Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.05.2000, Az.: 12 M 1785/00
eheliche Lebensgemeinschaft; getrennte Wohnungen; Scheinehe; Verlängerung Aufenthaltserlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 10.05.2000
- Aktenzeichen
- 12 M 1785/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 41569
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 30.03.2000 - AZ: 11 B 654/00
Rechtsgrundlagen
- Art 6 Abs 1 GG
- § 17 Abs 1 AuslG
- § 23 Abs 1 AuslG
- § 23 Abs 2 AuslG
Gründe
2. Die demnach zuzulassende Beschwerde der Antragsteller, die das Aktenzeichen 12 M 1785/00 erhält, hat auch in der Sache Erfolg. Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist daher zu ändern, auch ist auf den Antrag der Antragsteller gem. § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ihres am 17. Februar 2000 erhobenen Widerspruchs, der gemäß § 72 Abs. 1 AuslG aufschiebende Wirkung hat, vom 15. Februar 2000 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Januar 2000 anzuordnen; denn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erweist sich der Bescheid vom 14. Januar 2000 nicht als offensichtlich rechtmäßig, vielmehr ist nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens davon auszugehen, dass der Widerspruch der Antragssteller voraussichtlich Erfolg haben wird, weil sie trotz getrennter Wohnungen in einer von Art. 6 Abs. 1 GG aufenthaltsrechtlich geschützten familiären - ehelichen - Lebensgemeinschaft i. S. des § 17 Abs. 1 AuslG zusammenleben, so dass der Antragsteller nach § 23 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. Abs. 1 AuslG die Verlängerung der ihm am 9. November 1998 erteilten Aufenthaltserlaubnis wird beanspruchen können (vgl. zum vom Senat zugrundezulegenden materiell-akzessorischen Prüfungsmaßstab: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, aaO, RdNrn. 247 ff. zu § 80).
2.1 Die Antragsteller haben am Juli 1998 in F. die Ehe geschlossen, die weiterhin besteht. Allerdings genügt das formale Band einer lediglich "auf dem Papier stehenden Ehe" nicht, um einen Anspruch eines Ausländers auf Verlängerung der ihm mit Rücksicht auf die mit einem deutschen Ehegatten eingegangenen Ehe erteilten Aufenthaltserlaubnis zu begründen; nur wenn außer einer rechtlichen auch eine tatsächlich - in der Regel in der Pflege einer häuslichen Gemeinschaft zum Ausdruck kommende - gelebte Ehe i. S. einer über die bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgehende Beistandstandgemeinschaft (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 - , BVerfGE 80, 81 (90 f.) = FamRZ 1989, 715 (716 f.) = DVBl. 1989, 712 (713)) zwischen den Ehegatten existiert (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 - , BVerfGE 76, 1 (42 f.) = FamRZ 1988, 363; OVG Hamburg, Urt. v. 23.11.1990 - Bf IV 114/98 - , InfAuslR 1991, 343 = FamRZ 1991, 1433 (1435 f.)), ist es gerechtfertigt, diese Gemeinschaft aus Art. 6 Abs. 1 GG auch aufenthaltsrechtlich zu schützen. Zwar manifestiert sich die (schützenswerte) eheliche Lebensgemeinschaft im Regelfall darin, dass zwischen den Eheleuten eine häusliche Gemeinschaft besteht, zwingende Voraussetzung für das Bestehen einer tatsächlich gelebten Lebensgemeinschaft ist dies aber nicht. Vielmehr kann Art. 6 Abs. 1 GG seinen aufenthaltsrechtlichen Schutz auch dann vermitteln, wenn getrennte Wohnungen existieren (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.3.1998 - 13 S 2792/96 - , VBlBW 1998, 352 [VGH Baden-Württemberg 25.03.1998 - 13 S 2792/96]), die familiären Bindungen hierdurch aber nicht berührt werden (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dez. 1999, RdNr. 23 zu § 17), weil etwa berufliche oder ausbildungsbedingte Gründe für getrennte Wohnungen sprechen und diese Gründe den Ehegatten nur an den Wochenenden und/oder im Urlaub ein Zusammenleben ermöglichen. Allerdings müssen der Ausländer und sein Ehegatte in diesem Fall die Gründe plausibel machen, weshalb sie (vorwiegend) in getrennten Wohnungen leben, die eheliche Lebensgemeinschaft also trotz der (zeitlich vorübergehenden) Trennung weiter aufrecht erhalten wird. Kann dies nicht plausibel gemacht werden, wird vielmehr deutlich, dass eine tatsächliche eheliche Verbundenheit nicht oder zumindest nicht mehr besteht, und hat sich diese Auflösung der Verbundenheit insbesondere in den getrennten Wohnungen manifestiert, so besteht kein Anlass, dem Ausländer - weiterhin - etwa bei der anstehenden Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus Art. 6 Abs. 1 GG aufenthaltsrechtlichen Schutz zu gewähren. Es soll nämlich verhindert werden, dass der ausländische Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, aus einer in Wahrheit nicht geführten Ehe aufenthaltsrechtliche Nutzen zieht (Nds. OVG, Beschl. v. 16.12.1999 - 11 M 4459/99 - ; s. auch OVG NW, Beschl. v. 5.11.1996 - 18 B 2037/96 - , NWVBl. 