Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 30.05.2000, Az.: 9 L 977/99

Jahreskurbeitrag; Kurbeitrag; Zweitwohnung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
30.05.2000
Aktenzeichen
9 L 977/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 42028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 28.01.1999 - AZ: 2 A 3621/98

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Pflicht des Inhabers einer nicht auf Dauer vermieteten Zweitwohnung zur Zahlung des (Jahres-)Kurbeitrags entsteht, sobald sich dieser im Erhebungsgebiet aufhält und objektiv die Möglichkeit hat, die Kureinrichtungen zu nutzen. Auf die Dauer des Aufenthalts und dessen Zweck kommt es insoweit grundsätzlich nicht an.

Gründe

1

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger als nicht ortsansässiger Eigentümer einer Zweitwohnung auf Langeoog zur Zahlung des Jahreskurbeitrags 1997 für sich und seine Ehefrau verpflichtet ist, weil er und seine Ehefrau sich - wenn auch nur für kurze Zeit - im Jahre 1997 im Kurgebiet aufgehalten haben. Der Umstand, dass die Aufenthalte nach den Angaben des Klägers jeweils nur für die Zeit zwischen 10.00 Uhr und 15.00 Uhr und allein deshalb erfolgten, um Wohnung und Inventar vom Vormieter abzunehmen, die Wohnung zu reinigen und neu herzurichten, die neuen Mieter in Empfang zu nehmen und in die technischen Geräte einzuweisen, die Anmeldeformalitäten zu erledigen sowie den neuen Mietern die örtlichen Gegebenheiten auf Langeoog zu erläutern, führt - entgegen der Auffassung des Klägers - zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Nach § 10 Abs. 2 Satz 1 NKAG sind beitragspflichtig für den Kurbeitrag alle Personen, die sich in einem als Kurort, Luftkurort, Erholungsort oder Küstenbadeort anerkannten Gebiet einer Gemeinde aufhalten, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen geboten wird. Durch die Rechtsprechung des erkennenden Gerichts (Urt. v. 28.1.1982 - 3 OVG C 3/81 -, NStV-N 1982, 222 (unter Hinweis auf § 3 der Kurtaxverordnung für die Nds. Staatsbäder vom 16.12.1985); Urt. v. 28.10.1992 - 9 L 355/92 -, NVwZ-RR 1993, 511 = KStZ 1993, 98; Beschlüsse v. 6.10.1995 - 9 L 4616/94 -, v. 10.7.1997 - 9 M 1180/97 - u. v. 7.10.1999 - 9 L 4246/98 -) und die übereinstimmende Rechtsprechung anderer Obergerichte (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.8.1992 - 14 S 249/90., KStZ 1992, 216; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 2.12.1987 - 10 C 10/87 -, KStZ 1988, 168; OVG Schleswig, Urt. v. 4.10.1995 - 2 L 197/94 -, KStZ 1996, 215 = ZKF 1997, 134) ist geklärt, dass die Beitragspflicht der Inhaber einer Zweitwohnung, die nicht über eine Hauptwohnung im Erhebungsgebiet verfügen, daran anknüpft, dass diese tatsächlich eine reale Möglichkeit haben, die Kur- und Erholungseinrichtungen in Anspruch zu nehmen. Ob der einzelne Ortsfremde während seines Aufenthaltes im Erhebungsgebiet von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, ist unerheblich, da das Gesetz den die Erhebung der Kurabgabe rechtfertigenden Vorteil schon in der Inanspruchnahmemöglichkeit sieht. Die Pflicht zur Zahlung des Jahreskurbeitrags entfällt danach zum einen dann, wenn der Zweitwohnungsinhaber die durch den Erwerb der Zweitwohnung zunächst begründete Aufenthaltsvermutung durch konkretes Tatsachenvorbringen substantiiert widerlegt. Denn die Möglichkeit zur Benutzung der Kur- und Erholungseinrichtungen besteht naturgemäß nicht, wenn sich der Eigentümer oder Besitzer der Zweitwohnung während des gesamten Erhebungszeitraums nicht in der Gemeinde aufgehalten hat. Sie entfällt ferner dann, wenn der Zweitwohnungsinhaber trotz Aufenthaltes im Erhebungsgebiet aus gesundheitlichen Gründen, z.B. wegen Bettlägerigkeit, Krankenhausaufenthaltes oder Verletzung, nachweislich während der gesamten Aufenthaltsdauer objektiv gehindert war, die Kureinrichtungen zu nutzen. Beide Ausnahmefälle liegen hier indes nicht vor. Denn der Kläger und seine Ehefrau haben sich 1997 mehrfach auf Langeoog aufgehalten und waren objektiv auch in der Lage, die Kureinrichtungen der Beklagten zu nutzen. Es mag durchaus sein, dass sie während ihrer Aufenthalte auf Langeoog durch die im Zusammenhang mit den Mieterwechseln anfallenden Tätigkeiten so sehr beansprucht sind, dass sie keine Zeit mehr finden, die dortigen Fremdenverkehrseinrichtungen zu nutzen. Doch ist der vom Kläger insoweit behauptete konkrete Zeitaufwand für die Gemeinde nicht überprüfbar. Wollte sie feststellen, was die auf der Insel anwesenden ortsfremden Zweitwohnungsinhaber während ihres Aufenthaltes tun, wäre dies mit einem Personaleinsatz verbunden, dessen Kosten außer Verhältnis zur Höhe des Jahreskurbeitrages stünden. Für die Erhebung des Jahreskurbeitrags - auf der Berechnungsgrundlage von bis zu 30 Aufenthaltstagen - vom ortsfremden Zweitwohnungsinhaber genügt es nach der zitierten Rechtsprechung des Senats, dass sich der Betroffene überhaupt im Kurgebiet aufgehalten hat. Die Gemeinde ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung nicht gehalten, die Dauer des Aufenthaltes nach Tagen genau festzustellen und danach die Kurbeiträge festzusetzen. Aus denselben Erwägungen heraus braucht die Gemeinde auch nicht zu überprüfen, wie der ortsfremde Zweitwohnungsinhaber die Zeit seines Aufenthaltes im Erhebungsgebiet tatsächlich genutzt hat, um dessen Pflicht zur Zahlung des Jahreskurbeitrags begründen zu können. Es trifft zu, dass ein Zweitwohnungsinhaber wie der Kläger, der die Wohnung nicht ganzjährig durch eine beauftragte Firma vermieten lässt, sondern die Vermietung selbst übernimmt, damit im Ergebnis schlechter gestellt wird, als derjenige Zweitwohnungsinhaber, der diese Aufgabe einem Dritten übertragen hat und sich deshalb nicht zwecks Übergabe und Reinigung der Wohnung selbst in das Kurgebiet begeben muss. Auch ist der Einwand des Klägers verständlich, es erscheine ungerecht, dass der beitragspflichtige Zweitwohnungsinhaber den auf der Grundlage der Hauptsaisonpreise berechneten Jahreskurbeitrag entrichten müsse, obwohl eine Eigennutzung der Wohnung eher außerhalb der Saison stattfinde. Beides ist indes - wie bereits dargelegt - als Folge der im Interesse der Verwaltungspraktikabilität und Verwaltungsvereinfachung rechtlich zulässigen Pauschalisierung bei der Heranziehung von ortsfremden Zweitwohnungsinhabern zu einem Kurbeitrag hinnehmbar.