Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.05.2000, Az.: 12 O 1815/00

Kraftfahrzeug: Zwangsstilllegung; Steuerrückstände

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.05.2000
Aktenzeichen
12 O 1815/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41570
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 03.11.1999 - AZ: 6 A 209/99

Gründe

1

Die Wertfestsetzung, die das Verwaltungsgericht getroffen hat, ist nicht zu beanstanden. Es entspricht der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschl. v. 2.5.2000 - 12 M 1020/00 -) in einem Verfahren wegen Stillegung eines Kraftfahrzeuges - neben den angefallenen Verwaltungskosten, wenn diese auch im Streit sind - einen Wert von 4.000,- DM zugrunde zu legen, weil dieser Wert dem Interesse des Klägers (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG), der sich gegen eine solche Verfügung wendet, entspricht. Dabei ist für die Streitwertfestsetzung das Interesse der Klägerin, von der Zwangsstillegung des von ihr gehaltenen Personenkraftwagens verschont zu bleiben, maßgebend, während ihr Interesse, wie hoch die Steuerrückstände sind, die gemäß § 14 KraftStG zu der Zwangsstillegung geführt haben, gegenüber dem so beschriebenen Interesse der Klägerin ohne Bedeutung ist.