Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 25.09.2002, Az.: 6 A 1418/00

Abwesenheitsdauer; Aufwandsvergütung; Bundesbeamter; Bundesminister für Finanzen; Dienstreise; Erlass; Grenzaufsichtsdienst; Pauschvergütung; Reisekosten; Reisekostenvergütung; Seestreifendienst; Tagegeld; Unterhalt; Verpflegung; Verpflegungsmehraufwand; Zolloberinspektor

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
25.09.2002
Aktenzeichen
6 A 1418/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43640
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tatbestand:

1

Der Kläger wendet sich gegen die Berechnung der ihm gezahlten Aufwandsvergütung.

2

Der Kläger ist seit 1998 Zolloberinspektor in der Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Zolldienstes und wurde beim Hauptzollamt E... – Zollkommissariat See (Zollschiffstation E... – N...) im Grenzaufsichtsdienst verwendet. Zu seinen Dienstaufgaben gehörten nicht nur bis zu 12-stündige Seestreifen, also Grenzaufsichtsdienst im Außendienst, sondern auch Dienste am Arbeitsplatz vornehmlich in Form von Büroarbeiten, die Durchführung längerer Dienstreisen mit mehr als 24-stündiger Abwesenheit vom Dienstort, die Teilnahme an Schießübungen und Fortbildungsveranstaltungen. So ordnete die Beklagte den Kläger für die Zeit vom 26. Januar bis zum 5. Februar 1999 zum Vertiefungslehrgang für Schießwarte beim Bildungszentrum der Bundesfinanzverwaltung Sigmaringen und für die Zeit vom 6. bis 10. Dezember 1999 zum Fortbildungsseminar „Küstenwache“ an das Bundesgrenzschutzamt See in N..../H... ab.

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Bevor der Kläger am 25. Januar 1999 zum Lehrgang nach Sigmaringen fuhr, hatte er am Samstag und Sonntag dem 23. und 24. Januar 1999, dienstfrei und am Freitag, dem 22. Januar 1999, von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr, seinen Dienst am Amtsplatz auf dem Zollkommissariat versehen. Davor war er am Dienstag, dem 19. Januar 1999, von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr auf Seestreife und am Mittwoch, dem 20. Januar, von 19.00 Uhr bis Donnerstag, dem 21. Januar, 7.00 Uhr auf Seestreife. Im Übrigen hat er in diesem Monat Seestreifendienst am Montag, dem 4. Januar 1999, und am Samstag, dem 9. Januar 1999. Dienst am Amtsplatz versah er am Dienstag dem 5. Januar 1999 von 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr und am Dienstag dem 12. Januar 1999 von 9.30 Uhr bis 13.30 Uhr. Dienstfrei hatte er vom 1. bis 3. Januar 1999, am 7. Januar 1999, am 10. und 11., am 16. und 17. Januar 1999. Dienstausgleich hatte er am 6. Januar, 13. Januar und am 18. Januar. Am 8. Januar war von 7.00 Uhr bis 14.00 Uhr Schießen; wegen einer Überführung vom 14. Januar 7.00 Uhr bis 15. Januar 18.00 Uhr hatte er eine Reisekostenrechnung abgegeben.

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Im April 1999 hatte der Kläger zunächst 5 Tage Dienstausgleich bzw. dienstfrei, versah am 6. Februar von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr Seestreifendienst und hatte anschließend einen Tag dienstfrei, 2 Tage Urlaub, 2 Tage dienstfrei und 4 Tage Urlaub, bevor er am 16. Februar seinen Dienst mit Seestreife oder Schießen auf dem Zollkommissariat aufnahm, anschließend dienstfrei hatte und am 20. und 28. April Seestreifendienst versah.

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Im Juli hatte der Kläger Seestreifendienst am 1., 12., 13, 15. und am 19. Juli 1999. Am 5. und 22. Juli versah er Dienst am Amtsplatz, anschließend hatte er 1 Tag  Dienstausgleich, 2 Tage dienstfrei und danach bis zum Monatsende 6 Tage Urlaub.

