Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 04.05.2000, Az.: 1 K 4196/98
Baugebiet; Bebauungsplan; Dorfgebiet; Gliederung; Normenkontrollantrag; Normenkontrolle; Normenkontrollverfahren; Nutzungsausschluss
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 04.05.2000
- Aktenzeichen
- 1 K 4196/98
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2000, 42100
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 47 VwGO
- § 1 BauGB
- § 5 Abs 1 BauNVO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zur Erhaltung des gewachsenen Ortsbildes kann die Gliederung eines Dorfgebietes durch Ausschluss der nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen Wohngebäude erforderlich sein.
Tatbestand:
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 8 "Unter den Eichen ... für den Ortsteil W der Antragsgegnerin. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. 194/1 der Gemarkung W, "Am I" Nr. 6, auf dem sich ein ehemaliger landwirtschaftlicher Betrieb befindet und das jetzt nur noch zum Wohnen genutzt wird.
Der Bebauungsplan Nr. 8 der Antragsgegnerin setzt für das gesamte Gebiet "Dorfgebiet" fest sowie für einen etwa in der Mitte liegenden Bereich "eingeschränktes Dorfgebiet", in dem nach den textlichen Festsetzungen gemäß § 1 Abs. 4 und 5 BauNVO die nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO allgemein zulässigen sonstigen Wohngebäude ausgeschlossen sind. In mehreren -- kleinen -- Teilbereichen sind Flächen für Wald festgesetzt. Das Grundstück des Antragstellers liegt vollständig in dem Bereich, für den ein eingeschränktes Dorfgebiet festgesetzt wurde. In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es, das Plangebiet werde durch das Nebeneinander von Wohngebäuden, einem Gartenbaubetrieb, 5 großen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieben und einem Hotelbetrieb geprägt. In der Ortschaft W seien ausreichende Flächen vorhanden, um den Bedarf an Wohnbauflächen zu decken, ohne in problematische Nähe zu vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieben zu kommen. Ziel des Bebauungsplans sei deshalb, den Standort der landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebe im Dorfkern gegenüber der sonstigen Wohnnutzung zu stärken. Daneben könne der Bebauungsplan auch dazu beitragen, das derzeit noch bestehende historische Zentrum des Dorfes mit seinem landwirtschaftlich geprägten Kern zu erhalten. Zur Erhaltung der historisch gewachsenen Grundstrukturen im Planbereich sei es notwendig, Teile als Wald auszuweisen und im Übrigen vorhandene Bäume zu schützen sowie die vorhandenen Frei- und Grünflächen durch die Festsetzung als Fläche für die Landwirtschaft zu erhalten. Im Hinblick auf die lediglich hier gegebene Nutzungsgliederung eines unbeplanten Dorfgebietes sei davon auszugehen, dass durch den Bebauungsplan keine Eingriffe in Naturhaushalt und Landschaftsbild zu erwarten seien. Kompensationsmaßnahme im Hinblick darauf seien deshalb nicht notwendig.
Der Normenkontrollantrag hatte keinen Erfolg.
