Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 12.05.2000, Az.: 1 M 1566/00

Bebauungsplan: Nachbarschutz; Begründung Bebauungsplan; Maß bauliche Nutzung; Nachbarschutz: Planbereich; vorläufiger Rechtsschutz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
12.05.2000
Aktenzeichen
1 M 1566/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41564
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - AZ: 2 B 206/00

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung kommt nachbarschützende Funktion zu, wenn sich ein entsprechender Wille des Plangebers der Begründung des Bebauungsplanes ausnahmsweise entnehmen lässt. Das ist bei der Formulierung, die Festsetzungen des Bebauungsplanes sollten "die Maßstäblichkeit der Gebäude, was Größe und Abstand untereinander angeht" sichern, der Fall. Darauf, ob durch das konkrete Bauvorhaben der Gebietscharakter eines überwiegend villenartig bebauten Gebietes bereits geändert wird, kommt es für die Beurteilung, ob die Festsetzungen des Bebauungsplanes drittschützenden Charakter haben, demgegenüber nicht an.

Gründe

1

Die Antragstellerin wendet sich als Grundstücksnachbarin gegen die der Beigeladenen unter dem 27. September 1999 von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines zweigeschossigen Wohnhauses mit ausgebautem Dachgeschoss und einer Geschossflächenzahl von ungefähr 0,3.

2

Das Grundstück der Antragstellerin liegt ebenso wie dasjenige der Beigeladenen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes Z.-weg 1 AW 78 aus dem Jahre 1993, der für den Bereich, in dem die Grundstücke sich befinden, als Art der baulichen Nutzung reines Wohngebiet und als Maß der baulichen Nutzung Eingeschossigkeit bei einer Geschossflächenzahl von 0,2 festsetzt.

3

In der Begründung der Festsetzungen heißt es unter Punkt 4.0 "Städtebauliche Ziele":

4

"Das Gebiet nördlich und südlich des Z.-weges soll als eines der wertvollsten Wohngebiete B. erhalten bleiben. Die günstige Lage zur Innenstadt, die über die W. Straße schnell zu erreichen ist, sowie die Nachbarschaft zum ehemals herzoglichen Sommerschloss Richmond machten das Gebiet schon früh attraktiv als Wohngebiet. Zeugnisse hierfür sind einige noch erhaltene und als Denkmal geschützte Gebäude an der W. Straße sowie am Z.-weg. Hier entstand ein Wohngebiet mit überwiegend villenartiger Bebauung von meist hoher architektonischer Qualität auf großen Grundstücken, mit parkartig gestalteten Gärten und beachtlichem Baumbestand.

5

Die besondere Qualität des Gebietes liegt neben der nahezu reinen Wohnnutzung und der damit verbundenen Wohnruhe in der Maßstäblichkeit der Gebäude und ihrer Wirkung als Einzelbaukörper in den Straßenraum und den zugehörigen Garten hinein. ... Die Festsetzungen des Bebauungsplanes, insbesondere die für das ehemalige Gärtnereigrundstück, sollen den Charakter des Gebietes als gehobenes und ruhiges Wohngebiet erhalten, eine übermäßige Ausnutzung der Gebäude und Grundstücke verhindern und die Maßstäblichkeit der Gebäude, was Größe und Abstand untereinander angeht, sichern."

6

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Baugenehmigung eingelegten Widerspruches der Antragstellerin mit Beschluss vom 23. März 2000 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei zwar rechtswidrig, den von der Antragstellerin beanstandeten Festsetzungen der Geschossigkeit und der Geschossfläche komme jedoch auch unter Berücksichtigung des Bebauungsplanes keine nachbarschützende Wirkung zu; ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Antragstellerin sei gleichfalls nicht feststellbar.

7

Hiergegen richtet sich der rechtzeitig gestellte Zulassungsantrag, der auf § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO gestützt wird. Der Antrag hat Erfolg, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichts mit der Auffassung, den angegriffenen Festsetzungen des Bebauungsplanes komme keine drittschützende Wirkung zu, ernstlichen Zweifeln begegnet. Diese Zweifel greifen durch, so dass der angefochtene Beschluss auf die Beschwerde zu ändern ist.

8

Der Zulässigkeit des Antrages steht nicht entgegen, dass das Bauvorhaben bereits weitgehend fortgeschritten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senates kann vorläufiger Rechtsschutz ohne eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache nicht mehr gewährt werden, wenn das Bauwerk bereits errichtet ist und die Beeinträchtigungen des Vorhabens nur von den Auswirkungen des Baukörpers ausgehen, nicht aber von der Nutzung der baulichen Anlage (vgl. Beschl. v. 7.10.1977 - 1 B 92/77 -, NdsRpfl. 1978, 98). Maßgeblich ist insoweit auch nicht erst die Fertigstellung des gesamten Bauwerkes, sondern bereits die Vollendung des Rohbaues (vgl. Beschl. v. 13.10.1997 - 1 M 4566/97 -). Der Rohbau ist hier jedoch noch nicht endgültig fertiggestellt. Bei einer Baukontrolle am 19. April 2000 hat die Antragsgegnerin festgestellt, dass der Dachstuhl zwar bereits errichtet, das Dach jedoch noch nicht eingedeckt ist. Dies entspricht den fernmündlichen Angaben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 18. April 2000 in dem Verfahren eines weiteren Grundstücksnachbarn. Mit Beschluss vom 19. April 2000 - 1 M 1495/00 - hat der Senat auf die zugelassene Beschwerde jenes Grundstücksnachbarn die aufschiebende Wirkung von dessen Widerspruch gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung angeordnet. Demgemäß ist davon auszugehen, dass der Rohbau nach wie vor nicht fertiggestellt ist.

