Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 17.05.2000, Az.: 4 L 841/00

Auswärtigenzuschlag; Belastung, zumutbare; Kind, auswärtiges; Kindergarten; Teilnahmebeitrag; Jugendhilfe

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
17.05.2000
Aktenzeichen
4 L 841/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 35782
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2000:0517.4L841.00.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerwG - 12.04.2001 - AZ: BVerwG 5 B 118.00

Amtlicher Leitsatz

1. Zu dem Teilnahmebeitrag, der für den Besuch eines Kindergartens erhoben wird und vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden soll, gehört - neben dem nach dem Einkommen gestaffelten Entgelt - auch der für ein "auswärtiges" Kind erhobene "Auswärtigenzuschlag", wenn dessen Platz weder von dem für den Sitz des Kindergartens noch von dem für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe institutionell gefördert wird.

2. Die Übernahme dieses (gesamten) Teilnahmebeitrages kommt nur in Betracht, soweit die Belastung den Eltern und dem Kind nach ihrem Einkommen und Vermögen nicht zuzumuten ist.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Übernahme eines Teils der Kosten der Betreuung ihres Kindes in einer Kindertagesstätte aus Jugendhilfemitteln.

2

Die Kläger sind die Eltern der am 9. September 1992 geborenen . Das Kind besuchte von der im hier maßgeblichen Zeitraum im Bereich der Beklagten gelegenen Wohnung der Familie aus den im Landkreis nämlich in , gelegenen Waldorf-Kindergarten e. V.. Nach der Aufnahme in die Einrichtung am 1. August 1996 zahlten die Kläger zunächst den nach der Beitragsstaffel des Kindergartens zu entrichtenden Teilnahmebeitrag. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte die besuchte Einrichtung nicht mit dem Betrag förderte, mit dem sie Einrichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich - institutionell - förderte, schlossen die Kläger mit dem Kindergartenträger unter dem 12. Januar 1998, basierend auf der neuen Entgeltregelung der Einrichtung, einen neuen Betreuungsvertrag mit Wirkung ab dem 1. Dezember 1997, nach dem ein "Defizit deckendes Entgelt von zur Zeit 303,-- DM + 254,-- DM = 557,-- DM" zu zahlen war. Die in Ansatz gebrachten Beträge entsprechen der einkommensorientierten Höhe des Entgelts (303,-- DM) sowie einem Zuschlag in Höhe des Betrages, mit dem der Besuch des Kindes in einer vergleichbaren, im Bereich der Beklagten gelegenen Einrichtung von ihr gefördert worden wäre (254,-- DM).

3

Unter dem 27. März 1998 beantragten die Kläger bei der Beklagten, ihnen den als "Auswärtigenzuschlag" bezeichneten Teil des Betreuungsentgelts von 254,-- DM aus Jugendhilfemitteln zu erstatten. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11. Mai 1998 ab und verwies auf die Möglichkeit, eine bedarfsgerechte Betreuung des Kindes in ihrem Zuständigkeitsbereich in Anspruch zu nehmen.

4

Nach Ablehnung des hiergegen eingelegten Widerspruchs durch den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 29. Juli 1998 haben die Kläger am 6. August 1998 Klage erhoben, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hannover, Az. 15 A 5431/98, zur Aufhebung der angefochtenen Bescheide durch Urteil vom 9. Februar 1999 führte. Die Kammer begründete die Aufhebung der Bescheide gemäß § 113 Abs. 3 VwGO damit, dass die Einkommensverhältnisse der Kläger entscheidungserheblich seien, hierüber die Beklagte jedoch Erhebungen nicht angestellt habe. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden.

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Die Beklagte berechnete in der Folgezeit aufgrund der mitgeteilten Einkommensverhältnisse der Kläger einen die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag in Höhe von 2.287,-- DM, der reiche, um die Betreuungskosten zu decken. Beruhend auf dieser Berechnung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. April 1999 - erneut - die Übernahme eines Teils des von den Klägern für die Betreuung ihrer Tochter an den Kindergarten zu entrichtenden Betrages ab und verwies zur Begründung im wesentlichen auf die Höhe der zumutbaren Belastung.