Entscheidungsgründe
Die vom Antragsteller in den Mittelpunkt seiner Kritik gestellte Gliederung des Baugebietes begegnet keinen Bedenken. Grundsätzlich ist die Gliederung auch eines Dorfgebietes in der hier vorgenommenen Weise gemäß § 1 Abs. 4 und 5 BauNVO möglich. Es können auch bestimmte Arten der grundsätzlich zulässigen Nutzungen ausgeschlossen werden. Dies setzt allerdings voraus, dass die Zweckbestimmung des Gebiets gewahrt bleibt (BVerwG, Beschl. v. 22.12.1989 -- 4 NB 32.89 -- BRS 49 Nr. 74). Das Dorfgebiet dient gemäß § 5 Abs. 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienende Handwerksbetriebe. Die damit vom Verordnungsgeber festgelegte Zweckbestimmung des Gebiets wird durch § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO akzentuiert, indem dort festgeschrieben ist, dass auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Damit ist einerseits davon auszugehen, dass zur Zweckbestimmung des Dorfgebietes das Nebeneinander von Landwirtschaft und Wohnen gehört. Andererseits ist nicht zu übersehen, dass ein Schwerpunkt des Gebietes der Berücksichtigung von Belangen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe dient. Wenn auch hieraus nicht schon abgeleitet werden kann, dass bei Ausschluss des sonstigen Wohnens die allgemeine Zweckbestimmung des § 5 BauNVO nicht berührt wird, so ergibt sich doch jedenfalls daraus ein Anhaltspunkt dafür, welches Gewicht den Belangen der Landwirtschaft im Rahmen der Zweckbestimmung zukommt (vgl. Urt. des Senats v. 27.10.1993 -- 1 K 3/91 -- NVwZ 95, 284; Urt. v. 12.10.1994 -- 1 K 4374/92 -- BRS 56 Nr. 16; VGH Mannheim, Beschl. v. 18.9.1996 -- 8 S 1888/95 BRS 59 Nr. 68). Allerdings ist bei der Frage der Wahrung der Zweckbestimmung auch darauf abzustellen, ob es sich nur um einen Ausschluss bestimmter Nutzungsarten in Teilen des gesamten Gebiets handelt oder ob für das gesamte Gebiet dieser Ausschluss erfolgt. Bei einer Gliederung des Gebietes nach § 1 Abs. 4 und 5 BauNVO kann es ausreichen, wenn für das Gebiet insgesamt die Zweckbestimmung gewahrt bleibt, ohne dass es dafür auf eine rein rechnerisch zu ermittelnde Verteilung der einzelnen Anteile ankommt (Fickert/Fieseler, BauNVO Komm. 9. Aufl., § 5 Rdnr. 21; König/Roeser/Stock BauNVO 1999 § 1 Rdnr. 46; Bay.VGH, Urt. v. 7.4.1989 BRS 49 Nr. 60; Urt. des Senats v. 23.9.1999 -- 1 K 5147/97 -- BauR 2000, 523 = ZfBR 2000, 137). Diesen Anforderungen entspricht hier die Gliederung des Baugebiets, die insgesamt für den Planbereich ein Dorfgebiet vorsieht und davon einen etwa in der Mitte des Gebiets liegenden Bereich mit einer Ausdehnung von fast zwei Drittel des gesamten Plangebiets als eingeschränktes Dorfgebiet -- mit dem Ausschluss von sonstigem Wohnen -- festsetzt. Damit bleibt einerseits die Möglichkeit einer "Durchmischung" des Gebiets erhalten, wenn in wesentlichen Teilen sämtliche die Zweckbestimmung ausmachenden Nutzungen zulässig sind. Andererseits wird die vorgenommene Gliederung auch den tatsächlichen Verhältnissen gerecht, denn das Plangebiet ist geprägt von mehreren landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieben größeren Umfangs.
