Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 23.05.2000, Az.: 10 L 3281/99
Ehename; Ehescheidung; Einbenennung; Eltern; Elternteil; Erforderlichkeit; Familienname; Familienzugehörigkeit; Förderlichkeit; Kind; Kindeswohl; Name; Namensänderung; Scheidungshalbwaise; Sorgerecht; Stiefkind; Stiefkindfall; wichtiger Grund; Änderung
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 23.05.2000
- Aktenzeichen
- 10 L 3281/99
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 42076
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerwG - 05.10.2000 - AZ: BVerwG 6 PKH 8.00; 6 C 17.00
- BVerwG - 05.10.2000 - AZ: BVerwG 6 C 17.00; 6 PKH 8.00
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs 1 NamÄndG
- § 1618 S 4 BGB
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Angesichts der Neuregelung des § 1618 BGB kann in Fällen, in denen der allein sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung seiner Ehe mit gemeinsamem Ehenamen seinen vor der Ehe geführten Namen wieder annimmt, ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG für eine entsprechende Namensänderung des Kindes nur anerkannt werden, wenn sich diese Änderung für das Wohl des Kindes als erforderlich erweist (Aufgabe der bisherigen, seit dem Urteil vom 7. November 1991 - 10 L 278/89 - (NJW 1992, 797 [BVerwG 17.10.1991 - BVerwG 2 C 21/90]) vertretenen und mit Beschluss vom 26. August 1992 - 10 M 2433/92 - auch auf sog Scheidungshalbwaisenfälle übertragenen Rechtsprechung).
Gründe
I.
Die Kläger begehren die Änderung ihres Familiennamens.
Die 1982, 1984, 1986 und 1989 geborenen Kläger sind die leiblichen Kinder des Beigeladenen. Sie gingen aus der am 11. September 1981 geschlossenen Ehe ihrer Mutter mit dem Beigeladenen hervor. Während des Bestands der Ehe führten die Eheleute den Geburtsnamen des Beigeladenen als gemeinsamen Familiennamen. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts Wildeshausen vom 14. Mai 1996 rechtskräftig geschieden und das Sorgerecht für die vier Kläger der Mutter übertragen. Diese nahm mit Wirkung vom 30. Juli 1996 ihren Geburtsnamen wieder an; mit ihr und ihrem Lebensgefährten leben die Kläger in einem gemeinsamen Haushalt in Wildeshausen. Auch der Beigeladene hat dort seinen Wohnsitz und unterhält regelmäßige Besuchskontakte zu den Klägern.
Am 30. August 1996 beantragten die Kläger, vertreten durch ihre sorgeberechtigte Mutter, die Änderung ihres bisher geführten Familiennamens "K. " in den wieder angenommenen Geburtsnamen ihrer Mutter "S. ". Nachdem der Beigeladene diesem Begehren widersprochen hatte, holte der Beklagte Stellungnahmen seines Jugendamtes ein und lehnte aufgrund dessen Einschätzung die Namensänderungsanträge durch Bescheid vom 14. November 1997 mit der Begründung ab, dass nicht zu erkennen sei, dass die angestrebte Namensänderung für das Wohl der Kläger förderlich sei; nach dem Ergebnis ihrer Anhörung seien sie an der Namensänderung nicht interessiert und wollten ihren bisherigen Namen behalten. Den gegen den ablehnenden Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Weser-Ems mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 1998 als unbegründet zurück und führte aus, dass sich die für eine Namensänderung von Kindern aus geschiedenen Ehen maßgebliche Rechtslage durch das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts während des Widerspruchsverfahrens entscheidend geändert habe. In sogenannten "Stiefkinderfällen" beurteile sich die Rechtmäßigkeit einer Namensänderung nunmehr nach § 1618 Satz 4 BGB und sei in einem familiengerichtlichen Verfahren letztlich nur gerechtfertigt, wenn sie für das Wohl des Kindes erforderlich sei. Ausgehend von dieser Wertung des Gesetzgebers dürfe in sogenannten "Scheidungshalbwaisenfällen" wie dem Vorliegenden nichts anderes gelten mit der Folge, dass bei der Prüfung eines wichtigen Grundes im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG ebenfalls auf den Erforderlichkeitsmaßstab zurückgegriffen werden müsse. Als erforderlich erweise sich die von den Klägern begehrte Namensänderung nicht. Nachteile, die aus der Beibehaltung des bisherigen Namens resultierten, seien für ihr Wohl nicht festzustellen; das Namensänderungsbegehren gehe ausschließlich auf den Wunsch der sorgeberechtigten Mutter zurück.
