unangemessene Vorwegnahme der Hauptsache zu verhindern, ist der Anwendungsbereich von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bei einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung auf wenige Ausnahmefälle beschränkt (vgl. Große-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 7. Aufl., § 89 Anm. 95 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 23. Juli 2001 – 1 MB 1518/01 – V.n.b.; Beschluss vom 10. Mai 1994 – 1 M 1046/94BRS 56 Nr. 208) kann von diesem Grundsatz u.a. abgewichen werden, wenn bauliche Anlagen ohne wesentlichen Substanzeingriff beseitigt werden können. Davon ausgehend ist hier die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung rechtlich nicht zu beanstanden.

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Zunächst fehlt die für den aufgegriffenen Wohnwagen mit Vorzelt nach §§ 68 Abs. 1, 2 Abs. 5 NBauO erforderliche Baugenehmigung, so dass die Baumaßnahme formell illegal ausgeführt wurde, was hier zum Erlass der Beseitigungsanordnung und der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreicht. Denn zum einen gilt der Wohnwagen mit Vorzelt gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 (2. Alternative) NBauO, der insbesondere für Fahrzeuge geschaffen worden ist, die für längere Zeit auf einem Grundstück stehen und dort wie eine bauliche Anlage wirken (vgl. Große-Suchsdorf u.a. aaO., § 2 NBauO, RdZiff. 18) als eine bauliche Anlage. Zum anderen gilt der Abstellplatz für den Wohnwagen gem. § 2 Abs. 1 Nr. 5 (1. Alternative) NBauO als bauliche Anlage. Soweit die Antragsteller demgegenüber darauf verweisen, dass der Wohnwagen nur vorübergehend auf dem Grundstück abgestellt sei, greifen die Einwendungen nicht durch. Nach den vorliegenden Lichtbildern wurde der Abstellplatz begrünt und eingezäunt und das Vorzelt auf einem mit Steinplatten befestigten Bereich aufgebaut. Nach dem Gesamteindruck soll der Wohnwagen dort jedenfalls über längere Zeiträume aufgestellt werden, um eine zeitweise Wohnnutzung zu ermöglichen. Diese Einschätzung entspricht auch den Angaben der Antragsteller in der Stellungnahme zu der beabsichtigten Bauordnungsverfügung vom 2. November 2001. Darin führen sie zwar aus, dass der Wohnwagen lediglich zeitweise auf dem Grundstück abgestellt worden sei. Der Wohnwagen solle jedoch sofort dort verschwinden, wenn die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines kleinen Blockhauses gegeben seien. Damit wird eingeräumt, dass der Wohnwagen derzeit als Ersatz für ein Wochenendhaus genutzt wird und deshalb auch über längere Zeiträume auf dem Grundstück verbleibt, so dass die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 5 2. Alternative NBauO erfüllt sind. Allein die formelle Baurechtswidrigkeit rechtfertigt unter den hier gegebenen Umständen gem. § 89 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 NBauO die von dem Antragsgegner erlassene Beseitigungsanordnung. Die Beseitigung der Anlage kann ohne nennenswerten Eingriff in deren Substanz erfolgen und eine spätere Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bedeutet auch für die Antragsteller keine übermäßigen und unwirtschaftlichen Aufwendungen. Wohnwagen können regelmäßig ohne eine ins Gewicht fallende Wertminderung von dem Ort ihrer Aufstellung entfernt werden. Des Weiteren rechtfertigt sich auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer derartigen Beseitigungsanordnung allein aus der formellen Baurechtswidrigkeit, zumal die materielle Baurechtmäßigkeit der Aufstellung des Wohnwagens nicht offensichtlich ist. Das nicht privilegierte Vorhaben beeinträchtigt voraussichtlich öffentliche Belange iSv. § 35 Abs. 3 BauGB. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Gründe des Bescheides des Antragsgegners vom 20. Februar 2002 verwiesen.