Die in dem Plangebiet vorgenommene Gliederung in Dorfgebiet und eingeschränktes Dorfgebiet, in dem sonstiges Wohnen ausgeschlossen ist, ist auch erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Die Gliederung ist städtebaulich begründet. Erforderlich sind bauplanerische Festsetzungen nicht erst dann, wenn sie zur Bewältigung planungsrechtlicher Problemlagen zwingend geboten sind, sondern schon, wenn hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinbelange für sie sprechen. Dabei liegt im planerischen Ermessen der Gemeinde, welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 -- 4 BN 15/99 -- BR 1999, 352; Urteile v. 22.5.1987 -- 4 N 4.86 -- BVerwGE 77, 308; -- 4 C 77.84 -- BVerwGE 77, 317). Hinsichtlich der im nördlichen Planbereich betroffenen Grundstücke und insbesondere auch des Grundstücks des Antragstellers hat der Rat der Antragsgegnerin zu Recht darauf abgestellt, dass ein Eindringen von sonstiger Wohnnutzung in dieses Gebiet die Entwicklungs- und Erweiterungsmöglichkeit der dort ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe im Hinblick auf die von ihnen ausgehenden Immissionen erschweren würde. Soweit es den südlichen Teil des Plangebiets und hier insbesondere den südlichen Teil des Grundstücks des Antragstellers betrifft, ist der Ausschluss der sonstigen Wohnnutzung von der Antragsgegnerin nicht mit dem Schutz der emittierenden landwirtschaftlichen Betriebe vor heranrückender Wohnbebauung begründet, sondern ausschließlich mit dem Schutz des Ortsbilds, der hier im Mittelpunkt der Überlegungen steht. Dieser Teil ist derzeit nicht von den Immissionen der landwirtschaftlichen Betriebe betroffen. Die entsprechenden Stallanlagen sind jeweils ausreichend weit entfernt. Auch für diesen Bereich wollte die Antragsgegnerin jedoch das Ortsbild in seinem besonderen dörflichen Charakter erhalten und deshalb die "Kleinteiligkeit" sonstigen Wohnens hier ausschließen. Eine derartige Zielrichtung ist für sich gesehen nicht grundsätzlich ungeeignet. Dies ergibt sich schon aus § 1 Abs. 5 Nr. 4 BauGB, der die Erhaltung vorhandener Ortsteile sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes ausdrücklich zu einem bei Aufstellung der Bauleitpläne zu berücksichtigenden Belang erhebt. Die Erhaltung des Ortsbildes ist hier zu Recht in das Plankonzept aufgenommen worden, denn dieser Bereich der Ortschaft W ist in besonders hohem Maße noch in seiner historisch gewachsenen Struktur großzügiger Hofanlagen mit umfangreichen Beständen von Hofeichen erhalten und in vergleichbarer Art nur noch selten anzutreffen. Die Frage, ob dieser Belang hier im Hinblick auf die betroffenen privaten Belange in richtiger Weise gewichtet ist, stellt sich dagegen erst im Rahmen der Abwägung und ist nicht geeignet die Erforderlichkeit in Frage zu stellen. Die hier gewählte Festsetzung "Ausschluss des sonstigen Wohnens", bei gleichzeitiger Möglichkeit, das Grundstück gewerblich oder im Rahmen von Kleinsiedlung zu nutzen, ist auch geeignet, das angestrebte Ziel "Erhalt des Ortsbildes" zu erreichen. Eine dem "sonstigen Wohnen" dienende Bebauung würde entsprechend den heutigen Maßstäben -- insbesondere des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden -- zu einer zu der vorhandenen Struktur im Gegensatz stehenden kleinteiligen Parzellierung führen bei heute üblichen Grundstücksgrößen von etwa 500 bis 600 qm für ein Einfamilienhaus. Eine große Nachfrage nach entsprechenden Grundstücken ist wegen der günstigen Lage der Ortschaft W zu der Kreisstadt R zu erwarten, ebenso wie die dementsprechende zügige Umsetzung einer großen Zahl von Bauwünschen mit der ihr folgenden Aufteilung in kleine Parzellen. Damit würde eine schnelle Veränderung des heute -- noch -- erhaltenen Ortsbildes einher gehen. Die bei Ausschluss des sonstigen Wohnens weiterhin im gesamten Plangebiet mögliche Ausnutzung der Grundstücke für die übrigen im Dorfgebiet zulässigen Nutzungen wie beispielsweise Handwerks- und Gewerbebetriebe oder Kleinsiedlungen lassen dagegen eine für das Ortsbild verträglichere Nutzung erwarten, weil für sie in der Regel größere Flächen benötigt werden und der ungleich geringere Bedarf eine kleinteilige Parzellierung nicht erwarten lässt. Zudem gewährleistet die zu erwartende geringere Nachfrage nach ausschließlich einer bestimmten Nutzungsart eine breitere Vielfalt. Damit wird auch einer gleichförmig kleinen Grundstücksaufteilung entgegen gewirkt, da die unterschiedlichen Nutzungen auch in unterschiedlichem Umfang die Grundstücke in Anspruch nehmen. Da es sich nur um die innerhalb des Dorfgebietes untereinander verträglichen Nutzungen handeln kann, wird der Gefährdung des schützenswerten Ortsbildes in geeigneter und zugleich ausreichender Weise entgegen gewirkt.
