Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 05.09.2002, Az.: 4 A 4359/99

Zurückstellung eines Bauantrages

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
05.09.2002
Aktenzeichen
4 A 4359/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2002, 43540
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt, durch eine Fortsetzungsfeststellungsklage die Rechtswidrigkeit der Zurückstellung eines Bauantrages für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage festzustellen.

2

Am 28. August 1998 (Eingang Beklagter) beantragte der Kläger eine Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage Typ Enercon E 40/500 kW, 55 m Nabenhöhe und 40,3 m Rotordurchmesser auf dem Flurstück ../.. der Flur ... der Gemarkung ... (Baugrundstück). Die beigeladene Gemeinde wies durch die am 7. November 1997 bekannt gemachte 40. Flächennutzungsplanänderung eine Sonderbaufläche "..." für Windkraftanlagen aus. Das Vorranggebiet befindet sich nordwestlich des Autobahnkreuzes Wilhelmshaven und südöstlich des ... Sees. Südlich des Gebietes verläuft die Trasse der geplanten Bundesstraße 210 und im Westen wird das Plangebiet durch das Industriestammgleis begrenzt. In diesem Gebiet liegt das Baugrundstück. Durch die mit der 40. Flächennutzungsplanänderung verbundene Konzentrationswirkung sollte die Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Gemeindegebiet abschließend geregelt werden. Im April 1998 beschloss die Beigeladene die Satzungen über die Vorhaben- und Erschließungspläne "..." und "...". Mit den dort zusätzlich zu den 4 in dem Bereich bereits bestehenden Anlagen geplanten 10 Windkraftanlagen sollte eine abschließende Regelung über die Zulässigkeit von Windenergieanlagen im Bereich des Sondergebietes getroffen werden. Zwischenzeitlich wurden 2 weitere Windkraftanlagen innerhalb des Gebietes genehmigt, so dass dort jetzt 16 Windkraftanlagen vorhanden sind. Es wurden 10 Anlagen Typ AN BONUS sowie 6 Anlagen Typ Enercon E 40 errichtet. Letztere werden durch die ... GmbH, an der der Kläger beteiligt und deren Geschäftsführer er ist, betrieben.

3

Am 9. März 2001 wurde der Bebauungsplan Nr. .. "Windpark ..." durch die Beigeladene für das o.g. Gebiet erlassen, der 16 Bauteppiche für die vorhandenen Windenergieanlagen ausweist und die übrigen Flächen im wesentlichen als Fläche für die Landwirtschaft darstellt. Der von dem Kläger vorgesehene Standort liegt außerhalb der Bauteppiche. Am 31. Mai 2002 wurde die 56. Änderung des Flächennutzungsplanes der Beigeladenen bekannt gemacht, die im Wesentlichen den Darstellungen der 40. Flächennutzungsplanänderung und dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. .. entspricht. Die vorhandenen 16 Windenergieanlagen werden im Flächennutzungsplan nachrichtlich dargestellt.

4

Auf Antrag der Beigeladenen vom 9. Oktober 1998 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 15. Oktober 1998 den Bauantrag gem. § 15 BauGB bis zum 15. Oktober 1999 zurück. Die Beigeladene habe die Absicht, für den Bereich der 40. Flächennutzungsplanänderung einen Bebauungsplan "Windpark ..." aufzustellen. Dadurch solle gesichert werden, dass die Anzahl der Windenergieanlagen den Vorgaben im Flächennutzungsplan entspreche und es solle eine standortmäßige Festlegung erfolgen. Zudem solle die neue Rechtslage bezüglich der Abstände berücksichtigt werden. Die Vorhaben- und Erschließungspläne "Windpark ..." und "Windpark ..." sollten in den Bebauungsplan übergeleitet werden. Parallel dazu sei beabsichtigt, die 40. Flächennutzungsplanänderung mit dem Ziel, Anzahl und Standorte der Windenergieanlagen festzusetzen, zu überarbeiten und zu ändern. Um die Planungsabsichten der Beigeladenen nicht zu beeinträchtigen, sei die Zurückstellung des Baugesuches erforderlich.