Auf die am 23. Oktober 1998 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht antragsgemäß die angefochtenen Bescheide aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, den Familiennamen der Kläger von "K. " in "S. " zu ändern. In seinem Urteil vom 23. Februar 1999 hat es ausgeführt, dass ein wichtiger Grund nach § 3 Abs. 1 NÄG die begehrte Namensänderung rechtfertige. Bei Namensänderungsanträgen sogenannter "Scheidungshalbwaisen" sei nach wie vor danach zu fragen, ob die angestrebte Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich sei, ohne dass andere zu berücksichtigende Interessen diese Förderlichkeit überwögen. Die Annahme eines restriktiveren Maßstabes in Form der Prüfung, ob das Kindeswohl die Namensänderung erforderlich mache, rechtfertige sich entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde auch im Hinblick auf die Neufassung von § 1618 BGB durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz nicht. Jene Vorschrift regele die Namensänderung von Kindern, die nach der Scheidung ihrer leiblichen Eltern in einer Stiefelternfamilie lebten und umfasse die sogenannten "Scheidungshalbwaisenfälle" ausdrücklich nicht. Namensänderungen von "Scheidungshalbwaisen" lägen im Vergleich zu sogenannten "Stiefkindern" unterschiedliche Sachverhalte zugrunde, so dass sich auch eine analoge Anwendung von § 1618 BGB in einem Fall wie dem vorliegenden verbiete. Abgesehen davon dürfe aber auch der Begriff der Erforderlichkeit im Sinne des § 1618 BGB nicht anders interpretiert werden als der Begriff der Förderlichkeit in der jüngeren Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte. Danach spreche in einem sogenannten "Scheidungshalbwaisenfall" wie dem vorliegenden sogar eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die angestrebte Namensänderung dem Wohl der Kläger förderlich sei. Besondere Fallgestaltungen, nach denen die Vermutung als widerlegt angesehen werden könnte, seien nicht erkennbar.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgericht führt der Beklagte die durch Beschluss des erkennenden Senats vom 18. August 1999 zugelassene Berufung, zu deren Begründung er ausführt: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der bisherigen ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung sei ein wichtiger Grund für die Namensänderung sogenannter "Scheidungshalbwaisen" nicht schon dann anzunehmen, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich sei. Die gleichgelagerte Interessenlage von Namensänderungen in sogenannten "Scheidungshalbwaisen- und Stiefkinderfällen" gebiete vielmehr in einem Fall wie dem vorliegenden die in der Änderung des § 1618 BGB zum Ausdruck kommende Intention des Gesetzgebers zu berücksichtigen, Namensänderungen nach Ehescheidungen bei fehlendem Einverständnis des nicht sorgeberechtigten Elternteils restriktiver zu handhaben. Ferner könne dem Verwaltungsgericht nicht in seiner Würdigung gefolgt werden, der in § 1618 Satz 4 BGB n.F. zum Ausdruck gebrachte Erforderlichkeitsmaßstab sei mit dem bisher als maßgeblich angesehenen Kriterium der Förderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl gleichzusetzen. Als erforderlich könne eine Namensänderung nur angesehen werden, wenn sie für das Kindeswohl unabdingbar geboten sei. Nach diesen Maßstäben lägen für die Kläger die Voraussetzungen für die Annahme eines wichtigen Grundes, ihren Familiennamen zu ändern, nicht vor. Die vom Jugendamt eingeholten Stellungnahmen verdeutlichten, dass die Kläger mit der Beibehaltung ihres bisherigen Namens nur wenig Probleme hätten und das Namensänderungsbegehren maßgeblich auf einen verfestigten Wunsch ihrer Mutter zurückzuführen sei.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger verteidigen die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts und beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beigeladene spricht sich, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, weiterhin gegen die Namensänderung der Kläger aus, weil diese für das Kindeswohl nicht unbedingt geboten sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Beklagten ist begründet. Das von ihm angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die von ihnen begehrte Namensänderung, da für diese ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen vom 5. Januar 1938, Namensänderungsgesetz - NÄG - (RGBl. I S. 9 ), zuletzt geändert durch das Kindschaftsreformgesetz vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2942, 2964), nicht vorliegt.