Es bestehen aber auch keine Bedenken gegen die Abwägung der Antragsgegnerin. § 1 Abs. 6 BauGB fordert eine sachgerechte Abwägung, in die an Belangen eingestellt werden muss, was nach Lage der Dinge relevant ist. Dabei darf die Gemeinde die Bedeutung der privaten Belange nicht verkennen und muss die Gewichtigkeit der einzelnen Belange insbesondere im Hinblick auf Eingriffe in die Befugnisse eines Eigentümers sehr sorgfältig ermitteln und auf ihre Verhältnismäßigkeit zum jeweiligen objektiven Gewicht der betroffenen Belange prüfen. Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot nicht verletzt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen den verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und die Zurückstellung eines anderen entscheidet (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 -- 4 C 105.66 -- BVerwGE 430, 301). Kein Zweifel kann dahin bestehen, dass die Stärkung und der Schutz der Entwicklungsmöglichkeiten land- und forstwirtschaftlicher Betriebe ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang von hohem Gewicht ist, da dieser bereits vom Verordnungsgeber in § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO herausgehoben ist. Die Antragsgegnerin konnte deshalb der Stärkung der vorhandenen landwirtschaftlichen Betriebe im Bereich des Bebauungsplans zu Recht einen hohen Stellenwert beimessen (vgl. auch Zinkahn/Bielenberg BauVNO § 5 Rdnr. 9 h). Zweck der von der Antragsgegnerin gewählten Festsetzungen ist auch und gerade die Lösung der durch das Nebeneinander von Landwirtschaft und Wohnen entstehenden Konfliktlage. Nicht zu beanstanden ist in diesem Zusammenhang, dass für das Gebiet hier ein Vorrang der Landwirtschaft eingeräumt wurde. Aus der Planbegründung und dem sonstigen Vortrag der Antragsgegnerin ergibt sich, dass im Gemeindegebiet insgesamt ausreichend Fläche für "sonstiges Wohnen" zur Verfügung steht, während sich andererseits die landwirtschaftliche Nutzung im wesentlichen auf den Bereich des hier streitigen Bebauungsplans konzentriert, so dass sich insofern eine gewisse "Bevorzugung" der landwirtschaftlichen Nutzung in diesem Bereich aufdrängt, mindestens aber rechtfertigt. Die Antragsgegnerin hat dazu auch den vorhandenen Bestand an landwirtschaftlicher Nutzung, insbesondere Schweine- und Rinderställen, untersucht und die jeweiligen Abstände zu der derzeit vorhandenen Wohnbebauung festgestellt. Selbst wenn die nördlich des Grundstücks des Antragstellers liegenden Anlagen teilweise zu den weiter nördlich gelegenen Wohnhäusern einen geringeren Abstand haben als zum Wohnhaus auf dem Grundstück des Antragstellers, ergibt sich daraus noch nicht, dass für eine künftige Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe damit die gegenüber dem Grundstück des Antragstellers einzuhaltenden Abstände irrelevant sind. Jede Wohnnutzung, die -- etwa -- auf dem Grundstück des Antragstellers aufgenommen werden würde, müsste sich nur an dem vorhandenen Bestand landwirtschaftlicher Nutzung und den dahin gegebenen Abständen orientieren, ohne dass es darauf ankäme, welche Abstände künftige landwirtschaftliche Nutzungen gegenüber den neuen Wohngebäuden einhalten. Eine weitere Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe in diesem Bereich würde damit erheblich eingeschränkt und die Erhaltung der Hofstellen langfristig wesentlich erschwert oder ganz unmöglich gemacht. Insofern ist die Gewichtung, die die Antragsgegnerin in ihrer Abwägung vorgenommen hat, nicht zu beanstanden.