5

Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs führte der Kläger im Wesentlichen aus, das Baugrundstück liege innerhalb einer Vorrangfläche und das Vorhaben sei privilegiert zulässig. Die Zurückstellung sei rechtswidrig. Es fehle bereits an einem entsprechenden Antrag der Beigeladenen. Dem Bauantrag liege zudem eine Bauvoranfrage vom 28. November 1994 für die Errichtung von ursprünglich 12 Windenergieanlagen zugrunde, wovon eine u.a. auf dem Baugrundstück errichtet werden sollte (Anlage Nr. 7). In jenem Verfahren sei mit Bescheid des Beklagten vom 11. Januar 1995 eine Zurückstellung der Bauvoranfrage bis zum 11. Januar 1996 erfolgt. Für das Vorhaben dürfe eine Zurückstellung nur einmal erfolgen, so dass die weitere Zurückstellung unzulässig sei. Selbst eine Veränderungssperre könnte dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden, da die Fristen der Zurückstellung der Bauvoranfrage und deren anschließende faktische Zurückstellung anzurechnen seien. Das Einvernehmen der Beigeladenen gelte durch Fristablauf als erteilt.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 1999 wies die Bezirksregierung Weser-Ems den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für eine Zurückstellung des Bauantrages lägen vor. Der Rat der Beigeladenen habe am 8. Oktober 1998 die Aufstellung des Bebauungsplanes "Windpark ..." beschlossen. Der Beschluss sei am 10. Oktober 1998 ortsüblich bekannt gemacht worden. Das Vorhaben könne sich auch auf die Planung der Beigeladenen auswirken. Das Einvernehmen gelte nicht als ersetzt, da die Beigeladene rechtzeitig die Zurückstellung der Entscheidung über den Bauantrag beantragt habe. Die 1994 gestellte Bauvoranfrage sei nicht identisch mit dem hier vorliegenden Vorhaben. Gegenstand der Bauvoranfrage sei zunächst der Bau von insgesamt 12 Windenergieanlagen auf verschiedenen Flurstücken gewesen. Die Standorte 1 - 5 hätten schon frühzeitig nicht mehr zur Entscheidung angestanden, da insoweit die Bauvoranfrage zurückgezogen worden sei. Eine weitere Entscheidung über die Bauvoranfrage sei seinerzeit im Einvernehmen mit dem Kläger nicht getroffen worden, da das Ergebnis der 40. Flächennutzungsplanänderung sowie der Abschluss der Verfahren über die Vorhaben- und Erschließungspläne abgewartet werden sollte. Im Vorhaben- und Erschließungsplanverfahren "Windpark ..." seien einvernehmlich mit dem Kläger 5 Standorte festgelegt worden. Für diese seien auch Baugenehmigungen erteilt worden. Durch die teilweise Rücknahme und die einvernehmliche Standortfestlegung im Vorhaben- und Erschließungsplan dürfte die Bauvoranfrage sich erledigt habe und das Sachbescheidungsinteresse des Klägers nicht mehr bestehen.

7

Am 1. Oktober 1999 hat der Kläger gegen die Bescheide vom 15. Oktober 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 31. August 1999 Klage erhoben (Aktz. 4 A 3604/99).

8

Mit Bescheid vom 20. Oktober 1999 lehnte der Beklagte den Bauantrag unter Hinweis auf eine am 15. Oktober 1999 veröffentlichte auch das Baugrundstück erfassende Veränderungssperre ab. Den dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung Weser-Ems mit Widerspruchsbescheid vom 19. April 2000 zurück.

