Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.05.2000, Az.: 4 L 869/00

auswärtiges Kind; Deckungslücke; Förderung Kindergarten; Förderungsermessen; grenzüberschreitende Planung; Kindergartenförderung; planbare Größe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.05.2000
Aktenzeichen
4 L 869/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 42067
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 14. 10. 1999 - AZ: 9 A 2738/98
nachfolgend
BVerwG - 12.04.2001 - AZ: BVerwG 5 B 113.00
BVerwG - 25.04.2002 - AZ: BVerwG 5 C 17/01

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist für Kinder, die sich gewöhnlich in seinem Gebiet aufhalten und einen Anspruch auf einen Kindergartenplatz haben, auch dann verantwortlich, wenn sie aus zu respektierenden Gründen Einrichtungen mit der gewünschten Erziehungsrichtung im benachbarten Gebiet eines anderen Trägers besuchen; die Planungsverantwortung endet nicht an der Kreis- oder Stadtgrenze.

2. Ist das Kindergartenjahr abgelaufen, ist der Förderungsanspruch des Kindergartenträgers auf die Höhe der tatsächlich ungedeckt gebliebenen Kosten begrenzt.

Tatbestand:

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten für das Kindergartenjahr 1996/97einen Betriebskostenzuschuss in Höhe von 92.082,00 DM unter Berücksichtigung der in seinem Kindergarten betreuten Kinder aus dem Gebiet des Beklagten. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts nimmt der Senat gemäß § 130 b Satz 1 VwGO auf die Gründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Hannover - 9. Kammer - vom 14. Oktober 1999 Bezug.

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Durch das genannte Urteil hat das Verwaltungsgericht die Verpflichtungsklage des Klägers abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Für den nach § 74 SGB VIII zu beurteilenden Anspruch des Klägers auf Förderung fehle es an der Voraussetzung, dass der Beklagte als der in Anspruch genommene Träger der öffentlichen Jugendhilfe für den vom Kläger betriebenen Kindergarten die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung gemäß §§ 79, 80 SGB VIII trage. Dieser Kindergarten sei nämlich in den Bedarfsplan des Beklagten nicht aufgenommen worden. Die "Förderungslücke" - die Tatsache,  dass für Kindergartenplätze in der Einrichtung des Klägers, die von Kindern aus dem Zuständigkeitsbereich des Beklagten besetzt würden, Fördermittel weder vom Beklagten noch von der Landeshauptstadt Hannover gewährt würden - müsse hingenommen werden. Denn eine Gewähr für eine lückenlose Förderung von Kindergärten böten weder § 74 SGB VIII noch andere Rechtsnormen.   

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Auf den Antrag des Klägers hat der Senat durch Beschluss vom 7. März 2000 die Berufung gegen das genannte Urteil wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen. Mit seiner am 21. März 2000 begründeten Berufung macht der Kläger geltend: Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe habe im Rahmen seiner Gesamtverantwortung (einschließlich der Planungsverantwortung) zu gewährleisten, dass für die Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Zuständigkeitsbereich hätten, die zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Kindererziehung entsprechend zur Verfügung stünden. Dazu gehöre es auch, dass Einrichtungen der Waldorf-Pädagogik für Interessierte bereit stünden, unabhängig davon, ob diese nun im Kreisgebiet oder außerhalb lägen. Dabei müsse sich die Planung an dem "planungsrechtlichen" Bedarf im Sinne einer tatsächlichen Nachfrage der Kinder oder ihrer Eltern orientieren und dürfe nicht nur auf den voraussichtlichen Stärken der zukünftigen Geburtsjahrgänge beruhen. Dem genügend sei in den vom Verwaltungsgericht erwähnten Bedarfsplan des Beklagten auch der Kindergarten des Klägers dadurch "aufgenommen" worden, dass Kinder aus der Gemeinde , die den Kindergarten des Klägers besuchen, erwähnt und deren "Bedarf für ein solches Sonderbetreuungsangebot" anerkannt sei. Infolgedessen sei das Förderungsermessen des Beklagten so sehr "verdichtet", dass nur eine antragsgemäße Förderung des Klägers ermessensgerecht sei.

