Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.11.1991, Az.: 10 L 278/89

Namensänderung; Wichtiger Grund; Kind

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.11.1991
Aktenzeichen
10 L 278/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 13096
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1991:1107.10L278.89.0A

Fundstellen

  • FamRZ 1992, 720-722 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1992, 997-998 (Volltext mit red. LS)
  • NVwZ 1992, 504 (red. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NÄG) ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig. Die Entscheidungen des BVerfG zu den §§ 1355 Abs. 2 Satz 2, 1616 BGB finden Berücksichtigung. Folglich ist eine Abwägung der Interessen erforderlich. Das Interesse des leiblichen Vaters, den väterlichen Familiennamen beizubehalten, ist nicht anzunehmen.

2. Nimmt die Mutter des Kindes nach ihrer Wiederverheiratung den Familiennamen ihres neuen Ehemannes an, ist zu beachten, daß eine Namensgleichheit in der neuen Familie dazu geeignet ist, einen Zusammenhalt erkennen zu lassen.