Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 25.05.2000, Az.: 4 L 2385/99

Sozialverband VdK; zugelassene Prozeßbevollmächtigte; Zulassungsantrag Stellung beim OVG

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.05.2000
Aktenzeichen
4 L 2385/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41836
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - AZ: 5 A 2692/97

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Sozialverband VdK kann auch für einen Schwerbehinderten in Verfahren wegen Wohngeldes nicht als Bevollmächtigter vor dem Oberverwaltungsgericht auftreten.

2. Der Zulässigkeit des Zulassungsantrages steht es nicht entgegen, dass dieser Antrag nicht beim Verwaltungsgericht, sondern (unmittelbar) beim Oberverwaltungsgericht gestellt worden ist.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 124 VwGO statthaft und auch sonst zulässig.

2

Zwar hat der Kläger die in § 124  a Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmte Frist zur Stellung des Antrages auf Zulassung der Berufung, über die er in dem angefochtenen Urteil ordnungsgemäß belehrt worden ist, versäumt. Denn diese Monatsfrist hat mit der Zustellung dieses Urteils am 29. April 1999 begonnen und deshalb mit Ablauf des 29. Mai 1999 geendet. Wegen der Versäumung dieser Frist ist dem Kläger aber gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er ohne Verschulden verhindert war, innerhalb der Frist einen der Form des § 67 VwGO entsprechenden Antrag zu stellen. Daran, rechtzeitig vor Fristablauf einen Rechtsanwalt zu beauftragen, den Zulassungsantrag fristgerecht zu stellen, war er wegen seiner Bedürftigkeit und deshalb ohne Verschulden gehindert. Zwar hat er der ihm danach (nur) obliegenden Pflicht, innerhalb der Monatsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwaltes zu beantragen, nicht genügt; seinen Antrag wegen Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat er erst am 27. August 1999, also verspätet gestellt. Doch ist ihm auch wegen Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er auch diese Frist ohne Verschulden versäumt hat: Die neuen Regelungen über den Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht, insbesondere das Fehlen der Berechtigung seiner bisherigen Prozessbevollmächtigten vom Sozialverband VdK, für ihn als Schwerbehinderten in dem vorliegenden Verfahren wegen Wohngeldes als Bevollmächtigte vor dem Oberverwaltungsgericht aufzutreten, ist weder für diese noch für den Kläger selbst erkennbar gewesen. Auf dieses Problem ist erst in dem Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 11. August 1999 hingewiesen worden. Die danach nur noch zu wahrende Frist von zwei Wochen gemäß § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Stellung des Prozesskostenhilfeantrages hat der Kläger gewahrt. Nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines noch zu benennenden Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten des Klägers durch den Beschluss vom 1. Februar 2000 ist der Zulassungsantrag am 17. Februar 2000 und damit fristgerecht eingegangen.

3

Der Zulässigkeit des Zulassungsantrages steht es auch nicht entgegen, dass dieser Antrag - entgegen der Regelung in § 124 a Abs. 1 Satz 2 VwGO und der Belehrung in dem angefochtenen Urteil - nicht beim Verwaltungsgericht, sondern (unmittelbar) beim Oberverwaltungsgericht gestellt worden ist. Nach Auffassung des Senats dient die Regelung in § 124 a Abs. 1 Satz 2 VwGO lediglich der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens. Nach Stellung des Zulassungsantrages kann nämlich das Verwaltungsgericht diesem nicht abhelfen oder seine Entscheidung sonst ändern; vielmehr hat es lediglich die Pflicht zur Vorlage der Akten bei dem Oberverwaltungsgericht. Wenn aber - wie hier - die Akten schon vorgelegt worden sind und das Oberverwaltungsgericht schon Prozesskostenhilfe für den beabsichtigten Zulassungsantrag bewilligt hat, läuft die Regelung in § 124 a Abs. 1 Satz 2 VwGO leer: Die für den Normalfall angeordnete Stellung des Zulassungsantrages beim Verwaltungsgericht würde das Verfahren nicht - wie vom Gesetzgeber für den Normalfall angestrebt - beschleunigen, sondern nur unnötig verzögern. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Zulassungsantrag in Fällen der hier beschriebenen Art nicht - auch - beim Verwaltungsgericht gestellt werden darf.

4

Der Zulassungsantrag ist auch begründet. Die in der Antragsschrift § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügend dargelegten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124  Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist die Rechtssache tatsächlich auf.