9

Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 19. November 1999 im Wege der Klageänderung den Bescheid vom 20. Oktober 1999 in das Klageverfahren einbezogen hatte und im Übrigen die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 15. Oktober 1999 und des Widerspruchsbescheides vom 31. August 1999 begehrte, wurde das vorliegende Verfahren durch Beschluss der Kammer vom 22. November 1999 von dem Verfahren 4 A 3604/99 abgetrennt.

10

Der Kläger führt aus, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig, da er beabsichtige, Amtshaftungsansprüche geltend zu machen. Die Zurückstellung des Bauantrages sei rechtswidrig gewesen, da bereits kein Antrag der Beigeladenen auf Zurückstellung vorgelegen habe. Die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre hätten im Zeitpunkt der Zurückstellung nicht vorgelegen, da die Planungsabsichten der Beigeladenen nicht hinreichend konkretisiert gewesen seien. Diese habe lediglich weitere Windenergieanlagen verhindern wollen, was kein positives gestaltendes Planungsziel darstelle, dass durch eine Veränderungssperre bzw. Zurückstellung gesichert werden könne. Auch habe es keine neuen Abstandsregelungen oder Vorgaben bezüglich der Anlagenzahl mit der 40. Flächennutzungsplanänderung gegeben, die durch einen Bebauungsplan hätten umgesetzt werden müssen. Durch die teilweise Zurücknahme der Bauvoranfrage und Aufstellung des Vorhaben- und Erschließungsplanes "Windpark ..." habe die Bauvoranfrage von November 1994 sich nicht hinsichtlich der dort nicht berücksichtigten Standorte 7, 11 und 12 erledigt. Das folge auch aus einem Schreiben des Klägers vom 14. September 1998, mit dem er die Bescheidung der Voranfrage gemahnt habe. Das zurückgestellte Vorhaben stelle kein aliud gegenüber dem Gegenstand der Bauvoranfrage aus dem Jahre 1994 dar, zumal die Gesamthöhe der Anlagen nahezu identisch sei. Die unterschiedliche Leistung der Anlagen habe keine bodenrechtliche Relevanz. Auch sei eine Standortverschiebung der Anlage unerheblich, da 1994 nur die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit zu klären gewesen sei. Die 1995 erfolgte Zurückstellung für eine Sicherung der Flächennutzungsplanänderung bzw. Aufstellung von Vorhaben- und Erschließungsplänen sei offensichtlich rechtswidrig gewesen, da derartige Planungsverfahren nicht durch Zurückstellung sicherungsfähig seien. 

11

Der Kläger beantragt,

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festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 15. Oktober 1998 - BA 704/98 - in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Weser-Ems vom 31. August 1999 rechtswidrig gewesen ist.

13

Der Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Er verweist auf die Gründe der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus, die Voraussetzungen für eine Zurückstellung des Bauantrages hätten vorgelegen. Mit Schreiben vom 25. März 1998 habe der Kläger die Bauvoranfrage aus dem Jahre 1994 teilweise zurückgezogen und gleichzeitig beantragt, die Entscheidung darüber bis zur endgültigen Rechtskraft des Vorhaben- und Erschließungsplanes "Windpark ..." auszusetzen. Auf dessen Grundlage seien die Anlagen 6, 8, 9 und 10 genehmigt worden. Die hier streitgegenständliche Windenergieanlage stehe im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan. Durch die Baugenehmigungen und den Vorhaben- und Erschließungsplan habe sich die Bauvoranfrage erledigt. Zudem habe die Bauvoranfrage von November 1994 die Errichtung einer Windenergieanlage mit 53 m Nabenhöhe und 600 kW Nennleistung zum Gegenstand gehabt, während nunmehr eine Anlage mit 55 m Nabenhöhe und 500 kW Nennleistung zur Genehmigung gestellt sei. Die Bauvoranfrage stehe somit nicht im Zusammenhang mit dem hier streitigen Vorhaben.

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Die Beigeladene beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie unterstützt die Position des Beklagten. 