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Im Dezember versah der Kläger am 1. Dienst am Amtsplatz, hatte am 2. dienstfrei, am 3. Bordwache von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr am 4. Dezember 1999 Dienst, anschließend hatte er einen Tag dienstfrei, nahm er vom 6. bis zum 10. Dezember 1999 an einem Fortbildungsseminar teil und hatte anschließend am 11. und 12. dienstfrei. Am 13. von 5.00 Uhr bis 17.00 Uhr hatte er Seestreife, am 14. von 7.00 Uhr bis 13.30 Uhr „AD“-Dienst und am 15. und 20. Dezember jeweils von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr Seestreifendienst; am 16. und 17. Dienstausgleich, am 18. und 19. frei, vom 21. bis zum 23. Dienstausgleich; anschließend 3 Tage frei und danach bis zum Monatsende 5 Tage Urlaub.

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Mit Wirkung vom 1. Januar 1999 regelte das Bundesministerium der Finanzen mit Erlass vom 26. Oktober 1998 (im Folgenden: Erlass) die pauschalierte Aufwandsvergütung von 60,00 DM pro Monat u.a. für den Grenzaufsichtsdienst zur Abgeltung der Reisekostenvergütung für regelmäßig durchzuführende Dienstreisen und Dienstgänge, „die zumindest überwiegend der Grenzaufsicht im Zuständigkeitsbereich der Dienststelle dienen“. Es legte einen Verpflegungsmehraufwand von 4,00 DM für eine Abwesenheitsdauer von 8 bis 24 Stunden und die Annahme zugrunde, dass durchschnittlich diese Abwesenheit an 15 Tagen im Monat erreicht werde. Regelmäßig sollte der Anspruch auf die Aufwandsvergütung mit dem Tag beginnen, an dem der Grenzaufsichtsdienst bzw. Wasserzolldienst beginnt; enden sollte der Anspruch mit dem Tag, an dem die Tätigkeit für länger als eine Woche (7 Kalendertage) unterbrochen wird. Wenn danach der Anspruch nicht für einen vollen Monat besteht, sollten für jeden Tag des Anspruchszeitraums 2,00 DM gewährt werden.

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Dem Kläger wurde für die Monate Januar, Februar, April, Juli und Dezember 1999 die Aufwandsvergütung nicht in Höhe von 60,00 DM pro Monat, sondern gekürzt gewährt, da der Dienst nach Ansicht der Beklagten jeweils an mehr als 7 aufeinanderfolgenden Kalendertagen unterbrochen worden war. Die Aufwandsvergütung wurde für eine bestimmte Anzahl von Tagen um je 2,00 DM gekürzt, so im Januar um 16,00 DM für 8 Tage, im Februar um 22,00 DM für 11 Tage, im April um 18,00 DM für 9 Tage, im Juli um 20,00 DM für 10 Tage und im Dezember um 36,00 DM für 18 Tage.

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Mit den Berechnungen der Aufwandsvergütung bzw. der ihm zustehenden Reisekosten für die Monate Januar, Februar, April, Juli und Dezember 1999 war der Kläger nicht einverstanden, Den von ihm dagegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Februar 2000, dem Kläger zugestellt am 6. März 2000, als unbegründet zurück.

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Mit der am 5. April 2000 erhobenen Klage trägt der Kläger vor, bis Ende 1998 habe er noch für jede Dienstfahrt über die Seefahrtgrenze hinaus eine pauschale Aufwandsentschädigung von 10,00 DM erhalten. Das seien durchschnittlich 110,00 DM bis 120,00 DM monatlich gewesen. Seit Januar 1999 rechne die Beklagte anders ab und gewähre ihm nahezu allmonatlich nicht die volle Pauschale, weil sie davon ausgehe, dass eine Unterbrechung der Tätigkeit schon dann vorliege, wenn Dienstausgleich/Dienstbefreiung, Abordnungen oder Dienstreisen durchgeführt würden, er zum Schießen abkommandiert sei oder aber Dienst am Arbeitsplatz leiste. Da aber alle seine Arbeiten, die er im Rahmen seines Dienstes erledige, Grenzaufsichtsdienst seien, unterbreche er seine Tätigkeit nicht an Dienstausgleichstagen oder bei anderen dienstlichen Tätigkeiten. Auf ihn sei der Erlass ungeachtet dessen schon deshalb nicht anwendbar, weil er nicht durchschnittlich an 15 Tagen im Monat abwesend sei, sondern durchschnittlich nur an 11 bis 12 Tagen im Monat. Der Erlass gehe aber von einer Abwesenheitszeit von durchschnittlich 15 Tagen aus. Mithin sei er sei weiterhin so zu behandeln wie bis zum 31. Dezember 1998.