Die Antragsgegnerin hat aber neben den Belangen der landwirtschaftlichen Betriebe auch allgemeine Belange der Erhaltung des gewachsenen Ortsbilds in die Abwägung einbezogen und insbesondere im Hinblick auf die Ausweisung des südlichen Bereichs des Grundstücks des Antragstellers ausschließlich auf die Erhaltung des Ortsbildes abgestellt, da in diesen Bereich derzeit keine Emissionen aus vorhandenen landwirtschaftlichen Betrieben einwirken. Wie sich in der Ortsbesichtigung durch den Senat zeigte, ist die dörfliche Struktur durch große landwirtschaftliche Betriebe und die ihnen zugehörenden Freiflächen sowie aus Hofeichen bestehenden Waldbestände mit ihrer großzügigen Gestaltung geprägt und dieses gewachsene Ortsbild in W in einer heute nur noch selten anzutreffenden Einheitlichkeit erhalten. Nur in geringen Teilen im westlichen Plangebiet an der Straße "Unter den Eichen" und im nordöstlichen Grenzbereich des Plangebiets ist bereits heute eine durch Wohnbebauung geprägte kleinteilige Parzellierung vorhanden, die aber den Gesamteindruck -- noch -- nicht zu stören vermag, zumal sie sich weitgehend auf Randbereiche beschränkt. Die großzügig bebauten Hofstellen mit ihren teilweise als Obstwiese genutzten großen Freiflächen und als Wald einzustufenden Beständen von Hofeichen vermitteln weiterhin den Eindruck des historisch gewachsenen aber gleichzeitig noch voll intakten und genutzten Dorfes und machen die besondere Eigenart dieser Ortschaft aus. Zwar ist der Erhalt dieses Ortsbildes durch die gewählten Festsetzungen nicht vollständig sichergestellt, weil jedes Eindringen sonstiger Nutzungen auf den derzeit vorhandenen Freiflächen geeignet ist, den Gesamteindruck gerade der Großzügigkeit zu beeinträchtigen. Jede Beeinträchtigung des heutigen Zustands zu vermeiden, würde aber gleichzeitig bedeuten, jede Veränderung und Weiterentwicklung in dem Ortskern auszuschließen. Eine "museale Konservierung" des Vorhandenen ist aber weder Ziel der Planung, noch im Interesse der Planbetroffenen. Ziel der Planung ist der Erhalt des historisch gewachsenen aber belebten Ortskerns. Deshalb ist die Stärkung der Entwicklungsmöglichkeiten der landwirtschaftlichen Betriebe, ohne die auch ihre Erhaltung nicht gesichert werden kann, Hauptanliegen des Plans. Daneben bedeutet die durch die Festsetzung eines eingeschränkten Dorfgebietes reduzierte Nutzungsmöglichkeit für die betroffenen Grundstückseigentümer einen weniger einschneidenden Eingriff, weil auch für sie "Entwicklungsmöglichkeiten" zur Nutzung ihrer Grundstücke erhalten bleiben. Ein zum vollständigen Erhalten des schützenswerten Ortsbildes "eigentlich" notwendiger Ausschluss jeder neuen Nutzung würde sie ungleich schwerer treffen. In diesem Zusammenhang hat die Antragsgegnerin auch berücksichtigt und in ihre Abwägung einbezogen, dass dem Antragsteller insoweit möglicherweise ein Entschädigungsanspruch zusteht, wenn ihm eine bisher bestehende Nutzungsmöglichkeit der Grundstücksflächen zur Wohnbebauung durch den Bebauungsplan genommen wird. Die Berücksichtigung von möglichen Entschädigungsansprüchen gehört zu einer sachgerechten Auswahl des Abwägungsmaterials wenn andere Möglichkeiten zur Konfliktlösung zwischen den betroffenen öffentlichen und privaten Belangen nicht ersichtlich sind (Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 6. Aufl. 1998, § 1 Rdnr. 116 a.E.). Es führt deshalb nicht zu einem für die Rechtmäßigkeit der Abwägungsentscheidung relevanten Fehler in der Gewichtung der abzuwägenden Belange, wenn die Gemeinde zugunsten der Erhaltung des Ortsbildes andere Belange zurück stellt.