1997, 223 (224) u. Igstadt, in: GK-AuslR, Stand: Januar 2000, RdNr. 57 zu § 18 m. w. Nachw.) und mit Hilfe dieser "Scheinehe" nach den §§ 17, 23 AuslG zu Unrecht eine Aufenthaltserlaubnis erhält. Ist daher der Nachweis erbracht, dass es sich bei der zwischen dem Ausländer und dem deutschen Ehegatten geschlossenen Ehe um eine sog. Scheinehe handelt, oder liegen gewichtige, durch den Ausländer und/oder seinen Ehegatten nicht widerlegte Indizien dafür vor, dass die Eheleute die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft nicht beabsichtigt haben und/oder auch nicht (mehr) beabsichtigen, so kann die Verlängerung einer beantragten Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 23, 17 AuslG nicht in Betracht kommen (Nds. OVG, Beschl. v. 28.2.2000 - 11 M 690/00 - ; vgl. auch Hailbronner, aaO, RdNr. 26).
2.2 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze liegen nach dem Kenntnisstand dieses Eilverfahrens keine - hinreichenden - Indizien für die den aufenthaltsrechtlichen Schutz aus Art. 6 Abs. 1 GG ausschließende Annahme vor, zwischen den Antragstellern bestehe lediglich eine bloße Begegnungsgemeinschaft, also seine sog. Scheinehe.
Auszugehen ist davon, dass die Antragstellerin nach ihren Erklärungen in der Anhörung vor dem Antragsgegner am Dezember 1999, den im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren gemachten Angaben und nach ihrer Versicherung an Eides statt vom Februar 2000, an der zu zweifeln der Senat keinen Anlass hat, als Rechtsanwältin und Steuerberaterin an drei Kanzleiorten in Spanien (D.), Thüringen (B. F.) und Friedeburg (dort auch als Notarin) zusammen mit spanischen Rechtsanwälten und Steuerberatern beruflich tätig ist. Bereits diese Berufstätigkeit in räumlich sehr weit auseinanderliegenden Kanzleien bringt es mit sich, dass sich die Antragstellerin nicht nur an einem Ort - etwa in F. - aufhalten kann. Sie ist vielmehr schon aus beruflichen Gründen gezwungen, einen nicht geringen Teil ihrer Zeit dafür aufzuwenden, die zwischen den Kanzleiorten bestehenden (erheblichen) Distanzen zurückzulegen. Dass die Antragsteller darauf verzichten, während dieser Zeiten zusammenzuleben, sozusagen während dieser Zeiten eine 'Ehe aus dem Koffer' zu führen, erscheint dem Senat einleuchtend, zumal der Antragsteller nach seiner Vorbildung die Antragstellerin in ihrer Steuer- und Rechtsberatungstätigkeit selbst nicht unterstützen könnte und der Antragsteller selbst für die Bestreitung seines Lebensunterhalts (im Wesentlichen) einer entgeltlichen Tätigkeit (in D.) nachzugehen hat. Ebenfalls erscheint es dem Senat plausibel, dass sich die Eheleute bei dieser Ausgestaltung ihrer beruflichen Betätigungen (einerseits D. andererseits D., B. F. und F.) vornehmlich ein- bis zweimal im Monat - sofern sich die Antragstellerin nicht in Spanien bei ihren Kindern aus erster Ehe befindet - in F. zu treffen, dort am Wochenende zusammenzuleben und im Übrigen telefonisch laufen Kontakt zu pflegen. Zwar haben die Antragsteller auch angegeben, sich - gelegentlich, insbesondere wenn die Antragstellerin über den Flughafen D. nach Spanien gereist ist - auch in der E. Wohnung des Antragstellers getroffen zu haben, von einem intensiven, über bloße Besuchskontakte hinausgehenden ehelichen Zusammenleben an diesem Ort kann aber schon deshalb nicht gesprochen werden, weil der Antragsteller auch erklärt hat, das von ihm bewohnte Ein-Zimmerappartement in E. aus Kostengründen mit einem Landsmann zu teilen. Dass ein eheliches Zusammenleben somit lediglich in F. - beide Antragsteller habe übereinstimmend angegeben, dass der Antragsteller bisher seine Ehefrau nicht nach Spanien begleitet hat, auch