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Nachdem die Beklagte dem Kläger in der mündlichen Verhandlung zugesichert hat, ihm für Februar 1999 die ungekürzte Aufwandsvergütung von 60,- DM zu gewähren, und die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger im Übrigen,

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die Festsetzungen der pauschalierten Aufwandsvergütung des Hauptzollamtes E... für die Monate Januar, April, Juli und Dezember 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 29. Februar 2000 abzuändern und ihm Reisekosten nach § 4 Nr. 3 Bundesreisekostengesetz in Verbindung mit § 9 Bundesreisekostengesetz in Form von  Tagegeldern, hilfsweise durch Gewährung der vollen nach dem Erlass vom 26. Oktober 1998 bestimmten Pauschale pro Kalendermonat zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Sie erwidert, der Kläger habe die ihm zustehende Aufwandsvergütung erhalten. Der Erlass habe mit Wirkung vom 1. Januar 1999 für den Grenzaufsichtsdienst verbindliche Regelungen geschaffen. Danach erhielten die Beamten für regelmäßig durchzuführende Dienstreisen und Dienstgänge von mindestens 8 und weniger als 24 Stunden Dauer anstelle der Reisekostenvergütung eine pauschalierte Aufwandsvergütung in Höhe von 60,00 DM monatlich. Wenn der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat bestehe, sei für jeden Tag des Anspruchszeitraumes 1/30 des Monatsbetrages zu gewähren. Der Anspruch auf die monatliche Vergütung ende mit dem Tag, an dem der Berechtigte aus der betreffenden Verwendung ausscheide oder die Tätigkeit für länger als eine Woche (7 Kalendertage) unterbreche. Unterbrechungen seien Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Krankheit, Dienstausgleich/Dienstbefreiung, Abordnungen und Dienstreisen. Allein die Zugehörigkeit zu dem im Erlass genannten Personenkreis begründe die Anwendung des Erlasses. Deshalb habe das Hauptzollamt E... die dem Kläger zustehende Aufwandsvergütung mit Recht nur gekürzt ausgezahlt.

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Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend verwiesen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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II. 1. Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess - RmBereinVpG - vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987), einzustellen, soweit die Beteiligten es für erledigt erklärt haben. Es entsprach der Billigkeit im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten insoweit der Beklagten aufzuerlegen, weil sie dem Begehren des Klägers in einer insoweit zur Erledigung führenden Weise entsprochen hat.

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2. Soweit über die zulässige Klage streitig zu befinden war, bleibt sie sowohl bezüglich des Haupt- als auch des Hilfsantrags ohne Erfolg. Dem Kläger steht für Januar, April, Juli und Dezember 1999 nur eine – gekürzte–Aufwandsvergütung zu. Er hat keinen Anspruch auf die begehrte ungekürzte Aufwandsvergütung oder auf Reisekosten in Form von Tagegeldern.

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Als Zolloberinspektor ist der Kläger Bundesbeamter im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesreisekostengesetzes - BRKG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322). Die rechtliche Beurteilung des Klagebegehrens hat von der gesetzlichen Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 2 BRKG auszugehen, wonach Dienstreisen im Sinne dieses Gesetzes Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstortes sind, die von der zuständigen Behörde schriftlich angeordnet und genehmigt worden sind, und gemäß § 2 Abs. 1 BRKG Dienstreisende Personen sind, die eine Dienstreise ausführen (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 1985–6 C 3.84–DVBl. 1986 S. 141). Die Seestreifendienste des Klägers sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften „außerhalb des Dienstortes“, denn Dienstort des Klägers ist das Zollkommissariat in E...  und diesen Dienstort muss der Kläger zur Erledigung von Dienstgeschäften verlassen, wenn er Seestreifendienst verrichtet, zu dem er dienstplanmäßig eingeteilt worden ist. Nach § 3 Abs. 1 BRKG hat der Kläger demzufolge Anspruch auf Reisekostenvergütung zur Abgeltung der dienstlich veranlassten Mehraufwendungen, wobei Art und Umfang gesetzlich bestimmt sind.