9

Der Umstand, dass die durch den vorgenannten Beschluss angeordnete aufschiebende Wirkung des Widerspruchs jenes Nachbarn die Beigeladene an der Fortführung der Bauarbeiten hindert, hat das Rechtsschutzbedürfnis der Antragstellerin nicht entfallen lassen. Denn aus jenem Beschluss kann die Antragstellerin weder irgendwelche Rechte herleiten, noch hat sie irgendeinen Einfluss auf den weiteren Fortgang des anderen Verfahrens. Unter diesen Umständen könnte das Rechtsschutzbedürfnis nur dann verneint werden, wenn die Antragsgegnerin die Vollziehung der angefochtenen Baugenehmigung auch gegenüber der Antragstellerin förmlich ausgesetzt oder die Beigeladene der Antragstellerin förmlich zugesichert hätte, von der Baugenehmigung vorläufig keinen Gebrauch mehr zu machen. Beides ist jedoch nicht der Fall.

10

Die Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 146 Abs. 4 VwGO zuzulassen und der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist auf die Beschwerde gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO zu ändern. Da dieser Fall mit dem durch Beschluss vom 19. April 2000 - 1 M 1495/00 - entschiedenen gleichgelagert ist, sieht der Senat es als sachgerecht an, sofort durchzuentscheiden. Hiergegen bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs keine Bedenken, weil streitentscheidend die bereits in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht erörterte Frage des nachbarschützenden Charakters der Festsetzungen der Geschossigkeit und der Geschossflächenzahl im Bebauungsplan ist. Das Verwaltungsgericht hat nämlich verkannt, dass den Festsetzungen der Geschossigkeit und der Geschossfläche im Bebauungsplan Z.-weg 1 AW 78 nachbarschützender Charakter zukommt.

11

Zutreffend hat das Verwaltungsgericht zwar darauf hingewiesen, dass nach dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 1995 (- 4 B 52.95 -, BRS 57 Nr. 209) Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen kraft Bundesrechts grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion zukommt. Das bedeutet, dass Festsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung anders als solche der Gebietsart nicht automatisch unabhängig von der konkreten Betroffenheit Drittschutz vermitteln. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiter eine Prüfung angestellt, ob ein solcher Drittschutz in diesem Falle ausnahmsweise den Festsetzungen über die Geschossigkeit und die Geschossflächenzahl nach dem Willen der Antragsgegnerin als Planungsträgerin beigegeben wurde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 -, BRS 57 Nr. 219). Hierbei ist es jedoch zu einem unzutreffenden Ergebnis gelangt, was von der Antragstellerin mit dem Zulassungsantrag zu Recht gerügt wird. Denn aus der Begründung des Bebauungsplanes ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass entgegen der Überschrift zu Punkt 4 der Begründung nicht nur städtebauliche Ziele mit den Festsetzungen zur Geschossigkeit und Geschossflächenzahl verfolgt werden sollten, sondern darüber hinaus der Schutz der Wohnruhe für die Bewohner des Plangebietes bezweckt wurde. Dies wird insbesondere deutlich daran, dass die Feststellungen des Bebauungsplanes den Charakter als "gehobenes und ruhiges Wohngebiet" erhalten sollen. Hierzu dient die Verhinderung einer das bisherige Maß überschreitenden Grundstücksausnutzung des überwiegend villenartig bebauten Gebietes. Dass die Festsetzungen zum Maß der Nutzung den Nachbarn hier ausnahmsweise ein bestimmtes Austauschverhältnis der Grundstücksnutzungen gewährleisten sollen, ergibt sich auch aus der Erwägung, dass der Bebauungsplan die Bebauung des Plangebietes nicht erst ermöglichen sollte, sondern diese bereits vorgefunden hat und den vorgefundenen Gebietscharakter des "ruhigen Wohnens" für die Zukunft sichern will. Diese Gebietsqualität wird in der Begründung des Bebauungsplanes in unmittelbare Beziehung zu der bisherigen Ausnutzung der Grundstücke und der Maßstäblichkeit der Gebäude gesetzt. Aufgrund dessen haben die Festsetzungen der Geschossigkeit und der Geschossflächenzahl nicht lediglich begünstigende Auswirkungen auf Dritte im Plangebiet im Sinne von typischen Reflexwirkungen, sondern sie dienen dem Schutz der Grundstücksnachbarn im Plangebiet. Dies kommt auch durch die Formulierung der Begründung zum Ausdruck, die Festsetzungen des Bebauungsplanes sollten "die Maßstäblichkeit der Gebäude, was Größe und Abstand untereinander angeht" sichern. Darauf, ob durch das konkrete Bauvorhaben der Gebietscharakter bereits geändert wird, kommt es für die Beurteilung, ob die Festsetzungen des Bebauungsplanes drittschützenden Charakter haben, demgegenüber nicht an.

12

Da die Einhaltung der Festsetzungen der Geschossigkeit und der Geschossflächenzahl im maßgeblichen Teilbereich des Bebauungsplanes dem Schutz der Antragstellerin dient, wird die Antragstellerin durch die rechtswidrig erteilte Baugenehmigung vom 27. September 1999, die diese Festsetzungen missachtet, in eigenen Rechten verletzt. Auf die Frage, ob der Verstoß gegen die Festsetzungen trotz Wahrung der Abstandsvorschriften gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin außerdem gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, kommt es für die Beurteilung nicht an.

13

Da der Widerspruch der Antragstellerin aufgrund obiger Ausführungen voraussichtlich Erfolg haben wird, überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse der Beigeladenen an der Ausnutzung der rechtswidrig erteilten Baugenehmigung.