4

Die Höhe der begehrten Förderung (92.082,00 DM) ergebe sich aus der Differenz der zu Beginn des Kindergartenjahres prognostizierten Kosten für den Betrieb des Kindergartens und der (damals) prognostizierten Einnahme ("Unterdeckung"). Zwar weise die nach Ablauf des Kindergartenjahres aufgestellte Gewinn- und Verlustrechnung einen Gesamtverlust von lediglich 6.006,54 DM aus. Doch beruhe diese Reduzierung des Defizits auf günstigen Umständen, die die Förderungspflicht des Beklagten nicht mindern, ihn also nicht entlasten könnten: Die Förderung des Kindergartens durch die Landeshauptstadt Hannover (wegen der aus dem Stadtgebiet kommenden Kinder) sei großzügig ausgefallen und Einnahmen seien höher und Ausgaben niedriger als geplant angefallen, weil zusätzliche Spenden hätten eingenommen werden können und viele Vereinsmitglieder und Eltern ehrenamtliche oder freiwillige Tätigkeiten erbracht und dadurch Kosten eingespart hätten. 

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Der Kläger beantragt,

6

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach dem beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag zu erkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend: Der Förderungsanspruch des Klägers sei begrenzt durch den Umfang des individuellen Anspruchs eines jeden Kindes auf Förderung in Tageseinrichtungen gemäß § 24 SGB VIII und § 12 KiTaG. Dieser Anspruch sei ein "quantitativer" (nämlich: jedes Kind, Vormittagsgruppe, ortsnah) und gemäß § 12 Abs. 1 Satz 5 KiTaG nicht auf eine bestimmte Grundrichtung der Erziehung gerichtet. Zu Recht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass der Kindergarten des Klägers nicht allein durch seine Erwähnung in dem Bedarfsplan des Beklagten in diesen aufgenommen worden sei. Seine Aufnahme in den Kindertagesstättenbedarfsplan habe der Kläger auch nicht beantragt. Im übrigen sei die verlangte Förderung jedenfalls der Höhe nach auf die Übernahme des tatsächlich verbleibenden Defizits begrenzt. Anderenfalls würde der Kläger nach Ablauf des Kindergartenjahres einen Gewinn aus seiner Tätigkeit erzielen, was er aber - nach eigenem Bekunden - nicht beabsichtige. 

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die vom Senat uneingeschränkt zugelassene und auch sonst zulässige Berufung ist in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang teilweise begründet. Der Beklagte ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Gewährung eines Zuschusses zu den Kosten des Betriebs seines Kindergartens im Kindergartenjahr 1996/97 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht  als Rechtsgrundlage des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs § 74 SGB VIII angewendet. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. und Satz 2 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe unter bestimmten, im einzelnen genannten und im vorliegenden Fall - unstreitig - erfüllten, Voraussetzungen fördern.

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Gemäß § 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Art und Höhe der Förderung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Haushaltsvorbehalt berechtigt den Träger der Jugendhilfe nicht, Mittel für die Förderung freier Träger überhaupt nicht in seinen Haushaltsplan einzustellen (Senatsbeschl. v. 16. Juni 1997 - 4 M 1219/97 -, FEVS 48, 213 = NdsVBl. 1997, 238 = NdsRPfl. 1997, 230 = dng 1997, 129). Vielmehr haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 79 Abs. 1 SGB VIII für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung und sollen gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Die Förderentscheidung nach § 74 SGB VIII setzt eine Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII nicht voraus (Senatsbeschl. v. 12. Januar 1999 - 4 M 1528/98 - FEVS 49, 554 = DVBl. 1999, 466 = NdsRPfl. 1999, 155 = NVwZ-RR 1999, 383 [OVG Niedersachsen 12.01.1999 - 4 M 1598/98]). Liegt eine solche aber vor, so ist sie bei der Förderung nach § 74 SGB VIII zu beachten (BVerwG, Beschl. v. 30.12.1996 - 5 B 27.96 - FEVS 47, 529 = NDV-RD 1997, 33). Bei der Entscheidung über die Förderung eines Trägers der freien Jugendhilfe, dessen Einrichtung in die Bedarfsplanung aufgenommen ist, ist das Ermessen des für die Förderungsentscheidung nach § 74 SGB VIII zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe unter Umständen dahingehend reduziert, dass eine Förderung erfolgen muss (Senatsbeschl. v. 16. Juni 1997, a. a. O.).