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Nach § 4 Nr. 3 BRKG umfasst die Reisekostenvergütung zwar das in § 9 BRKG geregelte Tagegeld. Der Anspruch auf Gewährung der Reisekostenvergütung und mithin auch der Anspruch auf Gewährung von Tagegeld nach § 4 Nr. 3 in Verbindung mit § 9 BRKG scheitert aber deshalb, weil das Bundesministerium der Finanzen als oberste Dienstbehörde durch den Erlass geregelt hat, dass Beamte im Grenzaufsichtsdienst - einschließlich Wasserzolldienst.- für regelmäßig durchzuführende Dienstreisen und Dienstgänge von mindestens 8 und weniger als 24 Stunden Dauer, die zumindest überwiegende Grenzaufsicht im Zuständigkeitsbereich ihrer Dienststelle dienen, anstelle der Reisekostenvergütung nach § 4 Nr. 3 BRKG eine pauschalierte Aufwandsentschädigung gemäß § 17 in Verbindung mit § 18 BRKG erhalten.

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Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BRKG erhalten Dienstreisende, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft als allgemein entstehen, nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten unmittelbar nachgeordneten Behörde anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 4 Nr. 3 bis 5 und 7 BRKG entsprechend den notwendigen Mehrauslagen eine Aufwandsvergütung. Zweck dieser Vorschrift ist es, durch die Anpassung der Höhe der Entschädigung an die gegebenen Verhältnisse einerseits eine ungerechtfertigte Bereicherung des Dienstreisenden zu vermeiden und andererseits Haushaltsmittel für Dienstreisen einzusparen. Die Regelung entspricht damit sowohl dem Grundsatz der Erstattung nur des dienstlich veranlassten Mehraufwandes (§ 3 Abs. 1 Satz 1  BRKG) als auch dem allgemeinen Sparsamkeitsgrundsatz (§ 3 Abs. 2 BRKG). § 17 BRKG nimmt die von ihr bestimmten Dienstreisenden kraft Gesetzes von der normalen Reisekostenvergütung aus und überlässt die nähere Bestimmung der inhaltlichen Ausgestaltung der Aufwandsvergütung der obersten Dienstbehörde (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1998 – 6 C101.84–, ZBR 1986 S. 302 [BVerwG 25.06.1986 - BVerwG 6 C 101.84]). Die Vorschrift des § 17 BRKG erfordert nicht, dass dem einzelnen Dienstreisenden geringere Aufwendungen entstehen, sondern geht von den üblicherweise gegebenen Verhältnissen aus. Anderenfalls wäre sie bedeutungslos, weil es keinen Dienstzweig gibt, bei dem die in ihr festgelegten Voraussetzungen für die Gewährung von Aufwandsvergütung stets und ausnahmslos gegeben sind. Es genügt vielmehr für die Gewährung einer Aufwandsvergütung, dass es sich um Dienstreisen handelt, für die regelmäßig, d.h. bei üblichem Verlauf, geringere Aufwendungen als allgemein entstehen. „Die nähere Bestimmung“ im Sinne des § 17 Abs. 1 BRKG kann die oberste Dienstbehörde auch in Form von Verwaltungsvorschriften treffen, also in Form einer norminterpretierenden Verwaltungsvorschrift (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1990 – 6 B 19.90 –, Buchholz 260 § 17 BRKG Nr. 1).