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Planunterlagen verwiesen. Die Gerichtsakte 4 A 3604/99 wurde beigezogen.

Entscheidungsgründe

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Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig. Die Änderung des Klagantrages ist sachdienlich und zulässig iSv. § 91 VwGO, da der Bescheid vom 15. Oktober 1998 und der Widerspruchsbescheid vom 31. August 1999 sich durch Zeitablauf erledigt haben. Die Zurückstellungsfrist endete am 15. Oktober 1999. Im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kann nach Erledigung die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes festgestellt werden, wenn der Kläger daran ein berechtigtes Interesse hat (sog. Fortsetzungsfeststellungsinteresse). Dieses liegt hier vor, nachdem der Kläger angekündigt hat, Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung gem. § 839 BGB geltend zu machen. Sollte die Entscheidung über den Bauantrag schuldhaft rechtswidrig verzögert worden sein, sind Amtshaftungsansprüche wegen eines Verzögerungsschadens nicht offensichtlich ausgeschlossen. Auch kommen Entschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff in Betracht, so dass ein berechtigtes Interesse des Klägers i.S.v. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO zu bejahen ist.

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Die Fortsetzungsfeststellungsklage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Rechtsgrundlage für den Bescheid vom 15. Oktober 1998 ist § 15 Abs. 1 BauGB. Danach hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Einzelfall für eine Zeitraum bis zu 12 Monaten auszusetzen, wenn zu befürchten ist, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde, sofern die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB vorliegen oder eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Annahme des Klägers ein nach § 15 Abs. 1 BauGB erforderlicher Antrag der Beigeladenen auf Zurückstellung am 9. Oktober 1998 fristgerecht gestellt wurde. Damit gilt zugleich das Einvernehmen nach § 36 BauGB für das Vorhaben nicht als erteilt.

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Auch lagen die weiteren Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 BauGB vor. Die Beigeladene hat am 8. Oktober 1998 die Aufstellung des Bebauungsplanes "Windpark ..." beschlossen. Dessen Geltungsbereich sollte u.a. das Baugrundstück erfassen. Dieser Beschluss wurde am 10. Oktober 1998 auch ortsüblich bekannt gemacht. Damit lagen die Voraussetzungen für eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB vor. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der vorgesehene Geltungsbereich des Bebauungsplanes "Windpark ..." bereits teilweise durch die Vorhaben- und Erschließungspläne "Windpark ..." und "Windpark ..." überplant war. Die Beigeladene hatte im Rahmen ihrer Planungshoheit die Möglichkeit, die Planungen zu ändern bzw. aufzuheben und dafür die entsprechenden Sicherungsmittel nach §§ 14, 15 BauGB einzusetzen.

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Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist, um sicherzustellen, dass Vorhaben iSd. § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen.

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Auch die materiellrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre iSv. § 14 BauGB lagen vor. Nach § 14 Abs. 1 BauGB kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre beschließen, wenn ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes gefasst ist, um sicherzustellen, dass Vorhaben iSd. § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen. Entgegen der Auffassung des Klägers waren die Planungsabsichten der Beigeladenen nicht nur im Sinne einer Verhinderungsplanung bestimmter Vorhaben sondern auch in positiv gestaltender Hinsicht hinreichend konkretisiert. Es lag dem Planaufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. .. vom 8. November 1998 bereits ein für den  Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung ausreichendes "positives Planungskonzept" zugrunde, das nicht nur eine unzulässige Verhinderungsplanung darstellte. In dem vorgesehenen Planbereich sollten u.a. aus Gründen des Landschaftsbild- und Immissionsschutzes die Standorte der vorhandenen Windkraftanlagen festgeschrieben werden. Die Vorhaben- und Erschließungspläne sollten in den Bebauungsplan übergeleitet werden. Die Zurückstellung des Baugesuchs diente auch i.S.v. § 15 BauGB der Sicherung der Planung, da zu befürchten war, dass die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Es war Ziel der Planung, die vorhandenen Anlagen festzuschreiben und weitere Anlagen im Plangebiet auszuschließen. Dieses wurde im weiteren Bauleitplanverfahren mit Hinweis auf die Vermeidung einer weiteren Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und den Immissionsschutz für die angrenzende Wohnnutzung im Einzelnen begründet.