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Danach kann der Senat im vorliegenden Fall die Frage, ob der Kindergarten des Klägers in die Jugendhilfeplanung des Beklagten aufgenommen wurde, unbeantwortet lassen. Denn jedenfalls hat der Beklagte bei seiner Förderungsentscheidung, zu der er unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet ist, die im Folgenden dargestellten Rechtsvorschriften und dargelegten Umstände zu beachten, aus denen sich ergibt, dass der Kindergarten des Klägers in seinen, des Beklagten, Jugendhilfeplan jedenfalls aufgenommen werden musste.

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Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe, wie erwähnt, gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und ausreichend zur Verfügung stehen. Dabei sind Wünsche der Leistungsberechtigten gemäß § 5 SGB VIII zu berücksichtigen; nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen ihrer Planungsverantwortung den Bedarf unter Berücksichtigung der Wünsche, Bedürfnisse und Interessen der jungen Menschen und der Personensorgeberechtigten für einen mittelfristigen Zeitraum zu ermitteln und nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII die zur Befriedigung des Bedarfs notwendigen Vorhaben rechtzeitig und ausreichend zu planen; dabei ist nach § 80 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII auch Vorsorge zu treffen, dass auch ein unvorhergesehener Bedarf befriedigt werden kann. Nach der Rechtsprechung des Senats sind auch Schwankungen, die u. a. durch die Zahl der jährlich geborenen Kinder, den Zuzug und den Wegzug von Familien sowie durch die Nachfrage der Eltern beeinflusst werden, zu berücksichtigen und kann das Risiko solcher Veränderungen und Schwankungen nicht allein den Trägern der freien Jugendhilfe auferlegt werden (Senatsbeschl. v. 16. Juni 1997, a. a. O.). Schließlich sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 80 Abs. 4 SGB VIII darauf hinwirken, dass die Jugendhilfeplanung und andere örtliche und überörtliche Planungen aufeinander abgestimmt werden. Für die Versorgung mit Kindertagesstättenplätzen wird dieses Gebot nicht durch die Bestimmungen in § 12 des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder ("Der Anspruch ist gegenüber dem örtlichen Träger geltend zu machen, in dessen Gebiet sich das Kind .... gewöhnlich aufhält. Er ist möglichst ortsnah zu erfüllen.") aufgehoben (Senatsbeschl. v. 12. Januar 1999, a.a.O.). Das bedeutet in diesem Fall:

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Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist zwar - wie der Senat in dem Beschluss vom 12. Januar 1999 (a.a.O.) ausgeführt hat - nur für die Kinder mit gesetzlichem Anspruch auf einen Kindergartenplatz verantwortlich, die in seinem Gebiet ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, er ist es aber - in Fortführung der Rechtsprechung des Senats - auch dann, wenn sie eine Tageseinrichtung jenseits der Grenze seines Gebiets besuchen, weil sie zum Beispiel ortsnäher ist als die nächstgelegene Einrichtung mit der gewünschten Erziehungsrichtung innerhalb des Gebiets. Die Planungs- und Förderungsverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe endet also nicht an der Kreis- oder Stadtgrenze. Voraussetzung für eine grenzüberschreitende Planung ist allerdings, dass eine Zahl von Kindern in "planbarer Größe" Einrichtungen jenseits der Grenze besuchen. Eine solche "planbare Größe" ist jedenfalls dann gegeben, wenn - wie hier - regelmäßig (Jahr für Jahr) 20 bis 25 Kinder, also in Gruppengröße, aus dem Gebiet des einen Trägers eine Einrichtung im benachbarten Gebiet eines anderen Trägers besuchen. Anlass, eine Mindestzahl unterhalb der Gruppengröße als "planbare Größe" festzulegen, gibt dieser Fall nicht.

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Ebenso braucht der Senat in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, ob bei der Ermittlung der "planbaren Größe" nur auf die Kinder abzustellen ist, die jeweils eine bestimmte Einrichtung besuchen, oder ob der Träger der öffentlichen Jugendhilfe dabei alle Kinder auf seinem Gebiet in den Blick zu nehmen hat, die aus nachvollziehbaren und zu respektierenden Gründen Kindergärten jenseits der Grenzen seines Gebiets besuchen. Wie er seiner Planungs- und Förderungsverantwortung für die Kinder aus seinem Gebiet nachkommt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Er kann Einzelvereinbarungen mit den aufnehmenden Kindergartenträgern schließen oder auch mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Gebiet die aufnehmenden Einrichtungen liegen, vereinbaren, dass dieser die Kinder aus dem benachbarten Gebiet bei der Förderung der Einrichtungen mit berücksichtigt und insoweit seine Aufwendungen erstattet erhält. In beiden Fällen braucht der "entsendende" Träger bei der Förderung entsprechend § 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII aber nur die Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung gleichartiger Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe in seinem Gebiet gelten.

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Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Beklagte dem Förderungsbegehren des Klägers jedenfalls nicht entgegenhalten kann, er habe die Einrichtung, die tatsächlich von Kindern aus seinem Zuständigkeitsbereich besucht werde, nicht in seinen Jugendhilfeplan aufgenommen. Deshalb ist das dem Beklagten eröffnete "Förderungsermessen" (§ 74 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII) dahin reduziert, dass die beantragte Förderung - dem Grunde nach - zu gewähren ist.

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Der Höhe nach ist der Anspruch eines Trägers der freien Jugendhilfe auf Förderung seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe unter Berücksichtigung seiner Einnahmen für diese Tätigkeit (z. B. Entgelte), Fördermittel von dritter Seite und eigener Leistungen des Trägers und der Benutzer seiner Einrichtung (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VIII) und seiner sonstigen finanziellen Verhältnisse zu bemessen und sind diesen "Einnahmen" die Kosten für den Betrieb der Einrichtung gegenüberzustellen. Grundsätzlich sind deshalb die vom Kläger seinem Antrag vom 18. Februar 1997 beigefügten, für das Kindergartenjahr prognostizierten Zahlen berücksichtigungsfähig. Doch kann die beanspruchte Förderung nicht den ungedeckt gebliebenen Förderungsbedarf des Trägers der freien Jugendhilfe und damit ein nach Ablauf des Kindergartenjahres verbleibendes Defizit übersteigen. Die Übernahme einer nur erwarteten, letztlich aber nicht entstandenen "Unterdeckung" im Wege der Förderung gemäß § 74 SGB VIII würde sonst zu mehr als der beabsichtigten Deckung des verbliebenen Bedarfs des Trägers der freien Jugendhilfe führen und damit zum Entstehen eines Überschusses. Im vorliegenden Fall ist deshalb der Förderungsanspruch des Klägers auf die Höhe des in der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Verlustes (6.006,54 DM) begrenzt. Der Senat verpflichtet den Beklagten nur zur Neubescheidung, wenngleich gegenwärtig nicht ersichtlich ist, dass er sein Ermessen pflichtgemäß anders ausüben könnte als dahin, den Kläger in dem genannten Umfang zu fördern.