ist von ihnen ein Zusammenleben in B. F. nicht behauptet worden - in Form einer sog. Wochenendehe allenfalls (nur) ein- bis zweimal im Monat erfolgt, (nur) möglich ist, ergibt sich nachvollziehbar aus der beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin (s. o.) und dem Umstand, dass der Antragsteller in D. als Kellner arbeitet und in Essen zum Erlernen der deutschen Sprache bei der Volkshochschule einen Deutschkurs besucht (ein entsprechender Nachweis wurde nunmehr von ihm, wenn auch mit Verspätung vorgelegt). Dieses Zusammenleben nur an den Wochenenden und nur in F. stellt vor der besonderen beruflichen Situation der Antragsteller, namentlich der Antragstellerin damit entgegen der Einschätzung im angefochtenen Beschluss und im Bescheid vom 14. Januar 2000 kein Indiz für eine Trennung der Eheleute, für eine nur bestehende reine Begegnungsgemeinschaft dar. Soweit dem Antragsteller im angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts vorgehalten wird, zwingende Gründe für dessen Aufenthalt in E. seien nicht erkennbar, auch könne er in der Nähe von F. die deutsche Sprache erlernen, so wird hierbei nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Antragsteller in D. eine Arbeitsstelle (als Kellner) und in E. eine preisgünstige Unterkunftsmöglichkeit gefunden hat und dass angesichts der immer noch von hoher Arbeitslosigkeit gerade unter Ausländern geprägten Arbeitsmarktsituation in Deutschland nichts dafür ersichtlich ist, dass der Antragsteller als Ausländer ohne ausreichende deutsche Sprachkenntnisse ohne weiteres in oder auch nur in der Nähe von F. ebenfalls eine (entgeltliche) Arbeitsstelle finden könnte (hätte finden können). Somit hält sich der Antragsteller - ebenfalls wie die Antragstellerin - aus beruflichen Gründen während der Arbeitswoche außerhalb von F. auf, kehrt aber, wenn sich die Möglichkeit für ein Zusammenleben mit seiner Ehefrau ergibt, dann nach Friedeburg, seinen melderechtlichen Hauptwohnsitz zurück. Dass die Antragsteller ihr eheliches Zusammenleben ihren beruflichen Notwendigkeit und Interessen, insbesondere denen der Antragstellerin unterordnen und danach ausrichten, wird auch daran deutlich, wie die Antragstellerin ihr Verhältnis zu ihren aus erster Ehe stammenden und seit dem Herbst 1999 in Spanien lebenden vier minderjährigen Kindern gestaltet. Auch diese werden von ihr nämlich - insoweit entspricht das familiäre Verhalten der Antragstellerin ihren Kindern gegenüber dem Verhalten, das sie auch ihrem Ehemann gegenüber zeigt - nur dann persönlich und direkt betreut, wenn es ihre berufliche Situation erlaubt, sich in Spanien aufzuhalten, wobei sich die Antragstellerin nach ihrer Versicherung an Eides statt vom Februar 2000 "in den letzten 2 Jahren <lediglich>...nie mehr wie 1/2 Jahr in Spanien aufgehalten" hat. Ansonsten erfolgt die Betreuung der Kinder nach den Angaben der Antragstellerin in ihrer Anhörung vom Dezember 1999 durch ein Au-pair-Mädchen oder ergänzend, soweit die Kinder schon schulpflichtig sind, in einer Ganztagsschule. Haben sich die Antragsteller aber dazu entschlossen, ihr Familienleben weitgehenden nach den beschriebenen beruflichen Anforderungen, namentlich nach denen der in zwei Ländern der Europäischen Union selbständig tätigen Antragstellerin auszurichten und wird von diesen deshalb derzeit - soweit es um ihr physisches Zusammenleben geht, zahlreiche telefonische Kontakte bestehen nach den Angaben des Antragstellers darüber hinaus - eine sog. Wochenendehe in F. geführt, so kann hieraus entgegen der im angefochtenen Beschluss und in dem Bescheid des Antragsgegners gewonnenen Einschätzung nicht der Schluss gezogen werden, bei den Antragstellern liege lediglich eine "Scheinehe", eine bloße Begegnungsgemeinschaft vor, die sich auf gelegentliche Besuche in F. oder E. reduziere. Bei dieser Sachlage bestehen auch - wie in diesem Zusammenhang anzumerken ist - , keine Bedenken gegen die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners; denn der Antragsteller hält sich demnach nur aus beruflichen Gründen (Kellnertätigkeit und Deutschstudium) in Nordrhein-Westfalen auf, kehrt aber regelmäßig, und zwar für das Zusammentreffen mit seiner Ehefrau ein- bis zweimal im Monat an seinen Hauptwohnsitz in F. zurück.