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Der Bundesminister der Finanzen war nach Maßgabe dieser Grundsätze berechtigt, durch Erlass nähere Bestimmungen über die zu zahlende Aufwandsvergütung zu treffen. Es genügt für die Anwendbarkeit des Erlasses, dass der Kläger ein im Grenzaufsichtsdienst – einschließlich Wasserzolldienst – eingesetzter Beamter ist und er regelmäßig Dienstreisen und Dienstgänge von mindestens 8 Stunden und weniger als 24 Stunden Dauer durchführt, die zumindest überwiegend der Grenzaufsicht im Zuständigkeitsbereich seiner Dienststelle dienen. Diese Dienstreisen verursachen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein. Die 12-stündigen Seestreifendienste sind nicht mit Aufwendungen für Unterkunft verbunden und regelmäßig nur mit geringen Aufwendungen für Verpflegung. Dabei geht die Kammer davon aus, dass regelmäßig der Zollbeamte auf Seestreife seine Verpflegung von zu Hause mitbringt und sich nicht außer Haus verköstigen muss. Die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 1 BRKG auf den Kläger liegen auch insofern vor, als den Grenzaufsichtsbeamten, die ihren Dienst im Wesentlichen außerhalb der Dienststätte ableisten, durch die zur Erledigung ihrer Dienstgeschäfte fortlaufend erforderlich werdenden Dienstreisen oder Dienstgänge geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterhalt als allgemein entstehen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 11. November 1991 - 1 A 427/89 – zit. nach juris). Der Kläger bestreitet dies auch nicht. Im Übrigen steht es im pflichtgemäßen Ermessen der obersten Dienstbehörde, die Dienstgeschäfte, bei denen geringere Aufwendungen für Verpflegung oder Unterkunft als allgemein entstehen, im Einzelnen zu bestimmen sowie Art und Umfang der Aufwandsvergütung zu regeln. Begrenzt wird die genannte Norminterpretation durch den Anspruch des Dienstreisenden auf Aufwandsvergütung und durch die allgemeinen Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes. Demnach hat sich die Aufwandsvergütung daran zu orientieren, dass gemäß § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BRKG die dienstlich veranlassten notwendigen Mehraufwendungen zu erstatten sind. Damit liegt der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 BRKG eine generalisierende Betrachtungsweise zugrunde. Sie erfordert nicht, dass dem einzelnen Dienstreisenden geringere Aufwendungen entstehen, sondern geht von den üblicherweise gegebenen Verhältnissen aus. Für die Gewährung einer Aufwandsvergütung genügt es daher, dass es sich um Dienstreisen handelt, für die regelmäßig, d.h. bei üblichem Verlauf, geringere Aufwendungen als allgemein entstehen (HessVGH, Urteil vom 5. Mai 1993 - 1 UE 3173/88 –, ZBR 1994 S. 258 m.w.N.