Zu Recht gehen die Beteiligten in Übereinstimmung mit dem Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 8. Juni 1998 - 44.12 - 120263/2 - zunächst davon aus, dass der Beklagte auch nach Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes in einem Fall wie dem vorliegenden befugt ist, eine beantragte Namensänderung nach § 3 NÄG zu beurteilen und zu bescheiden. Hieran ändert insbesondere die durch Art. 1 Nr. 7 KindRG bewirkte Neufassung von § 1618 BGB nichts, der das Entscheidungsverfahren bei Namensänderungen in sogenannten "Stiefkinderfällen", d.h. in Fällen, in denen ein Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, erneut die Ehe eingeht und dem Kind seinen neu geführten Ehenamen zukommen lassen möchte, nunmehr den Verwaltungsbehörden entzogen und auf den Standesbeamten bzw. im Rahmen der weiteren Überprüfung auf das Familiengericht übertragen hat (dazu OVG Münster, Urt. v. 23.4.1999 - 10 A 5687/98 -, NWVBl. 2000, 97 ff.). Die Neufassung des § 1618 BGB lässt die Namensänderung in sogenannten "Scheidungshalbwaisenfällen" unberührt und entfaltet auch insoweit nicht eine Sperrwirkung derart, dass in Fällen, in denen der allein sorgeberechtigte Elternteil eines Kindes nach der Ehescheidung den bis dahin geführten Ehenamen ablegt, seinen vor der Ehe geführten Namen wieder annimmt und diesen Namen auch auf sein Kind zu übertragen gedenkt, eine öffentlich-rechtliche Namensänderung gänzlich nicht mehr in Betracht kommt. Eine entsprechende Auffassung (so VG Ansbach, Urt. v. 15.9.1999 - AN 15 K 98.01841 -, NJW 2000, 452 ff.) lässt sich insbesondere nicht aus dem Umstand herleiten, dass die im Regierungsentwurf des Kindschaftsrechtsreformgesetzes (BT-Drucks. 13/4899 S. 91) vorgesehene Neufassung des § 1617b Abs. 2 BGB entsprechend der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks. 13/8511 S. 73) gestrichen wurde und Gesetzeskraft nicht erlangte. Nach ihrer Begründung sollte die von der Bundesregierung geplante Neufassung des § 1617b Abs. 2 BGB im Interesse der anzustrebenden Kontinuität der Namensführung bei Kindern Namensänderungen infolge trennungs- oder scheidungsbedingter Sorgerechtsübertragungen ohnehin nicht umfassen. Eine entsprechende Feststellung rechtfertigt sich auch für die Neufassung des § 1617c Abs. 2 BGB, der mit einer redaktionell klareren Fassung (vgl. BT-Drucks. 13, 4899 S. 92) an die Stelle des § 1616a Abs. 2 BGB a.F. getreten ist und damit ebenso wenig wie die Vorgängerregelung (dazu BVerwG, Urt. v. 13.12.1995 - 6 C 13/94 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 74) die Voraussetzungen einer Namensänderung in sogenannten "Scheidungshalbwaisenfällen" zum Gegenstand hat.
Ist das Namensänderungsbegehren der Kläger danach weiterhin gegen den Beklagten zu richten und beurteilt es sich materiell nach § 3 Abs. 1 NÄG, so ist ein die Namensänderung rechtfertigender "wichtiger Grund" dann anzunehmen, wenn das schutzwürdige Interesse des die Namensänderung Beantragenden so gewichtig ist, dass es die Belange der Allgemeinheit, die vor allem in der sozialen Ordnungsfunktion des Namens und in dem sicherheitspolizeilichen Interesse an seiner Beibehaltung zum Ausdruck kommen, sowie die Interessen Dritter überwiegt (BVerwG, Urt. v. 5.9.1985 - 7 C 2.84 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 53). Als maßgebliches Kriterium hat der Senat in Fällen, in denen der sorgeberechtigte Elternteil eines Kindes nach Scheidung seiner Ehe - sei es im Wege der Wiederheirat, sei es im Rahmen des § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB - einen anderen Namen angenommen hat und diesen im Wege der Namensänderung auf das Kind zu übertragen gedenkt, die Förderlichkeit der angestrebten Namensänderung für das Wohl des Kindes gesehen. Seit seinem Urteil vom 7. November 1991 (- 10 L 278/89 -, NJW 1992, 797 f. [BVerwG 17.10.1991 - BVerwG 2 C 21/90]) hat der Senat im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.1982 - 7 C 58.82 -, BVerwGE 67, 52 ff.), nach der von einem wichtigen Grund erst dann auszugehen war, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes erforderlich war, in der Folgezeit in ständiger Rechtsprechung bei Namensänderungen zugunsten von Kindern aus geschiedenen Ehen einen wichtigen Grund bereits dann angenommen, wenn die angestrebte Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich war, ohne dass andere zu berücksichtigende Interessen diese Förderlichkeit überwogen hätten (so zuletzt Urt. v. 7.5.1998 - 10 L 4310/96 -; ebenso VGH Mannheim, NJW 1991, 3297; Schleswig Holsteinisches OVG, NJW 1992, 331 [OVG Schleswig-Holstein 26.11.1991 - 4 L 19/91]). Zu dieser Rechtsprechung sah sich der Senat durch Erwägungen veranlasst, die das Bundesverfassungsgericht zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Bestimmung des gemeinsamen Familiennamens angestellt hatte (BVerfG, Beschl. v. 5.3.1991 - 1 BvL 83/86 u. 24/88 -, BVerfGE 84, 9, 17 ff), und durch Änderungen, die das BGB infolge dieser Entscheidungen erfahren hatte. Die Auffassung, die der Senat für die Auslegung von § 3 Abs. 1 NÄG für zutreffend erachtet hat, ist in der Folgezeit vom Bundesverwaltungsgericht gebilligt worden (vgl. Urt. v. 7.1.1994 - 6 C 34.92 - BVerwGE 95, 21 sowie Urt. v. 13.12.1995 - 6 C 6./94 -, Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 73 und - 6 C 13.94 - aaO). Ausgehend von § 1355 BGB n.F. hat das Bundesverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen ausgeführt, dass der Gesetzgeber dem Interesse an der Namenseinheit nicht mehr das gleiche Gewicht beimesse wie bisher. Auch dem Interesse der Kennzeichnung der Abstammung eines Kindes komme nicht mehr der gleiche Stellenwert wie bisher zu. Diese Auffassung hat das Bundesverwaltungsgericht zum einen mit der Absicht des Gesetzgebers begründet, auf zusammengesetzte Namen für Kinder zum Zwecke der Kennzeichnung der Abstammung von beiden Elternteilen zu verzichten; zum anderen hat es die Abwertung der Kennzeichnungsfunktion damit begründet, dass sich die nunmehr vermehrt möglichen Namensänderungen der Eltern nur bis zum 5. Lebensjahr des Kindes automatisch auf den Kindesnamen erstreckten. Von da an sei die Namenseinheit zwischen Eltern und Kind davon abhängig, ob sich das Kind der Änderung anschließe, wobei es nach Vollendung des 14. Lebensjahres die Erklärung nur noch selbst abgeben könne (§ 1616a Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB a.F.). Gegenüber dieser Absicht des Gesetzgebers, das Persönlichkeitsrecht älterer Kinder höher einzustufen als das Interesse an der Kennzeichnung der Abstammung, trete sogar die ansonsten unter Geschwistern angestrebte Namensgleichheit (§ 1616 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F.) zurück.
In seinen Urteilen vom 13. Dezember 1995 (aaO) hat das Bundesverwaltungsgericht typisierende Fallgruppen gebildet, nach denen für die Annahme der Förderlichkeit einer Namensänderung für Kinder aus geschiedenen Ehen unterschiedliche Maßstäbe anzulegen sind. In den Fällen, in denen der allein sorgeberechtigte Elternteil nach Scheidung seiner Ehe mit gemeinsamem Ehenamen seinen vor der Ehe geführten Namen wieder annimmt, hat das Bundesverwaltungsgericht eine widerlegliche Vermutung dafür angenommen, dass eine entsprechende Änderung des Familiennamens für das Wohl des Kindes förderlich sei (Urt. v. 13.12.1995 - 6 C 13.94 -, aaO). Diesen Maßstab hat auch das Verwaltungsgericht der vorliegend angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt.
Am Kriterium der Förderlichkeit für das Kindeswohl kann indes ebenso wenig festgehalten werden wie an der Annahme einer insoweit bestehenden widerleglichen Vermutung. Zu einer Aufgabe der bisher vom Senat für zutreffend erachteten Auffassung und zu einer Rückkehr zu der früheren Rechtsprechung, wonach ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG erst dann vorliegt, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes "erforderlich" ist, zwingen die im Zusammenhang mit dem Kindschaftsrechtsreformgesetz zum Ausdruck gebrachten Zielsetzungen des Gesetzgebers, namentlich die durch § 1618 BGB n.F. verfolgte Regelung in Stiefkinderfällen. Da öffentlich-rechtliche Namensänderungen lediglich dazu dienen, mit der bisherigen Namensführung verbundene Unzulänglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen, nicht aber dazu, die gesetzlichen Wertungen des bürgerlich-rechtlichen Namensrechts zu revidieren (BVerwG, Beschl. v. 6.9.1985 - 7 B 197.84 -, NJW 1986, 601), verbietet es sich, die anderweitig zum Ausdruck gebrachten Zielvorstellungen des Gesetzgebers außer Acht zu lassen oder sogar die von ihm bewusst gezogenen Grenzen durch öffentlich-rechtliche Namensänderungen zu umgehen.
