Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 24.05.2000, Az.: 4 M 3502/99

Ausbildung; Ausbildungskosten; Behinderter; Eingliederungshilfe; Kosten

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.05.2000
Aktenzeichen
4 M 3502/99
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 41952
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 16.08.1999 - AZ: 15 B 3426/99

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Es entspricht der Trennung zwischen Hilfe zum Lebensunterhalt und Hilfe in besonderen Lebenslagen im Bundessozialhilfegesetz, dass der Lebensunterhalt grundsätzlich der Hilfe zum Lebensunterhalt zugeordnet ist (wie BVerwG, Urt. v. 19.10.1995 - BVerwG 5 C 28.95 -).
2. Die Gewährung von Eingliederungshilfe zur Deckung des Lebensunterhalts kommt jedoch ausnahmsweise dann in Betracht, wenn die dem Behinderten in gleicher Art wie Nichtbehinderten zustehenden Leistungen - hier: Ausbildungsförderung für den Besuch einer Fachschule - nicht zur Deckung des Lebensunterhalts und der Kosten der Ausbildung ausreichen (in BVerwG, Urt. v. 19.10.1995 - BVerwG 5 C 28.95 - offen gelassen).

Tatbestand:

1

Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner die Gewährung von Sozialhilfeleistungen zur Deckung ihrer Kosten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung.

2

Die am 11. Dezember 1969 geborene Antragstellerin ist geschieden. Ihre drei minderjährigen Kinder leben bei ihrer, der Antragstellerin, Mutter. Sie selbst bewohnt eine Einzimmerwohnung in H..

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Den Schulbesuch hat die Antragstellerin nach der 9. Klasse der Realschule mit dem Hauptschulabschluss beendet. Anschließend hat sie ein Berufsgrundbildungsjahr absolviert. Verschiedene danach begonnene Berufsausbildungen hat sie wieder abgebrochen.

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Die Antragstellerin befand sich seit 1997 wiederholt wegen psychischer Probleme in stationärer Behandlung im Landeskrankenhaus. Von dem Antragsgegner erhielt sie in der Vergangenheit ergänzend zu den Unterhaltsleistungen ihres geschiedenen Ehemannes Hilfe zum Lebensunterhalt. Anfang September 1999 hat die Antragstellerin eine zweijährige Ausbildung zur Kinderpflegerin begonnen. Sie erhält hierfür Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in Höhe von 640,-- DM monatlich, auf die die Unterhaltsleistungen ihres geschiedenen Ehemannes in Höhe von 318,-- DM angerechnet werden. Der Antragsgegner bzw. die für ihn handelnde Stadt H. lehnte eine weitere Gewährung ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit ab dem 1. September 1999 ab (Bescheid der Stadt H. v. 28.7.1999). Die Antragstellerin hat bei dem Verwaltungsgericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 16. August 1999 abgelehnt. Auf den Antrag der Antragstellerin, die die Ausbildung wie beabsichtigt am 1. September 1999 begonnen hat, hat der Senat mit Beschluss vom 4. September 1999 (4 M 3426/99) ihre Beschwerde zugelassen. In dem unter dem Aktenzeichen 4 M 3502/99 fortgeführten Beschwerdeverfahren hat er mit einem Beschluss vom 24. September 1999 den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab 1. September 1999 bis zur abschließenden Entscheidung des Senats im vorliegenden Verfahren laufende Hilfe zum Lebensunterhalt (unter Berücksichtigung einzusetzenden Einkommens) zu gewähren.