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Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Erlass nur für diejenigen Beamten die Aufwandsvergütung regele, die an durchschnittlich 15 Tagen im Monat Dienstreisen unternähmen, dass er aber Anspruch auf Reisekosten nach § 4 Nr. 3 in Verbindung mit § 9 BRKG in Form des Tagegeldes habe, weil er monatlich nur an durchschnittlich 11 bis 12 Tagen Seestreifendienst verrichte. Der Erlass trifft eindeutig für die im Grenzaufsichtsdienst eingesetzten Beamten Regelungen, soweit sie regelmäßig durchzuführende Dienstreisen und Dienstgänge von mindestens 8 Stunden und weniger als 24 Stunden Dauer durchführen, wenn die Dienstreisen und Dienstgänge zumindest überwiegend der Grenzaufsicht im Zuständigkeitsbereich der Dienststelle des Beamten dienen. Diese Beamten erhalten anstelle der Reisekostenvergütung nach § 4 Nr. 3 BRKG eine pauschalierte Aufwandsvergütung. Soweit der Erlass weiter darlegt, warum die Höhe der pauschalierten Aufwandsvergütung auf 60,00 DM pro Monat festgelegt worden ist, ist insoweit nicht dessen Anwendungsbereich eingeschränkt; es handelt sich dabei lediglich um die Erläuterung, dass sich die 60,00 DM pro Monat daraus errechnen, dass ein Verpflegungsmehraufwand in Höhe von 4,00 DM für eine Abwesenheitsdauer von der Dienststätte und der Wohnung von 8 bis weniger als 24 Stunden bei einer Abwesenheit an durchschnittlich 15 Tagen pro Monat erreicht wird. Eine Einschränkung der Anwendung des Erlasses auf die im Grenzaufsichtsdienst – einschließlich Wasserzolldienst – eingesetzten Beamten, die durchschnittlich an 15 Tagen pro Monat eine Dienstreise oder einen Dienstgang durchführen, der mit einer Abwesenheitsdauer von der Dienststätte und der Wohnung von 8 bis weniger als 24 Stunden verbunden ist, ist damit ersichtlich nicht getroffen worden. Gegen die Festlegung der Aufwandsvergütung sind auch im Übrigen durchgreifende rechtliche Bedenken nicht ersichtlich. Als oberste Dienstbehörde ist das Bundesministerium der Finanzen zum Erlass derartiger Bestimmungen nach § 17 BRKG berechtigt und die getroffenen Bestimmungen begegnen keinen durchgreifenden Zweifeln. Insbesondere ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass ein regelmäßiger Verpflegungsmehraufwand von 4,00 DM für eine Abwesenheitsdauer von der Dienststätte und der Wohnung von 8 bis weniger als 24 Stunden zugrunde gelegt wird, denn es ist nicht ersichtlich, dass regelmäßig ein höherer Verpflegungsaufwand anfällt.

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Nach dem Erlass beginnt der Anspruch auf die monatliche Vergütung mit dem Tag, an dem die entsprechende Tätigkeit begonnen oder nach einer Unterbrechung wieder aufgenommen wird und der Anspruch endet mit dem Tag, an dem der Berechtigte aus der betreffenden Verwendung ausscheidet oder die Tätigkeit für länger als eine Woche (7 Kalendertage) unterbrochen wird. Die entsprechende Tätigkeit bzw. die betreffende Verwendung im Sinne dieses Erlasses ist die Tätigkeit, deretwegen Aufwandsvergütung gewährt wird, also die Durchführung von Dienstreisen und Dienstgängen oder aber -dies mag zugunsten des Klägers unterstellt werden - Grenzaufsichtsdienst im Übrigen. Da die Aufwandsvergütung monatlich gewährt wird, beginnt der Anspruch auf die Vergütung mit dem Tag, an dem die erste Dienstreise durchgeführt oder die dienstliche Tätigkeit im Grenzaufsichtsdienst angenommen wird. Das ist für den Kläger im Januar 1999 der 4. gewesen, im April der 6., im Juli der 1. und im Dezember der 1., der 3. oder 13.. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass sich die Auslegung von Verwaltungsvorschriften von der Art, wie sie im Erlass enthalten sind, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach den für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätzen richtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1981 – 2 C 42.79 –, DVBl. 1982, S. 198 = ZBR 1982, S. 85; OVG Münster, Urteil vom 11. November 1991 - 1 A 427/87 – zit. nach juris). Abzustellen ist demgemäss auf den wirklichen Willen des Erklärenden – hier des Bundesministers der Finanzen – und nicht auf den buchstäblichen Sinn eines darin verwendeten Ausdrucks. Der Wille des Erklärenden erschließt sich im vorliegenden Fall aus der ständigen Praxis der Verwaltung. Die Reisekostenstelle im Hauptzollamt E...  als die für die Berechnung der Reisekosten bzw. der Aufwandsvergütung des Klägers zuständige Dienststelle ist jeweils von der Monatspauschale von 60,00 DM ausgegangen, hat dann entschieden, ob eine Unterbrechung von mindestens sieben  aufeinanderfolgenden Tagen vorliegt, an denen kein Grenzaufsichtsdienst verrichtet wurde, und hat dann um je 2,00 DM pro Tag gekürzt. Sie hat also nicht zunächst ermittelt, wann der Anspruch auf die monatliche Vergütung begonnen hat, also an welchem Tag in dem jeweiligen Monat die entsprechende Tätigkeit begonnen worden ist, sondern hat lediglich Unterbrechungen ermittelt und entsprechend die Aufwandsvergütung gekürzt. Bei der Ermittlung der Unterbrechung der Tätigkeit wurde als Unterbrechung Erholungsurlaub, Sonderurlaub, Krankheit, Dienstausgleich/Dienstbefreiung, Abordnungen und Dienstreisen gewertet. Unter Zugrundelegung dieser Auslegung des Erlasses, von der auch nicht im Hinblick auf die vereinzelt gebliebene Handhabung durch die Oberfinanzdirektion Hamburg abzuweichen ist, begegnen die Berechnungen der Aufwandsvergütungen für den Kläger, soweit sie noch streitig sind,  keinen sich für ihn nachteilig auswirkenden rechtlichen Bedenken.