Die Aufgabe des Förderlichkeitsmaßstabes folgt noch nicht daraus, dass die durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz bewirkten Neuregelungen der §§ 1616 ff. BGB die öffentlichen Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens verstärkt hervorgehoben haben könnten, insbesondere soweit sich diese in dem Grundsatz der Namenseinheit in der Familie und dem Interesse an der namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung widerspiegeln. Die die Möglichkeit namensverschiedener Ehen regelnde Vorschrift des § 1355 BGB ist unverändert geblieben. Ferner geht die Neuregelung des Namensrechts mit § 1617c BGB n.F. unter Zurückstellung der öffentlichen Interessen an einer Namenskontinuität weiterhin davon aus, dass in Fällen, in denen die Eltern erst nachträglich einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen, der davon abweichende Geburtsname des Kindes der Namensänderung seiner Eltern folgt, wenn es das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wenn sich das ältere Kind bis zu seiner Volljährigkeit der Änderung anschließt. Bei der Würdigung des Interesses der Kennzeichnung der Abstammung eines Kindes ist schließlich weiterhin davon auszugehen, dass bei bestehender Namensverschiedenheit der Eltern und der fehlenden Statthaftigkeit von Doppelnamen die Abstammung ohnehin nur zu einem Elternteil zum Ausdruck gebracht werden kann, und zwar angesichts des Umstands, dass die Neuregelung des Namensrechts als wesentlicher Bestandteil des Sorgerechts konzipiert ist und diesem folgt, maßgeblich zu dem Elternteil, dem die elterliche Sorge zusteht (vgl. §§ 1617, 1617a Abs. 1 BGB). Sind beide Elternteile sorgeberechtigt, kann das Interesse des einen oder anderen Elternteils an der namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung des Kindes grundsätzlich keinen Vorrang beanspruchen, wie insbesondere § 1617 Abs. 2 BGB n.F. verdeutlicht.
Lassen sich der Berücksichtigung des Kindeswohls bei dem Wunsch des Kindes, seinen Familiennamen dem geänderten Namen eines Elternteils anzupassen, stärker zu gewichtende öffentliche Interessen nach wie vor nicht entgegenhalten, so hat der Gesetzgeber mit der durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz zum Ausdruck gebrachten Aufwertung der Belange des nicht sorgeberechtigten Elternteils für den anzustellenden Abwägungsprozess indessen neue Akzente gesetzt. Die Gewichtung der persönlichen Belange des nicht sorgeberechtigten Elternteils folgt nicht nur daraus, dass der sorgeberechtigte Elternteil dem Kind den Namen des anderen Elternteils mit dessen Einwilligung erteilen kann (§ 1617a Abs. 2 BGB n.F.), sondern spiegelt sich insbesondere in der Einbenennungsregelung des § 1618 BGB n.F. wider, die im Falle der erneuten Eheschließung des sorgeberechtigten Elternteils und der angestrebten namensmäßigen Einbindung eines minderjährigen Kindes in die neue Familie (Stiefkinderfälle) von besonderer Bedeutung ist. Danach können der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, dem Kind durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf, wenn das Kind den Namen des anderen Elternteils führt, der Einwilligung des anderen Elternteils und, wenn das Kind das 5. Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Mit dem Einwilligungserfordernis des nicht sorgeberechtigten Elternteils wollte der Gesetzgeber der möglichen Absicht des sorgeberechtigten Elternteils begegnen, das Kind schon aufgrund seiner alleinigen Sorge nach einer Scheidung der Ehe namensrechtlich vom anderen Elternteil "separieren" zu können (BT-Drucks. 13/4899 S. 92). Das Namensband zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil soll daher gegen dessen Willen nicht einseitig durch den sorgeberechtigten Elternteil durchtrennt werden dürfen.
Da es dem Gesetzgeber in diesem Zusammenhang maßgeblich um die Aufrechterhaltung des namensrechtlichen Bandes zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil, von dem es seinen Namen ableitet, geht, kann es im Hinblick auf die Notwendigkeit seiner Einwilligung keinen Unterschied machen, mit welchen neu anzunehmenden Namen der sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung das Kind von dem nicht Sorgeberechtigten namensmäßig zu trennen gedenkt, insbesondere ob er dies durch eine erneute Eheschließung mit anschließender Einbenennung oder durch die Wiederannahme des vor der Ehe geführten Namens und der anschließenden Übertragung dieses Namens auf das Kind zu tun beabsichtigt. Die Vergleichbarkeit der zugunsten des nicht sorgeberechtigten Elternteils zu wahrenden Interessen zeigt sich insoweit insbesondere in den Fällen, in denen der nach § 1355 Abs. 5 Satz 2 BGB wieder angenommene Name des sorgeberechtigten Elternteils zum Ehenamen seiner neu begründeten Ehe gewählt wird. Hier kann es im Hinblick auf die Belange des nicht sorgeberechtigten Elternteils keinen Unterschied machen, ob der sorgeberechtigte Elternteil nach der Ehescheidung seinen vor der Ehe geführten Namen wieder annimmt, anschließend wieder heiratet, seinen wieder angenommenen Namen als neuen Ehenamen wählt und das Kind nur unter den Voraussetzungen des § 1618 BGB in die neue Familie einbenennen kann oder ob der sorgeberechtigte Elternteil nach geschiedener Ehe seinen vor der Ehe geführten Namen wieder annimmt, diesen auf das Kind überträgt, anschließend wieder heiratet und dann den wieder angenommenen Namen zum neuen Ehenamen bestimmt.