6

Den hiergegen unter dem 22. und 23. April 1999 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 1999 zurück. Das Verwaltungsgericht hat die am 28. Juli 1999 erhobene Klage durch Gerichtsbescheid vom 10., zugestellt am 17. Januar 2000, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich nicht aus § 90 SGB VIII, weil den Eltern zuzumuten sei, die Belastung mit dem durch den Besuch des Kindergartens entstehenden Teilnahmebeitrag aus ihrem Einkommen zu tragen. Dabei könne offen bleiben, ob für die Beurteilung der Zumutbarkeit auf den Gesamtbetrag des gezahlten Entgelts von 557,-- DM oder nur einen Teilbetrag davon abzustellen sei. Die Hälfte des die Einkommensgrenze übersteigenden Betrages in Höhe von 2.287,-- DM, die als zumutbare Belastung anzusehen sei, übersteige nämlich deutlich den (Gesamt-)Teilnahmebeitrag von 557.-- DM monatlich.

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Die Kläger haben unter dem "7." (richtig: 17.) am 24. Januar 2000 beim Verwaltungsgericht beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid zuzulassen.

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Der Senat hat die Berufung durch Beschluss vom 6. März 2000 wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen.

9

Die Kläger stützen den geltend gemachten Anspruch auf folgende Erwägung: Die Beklagte fördere die vergleichbare Einrichtung des Waldorf-Kindergartens mit einem Sockelbetrag je Platz von 254,-- DM monatlich. Der Anspruch ihres Kindes auf einen Kindergartenplatz werde nicht durch die Inanspruchnahme eines von der Beklagten bereitgestellten Platzes verwirklicht, sondern durch den Besuch eines selbst gewählten Kindergartens. Der Anspruch auf einen Kindergartenplatz wandle sich deshalb in einen Erstattungsanspruch um, der auf die Höhe des Betrages zu bemessen sei, den die Beklagte als örtlich zuständige Jugendhilfeträgerin deshalb einspare, weil ihr Kind einen Kindergarten außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Beklagten besuche. Für diese Einrichtung verweigere die Beklagte die institutionelle Förderung nach § 74 SGB VIII, weil sie außerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereichs liege, und der für den Sitz der besuchten Einrichtung zuständige örtliche Jugendhilfeträger - der Landkreis - verweigere die institutionelle Förderung bezogen auf den von ihrer Tochter besuchten Platz, weil sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in seinem Zuständigkeitsgebiet habe.

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Die Kläger haben in ihrer am 23. März 2000 eingegangenen Berufungsbegründung beantragt,

  1. die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Verwaltungsgerichts Hannover vom 10. Januar 2000 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 13. April 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Juli 1999 zu verpflichten, an die Kläger ab dem 1. Dezember 1997 254,-- DM monatlich zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

  1. die Berufung zurückzuweisen.

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Sie erwidert: Nur der Träger der Einrichtung sei förderungsberechtigt nach § 74 SGB VIII. Der Anspruch aus § 24 SGB VIII auf einen Kindergartenplatz stehe dem Kind und nicht seinen Eltern zu. Sie erfülle diesen Anspruch, indem sie in ihrem Zuständigkeitsgebiet eine ausreichende Versorgung mit Kindergartenplätzen sicherstelle und die Förderung einzelner Einrichtungsträger übernehme. An den Kosten der bereitgestellten Einrichtungen müssten sich nach den Regelungen des § 90 SGB VIII die Eltern im Rahmen des Zumutbaren beteiligen. Im vorliegenden Fall bestünden keine Zweifel, dass sich nach den Einkommensverhältnissen der Kläger ein Anspruch auf (teilweise) Übernahme der Kosten der Betreuung nicht ergebe. Durch den Abschluss des Betreuungsvertrages mit dem Träger des Waldorf-Kindergartens verursachten die Kläger unverhältnismäßige Mehrkosten im Sinne von § 5 Abs. 2 SGB VIII, weil sie, die Beklagte, die Kosten für das Vorhalten einer ausreichenden Zahl von Einrichtungen bzw. Kindergartenplätzen für die Anspruchsberechtigten in ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich tragen müsse und demnach jede weitere "Förderung" zusätzliche Kosten auslöse. Auf solche Einrichtungen müssten sich die Kläger - unabhängig von einer besonderen pädagogischen Ausrichtung - verweisen lassen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem im Verfahren des Verwaltungsgerichts Hannover 15 A 5431/98sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Sie sind in ihrem wesentlichen Bestandteil Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