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Im Januar 1999 hat der Kläger vom 23. bis 31. Januar an insgesamt 9 Tagen keinen Dienst versehen, weil er dienstfrei bzw. auf dem Lehrgang in Sigmaringen war. Insofern liegt eine Unterbrechung der Tätigkeit für länger als eine Woche (7 Kalendertage) vor und der Anspruch auf die Vergütung besteht nicht für einen vollen Kalendermonat mit der Folge, dass für jeden Tag des Anspruchszeitraums nach dem Erlass 1/30 des Monatsbetrages zu gewähren ist. Ausgehend davon, dass der Kläger im Januar 1999 den Seestreifensdienst am 4. Januar aufgenommen hat, hat er Anspruch für die Zeit vom 4. bis 22. Januar, also für 19 Tage. Da sein Anspruch nur um 8 Tage zu je 2,00 DM gekürzt wurde, hat er mehr erhalten als ihm nach dem Erlass zugestanden hätte.

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Im April 1999 begann der Kläger seinen Seestreifendienst am 6; vorher hatte der einen Tag Dienstausgleich und 4 Tage frei. Anschließend hatte er einen Tag frei, 2 Tage Urlaub, 2 Tage frei, 4 Tage Urlaub, er unterbrach seinen Dienst also an insgesamt 9 aufeinanderfolgenden Tagen. Um diese 9 Tage wurde sein Anspruch um je 2,00 DM gekürzt. Wäre ihm für jeden Tag des Anspruchszeitraums 1/30 des Monatsbetrages gewährt worden, so wie es der Erlass vorsieht, hätte er Anspruch nur für den 6. April, für den 16., für den 19. bis 21. und für den 27. bis 29. April 1999, also nur für 8 Tage. Insoweit liegt also ebenfalls keine Beschwer vor.

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Im Juli 1999 hatte der Kläger am 1. des Monats Seestreifendienst und vom 23. bis zum 31. unterbrach er seine Tätigkeit, weil er Dienstausgleich, frei und Urlaub hatte. Anspruch auf Aufwandsvergütung hatte er somit für die Zeit vom 1. bis zum 2., für den 5., den 9., den 12. bis 15. und den 19. bis 22. Juli 1999, also für 11 Tage. Sein Anspruch wurde aber lediglich für 10 Tage zu je 2,00 DM gekürzt.

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Im Dezember 1999 unterbrach der Kläger seine Tätigkeit im Grenzaufsichtsdienst vom 21. bis zum 31. des Monats, weil er Dienstausgleich, frei und Urlaub hatte. Dienst versah er am 1., 3. bis 4., 13. bis 15. und 20. des Monats, also an 7 Tagen. Er erhielt aber nicht lediglich 14,00 DM Aufwandsvergütung, sondern 24,00 DM, weil eine Kürzung für 18 Tage zu je 2,00 DM vorgenommen wurde. Eine Beschwer des Klägers liegt darin nicht.

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Aus alledem ergibt sich, dass der Kläger durch die Art der Berechnungen der Aufwandsvergütung nicht nachteilig betroffen worden ist und mit seiner Klage auf Gewährung einer höheren Aufwandsvergütung oder auf Gewährung von Reisekosten in Form von Tagegeldern für die Monate Januar, April, Juli und Dezember 1999 nicht durchdringen kann.