Allerdings gehen die Interessen des nicht sorgeberechtigten Elternteils nicht so weit, als dass er durch die Verweigerung der Einwilligung seinem Kind die Erteilung eines anderen Namens gänzlich verwehren könnte. Ebenso wie das Familiengericht die verweigerte Einwilligung gemäß § 1618 Satz 4 BGB ersetzen kann, wenn die Einbenennung zum Wohl des Kindes erforderlich ist, ist angesichts der vorstehend beschriebenen Interessengleichheit in sogenannten Scheidungshalbwaisenfällen ein wichtiger Grund für eine Namensänderung nach § 3 Abs. 1 NÄG anzunehmen, wenn sich die Namensänderung für das Wohl des Kindes als erforderlich erweist.
Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der sprachlichen Differenzierung zwischen den Begriffen der Förderlichkeit einer Namensänderung für das Kindeswohl einerseits oder der Erforderlichkeit einer solchen andererseits sei eine entscheidende Bedeutung nicht beizumessen, vermag der Senat nicht zu folgen. Von einer Begriffsidentität kann insoweit nicht ausgegangen werden. Ein solches Auslegungsverständnis von § 1618 Satz 4 BGB lässt außer Betracht, dass der Gesetzgeber Namensänderungen nach Ehescheidungen im Interesse des nicht sorgeberechtigten Elternteils gegenüber der bisherigen Rechtslage bewusst erschweren wollte (so Wagenitz, FamRZ 1998, 1546, 1551). Während der Entwurf der Bundesregierung für die Neufassung des § 1618 BGB noch vorsah, dass das Familiengericht die durch den nicht sorgeberechtigten Elternteil verweigerte Einwilligung zu ersetzen hatte, wenn die Erteilung des vom sorgeberechtigten Elternteil geführten neuen Namens dem Wohl des Kindes "diente" (BT-Drucks. 13/4899 S. 92), ist der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages diesen Überlegungen nicht gefolgt, sondern hat entsprechend der Fassung des § 1618 Satz 4 BGB, die letztlich Gesetzeskraft erlangt hat, die Voraussetzungen für eine gerichtliche Ersetzung der versagten Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils enger gefasst. Mit dem Gesetz gewordenen Änderungsvorschlag des Rechtsausschusses, dass die Neubestimmung des Kindesnamens für das Wohl des Kindes "erforderlich" sein müsse, wurde die namensrechtliche Bindung des Kindes an den nicht sorgeberechtigten Elternteil ausdrücklich vom Gesetzgeber unterstrichen (BT-Drucks. 13/8511 S. 74; vgl. in diesem Sinne auch die inzwischen einschlägige Rechtsprechung der Familienrechtssenate der Oberlandesgerichte wie OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.3.1999, FamRZ 1999, 1375; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 29.3.1999, FamRZ 1999, 1376; OLG Celle, Beschl. v. 23.4.1999, FamRZ 1999, 1377; OLG Dresden, Beschl. v. 5.5.1999, FamRZ 1999, 1378; OLG Nürnberg, Beschl. v. 15.4.1999, FamRZ 1999, 1379; OLG Hamm, Beschl. v. 27.4.1999, FamRZ 1999, 1380; OLG Oldenburg, Beschl. v. 18.6.1999, FamRZ 1999, 1381).
