§ 23 DSchG - Anordnungen der Denkmalschutzbehörden
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Denkmalschutzgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- DSchG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22510010000000
(1) Die Denkmalschutzbehörden treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die Anordnungen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der §§ 6 bis 17, 25, 27 und 28 sicherzustellen.
(2) Wird ein Baudenkmal dadurch, dass es nicht genutzt wird, oder durch die Art seiner Nutzung gefährdet, so kann die Denkmalschutzbehörde anordnen, dass ein nach § 6 Abs. 1 Verpflichteter das Baudenkmal in bestimmter ihm zumutbarer Weise nutzt. Dem Verpflichteten ist auf Antrag zu gestatten, das Baudenkmal in einer angebotenen anderen Weise zu nutzen, wenn seine Erhaltung dadurch hinreichend gewährleistet und die Nutzung mit dem öffentlichen Recht vereinbar ist.