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Gemäß einem weiteren Beschluss vom 21. Oktober 1999 hat der Senat durch Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie Dr. med. S. (bei dem Niedersächsischen Landeskrankenhaus H.) Beweis erhoben über die folgenden Fragen: 1. Ist die Antragstellerin seelisch wesentlich behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht und ist zu erwarten, dass sie bei erfolgreichem Abschluss der am 2.9.1999 begonnenen ersten Ausbildung (zweijährige Berufsfachschule Kinderpflege, H.) den für sie angemessenen Beruf ausüben kann? 2. Ist die Antragstellerin auch ohne Berufsausbildung in der Lage, ihren Lebensunterhalt durch ungelernte Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt selbst zu beschaffen? Wegen der Einzelheiten des Inhalts des erstatteten Gutachtens vom 22. März 2000 wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist begründet. Denn die Antragstellerin hat Anspruch auf die Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Übernahme der durch die Unterhaltsleistungen ihres geschiedenen Ehemannes und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht gedeckten Kosten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung.

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Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert sind, Eingliederungshilfe zu gewähren. Den Behinderten stehen gemäß § 39 Abs. 2 Satz 1 BSHG die von einer Behinderung Bedrohten gleich. Nach § 39 Abs. 3 BSHG ist es Aufgabe der Eingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern; hierzu gehört u.a., ihm die Ausübung eines angemessenen Berufs zu ermöglichen. Zu den in Betracht kommenden Maßnahmen der Eingliederungshilfe gehört nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG die Hilfe zur Ausbildung für einen angemessenen Beruf.

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Die Antragstellerin erfüllt diese Voraussetzungen. Der gerichtliche Sachverständige hat seine Feststellungen wie folgt zusammen gefasst: "Zusammenfassend lässt sich somit feststellen, dass Frau J. J. unter einer histrionischen Persönlichkeitsstörung mit emotionaler Instabilität leidet. Diese Erkrankung stellt eine seelische Behinderung dar, die zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht von erheblichem Umfang war. Dieses ist unterstützenden Maßnahmen zu verdanken, die auf dem Wege der Stabilisierung eine psychosoziale Integration ermöglichen. Spätestens bei einem Wegfall dieser Maßnahmen, aber auch bei anhaltenden Überforderungssituationen, muss mit einer deutlichen Verschlimmerung des Krankheitsbildes gerechnet werden. Frau J. ist somit von einer erheblichen Behinderung bedroht." Damit steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Antragstellerin, würde sie aus wirtschaftlichen Gründen zu einem Abbruch ihrer Ausbildung gezwungen, von einer schwerwiegenden seelischen Behinderung bedroht wäre. Bei der Ausbildung zur Kinderpflegerin handelt es sich um eine angemessene Ausbildung. Die Antragstellerin verfügt bisher nicht über eine abgeschlossene Berufsausbildung. Sie betreibt die Ausbildung auch mit gutem Erfolg, wie sich aus dem Halbjahreszeugnis vom 28. Januar 2000 ergibt. Sie hat deshalb grundsätzlich Anspruch auf die Gewährung von Eingliederungshilfe für die Durchführung dieser Ausbildung.

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Die Antragstellerin begehrt hier von dem Antragsgegner die Übernahme von Kosten für den Lebensunterhalt und die Ausbildung, soweit diese nicht durch die Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehemannes und die gewährten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gedeckt sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18. Oktober 1995 - BVerwG 5 C 28.95 - (Buchholz 436.0 § 39 BSHG Nr. 15 = NVwZ-RR 1996, 509 = DVBl. 1996, 860 = FEVS 46, 366) hervorgehoben hat, ist es grundsätzlich nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe nach §§ 39, 40 Abs. 1 Nr. 4 BSHG, den zur Durchführung eines Studiums an einer Hochschule erforderlichen Lebensunterhalt sicher zu stellen. In dem von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren hat der Kläger geltend gemacht, nur mit dem von ihm betriebenen Studium den für ihn allein angemessenen Beruf ausüben zu können. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung offen gelassen, ob in besonderen Fällen und speziell in dem von ihm zu entscheidenden Fall Lebensunterhalt und Ausbildungskosten für ein Studium im Wege der Eingliederungshilfe übernommen werden könnten - es hat dies jedenfalls nicht ausgeschlossen -. Es hat in dem von ihm entschiedenen Fall das Begehren des dortigen Klägers deshalb nicht als begründet angesehen, weil die Hilfe zur Ausbildung nach § 40 Abs. 1 Nr. 4 und 5 BSHG jedenfalls dann nicht geboten sei, wenn der Bedarf an Lebensunterhalt und Ausbildungskosten durch eine andere Sozialleistung, dort nämlich die Leistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, gedeckt werden könnten.