25

Die Aussetzung der Entscheidung über den Bauantrag konnte auch trotz der Zurückstellung der im November 1994 gestellten Bauvoranfrage erfolgen. Das dort zur Beurteilung gestellte Vorhaben zur Errichtung von 12 Windenergieanlagen bezog sich zwar u.a. auch auf eine Windenergieanlage auf dem Flurstück ../.. (dort Anlage 7). Das hier zur Entscheidung stehende Vorhaben weicht aber in wesentlichen Punkten von dem Gegenstand der Bauvoranfrage ab, so dass die dortige Zurückstellung mit Bescheid vom 11. Januar 1995 und eine anschließende "faktische Zurückstellung" nicht zu berücksichtigen waren. Gegenstand der Bauvoranfrage war eine Anlage mit 53 m Nabenhöhe und 43 m Rotordurchmesser sowie 600 kW Nennleistung. Der Schalleistungspegel sollte 100 dB(A) betragen. Demgegenüber bezieht der Bauantrag sich auf eine Anlage mit 55 m Nabenhöhe, 40,3 m Rotordurchmesser und 500 kW Nennleistung. Als garantierter Schalleistungspegel und Tonhaltigkeit wurden 99,0 dB(A) angegeben. Wesentliche technische Daten, die - wenn auch in der Gesamthöhe kaum abweichend - auch das äußere Erscheinungsbild der Anlage bestimmen, weichen somit von dem Gegenstand der Bauvoranfrage ab. Zudem ist der im Bauvoranfrageverfahren vorgesehene Standort der dortigen Windkraftanlage Nr. 7 mit dem hier zur Entscheidung stehenden Anlagenstandort nicht identisch. Der Standort wurde um ca. 80 - 90 m nach Osten verschoben. Auch deshalb handelt es sich um ein abweichendes eigenständig zu beurteilendes Vorhaben, das mit der Bauvoranfrage nicht im Zusammenhang steht.

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Abgesehen davon diente die Zurückstellung mit Bescheid vom 15. Oktober 1998 der Sicherung einer anderen Planung als die Zurückstellung vom 11. Januar 1995. Durch den Bebauungsplan Nr. .. "Windpark ..." sollen vorhandene Anlagen festgeschrieben werden. Demgegenüber sollte die 1994/95 vorgesehene und gesicherte Planung der positiven Ausweisung der Sondergebiete "Windpark 1 und 2" für die Windkraftnutzung dienen. Seinerzeit war die Aufstellung von Bebauungsplänen für die zunächst mit der 40. Flächennutzungsplanänderung vorgesehenen Sonderflächen Windpark 1 und 2 vorgesehen, wobei das Baugrundstück im Bereich des vorgesehenen Gebietes Windpark 2 lag. Es handelt sich somit um unterschiedliche Planungen, deren Durchführung jeweils durch eigenständig zu beurteilende Sicherungsinstrumente gesichert werden konnten.

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Damit kann offen bleiben, ob das Bescheidungsinteresse des Klägers hinsichtlich des Bauvorbescheides sich nach Rücknahme der Voranfrage für 5 Anlagen sowie Erlass des Vorhaben- und Erschließungsplanes und der anschließenden Genehmigung der Anlagen erledigt hat.

28

Da die Zurückstellung des Bauantrages rechtmäßig war, hat die Fortsetzungsfeststellungsklage keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm. § 708 Nr. 11 ZPO.

29

Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen erfolgreichen Antrag gestellt hat.