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Der geltend gemachte Anspruch auf Übernahme eines Teils der Kosten des Besuchs des Kindergartens durch die Tochter der Kläger kann sich nur aus § 90 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 3 Satz 1 2. Alt. i. V. m. § 24 Satz 1 SGB VIII ergeben. Danach soll der Teilnahmebeitrag für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen auf Antrag vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist. Die zweite Alternative des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII ist ihrem Wortlaut nach schon als Erstattungsanspruch, wie ihn die Kläger geltend machen, ausgestaltet. Dies folgt aus der Gegenüberstellung mit der ersten Alternative, die regelt, dass der Beitrag oder die Gebühr "erlassen" werden soll. Die erste Alternative betrifft danach die Fälle, in denen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst eine Einrichtung vorhält, in der der Betreuungsbedarf des Kindes gedeckt wird, während die zweite Alternative die Fälle betrifft, in denen die Einrichtung von einem anderen Träger betrieben wird ( BVerwG, Urt. v. 25. April 1997 - 5 C 6.96 - FEVS 48, 16 = NDV-RD 1997, 124 = DVBl. 1997, 1438). Zwar ist in der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 28. April 1999 - 4 L 2607/98 -, V. n. b.) geklärt, dass § 5 SGB VIII - wie schon die entsprechende Regelung des § 3 JWG - die Übernahme der Kosten bereits anderweitig gewährter erzieherischer Hilfen nicht ausschließt. Dieser Erstattungsanspruch besteht jedoch denkgesetzlich bereits nur in dem Rahmen, in dem das materielle Recht einen Anspruch begründet. Auch der Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Betreuung eines Kindes in einer Tageseinrichtung kann deshalb nicht über das hinausgehen, was § 90 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. SGB VIII einräumt.

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Dem Hilfeanspruch steht also grundsätzlich nicht entgegen, dass der Anspruchsberechtigte sich die Leistungen zur Bedarfsdeckung selbst beschafft hat und auf diesem Wege den Hilfeträger nachträglich nur zur Erstattung der entstandenen Kosten in Anspruch nimmt; es wird aber zugleich deutlich, dass der aus § 90 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. SGB VIII folgende Anspruch auf Übernahme der Betreuungskosten auf den Betrag begrenzt ist, der den zumutbaren Eigenanteil an den entstehenden Kosten übersteigt. Allein der Umstand, dass nicht der Primäranspruch auf einen Kindergartenplatz durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst oder einen in seinem Gebiet ansässigen und von ihm geförderten Träger der freien Jugendhilfe gedeckt wird, kann nicht dazu führen, dass den Eltern oder dem Kind ein Anspruch zuwächst, der den aus § 90 SGB VIII folgenden und durch einen Eigenanteil begrenzten Anspruch übersteigt.

17

Ein weitergehender "Erstattungs-"Anspruch der Kläger ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag - GoA -. Die Kläger machen selbst nicht geltend, die Beklagte erfülle ihre Verpflichtung, Kindergartenplätze in ausreichender Zahl für nach § 24 StGB VIII und dem Nds. KiTaG anspruchsberechtigte Kinder in ihrem Zuständigkeitsbereich bereit zu halten, nicht. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob in einem solchen Fall die Regelung einer öffentlich-rechtlichen GoA anwendbar sein könnte. Sie ist es jedenfalls dann nicht, wenn die konkrete Art der Bedarfsdeckung lediglich auf der Ausübung des durch § 5 Abs. 2 SGB VIII gewährleisteten Wunsch- und Wahlrechts beruht. Hielte man die Regelungen über eine öffentlich-rechtliche GoA für anwendbar, unterliefe dieses Rechtsinstitut nämlich die gesetzlichen Beteiligungsregelungen des § 90 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 und 4 SGB VIII i. V. m. §§ 76-79, 84 und 85 BSHG.

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Die Argumentation der Kläger läuft vielmehr darauf hinaus, dass die Beklagte deshalb zur Gewährung des von ihr für Einrichtungen in ihrem Zuständigkeitsbereich gewährten Sockelbetrages verpflichtet sei, weil sie diesen Betrag dadurch spare, dass ihre Tochter einen Kindergarten außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs der Beklagten besuche. Diese Argumentation nach Art von Bereicherungserwägungen knüpft nicht an einer anspruchsbegründenden Norm an und verkennt, dass damit ein Anspruch jedes Kindes aus dem örtlichen Zuständigkeitsbereich der Beklagten begründet werden könnte, das einen Platz in einer von der Beklagten institutionell geförderten Einrichtung nicht in Anspruch nimmt. Damit aber verlöre das SGB VIII in diesem Bereich seinen Charakter als Erziehungsgesetz und würde zu einem Gesetz über staatliche Transferleistungen, das Leistungen unabhängig vom tatsächlichen Bedarf gewährte.