Nicht zu beanstanden ist auch die von der Antragsgegnerin gewählte Festsetzung von Flächen für "Wald" in einigen Teilen des Plangebiets. Die Festsetzung einer Fläche als Wald nach § 9 Abs. 1 Nr. 18 BauGB ist dann fehl am Platze, wenn die ausgewiesene Fläche für eine derartige Nutzung ungeeignet ist und nicht dem Zweck der Planung entspricht (BVerwG, Beschl. v. 16.11.1989 -- 4 NB 30/89 -- veröffentlicht in Juris; OVG Rheinland-Pfalz Urt. v. 29.11.1989 -- 10 C 2/89 -- BRS 49, 202). Die Festsetzung der mit Bäumen ("Hofeichen") bestandenen Flächen als "Wald" ist nach dem Ergebnis der Ortsbesichtigung und den eingeholten Stellungnahmen der Fachbehörden berechtigt. So hat sowohl der Landkreis als auch das Forstamt der Landwirtschaftskammer ausdrücklich ausgeführt, dass es sich bei den Flächen um erhaltenswerten Waldbestand handele, der auch als solcher ausgewiesen werden sollte. Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Gemeinde an diesen Stellungnahmen der Fachbehörden orientiert und eine entsprechende Ausweisung wählt. Auf diese Stellungnahmen hat die Antragsgegnerin in der Begründung zum Bebauungsplan auch verwiesen. Dabei war der Antragsgegnerin nach der Begründung offensichtlich auch bewusst, dass mit der Festsetzung der Fläche als Wald auch eine forstwirtschaftliche Nutzung möglich ist und diese Flächen damit nicht als Naturdenkmal zu erhalten sind, was eine forstwirtschaftliche Nutzung möglicherweise einschränkt. Wenn darauf verwiesen wird, dass die Flächen zum Charakteristikum des Ortsbildes gehören, so ist damit -- dies ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung -- eben auch gerade verbunden, dass diese Flächen auch einer Nutzung als Wald im Sinne des Waldgesetzes unterlegen haben und auch in der Zukunft unterliegen sollen. Diese Fragen sind auch bei der Abwägung berücksichtigt worden, so dass insoweit ein Abwägungsfehler nicht zu erkennen ist (vgl. dazu OVG Lüneburg, Urt. v. 3.5.1988 -- 1 C 32/86 -- BRS 48 Nr. 19). Die Festsetzung leidet auch nicht etwa daran, dass sie nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden wäre. Der Flächennutzungsplan stellt diese Flächen ausweislich der Begründung zu dem Bebauungsplan als Grünflächen dar. Damit ist bereits eine Darstellung im Flächennutzungsplan vorhanden, die nicht schon von vornherein die Darstellung der Flächen als Wald ausschließt. Ein Bebauungsplan kann auch dann dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genügen, wenn er in geringem Maße von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht. Maßgebend ist nur, ob dadurch die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes angetastet wird (BVerwG, Urt. v.28.2.1975 -- 4 C 74/72 -- BVerwGE 48, 70). Wesentlich ist, dass objektive Kriterien für die "Weiterentwicklung" der Ausweisungen vorhanden und berücksichtig worden sind. Hierzu hat die Gemeinde in der Begründung zum Bebauungsplan ausführlich Stellung genommen und auf die bereits erwähnten Stellungnahmen der Fachbehörden verwiesen, die zur Zeit der Aufstellung des Flächennutzungsplanes entweder nicht in der Schärfe formuliert oder nicht hinreichend berücksichtigt worden waren. Eine derartige Sachlage rechtfertigt die "Weiterentwicklung" einer vorhandenen Ausweisung als "Grünfläche" zu einer Fläche für "Wald".