Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 11.05.2000, Az.: 1 L 1694/00
Beweisantrag; Gehörsrüge; rechtliches Gehör
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 11.05.2000
- Aktenzeichen
- 1 L 1694/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 41568
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - AZ: 5 A 75/00
Rechtsgrundlagen
- § 78 Abs 3 Nr 3 AsylVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Eine Gehörsrüge schützt nicht vor einer sachlich unrichtigen Ablehnung eines Beweisantrages.
2. Die Nichtbescheidung eines nur schriftlich angekündigten, im Verhandlungstermin nicht gestellten Beweisantrages kann nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzten.
Gründe
Der Zulassungsantrag des Klägers, der auf § 78 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 AsylVfG gestützt wird, ist unbegründet.
Die von dem Kläger geltend gemachte Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag ausweislich der Sitzungsniederschrift förmlich beschieden. Der Beschluss, mit dem der Beweisantrag des Klägers abgelehnt wurde, genügt den Anforderungen des § 86 Abs. 2 VwGO. Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte die Ablehnung des Beweisantrages nicht auf Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes in seinem Lagebericht vom 6. März 2000 stützen dürfen, legt der Kläger nicht einen Gehörsverstoß dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt nicht gegen eine nach Meinung eines Beteiligten sachlich unrichtige Ablehnung eines Beweisantrages (BVerwG, Beschlüsse v. 7.10.1987 - 9 CB 20.87 -, Buchholz 310, § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 31; v. 10.4.1992 - 9 B 142/91 -, NVwZ 1992, 890). Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung betreffen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung und nicht den mit der Verfahrensrüge allein der berufungsgerichtlichen Kontrolle zuzuführenden Verfahrensablauf (BVerwG, Beschl. v. 2.11.1995 - 9 B 710/94 -, NVwZ-RR 1996, 359).
Die von dem Kläger schriftlich vorgebrachten Beweisanträge hat das Verwaltungsgericht nicht zu Unrecht übergangen. Die Formulierung eines Beweisantrages in einem Schriftsatz stellt nur eine Ankündigung dar. Gestellt und beschieden werden Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung. Einen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG kann deshalb nur rügen, wer die prozessualen Mittel ausgeschöpft hat, um sich Gehör zu verschaffen (BVerwG, Beschl. v. 3.12.1979 - 2 B 16.78 -, Buchholz 310, § 138 VwGO Ziffer 3, Nr. 30). Der Kläger hat nicht in einer den Darlegungsanforderungen nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dargelegt, dass er oder seine Prozessbevollmächtigte die zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Gehörsverschaffung ausgenutzt hat. Die angekündigten Beweisangebote, auf die im Zulassungsantrag Bezug genommen wird, sind im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht als Beweisanträge gestellt worden. Die für die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Termin aufgetretene Vertreterin hat lediglich einen Beweisantrag gestellt, der als Anlage zum Protokoll genommen wurde. Diesen Beweisantrag hat das Verwaltungsgericht ausweislich des Protokolls der Sitzungsniederschrift beschieden.