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Im Fall der Antragstellerin liegt indessen ein solcher vom Bundesverwaltungsgericht erwogener Ausnahmefall, in dem die Kosten für die Durchführung einer Ausbildung im Wege der Eingliederungshilfe zu übernehmen sind, vor. Unter den gegenwärtigen Umständen ist nicht ersichtlich, dass eine andere als die von der Antragstellerin begonnene Ausbildung zu einem für sie angemessenen Beruf führen könnte. Sie erhält zwar auch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Ihr Fall unterscheidet sich aber von dem von dem Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall wesentlich dadurch, dass die der Antragstellerin gewährten Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und die Unterhaltsleistungen nicht zur Deckung ihres Lebensunterhalts und der Kosten der Ausbildung ausreichen. Während nämlich Studenten nach § 13 BAföG Anspruch auf Leistungen bis zu 1.100,-- DM monatlich (615,-- DM für den Lebensunterhalt und die Ausbildung, 245,-- DM für die Unterkunft zuzüglich 160,-- DM gemäß § 9 Abs. 1 a Nr. 3 HärteV und 80,-- DM für die Krankenversicherung) haben, kann die Antragstellerin nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b BAföG als Schülerin einer Berufsfachschule nur monatliche Leistungen in Höhe von 640,-- DM - auf diese werden im Fall der Antragstellerin die ihr gezahlten Unterhaltsleistungen von ihrem geschiedenen Ehemann angerechnet - zuzüglich 75,-- DM gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 HärteV beanspruchen. Die unterschiedliche Leistungshöhe für Studierende einerseits und Schüler andererseits rechtfertigt sich aus dem Gedanken des Gesetzgebers, dass Schüler eher als Studierende in der Lage sind, den ungedeckten Teil ihres Bedarfs an Lebensunterhalt durch Teilzeitarbeit zu decken. Gerade diese Möglichkeit steht der Antragstellerin aber aufgrund ihrer seelischen Behinderung nicht zur Verfügung. Nach den Ausführungen des Sachverständigen in seinem Gutachten ist sie durch den Schulbesuch und das Lernen weitgehend ausgelastet. Im Hinblick darauf, dass schon nach ihrer eigenen Angabe die Ausbildung von ihr großen Einsatz verlangt, dass andererseits nach der Feststellung des Sachverständigen ihre Frustrationstoleranz vermindert ist und sie zur Erhaltung ihrer derzeitigen seelischen Stabilität auf unterstützende Maßnahmen angewiesen ist, erscheint eine zusätzliche Belastung der Antragstellerin durch eine Erwerbstätigkeit neben dem Schulbesuch als ausgeschlossen. Da die ihr zufließende Ausbildungsförderung und die Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Ehemannes nicht ausreichen, die ihr entstehenden Kosten für den Lebensunterhalt, die Wohnung und die Krankenversicherung auch nur annähernd zu decken - Regelsatz für einen Haushaltsvorstand 547,-- DM, Unterkunftskosten 520,-- DM sowie Kosten für die Krankenversicherung -, hat ihr der Antragsgegner für den Lebensunterhalt und die Ausbildungskosten ausnahmsweise ergänzend Eingliederungshilfe zu gewähren.

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Die Frage, ob ein Anspruch der Antragstellerin auf die Gewährung von (ergänzender) Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11, 12 BSHG durch § 26 Abs. 1 Satz 1 BSHG ausgeschlossen und auch ein besonderer Härtefall im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 BSHG nicht anzunehmen wäre, braucht der Senat mithin nicht zu entscheiden.