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Die Befugnis zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten ist auch nicht verwirkt, weil der Antragsgegner die baulichen Anlagen über längere Zeit geduldet hat. Eine förmliche Duldung wurde nicht erteilt. Eine Verwirkung bauaufsichtlicher Befugnisse, die neben einem längeren Zeitablauf auch ein Verhalten der Bauaufsichtsbehörde voraussetzen würde, das ein späteres Einschreiten als grob unbillig erscheinen ließe, ist zudem ausgeschlossen, da Befugnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr keine verzichtbaren subjektiven Rechte sind (Große-Suchsdorf u.a. aaO., § 89 RdZiff. 52 m.w.N.). Bereits an einem Verhalten der Bauaufsichtsbehörde, das einen Vertrauensschutz der Antragsteller auf Duldung der baulichen Anlage begründen könnte, fehlt es zudem. Mit der 1976 erteilten Bodenverkehrsgenehmigung wurde auf die Unzulässigkeit der Errichtung baulicher Anlagen auf den Grundstücken hingewiesen. Nachfolgend wurden mehrfach bauordnungswidrige Zustände in dem Gebiet – auch auf dem Grundstück der Antragsteller - durch die Bauaufsicht aufgegriffen. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf ein Nichteingreifen der Bauaufsicht gegen den ohne Baugenehmigung abgestellten Wohnwagen mit Vorzelt konnte somit nicht entstehen.

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Da der Antragsgegner in insgesamt 19 Fällen Bauaufsichtsverfügungen gegen die Eigentümer anderer Grundstücke in dem Bereich erlassen, ist auch der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) beachtet worden.

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Weiterhin ist auch ein milderes Mittel für eine Beordnung der baurechtswidrigen Zustände auf dem Baugrundstück als die Beseitigung des Wohnwagens mit Vorzelt nicht ersichtlich. Insbesondere stellt eine Nutzungsuntersagung gerade im Hinblick auf die negative Vorbildwirkung kein gleich geeignetes Mittel dar. Zudem könnte eine Nutzungsuntersagung nicht wirksam überwacht werden, so dass allein die Beseitigung des Wohnwagens für eine Wiederherstellung baurechtmäßiger Zustände in Betracht kommt.

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Da nach § 89 Abs. 1 NBauO Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde bereits dann gerechtfertigt sind, wenn der Eintritt baurechtswidriger Zustände „zu besorgen“ ist, d. h. Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zukünftig baurechtswidrige Maßnahmen auf einem Grundstück erfolgen werden, ist auch die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassene Untersagungsverfügung (Ziff. 3) rechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Antragsteller bestehen Anhaltspunkte, dass weitere ungenehmigte Baumaßnahmen bzw. planungsrechtlich nach §§ 29, 35 BauGB unzulässige Baumaßnahmen – unabhängig von der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit ( vgl. § 69 Abs. 6 NBauO, wonach genehmigungsfreie Baumaßnahmen die Anforderungen des öffentlichen Baurechts ebenso einhalten müssen wie genehmigungsbedürftige Vorhaben) – zu befürchten sind. Auch insoweit ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt, da nur so einer weiteren Verfestigung bzw. Entstehung baurechtswidriger Zustände auf dem Grundstück der Antragsteller wirksam entgegengewirkt werden kann.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist - unabhängig davon , dass hinsichtlich der Beseitigungsanordnung bereits die formelle Illegalität ausreicht - auch sachlich hinreichend begründet. Insbesondere soweit auf eine negative Vorbildwirkung hingewiesen wird, hat der Antragsgegner im gerichtlichen Verfahren mehrere Fälle bezeichnet, in denen auf Nachbargrundstücken und weiteren Flurstücken in dem Gebiet in letzter Zeit Wohnwagen aufgestellt wurden und somit ähnliche baurechtswidrige Zustände, wie auf dem Antragstellergrundstück – eingetreten sind.

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Da auch die Zwangsgeldandrohung (§ 89 Abs. 4 iVm. §§ 67, 70 NgefAG) Ermessensfehler nicht erkennen lässt und auch die Fristen für die Beseitigung des Wohnwagens (durch Bescheid vom 17. Juli 2002 neu gesetzt) rechtlich nicht zu beanstanden sind, war der Antrag abzulehnen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an dem Streitwertkatalog des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts für Bausachen (Nds. VBl. 2002, S. 192; dort Ziffern 10 f), 11 b) und 18 b)).