Gegen das Bestehen einer "Scheinehe" spricht hier insbesondere auch, dass ein Grund, der die Antragsteller, namentlich die Antragstellerin veranlasst haben könnte, eine 'Ehe nur auf dem Papier' einzugehen, unter Würdigung der vorliegenden Indizien - nur diese (Nds. OVG, Beschl. v. 16.12.1999 - 11 M 4459/99 - ) und allgemeine Erfahrungssätze (Hailbronner, aaO, RdNr. 26) ermöglichen eine Entscheidung dazu, ob eine "Scheinehe" vorliegt oder nicht vorliegt - nicht hinreichend deutlich geworden ist. Finanzielle Zuwendungen, die erfahrungsgemäß vorwiegend deutsche Staatwangehörige bewegen, mit einem Ausländer/einer Ausländer eine sog. Scheinehe einzugehen, haben nach den gegebenen Umständen hier auf der Seite der Antragstellerin angesichts ihrer persönlichen und beruflichen Stellung ersichtlich für die mit dem Antragsteller geschlossene Ehe keine Rolle gespielt. Im Gegenteil erscheint es dem Senat nachvollziehbar, dass der Antragsteller und nicht etwa die Antragstellerin von seinem Ehegatten angesichts seines (bescheidenen) Einkommens als Kellner - weitere Einkommensquellen oder Vermögensgegenstände des Antragstellers sind weder vorgetragen noch ersichtlich - finanzielle Zuwendungen erhalten hat und auch in Zukunft erhalten wird. (Insoweit ist im Übrigen auch ein - wesentlicher - Umstand für das Bestehen einer Beistandsgemeinschaft erfüllt.)
Auch altruistische oder politische Motive, die die Antragstellerin dazu veranlasst haben könnten (und noch veranlassen), entgegen ihren eigenen Angaben und denen ihres Ehepartners, mit diesem eine Ehe i. S. einer Lebensgemeinschaft tatsächlich nicht zu führen, sind nicht hervorgetreten. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin, worauf diese zu Recht hinweist, als Rechtsanwältin und Notarin mit erheblichen, ggf. sich auf ihre berufliche Zukunft negativ auswirkenden Konsequenzen zu rechnen hätte, sollte sich herausstellen, dass sie mit dem Antragsteller nur zum Schein und zur Verhinderung seiner im Frühjahr 1998 in die Wege geleiteten Abschiebung nach Sri Lanka - der Antragsgegner hatte bereits im Mai 1998 beim Landeskriminalamt Niedersachsen die Ausschreibung des Antragstellers zur Festnahme beantragt und zuvor Passersatzpapiere für den Antragsteller bei der srilankischen Botschaft in Bonn beschafft - am Juli 1998 die Ehe eingegangen ist. Auch vor diesem Hintergrund fehlt es an einem überzeugenden Nachweis für ein bei der Antragstellerin vorliegendes Motiv für das Eingehen einer (bloßen) "Scheinehe" und damit letztlich an einem Nachweis, im Falle der Antragsteller liege eine derartige ("Schein"-)Ehe vor.
Schließlich kann entgegen der im Bescheid des Antragsgegners vom 14. Januar 2000 vertretenen Auffassung nach dem derzeitigen Kenntnisstand auch nicht davon ausgegangen werden, die Antragstellerin habe nicht (mehr) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet i. S. des § 17 Abs. 1 AuslG. Die Antragstellerin hat glaubhaft versichert, sich nur vorübergehend in Spanien aufzuhalten, mögen sich dort jetzt auch ihre Kinder, die sie aber im Wesentlichen durch andere persönlich betreuen lässt, aufhalten. Für einen weiter im Bundesgebiet bestehenden gewöhnlichen Aufenthalt spricht im übrigen auch, dass die Antragstellerin zwei ihrer drei Praxen im Bundesgebiet unterhält. Allerdings könnte insoweit zukünftig eine Neubewertung des für die Antragstellerin geltenden Lebensschwerpunktes geboten sein, wenn die Antragstellerin tatsächlich entsprechend ihrer Ankündigung in der Anhörung vom Dezember 1999 - die Antragstellerin hat erklärt, mit ihrem Ehemann "auf keinen Fall...auf Dauer in F. zusammen <zu> leben" - F. verlassen sollte. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass diese Absicht bereits schon in die Tat umgesetzt worden ist, weshalb auch dieser Umstand für die hier zu treffende Entscheidung nicht zu berücksichtigen ist. Bestehen somit in diesem Verfahren an einem gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet keine Zweifel, so bedarf es auch keiner Stellungnahme des Senats zu den von den Antragstellerin in diesem Zusammenhang, d. h. für die Annahme eines Lebensschwerpunktes der Antragstellerin in Spanien aufgeworfenen europarechtlichen Fragen.