Ein die Namensänderung rechtfertigender Grund im Sinne des Erforderlichkeitsmaßstabs ist mit der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 10.3.1983 - 7 C 58.82 -, BVerwGE 67, 52, 54) anzunehmen, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Welche Anforderungen insoweit zu stellen sind, bestimmt sich nach dem Gewicht der jeweils im Einzelfall entgegenstehenden Belange. Hat sich etwa der nicht sorgeberechtigte Elternteil, der seine Einwilligung zur Namensänderung versagt hat, um das Wohlergehen des Kindes nur wenig oder gar nicht gekümmert oder selbst infolge Wiederverheiratung einen neuen Namen angenommen, zu dem das Kind keine Beziehung hat, so wird er gegenüber einer Namensänderung des Kindes eigene schützenswerte Interessen im allgemeinen nicht ins Feld führen können. Aus der Interessengewichtung des nicht sorgeberechtigten Elternteils folgt ferner, dass eine Namensänderung nicht schon dann gerechtfertigt ist, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin als solche nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen. Kinder können nicht völlig konfliktfrei in das Leben treten, und Kinder aus gescheiterten Ehen müssen daher jedenfalls in gewissem Umfang mit den damit verbundenen Problemen, so auch mit denen einer Namensverschiedenheit nach der Wiederheirat oder der Wiederannahme des vor der Ehe geführten Namens des sorgeberechtigten Elternteils - zu leben lernen. Ebenso fehlt es für die Änderung des Familiennamens an einem wichtigen Grund, wenn die Namensänderung nur verdecken soll, dass das Kind aus einer geschiedenen Ehe stammt, um den damit im Alltag verbundenen Problemen aus dem Wege zu gehen. Weiter ist zu berücksichtigen, wie sich die Namensänderung auf das Verhältnis zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil auswirkt. Eine stabile persönliche Beziehung des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil ist für das Wohl des Kindes ebenso von Bedeutung wie seine Integration in den neuen Familienverband des sorgeberechtigten Elternteils.
Nach diesen Maßstäben vermag der Senat nicht zu erkennen, dass das Wohl der Kläger zu 1) bis 4) die Änderung ihres Namens von "K. " in "S. " erfordert. Schon im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren war unter Berücksichtigung der persönlichen Anhörungen, die der Beklagte durchgeführt hat, nicht zu erkennen, dass das Begehren der Kläger, ihren Namen dem ihrer sorgeberechtigten Mutter anzupassen, überhaupt von einem ernsthaften Wunsch getragen wurde, geschweige denn, dass sie einen entsprechenden Wunsch verinnerlicht haben könnten. Das belegen namentlich ihre Ausführungen anlässlich der Anhörung am 23. Oktober 1996, nach denen es ihnen im Ergebnis gleichgültig war, welchen Namen sie führten, zumal sie in der Schule noch nicht auf Namensunterschiede angesprochen worden waren. Die Einlassungen des Klägers zu 1), er habe kein Problem mit dem bisherigen Namen K., sowie des Klägers zu 2), er könne sich zwischen den Namen K. und S. nicht entscheiden, belegten zunächst, dass sie zu der von ihrer sorgeberechtigten Mutter beantragten Namensänderung ein vollkommen indifferentes Verhältnis zeigten und die Namensänderung für ihr Wohl keine Bedeutung hatte. Im Verlauf des Widerspruchsverfahrens entwickelte sich bei den Klägern zum Teil eine Neigung, ihren Namen dem der Mutter anzupassen, weil sie bei dieser wohnten - so der Kläger zu 1) bei der Anhörung am 10. Juni 1998 - bzw. weil damit im Hinblick auf die Namensführung endgültig Klarheit eintrete - so der Kläger zu 2) -. Die Angaben der jüngeren Kläger zu 3) und 4), es sei besser, den Namen S. zu führen, weil ansonsten die Mutter traurig sei, und die wechselnden Ausführungen des Klägers zu 4), er selbst würde sich über die Beibehaltung des Namens K. freuen, andererseits wäre vielleicht aber S. für ihn besser, dokumentierten hingegen weiterhin deren Unsicherheit im Hinblick auf die Namensführung. Insgesamt enthielten die Einlassungen aller vier Kläger keine nachvollziehbare Begründung für die Notwendigkeit einer Namensänderung und verdeutlichten lediglich, dass es in erster Linie das Bestreben ihrer sorgeberechtigten Mutter war, ihren wieder angenommenen Geburtsnamen auf die Kläger zu übertragen. Für diese Annahme spricht insbesondere auch die für die Kläger abgegebene Antragsbegründung vom 13. August 1996, in dem die gesetzliche Vertreterin im Wesentlichen ausführte, dass sie nicht mehr mit dem Namen K. leben könne und einen dicken Schlussstrich unter das Vergangene zu ziehen gedenke; dazu gehöre für sie auch, dass die Kläger den von ihr wieder angenommenen Namen trügen, damit sie, die Mutter, nicht täglich an die gescheiterte Ehe und die damit verbundenen Unzuträglichkeiten erinnert werde. Abgesehen davon, dass die Mutter der Kläger allein durch die Existenz ihrer Kinder und deren weitere Entwicklung stets an die frühere Ehe mit dem Beigeladenen erinnert wird, kann dem Umstand, dass sie mit ihrem früheren Ehenamen und deren Führung durch die Kläger unangenehme Erinnerungen verbindet, im Rahmen der Interessenabwägung keine ausschlaggebende Bedeutung zukommen, da es insoweit nicht um ihr persönliches Wohl, sondern um das der Kläger geht und für deren Wohl die angestrebte Namensänderung erforderlich sein muss.
