Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 23.05.2000, Az.: 9 L 3832/99

Anfechtungsklage; Beitragspflicht; Bestandskraft; Eigentum; Erledigung; Erledigung der Hauptsache; Grundstück; Hauptsacheerledigung; Leistungsgebot; Rechtsschutzbedürfnis; Rechtsschutzinteresse; Rückzahlung; Verrechnung; Verwaltungsakt; Vorausleistung; Vorausleistungsbescheid

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
23.05.2000
Aktenzeichen
9 L 3832/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41935
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Das rechtliche Schicksal eines angefochtenen Vorausleistungsbescheides nach Zahlung der Vorausleistung und Verrechnung der erbrachten Vorausleistung im bestandskräftig gewordenen endgültigen Beitragsbescheid ist nicht von den Eigentumsverhältnissen an betroffenen Grundstück abhängig. Abzustellen ist allein darauf, ob der bestandskräftige endgültige Bescheid den Vorausleistungsbescheid in jeder Hinsicht gegenstandslos macht. Ist dies der Fall, weil der endgültige Bescheid den Vorausleistungsbescheid als Rechtsgrund vollständig ablöst, entfällt das Rechtsschutzinteresse für die anhängige Anfechtungsklage gegen den Vorausleistungsbescheid und zwar unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am betroffenen Grundstück. (Leitsatz der Redaktion)

Tenor:

Den Antrag des Kl., die Berufung gegen das Urteil des VG hat das OVG abgelehnt.

Gründe

1

Der auf die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 II Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 II Nr. 3 VwGO) gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

2

Der Kl. wendet sich gegen die Auffassung des VG, seine gegen den Vorausleistungsbescheid des Bekl. vom 27.7.1995 gerichtete Klage sei wegen Fortfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden, nachdem die festgesetzte Vorausleistung auf den künftigen Kanalbaubeitrag für die- öffentliche Schmutzwasseranlage in Höhe von 7.531,- DM bezahlt worden und der gegenüber seinem Rechtsnachfolger ergangene endgültige Bescheid vom 16.3.1999, in dem die erbrachte Vorausleistung angerechnet worden ist, bestandskräftig geworden ist. Das VG hat hierzu ausgeführt, die ausdrücklich als Anfechtungsklage aufrechterhaltene Klage sei unzulässig, da der angefochtene Vorausleistungsbescheid gegenstandslos geworden sei. Durch den Erlass des endgültigen Beitragsbescheides erledige sich ein wegen Anfechtung des Vorausleistungsbescheides anhängiger Rechtsstreit in der Hauptsache.

3

Denn das Leistungsgebot des Vorausleistungsbescheides sei durch Erfüllung erloschen und der endgültige Beitragsbescheid sei nunmehr Rechtsgrund für die erbrachte Leistung. Aus der Vorschrift des § 6 VII 2 NdsKAG ergebe sich, dass dies auch dann gelte, wenn - wie hier - zwischen Erlass des Vorausleistungsbescheides und der endgültigen Heranziehung ein Eigentumswechsel stattgefunden habe. Der Kl. meint demgegenüber, der Gesetzgeber habe durch § 6 VII 2 NdsKAG nur den Fall regeln wollen, dass die endgültige Beitragspflicht des Vorausleistenden allein deshalb nicht entstehen könne, weil der Vorausleistende nicht mehr Eigentümer des betroffenen Grundstücks sei. Dies solle einer Verrechnung der Vorausleistung mit der endgültigen Beitragsschuld nicht entgegenstehen. Sei indes der Vorausleistungsbescheid rechtswidrig, müsse der Vorausleistende auch dann die Möglichkeit behalten, den Vorausleistungsbescheid anzufechten, wenn im endgültigen Beitragsbescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger eine Verrechnung mit der geleisteten Vorausleistung erfolgt sei. Dieser Beurteilung folgt der Senat nicht.

4

Das rechtliche Schicksal eines angefochtenen Vorausleistungsbescheides nach Zahlung der Vorausleistung und Verrechnung der erbrachten Vorausleistung im bestandskräftig gewordenen endgültigen Beitragsbescheid ist nicht von den Eigentumsverhältnissen am betroffenen Grundstück abhängig. Abzustellen ist allein darauf, ob der bestandskräftige endgültige Bescheid den Vorausleistungsbescheid in jeder Hinsicht gegenstandslos macht. ist dies der Fall, weil der endgültige Bescheid den Vorausleistungsbescheid als Rechtsgrund vollständig ablöst, entfällt das Rechtsschutzinteresse für die anhängige Anfechtungsklage gegen den Vorausleistungsbescheid (BVerwG, NVwZ-RR 1998, 577 = DVBl 1998, 711 = KStZ 1999, 51).

5

Das ist - unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am betroffenen Grundstück - der Fall. Der Vorausleistungsbescheid hat zwei Regelungsinhalte: Zum einen enthält er das Leistungsgebot an den Vorausleistungspflichtigen, die festgesetzte Vorausleistung zu zahlen. Zum anderen stellt er für die Gemeinde den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der erbrachten Vorausleistung dar. Das Leistungsgebot erledigt sich mit der Erbringung der Vorausleistung. Der endgültige Bescheid tritt, sofern in ihm eine Anrechnung der Vorausleistung erfolgt ist, mit seiner Unanfechtbarkeit als Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Vorausleistung an die Stelle des Vorausleistungsbescheides. Der Vorausleistende hätte wegen der Bestandskraft des endgültigen Bescheides deshalb auch dann keinen Anspruch auf Rückzahlung der erbrachten Vorausleistung, wenn er den Vorausleistungsbescheid noch mit Erfolg anfechten würde. Aus diesem Grunde entfällt sein Rechtsschutzinteresse für die Fortführung des Anfechtungsprozesses gegen den Vorausleistungsbescheid.

6

Dies folgt allein aus dem Regelungsinhalt von Vorausleistungsbescheid einerseits und dem die Vorausleistung anrechnenden endgültigen Bescheid andererseits; für die Begründung des Ergebnisses bedarf es daher nicht des Rückgriffs auf die landesrechtliche Vorschrift des § 6 VII 2 NdsKAG. Denn § 6 VII 2 NdsKAG will lediglich einen - unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Vorausleistungsbescheides bestehenden - isolierten Rückzahlungsanspruch des Vorausleistenden ausschließen, der das von der Beitragserhebung betroffene Grundstück vor Erlass des endgültigen Bescheides veräußert hat. Gäbe es diese Vorschrift nicht, wäre die Gemeinde verpflichtet, dem Vorausleistenden die erbrachte Vorausleistung einen Monat nach Bekanntgabe des endgültigen Bescheides gegenüber dem Rechtsnachfolger zu erstatten, weil mit dem Eigentumsübergang vom Vorausleistenden auf den Erwerber des betroffenen Grundstücks fest steht, dass in der Person des Vorausleistenden keine endgültige persönliche Beitragspflicht mehr entstehen kann (vgl. Driehaus, KommunalabgabenR, Stand: Januar 2000, § 8 Rdnr. 1062 a). Dies wird durch die Bestimmung des § 6 VII 2 NdsKAG verhindert, wonach (auch) in Fällen des Eigentumswechsels die Vorausleistung mit dem endgültigen Beitrag zu verrechnen ist.

7

Da sich der Regelungsinhalt von § 6 VII 24 NdsKAG unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, kommt der in der Antragsschrift bezeichneten - vorstehend bereits beantworteten - Frage, ob § 6 VII 2 NdsKAG auch im Falle eines rechtswidrigen Vorausleistungsbescheides einschlägig ist, keine grundsätzliche Bedeutung zu.