19

Zu Unrecht meint indes die Beklagte, sie könne dem geltend gemachten Anspruch den Mehrkosteneinwand aus § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII entgegenhalten, wenn bei der Ermittlung des zumutbaren Eigenanteils der Kläger an den Betreuungskosten der vertraglich geschuldete Gesamtbetrag in Höhe von 557,-- DM monatlich berücksichtigt würde. Auch wenn es hier wegen der Höhe der zumutbaren Belastung der Kläger nicht darauf ankommt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat -, nimmt der Senat Gelegenheit, deutlich zu machen, dass nach seiner Auffassung bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Mehrkosten darauf abzustellen ist, welche Gesamtbelastung mit der Bedarfsdeckung - hier 557,-- DM - verbunden ist.

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Das privatrechtlich vereinbarte Betreuungsentgelt setzt sich zwar aus zwei Komponenten zusammen, lässt sich aber insgesamt unter den Begriff des Teilnahmebeitrages im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB VIII subsumieren: Ein Teil des Gesamtbetrages (nämlich 303,-- DM) entspricht dem einkommensabhängigen Staffelentgelt. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass dieser Teilbetrag als Aufwand in voller Höhe berücksichtigungsfähig ist, auch wenn er über dem entsprechenden Betrag liegen sollte, der nach der Staffelung in Einrichtungen in der Trägerschaft der Beklagten gilt. Zu diesem Teil bedarf es deshalb weiterer Ausführungen nicht.

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Soweit die Kläger einen darüber hinausgehenden Betrag zu entrichten haben, findet dieser seine innere Rechtfertigung darin, dass der Einrichtung eine Förderung aus öffentlichen Kassen in dieser Höhe gerade deshalb entgeht, weil der vorgehaltene und besetzte Platz in der Einrichtung von einem Kind in Anspruch genommen wird, das nicht aus dem Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeträgers stammt, in dem die Einrichtung ihren Sitz hat. Aus Sicht der Einrichtung ist deshalb die Betreuung eines solchen Kindes zwar mit demselben Gesamtaufwand verbunden, wie die von Kindern aus dem Zuständigkeitsbereich des Jugendhilfeträgers, in der die Einrichtung liegt; das ausschließlich einkommensorientierte Staffelentgelt deckt aber die Kosten nur in Höhe des Betrages, der unter Berücksichtigung der platzbezogenen Förderung des Einrichtungsträgers als Institution zu kalkulieren ist. Erhöbe die Einrichtung für die Betreuung "auswärtiger" Kinder nur das einkommensabhängig gestaffelte Entgelt, müsste sie den Beitrag für alle Eltern so kalkulieren, dass der Ausfall der Sockelförderung für einzelne Kinder durch eine Erhöhung der Staffelbeiträge kompensiert würde. De Einrichtung ist im vorliegenden Fall nicht diesen Weg zur Deckung des Gesamtaufwandes gegangen, sondern hat einzelfallbezogen einen um den Betrag der Sockelförderung erhöhten Beitrag von den Eltern erhoben, für deren Kinder eine institutionelle Förderung gerade nicht erbracht worden ist.

22

Danach ist zwar auch der zusätzlich erhobene Betrag Bestandteil des Teilnahmebeitrages im Sinne § 90 Abs. 3 SGB VIII, es wird aber zugleich deutlich, dass dadurch eine doppelte Inanspruchnahme öffentlicher Kassen - sei es des für den Wohnort des Kindes, sei es des für den Sitz der Einrichtung zuständigen Jugendhilfeträgers - nicht eintreten darf. An der inneren Rechtfertigung zur Erhebung des erhöhten Teilnahmebetrages fehlt es nämlich dann, wenn entweder der für den Wohnsitz des Kindes zuständige Jugendhilfeträger den außerhalb seines Bereichs liegenden Kindergartenplatz institutionell fördert (etwa weil er ihn in seinen Bedarfsplan aufgenommen hat) oder aber der für den Sitz der Einrichtung örtlich zuständige Jugendhilfeträger diese unter Berücksichtigung auch der Plätze institutionell fördert, die von Kindern belegt werden, deren Wohnsitz außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs liegt.