Dies kann der Senat nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch für den derzeitigen, letztlich entscheidungserheblichen Zeitpunkt nicht feststellen. Zwar mag sich im Verlauf der zwischenzeitlichen Entwicklung in ihnen der Wunsch verstärkt haben, ihren Namen dem ihrer sorgeberechtigten Mutter anzupassen. Dieser Wunsch liegt jedoch in erster Linie in dem Bestreben begründet, ihrer Mutter die bereits angesprochenen und aus der Erinnerung an ihre geschiedene Ehe resultierenden Unannehmlichkeiten zu ersparen. Das schließt der Senat insbesondere aus den Einlassungen der Kläger zu 1) und 2), nach denen ihre Mutter die Belastung des Namensunterschiedes zu den Klägern schwerer ertragen würde, als im umgekehrten Fall ihr beigeladener Vater, mit anderen Worten, dass dieser die angestrebte Namensänderung leichter verarbeiten würde als dies die Mutter im Fall der Beibehaltung der bisherigen Namensführung könnte. Auswirkungen auf das Wohl der Kläger selbst sind danach indessen nach wie vor nicht zu erkennen. So antwortete der Kläger zu 2) auf die Frage, ob er ähnlich traurig wie seine Mutter reagieren würde, wenn es bei der Beibehaltung des bisherigen Namens bleibe, dass ihm dies egal sei. Ähnlich reagierte der Kläger zu 3) mit seinem Hinweis, er wisse eigentlich nicht, wie er es finden solle, wenn es bei der alten Namensführung bleibe, und der Kläger zu 1) führte zur Einschätzung des nicht anwesenden Klägers zu 4) befragt aus, dass der jüngste von den vier Geschwistern zwar auch die Angleichung des Namens an den der Mutter befürworte, ein weiterhin bestehender Namensunterschied ihn jedoch wahrscheinlich nicht belasten würde.
Eine die Namensänderung rechtfertigende und mit dem Kindeswohl nicht zu vereinbarende Belastung vermag der Senat auch nicht in den Anmerkungen der Kläger zu 1) und 2) zu erkennen, die Namensverschiedenheit zu ihrer Mutter führe gegenüber Dritten zu Erklärungszwängen. Abgesehen davon, dass der Kläger zu 2) auf Nachfrage keine weiteren Erläuterungen dazu abzugeben vermochte und seine Feststellung pauschal auf nicht mehr vorkommende Vorfälle in der Vergangenheit beschränkte, rechtfertigt sich die Annahme eines wichtigen Grundes für die Namensänderung nach den oben angeführten Maßstäben nicht schon dann, wenn im Hinblick auf entsprechende Fragen nur verdeckt werden soll, dass ein Kind aus einer geschiedenen Ehe stammt. Dass die Kläger derartige Probleme des Alltags nicht hätten bewältigen können, ließ sich ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung nicht entnehmen.
Lassen nach den vorstehenden Ausführungen schon die Begründung des Namensänderungsantrags und die persönlichen Anhörungen der Kläger im Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahren Rückschlüsse auf die Annahme der Erforderlichkeit einer Namensänderung für ihr Wohl nicht zu, so muss für die Versagung eines wichtigen Grundes maßgeblich ins Gewicht fallen, dass sie - was unter den Beteiligten unstreitig ist - nach wie vor enge persönliche Bindungen zu dem nicht sorgeberechtigten Beigeladenen, von dem sie ihren Namen ableiten, haben. Die Kläger besuchen regelmäßig alle zwei Wochen den Beigeladenen und verbringen das Wochenende von Freitag bis Sonntag nach ihren Angaben gern mit dem Vater. Auch hat sich der Beigeladene nach der Ehescheidung stets um ihr Wohlergehen gekümmert und ist seiner Unterhaltspflicht nachgekommen. Danach entspricht das Verhältnis der Kläger zu dem Beigeladenen als dem nicht sorgeberechtigten Elternteil geradezu idealtypisch den in §§ 1626 Abs. 3, 1684 BGB zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen des Gesetzgebers, nach denen der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel dem Wohl des Kindes entspricht. Für das mit der Klage verfolgte Bestreben, das zu dem Beigeladenen bestehende Namensband zu lösen, liegen daher nach allem keine tragfähigen Gründe vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10 ZPO.
Die Revision ist zuzulassen, weil der Rechtssache im Hinblick auf die Frage, wie der Begriff des wichtigen Grundes in § 3 Abs. 1 NÄG in Namensänderungsverfahren sogenannter "Scheidungshalbwaisen" vor dem Hintergrund der Neuregelungen des Kindschaftsreformgesetzes auszulegen ist, grundsätzliche Bedeutung zukommt und das vorliegende Urteil von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO).