Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 10.05.2000, Az.: 1 M 1634/00

Abstandfläche; Abstandsfläche; Abstellraum; Baugenehmigung; Baunachbarklage; Garage; Grenzabstand; Grenzgarage; Nachbarklage

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
10.05.2000
Aktenzeichen
1 M 1634/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 42030
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 30.03.2000 - AZ: 2 B 21/00

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Eine Garage mit integriertem Abstellraum ist in den Maßen des § 12 Abs. 1 NBauO an der Grenze zulässig.
2. Ist bereits eine Garage an der Grenze errichtet und eine weitere "kombinierte" Garage mit Abstellraum daher im Grenzabstand nach § 12 NBauO unzuläassig, steht nichts im Wege, die Garage außerhalb des Grenzabstandes zu errichten und einen selbständigen Abstellraum an der Grenze.

Tatbestand:

1

Der Antragsteller wendet sich als Grundstücksnachbar gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Carports und eines Abstellraumes.

2

Das Grundstück der Beigeladenen ist mit einem Wohnhaus sowie mit einer 1959 unmittelbar an der Grenze zum östlichen Nachbargrundstück genehmigten Garage bebaut. Mit Baugenehmigung vom 9. September 1999 erteilte die Antragsgegnerin die Genehmigung unter anderem zur Errichtung eines Carports und eines Abstellraumes an der Westseite des Hauses zum Grundstück des Antragstellers hin. Auf dessen Antrag ordnete das Verwaltungsgericht zunächst mit Beschluss vom 22. Februar 2000 die aufschiebende Wirkung des im Hinblick auf Carport und Abstellraum gegen die Baugenehmigung eingelegten Widerspruchs des Antragstellers an, weil es den Antragsteller wegen Unterschreitung des Grenzabstandes durch den Carport in seinen Nachbarrechten verletzt sah und Carport sowie Abstellraum als einheitliche bauliche Anlage ansah. Nachdem die Antragsgegnerin den Beigeladenen eine Nachtragsbaugenehmigung aufgrund geänderter Antragsunterlagen erteilt hatte, gab das Verwaltungsgericht einem Antrag der Beigeladenen auf Änderung des Beschlusses vom 22. Februar 2000 statt und lehnte den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Carport nach der Umplanung den notwendigen Grenzabstand einhalte und Carport sowie Abstellraum zwar aneinander grenzende, aber dennoch selbständige bauliche Anlagen darstellten. Danach sei das Vorhaben vom Antragsteller - auch im Hinblick auf dessen Grenzhecke - voraussichtlich nicht mehr zu beanstanden.

3

Der Zulassungsantrag blieb erfolglos.

Entscheidungsgründe

4

Dabei kann dahinstehen, ob aus § 12 Abs. 1 NBauO, in dem eine Kombination zweier Gebäude der Nummern 1 bis 3 nicht geregelt ist, gefolgert werden kann, dass diese Gebäude in jedem Falle selbständig sein müssen. Dieser Schluss ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht zwingend. Demgemäß wird in der Kommentarliteratur eine kombinierte Nutzung "Garage mit Abstellraum" als von § 12 Abs. 1 NBauO gedeckt angesehen (Barth/Mühler, Abstandsvorschriften der NBauO, § 12 RdNr. 29; Grosse-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 6. Aufl., § 12 RdNr. 9). Zu Recht hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis allerdings die bauliche Selbständigkeit des Abstellraumes gefordert, weil eine kombinierte Nutzung "Carport mit Abstellraum" im Bauwich nicht zulässig wäre, da es sich um die zweite Garage auf dem Grundstück handeln würde. Der Umstand, dass der Nutzungsbereich des Carports nach der veränderten Planung den Grenzabstand wahrt, würde bei einem einheitlichen Gebäude die Unterschreitung des nach § 7 NBauO einzuhaltenden Grenzabstandes durch das Gebäude insgesamt nicht rechtfertigen (vgl. Senatsbeschl. v. 19.4.1999 - 1 L 805/99 -).

5

Ernstliche Zweifel daran, dass Carport und Abstellraum nach der Umplanung selbständige Gebäude darstellen, bestehen nicht. Der Antragsteller bestreitet nicht die baulichen Veränderungen als solche, sondern er bewertet sie - anders als das Verwaltungsgericht - lediglich als "kosmetische Maßnahmen", ohne dass die nach wie vor einheitliche Anlage "aufgebrochen" worden sei. Diese Einschätzung ist unzutreffend. Die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts ist gemessen an den Voraussetzungen, die an ein Gebäude nach § 2 Abs. 2 NBauO zu stellen sind (vgl. dazu Grosse-Suchsdorf/Lindorf/Schmaltz/Wiechert, NBauO, 6. Aufl., § 2 RdNr. 30 ff), nicht zu beanstanden. Abstellraum und Carport sind zwar aneinander gebaut, stellen aber selbständig nutzbare Einheiten dar. Sie weisen je eine eigenständig tragende Konstruktion auf, was insbesondere das zusätzliche Fundament zwischen Abstellraum und Carport deutlich macht. Auf die Frage, ob das zusätzliche Fundament tatsächlich zur Ausführung gelangt ist, kommt es für das Zulassungsverfahren nicht an, weil die Klage gegen die Baugenehmigung und nicht ein hiervon abweichendes Bauen gerichtet ist. Die Eigenständigkeit der Gebäude wird weiter augenfällig durch die Aufkantung des Daches mit jeweils eigenem Regenwasserablauf. Obwohl Carport und Abstellraum unmittelbar nebeneinander gebaut sind, stellen sie somit vom architektonischen Erscheinungsbild keinen einheitlichen Baukörper mehr dar.