23

Bei dem durchzuführenden Kostenvergleich muss berücksichtigt werden, dass Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe durch Einrichtungen erbracht werden können, die von jedermann - unabhängig von seiner Hilfebedürftigkeit und damit unabhängig von Einkommen und Vermögen (Mainberger, in: Hauck, SGB VIII, § 5 Rdnr. 15 am Ende; Wießner u.a. SGB VIII, 2. Aufl. § 5 Rdnr. 12) - genutzt werden können; dies deshalb, weil sich der Staat als Wächter über die Erziehung verpflichtet sieht, bestimmte Leistungen als Daseinsvorsorge anzubieten. Dieser Umstand spricht dagegen, einem Übernahmeanspruch wegen eines selbst gedeckten Jugendhilfebedarfs entgegenzuhalten, der aufgewendete Betrag sei unverhältnismäßig und deshalb nach § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII vom Jugendhilfeträger nicht zu übernehmen, weil die Gesamtbelastung der öffentlichen Hand einschließlich der Regie- und Vorhaltekosten sowie pauschaler Finanzierung eine andere Art der Bedarfsdeckung geboten hätte. Der Senat schließt sich deshalb auch nicht der Auffassung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Beschl. v. 24. 10. 1994 - OVG Bs IV 144/94 -, NDV 1994, 300) an, das "abstellend auf die im wesentlichen inhaltsgleiche Regelung des § 36 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII " meint: Die Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts dürfe nicht die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung des gesamtverantwortlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe über die Förderung freier Träger unterlaufen. Unter diesem Gesichtspunkt sei das Wunsch- und Wahlrecht einzuschränken, wenn unverhältnismäßige Mehrkosten dadurch entstünden, dass neben dem Angebot eines geförderten Trägers die Kosten der Inanspruchnahme eines anderen, nicht geförderten, zusätzlich anfielen. Nach dieser Auffassung würde nämlich das Planungsrisiko als ein das Wunsch- und Wahlrecht beschränkendes Merkmal eingeführt: Der seinen Bedarf selbst deckende Berechtigte liefe Gefahr, seinem Übernahmebegehren bis zur Ausschöpfung der vorhandenen Kapazitäten entgegenhalten lassen zu müssen, es seien noch freie, bereits anderweitig geförderte Plätze vorhanden. Diese Bedeutung ist dem Mehrkostenvorbehalt des § 5 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nicht zu entnehmen. Deshalb ist es sachgerecht, in den Fällen, in denen ein selbst gewählter Platz nicht gefördert wird, bei dem Kostenvergleich einerseits den Gesamtbetrag des vertraglich geschuldeten Teilnahmebeitrags und andererseits den Betrag zu berücksichtigen, der der Gesamtbelastung sämtlicher öffentlicher Kassen - also einschließlich der Förderung des vermeintlich mit angemessenen Kosten zu nutzenden anderen Platzes - entspricht.

24

Dieser Weg, die Zumutbarkeit der Belastung mit einem Teilnahmebeitrag im Sinne § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII unter Berücksichtigung auch eines vereinbarten "Auswärtigenzuschlages" zu ermitteln, ist auch im Ergebnis sachgerecht: Der Senat hat in seinem Urteil vom heutigen Tage - 4 L 869/00- abgeleitet aus der Gesamtverantwortung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe und des ihm zustehenden Planungsermessens - die Gesichtspunkte genannt, bei deren Vorliegen diesem verwehrt ist, sich darauf zu berufen, er habe einen Kindergarten außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs, der von Kindern aus seinem Bereich besucht werde, nicht in den Bedarfsplan aufgenommen, und deshalb von einer institutionellen Förderung der Einrichtung abzusehen. Als Kehrseite ergibt sich daraus, dass dem individuellen Übernahmeanspruch nach § 90 Abs. 3 SGB VIII jedenfalls dann in vollem Umfang entsprochen werden soll, wenn die Einrichtung eine Förderung durch einen Jugendhilfeträger außerhalb ihres Sitzes nicht erfolgreich geltend machen kann, etwa weil es für diesen an einer "planbaren Größe" fehlt. Dabei verkennt der Senat nicht, dass diese "Förderungslücke" durch die Bemessung des zumutbaren Eigenanteils nach § 90 Abs. 3 SGB VIII nur eingeschränkt geschlossen wird. Zwar kann, wenn die institutionelle Förderung unterbleibt, der "Auswärtigenzuschlag" zum Bestandteil des Betreuungsentgelts gemacht werden und so in die Zumutbarkeitsberechnung einfließen. Die Förderung "auswärtiger" Kinder in Tageseinrichtungen unterbleibt aber im Ergebnis dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - nach den Einkommensverhältnissen der Eltern ihnen auch die Belastung mit dem erhöhten Betreuungsentgelt zuzumuten ist. Deshalb muss im Ergebnis die Berufung im vorliegenden Fall erfolglos bleiben.